Gehaltszahlungen ohne Gegenleistung – fristlose Kündigung
Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR
15/07
Urteil vom
28.08.2008
In Sachen hat der Zweite Senat des
Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2008
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München
vom 3. November 2006 - 9 Sa 56/06 - wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Revision über die Wirksamkeit einer
außerordentlichen fristlosen Kündigung, einer weiteren - vorsorglichen -
ordentlichen Kündigung sowie über die Weiterbeschäftigung des Klägers.
Die Beklagte ist ein Bauunternehmen mit etwa 300 Mitarbeitern. Der am 24. August
1949 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 1. September 1987 bei der
Beklagten beschäftigt, zuletzt als Polier mit einem Stundenlohn von 15,55 Euro
brutto. Seit dem 24. Mai 2000 ist der Kläger als schwerbehinderter Mensch mit
einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt.
Der Kläger erbrachte letztmalig Arbeitsleistungen für die Beklagte im Jahr 2001.
Zu dieser Zeit war er stets von dem inzwischen verstorbenen Personalleiter H der
Beklagten zu Einsätzen auf verschiedenen Baustellen eingeteilt worden. Seit
Beginn des Jahres 2002 leistete der Kläger, anfänglich wegen Schlechtwetter,
Urlaub und Krankheit, für die Beklagte keine Arbeit mehr. Er erhielt jedoch bis
einschließlich Januar 2005 monatlich eine Lohnabrechnung und entsprechende
Vergütungszahlungen.
Nachdem die Geschäftsführung der Beklagten von den ohne Gegenleistung erfolgten
Zahlungen Kenntnis erlangt hatte, führte sie am 23. Februar 2005 und am 9. März
2005 zur Klärung des Sachverhalts Gespräche mit dem Kläger, das Letztere unter
Beteiligung der hiesigen Prozessbevollmächtigten. Mit Schreiben vom 17. März
2005 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit, bis 18. März 2005, 12.00 Uhr, zu
einer beabsichtigten Tat- und Verdachtskündigung Stellung zu nehmen. Mit
Schreiben vom 18. März 2005 hörte sie den Betriebsrat zu einer beabsichtigten
außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung an und beantragte mit
Schreiben vom 22. März 2005 die Zustimmung des Integrationsamts zu
entsprechenden Kündigungen. Dieses teilte beiden Prozessbevollmächtigten durch
Schreiben vom 6. April 2005 mit, die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung
gelte als erteilt. Mit Bescheid vom 28. April 2005 erteilte das Integrationsamt
die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung.
Mit Schreiben vom 7. April 2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
außerordentlich fristlos, mit weiterem Schreiben vom 19. Mai 2005 vorsorglich
ordentlich zum 30. November 2005.
Der Kläger hat gegen beide Kündigungen Kündigungsschutzklage erhoben und
Weiterbeschäftigung verlangt. Er hat geltend gemacht, eine Pflichtverletzung
liege nicht vor. Er habe im gesamten Zeitraum ab Frühjahr 2002 wiederholt den
damaligen Personalleiter H - sowohl persönlich als auch telefonisch - darauf
hingewiesen, dass er nicht beschäftigt werde und regelmäßig seine Arbeitskraft
angeboten. H habe immer wieder erklärt, er könne ihm derzeit keine Arbeit
zuweisen, kümmere sich darum und werde den Kläger benachrichtigen. Trotz dieser
wiederholten Arbeitsangebote sei ihm keine Arbeit zugewiesen worden. Die
Beklagte sei in Annahmeverzug geraten. Soweit die Geschäftsleitung hierüber
nicht unterrichtet gewesen sei, stelle dies ein innerorganisatorisches Problem
der Beklagten dar. Sein richtiger Ansprechpartner sei der Personalleiter
gewesen, dessen Erklärungen sich die Beklagte zurechnen lassen müsse. Die
Beklagte habe zudem die Frist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt. Außerdem sei der
Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden.
Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - zusammengefasst
beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die
außerordentliche Kündigung vom 7. April 2005, noch durch die vorsorgliche
ordentliche Kündigung vom 19. Mai 2005 aufgelöst worden ist;
2. im Falle des Obsiegens die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten
arbeitsvertraglichen Bedingungen weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält die Kündigungen für wirksam. Es liege ein kollusives Zusammenwirken des
Klägers mit dem Personalleiter zum Nachteil der Beklagten vor. Zumindest bestehe
ein dahingehender Verdacht. Unabhängig davon habe der Kläger seine Pflicht,
Schaden von der Beklagten abzuwenden, grob verletzt. Die Geschäftsleitung sei
nach einem zwischen dem Personalleiter H und dem Kläger im Dezember 2001
geführten Gespräch davon ausgegangen, der Personalleiter H habe das
Arbeitsverhältnis mit dem Kläger, einem internen Auftrag gemäß, gekündigt. Der
Kläger sei seit Juni 2002 nicht mehr auf der Lohnliste der Beklagten geführt
worden. Die Lohnzahlungen an ihn seien nicht über das Lohnkonto, sondern über
ein sog. "Sozialkonto" abgewickelt worden. Dort würden sämtliche
Personalzusatzkosten wie beispielsweise Beiträge zur Sozialversicherung, Entgelt
für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Urlaubs- und Feiertagslohn
erfasst. Diese Kosten würden nur summenmäßig ausgewiesen, so dass die
Weiterzahlung der Vergütung an den Kläger für die Beklagte nicht ohne Weiteres
erkennbar gewesen sei. Dagegen habe der Kläger Lohnabrechnungen auf der Basis
des bei der Beklagten geltenden Arbeitszeitmodells (jahreszeitbezogener
Aufbau/Abbau der Arbeitszeit) mit unterschiedlichen Arbeitszeitangaben erhalten.
Diese Abrechnungen seien auf der Grundlage vom Personalleiter H ausgefüllter
Stundenzettel erstellt worden. Angesichts der offenkundig unrealistischen
Stundenabrechnungen habe der Kläger erkennen müssen, dass der Personalleiter H
nicht im Interesse der Beklagten gehandelt und seine Pflichten gegenüber der
Beklagten verletzt habe. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten sei der Kläger
verpflichtet gewesen, die Geschäftsleitung über den Sachverhalt zu informieren.
Mit Nichtwissen sei zu bestreiten, dass der Kläger gegenüber H regelmäßig seine
Arbeitskraft angeboten habe. Im Gespräch vom Februar 2005 habe der Kläger sein
Fehlverhalten eingeräumt. Der Personalleiter H habe bei einer Befragung im
Krankenhaus angegeben, gegenüber dem Kläger auf eine Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gedrängt zu haben und die Frage, ob der Kläger bei ihm
öfter vorstellig geworden sei, verneint. Ferner habe H geäußert, zwischen ihm
und dem Kläger seien auch Lösungsmöglichkeiten wie ua. Altersteilzeit erörtert
worden. Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten. Der komplexe
Sachverhalt sei mit der gebotenen Eile ermittelt worden. Erst nach dem Gespräch
vom 9. März 2005 sei die Frist angelaufen. Sie sei unter Berücksichtigung des
durchzuführenden Integrationsamtsverfahrens auch gewahrt. Der Betriebsrat sei
schriftlich und mündlich ordnungsgemäß angehört worden und habe am 21. März 2005
das Anhörungsverfahren für abgeschlossen erklärt. Widerklagend hat die Beklagte
ua. die Rückzahlung zu Unrecht gezahlten Arbeitsentgelts für die Zeit von Mai
2002 bis Januar 2005 in Höhe von 102.922,84 Euro geltend gemacht.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Teilurteil abgewiesen, soweit der Kläger
Kündigungsschutzklage erhoben und Weiterbeschäftigung begehrt hat. Das
Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Kündigungsschutzklage
stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß zur Weiterbeschäftigung des Klägers
verurteilt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die
Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Teilurteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts
hält den Angriffen der Revision in vollem Umfang stand.
