|
|
|
|
Fehlender Protest gegen Gehaltsabrechnung ist keine Zustimmung! LAG Rheinland-Pfalz Az.: 10 Sa 69/02 Urteil vom 15.05.2002 Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Wer bei Unstimmigkeiten gegen seine Gehaltsabrechnung nicht sofort protestiert, erklärt sich trotzdem nicht mit deren Inhalt einverstanden. Ein bloßes Schweigen auf die Gehaltsabrechnung darf nicht als Einverständnis ausgelegt oder umgedeutet werden. Sachverhalt und Entscheidungsgründe: Der Arbeitnehmer klagte auf Nachzahlung eines Teils seines Gehalts in Höhe von 3.000 DM. Der beklagte Arbeitgeber hatte das Gehalt um 3.000 DM reduziert, mit der Begründung, dass der Kläger sich in einem Gespräch mit der Gehaltskürzung einverstanden erklärt hätte. Ferner hätte er seiner Gehaltsabrechnung auch nicht widersprochen. Dieser Argumentation folgte das LAG Rheinland-Pfalz jedoch nicht, denn bloßes Schweigen kann hier nicht als Zustimmung gewertet werden. |
|
Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
| ||||||