A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt
begründet: Sowohl die außerordentliche wie auch die ordentliche Kündigung seien
unwirksam. Von einem kollusiven Zusammenwirken des Klägers mit dem damaligen
Personalleiter H bzw. einem dahingehenden Verdacht könne mangels substantiierten
Sachvortrags der Beklagten nicht ausgegangen werden. Ob der Kläger seine
Vertragspflichten durch die unterlassene Unterrichtung der Geschäftsleitung der
Beklagten von den Zahlungen verletzt habe, sei fraglich. Es sei davon
auszugehen, dass der Kläger dem Personalleiter H als dem zuständigen Mitarbeiter
der Beklagten mehrfach die Arbeitsleistung angeboten habe. Die Beklagte sei für
ihre gegenteilige Behauptung darlegungs- und beweisfällig geblieben.
Unbeachtlich sei, ob die Beklagte im Rechtssinne in Annahmeverzug geraten sei.
Jedenfalls habe der Kläger angesichts der erfolgten Vergütungszahlungen ohne
Gegenleistung von einem wirksamen Angebot ausgehen dürfen. Bei der Frage, ob
eine Pflicht zur Information der Geschäftsleitung entstanden sei, müsse
berücksichtigt werden, dass die Geschehnisse nicht der Sphäre des Klägers
zuzurechnen seien. Die Beklagte müsse sich das Verhalten ihres Personalleiters H
zurechnen lassen. Umstände, die zwangsläufig Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Handelns von H hätten aufkommen lassen, lägen nicht vor. Aber selbst wenn von
einer Treuepflichtverletzung des Klägers auszugehen wäre, sei die Kündigung
unverhältnismäßig. Eine Abmahnung sei ausreichend gewesen, um den Kläger künftig
zu vertragsgemäßem Verhalten anzuhalten. Aufgrund seines Obsiegens sei der
Kläger bis zum Abschluss des Kündigungsrechtsstreits weiterzubeschäftigen.
B. Dem folgt der Senat im Ergebnis und auch in weiten Teilen der Begründung.
I. Die außerordentliche Kündigung vom 7. April 2005 ist unwirksam. Ein wichtiger
Grund zur Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB liegt nicht vor.
1. Die Prüfung, ob ein bestimmter Sachverhalt die Voraussetzungen eines
wichtigen Grundes nach § 626 BGB erfüllt, ist vorrangig Sache des
Tatsachengerichts. Es handelt sich um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe.
Diese kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das
angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der
Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze
oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in
Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung
sprechen, widerspruchsfrei beachtet hat (st. Rspr., etwa Senat 6. September 2007
- 2 AZR 264/06 - AP BGB § 626 Nr. 208 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 18; 12. Januar
2006 - 2 AZR 242/05 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 626
Unkündbarkeit Nr. 9; jeweils mwN). Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält
die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stand.
2. Das Landesarbeitsgericht hat ohne revisiblen Rechtsfehler das Vorliegen eines
wichtigen Grundes zur Kündigung zutreffend verneint.
a) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf
Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht
zugemutet werden kann. Die erforderliche Überprüfung, ob ein gegebener
Lebenssachverhalt einen wichtigen Grund in diesem Sinne darstellt, vollzieht
sich zweistufig: Im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB ist zunächst zu prüfen, ob ein
bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als
wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist. Liegt ein solcher Sachverhalt
vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung
der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (st. Rspr., bspw.
Senat 7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195, 199; 27. April 2006 - 2 AZR
386/05 - BAGE 118, 104, 109).
b) Hiervon ausgehend hat das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass es
an greifbaren Tatsachen für die Annahme fehlt, die erfolgten Vergütungszahlungen
an den Kläger ohne Gegenleistung seien auf ein bewusstes, kollusives
Zusammenwirken des Klägers mit dem Personalleiter H zum Nachteil der Beklagten
zurückzuführen. Auch für einen entsprechenden Verdacht und daraus abzuleitenden
wichtigen Grund zur Kündigung fehlt es an dringenden, auf objektive Tatsachen
gründenden schwerwiegenden Verdachtsmomenten.
Nach den eigenen Darlegungen der Beklagten wurden sowohl die Stundenabrechnungen
wie auch die Lohnzahlungen über das sog. "Sozialkonto" an den Kläger in der Zeit
von Mai 2002 bis Januar 2005 ausschließlich durch den Personalleiter H
veranlasst. Konkrete, über bloße Vermutungen hinausgehende Anknüpfungspunkte für
die Annahme, dies beruhe auf einer Übereinkunft mit dem Kläger oder der Kläger
habe den Personalleiter H zu einem derartigen Verhalten bestimmt, liegen nicht
vor. Anders als die Revision meint, bietet allein die Entgegennahme der
Lohnzahlungen in unterschiedlicher Höhe keinen hinreichenden Anhaltspunkt
hierfür. Für die Annahme eines einverständlichen, auf eine Schädigung der
Beklagten ausgerichteten Zusammenwirkens des Klägers mit dem ehemaligen
Personalleiter der Beklagten reicht es jedenfalls nicht aus, wenn die Revision
geltend macht, für den Kläger sei ein etwaiges missbräuchliches Verhalten des
Personalleiters H erkennbar gewesen.
c) Von einem die Kündigung an sich rechtfertigenden Grund ist auch nicht deshalb
auszugehen, weil der Kläger über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren hinweg
Lohnzahlungen ohne Gegenleistung in Anspruch genommen hat, ohne dies der
Geschäftsführung der Beklagten anzuzeigen. Darin liegt, angesichts anzunehmender
Arbeitsangebote des Klägers gegenüber dem Personalleiter H, keine
kündigungsrechtlich relevante Pflichtverletzung.
aa) Gemäß § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden
Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils
verpflichten. Zu den hieraus herzuleitenden Pflichten der Vertragspartner (vgl.
ErfK/Preis 8. Aufl. § 611 BGB Rn. 707 ff.; Palandt/Heinrichs BGB 67. Aufl. § 241
Rn. 6 f.) gehört im Arbeitsverhältnis die Schadensabwendungspflicht, nach der
der Arbeitnehmer gehalten ist, drohende Schäden vom Arbeitgeber abzuwenden bzw.
zu beseitigen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. In Zusammenhang damit
steht die Verpflichtung des Arbeitnehmers, bemerkbare oder voraussehbare Schäden
oder Gefahren dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen (vgl. BAG 10. März 2005 -
6 AZR 217/04 - AP BAT § 70 Nr. 38 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 176; 1.
Juni 1995 - 6 AZR 912/94 - BAGE 80, 144, 150 f.; 11. Juni 1980 - 4 AZR 443/78 -
AP BAT § 70 Nr. 7 = EzA BAT § 70 Nr. 12; ErfK/Preis 8. Aufl. § 611 BGB Rn. 735
ff.; Stahlhacke/Preis Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsrecht 9. Aufl. §
22 Rn. 677; Boemke AR-Blattei SD 1228 Stand Februar 2002 Rn. 145 ff. und 153
ff.). Diese Schadensabwendungs- bzw. Anzeigepflicht gilt nicht nur bezogen auf
Schäden oder Gefahren, die dem Arbeitgeber von dritter Seite drohen. Sie besteht
grundsätzlich auch dann, wenn es um Eigenschädigungen des Arbeitgebers geht
(vgl. nur Boemke AR-Blattei SD 1228 Stand Februar 2002 Rn. 156). Eine Verletzung
der arbeitsvertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen
des Arbeitgebers kann somit vorliegen, wenn der Arbeitnehmer eine von ihm
bemerkte, laufende offenkundige Lohnüberzahlung gegenüber dem Arbeitgeber nicht
anzeigt (vgl. BAG 10. März 2005 - 6 AZR 217/04 - aaO.; 1. Juni 1995 - 6 AZR
912/94 - aaO.; 11. Juni 1980 - 4 AZR 443/78 - aaO.; HWK/Thüsing 3. Aufl. § 611
BGB Rn. 386; MünchArbR/Blomeyer 2. Aufl. § 54 Rn. 6; Boemke AR-Blattei SD 1228
Stand Febrar 2002 Rn. 156).
bb) Ob und unter welchen Voraussetzungen die unterbliebene Anzeige einer
irrtümlichen Lohnüberzahlung den Arbeitgeber zur Kündigung des
Arbeitsverhältnisses berechtigt, insbesondere ob die bewusste Nichtanzeige einer
offenkundig rechtsgrundlosen, erheblichen Lohn(über)zahlung an sich einen Grund
für eine fristlose Kündigung darstellen kann (vgl. dazu nur LAG Köln 22. Juni
2007 - 11 Sa 65/07 - PersV 2008, 273; 9. Dezember 2004 - 6 Sa 943/04 - ZTR 2005,
375), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Eine die Kündigung
rechtfertigende, schuldhafte Pflichtverletzung liegt jedenfalls dann nicht vor,
wenn der Arbeitnehmer aus vertretbaren Gründen annehmen durfte, die Zahlungen
seien nicht irrtümlich oder rechtsgrundlos erfolgt. Von einem derartigen
Sachverhalt ist im Entscheidungsfall auszugehen. Insbesondere rügt die Revision
zu Unrecht, das Landesarbeitsgericht habe, soweit es von mehrfach unterbreiteten
Arbeitsangeboten des Klägers gegenüber dem Personalleiter H ausgegangen ist, die
Darlegungs- und Beweislast verkannt. Auch die diesbezüglich erhobenen
Verfahrensrügen greifen nicht durch.
(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Kündigende darlegungs-
und beweispflichtig für alle Umstände, die als wichtige Gründe geeignet sein
können (vgl. etwa 6. September 2007 - 2 AZR 264/06 - AP BGB § 626 Nr. 208 = EzA
BGB 2002 § 626 Nr. 18; 6. August 1987 - 2 AZR 226/87 - AP BGB § 626 Nr. 97 = EzA
BGB § 626 nF Nr. 109; 19. Dezember 1991 - 2 AZR 367/91 - RzK I 6a Nr. 82 mwN;
ebenso: ErfK/Müller-Glöge 8. Aufl. § 626 BGB Rn. 234; KR/Fischermeier 8. Aufl. §
626 BGB Rn. 380 ff.; Ascheid Beweislastfragen im Kündigungsschutzprozess S. 122
f.). Ihn trifft auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass solche Tatsachen
nicht vorgelegen haben, die die Handlung des Arbeitnehmers als gerechtfertigt
erscheinen lassen (Senat 31. Mai 1990 - 2 AZR 535/89 - RzK I 10h Nr. 28; 6.
August 1987 - 2 AZR 226/87 - aaO.). Dabei braucht der Arbeitgeber allerdings
nicht von vornherein alle nur denkbaren Rechtfertigungs- oder
Entschuldigungsgründe des Arbeitnehmers zu widerlegen. Vielmehr ist der
Arbeitnehmer im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast gehalten,
die Gründe, aus denen er die Berechtigung für sein Verhalten herleitet, so
konkret vorzutragen, dass dies dem Arbeitgeber die Überprüfung der Angaben und
im Falle, dass er sie für unrichtig hält, auch einen erforderlichen
Beweisantritt ermöglicht (vgl. nur Senat 24. November 1983 - 2 AZR 327/82 - AP
BGB § 626 Nr. 76 = EzA BGB § 626 nF Nr. 88; 19. Dezember 1991 - 2 AZR 367/91 -
aaO.; 23. September 1992 - 2 AZR 199/92 - EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte
Kündigung Nr. 44; KR/Fischermeier 8. Aufl. § 626 BGB Rn. 382).
(2) Hiervon ausgehend durfte sich die Beklagte nicht auf ein Bestreiten der
Angaben des Klägers zu den behaupteten tatsächlichen und telefonischen
Arbeitsangeboten gegenüber dem Personalleiter H, ua. mit Nichtwissen,
beschränken. Sie war vielmehr gehalten, für ihr Vorbringen, es habe an
entsprechenden Arbeitsangeboten des Klägers gefehlt, substantiiert
Gegentatsachen vorzubringen. Dies ist nicht geschehen.
(a) Der Kläger hat gegenüber dem Vorwurf der Entgegennahme einer evidenten
rechtsgrundlosen Lohnüberzahlung stets eingewendet, seine Arbeitskraft
wiederholt angeboten zu haben. Er hat näher mitgeteilt, gegenüber wem (dem
Personalleiter H), in welcher Weise (persönlich und telefonisch), in welchen
Zeiträumen/Abständen ("etwa zwanzig Anfragen in den Jahren 2002 und 2003", "etwa
einmal im Jahr eine persönliche Vorsprache", "im Frühjahr 2002 persönlich und
unmittelbar darauf etwa alle zwei Wochen einmal", "die ersten Monate etwa zwei
bis dreimal", "zwischen Frühjahr 2002 und Frühjahr 2005 ständig"; "ab 2004 noch
etwa in einmonatigen Abständen") er Arbeitsangebote unterbreitet haben will und
wie H darauf reagiert habe. Soweit das Landesarbeitsgericht ungeachtet einiger,
mit dem Zeitablauf erklärbarer Ungenauigkeiten im Vortrag des Klägers davon
ausgegangen ist, dieser habe im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und
Beweislast seiner - sekundären - Behauptungslast genügt, ist dies
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Angaben des Klägers ermöglichten es
jedenfalls der Beklagten, sich auf die Kernaussage bezüglich erfolgter
Arbeitsangebote des Klägers näher einzulassen und hierzu eigene Ermittlungen
anzustellen. Das zeigt schon die nach eigenem Vorbringen der Beklagten
durchgeführte Befragung des Personalleiters H im Krankenhaus vor dessen Tod.
(b) Die Beklagte war auch nicht auf Grund der besonderen Fallumstände von ihrer
Verpflichtung, die Behauptung des Klägers zu erfolgten Arbeitsangeboten durch
substantiierten Vortrag zu widerlegen, entbunden. Soweit die Beklagte geltend
macht, auf Grund des Todes von H sei zu ihren Gunsten von einer "abgeschwächten"
Darlegungs- und Beweislast auszugehen und ein Bestreiten, ua. mit Nichtwissen,
als ausreichend anzusehen, kann dem nicht gefolgt werden. Es handelt sich um
Vorgänge im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich der Beklagten. Der
Arbeitgeber kann sich nicht auf Grund einer arbeitsteiligen Organisation seines
Betätigungsbereichs der Verpflichtung zur substantiierten Darlegung der
Voraussetzungen des Kündigungsgrunds - hier: erkennbar rechtsgrundlose Zahlungen
- entziehen. Sofern die Beklagte es dem Personalleiter H überlassen hat, die
personellen Angelegenheiten in eigener Verantwortung zu regeln, sind darauf
zurückzuführende Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten, worauf das
Landesarbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, grundsätzlich ihrer Sphäre
zuzurechnen. Im Übrigen ist nicht zu verkennen, dass der Kläger in Anbetracht
des Todes von H vor vergleichbaren Schwierigkeiten stünde.
(c) Soweit die Revision der Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte
sei für ihre Behauptung, es habe an wiederholten Arbeitsangeboten des Klägers
gefehlt, darlegungs- und beweisfällig geblieben, mit der Rüge einer
unvollständigen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) entgegen tritt und geltend macht,
das Fehlverhalten des Klägers sei im Schriftsatz vom 1. Juli 2005 (auf Seiten 6
und 7) ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, ist diese Verfahrensrüge
unzulässig. Abgesehen davon, dass die Revision nicht konkret benennt, zu welchem
Gesichtspunkt durch welche Beweismittel eine Beweisaufnahme hätte erfolgen
sollen, fehlt es an der erforderlichen Darlegung, welches Ergebnis eine
Beweisaufnahme gehabt hätte und inwieweit die unterlassene Beweisaufnahme kausal
für die Entscheidung war (zu den Anforderungen einer Verfahrenrüge nach § 286
ZPO vgl. nur Senat 12. Juli 2007 - 2 AZR 666/05 - AP ZPO § 551 Nr. 64 = EzA ZPO
2002 § 551 Nr. 5; BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - BAGE 109, 145, 150). Die
Beklagte verweist im vorgenannten Schriftsatz darauf, der Kläger habe anfänglich
selbst behauptet, bei dem Personalleiter "kaum" vorstellig geworden zu sein.
Darüber hinaus legt die Beklagte dar, der Personalleiter H habe gegenüber dem
Kläger auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. auf eine
Altersteilzeitregelung gedrängt, worüber "man sich nicht habe einigen können".
Dies schließt, ebenso wie die vom Personalleiter H verneinte - wenig präzise -
Frage "ob der Kläger öfter einmal vorstellig wurde" mehrfache, ggf. telefonisch
erfolgte Arbeitsangebote des Klägers gerade nicht aus. Angesichts der nach dem
eigenen Vorbringen der Beklagten bestehenden Kontakte zwischen dem Kläger und
dem Personalleiter H hatte das Landesarbeitsgericht, anders als die Revision
meint, auch keine Veranlassung, die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers
von vorneherein in Zweifel zu ziehen. Eine Entscheidungserheblichkeit der
Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 1. Juli 2005 ist danach nicht zu
erkennen.
(d) Die Revision hat auch keine zulässige Aufklärungsrüge erhoben, soweit sie
sich darauf beruft, das Landesarbeitsgericht habe es unterlassen, die Beklagte
auf ihre weitergehende Substantiierungspflicht hinzuweisen. Wird eine Verletzung
der dem Landesarbeitsgericht obliegenden Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) geltend
gemacht, reicht es nicht aus, dies pauschal zu rügen. Es muss vielmehr im
Einzelnen vorgetragen werden, welchen konkreten Hinweis das Landesarbeitsgericht
dem Revisionskläger auf Grund welcher Tatsachen hätte erteilen müssen, und
welche weiteren erheblichen Tatsachen der Revisionskläger dann in der
Berufungsinstanz vorgebracht hätte (vgl. BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 -
BAGE 109, 145, 152 mwN; 14. März 2005 - 1 AZN 1002/04 - BAGE 114, 67, 69).
Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht. Sie trägt nicht vor,
welche weiteren erheblichen Tatsachen sie auf den geforderten gerichtlichen
Hinweis vorgetragen hätte. Ihr Vorbringen, sie hätte "nochmals ausdrücklich auf
den Vortrag aus dem Schriftsatz vom 1. Juli 2005 zum Fehlverhalten des Klägers
Bezug genommen", belegt, dass gerade kein erheblicher Sachvortrag gehalten
worden wäre.
(3) Hatte der Kläger seine Arbeitskraft mehrfach erfolglos gegenüber dem
Personalleiter H angeboten, ohne dass dieser ihm Arbeit zuwies, kommt es nicht
entscheidend darauf an, ob in rechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen für einen
Annahmeverzugslohnanspruch des Klägers vorlagen. Der Kläger durfte, nachdem der
Personalleiter H - wie das Landesarbeitsgericht für den Senat bindend (§ 559
Abs. 2 ZPO) festgestellt hat - der für ihn maßgebliche Ansprechpartner bei der
Beklagten war und von den relevanten Umständen Kenntnis hatte, angesichts der
erfolgten Zahlungen des Gehalts jedenfalls davon ausgehen, das seinerseits
Erforderliche zur Erhaltung des Lohnanspruchs getan zu haben.
cc) Eine Verletzung der Anzeigepflicht des Klägers ergibt sich auch nicht auf
Grund der Dauer der ohne Gegenleistung erfolgten Gehaltszahlungen. Der Kläger
war angesichts der Stellung des Personalleiters H im Betrieb der Beklagten nicht
- auch nicht nach Ablauf einer gewissen Zeit - gehalten, zusätzlich die
Geschäftsführung der Beklagten über den Sachverhalt zu unterrichten. Dies oblag
vielmehr deren Personalleiter H.
(1) Der Arbeitnehmer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich der
Arbeitgeber das Wissen eines mit umfangreichen Personalbefugnissen
ausgestatteten Personalleiters und die von diesem abgegebenen Erklärungen und
veranlassten Maßnahmen zurechnen lässt. In Fragen des Personaleinsatzes gilt
dies jedenfalls dann, wenn der Personalleiter hierfür zuständig ist. Der
Arbeitnehmer hat unter diesen Voraussetzungen auch bei ungewöhnlichen
Sachverhalten regelmäßig keine Veranlassung, unmittelbar an die Geschäftsführung
heranzutreten. Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn aufgrund massiver
Verdachtsmomente ein evidenter Missbrauch der Vertretungsmacht nahe liegt.
(2) Dafür, dass der Kläger von einem den Interessen der Beklagten offensichtlich
zuwider laufenden Verhalten des Personalleiters H ausgehen musste, fehlt es, wie
das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, an hinreichenden
Anhaltspunkten.
Soweit die Revision darauf verweist, der Kläger hätte jedenfalls angesichts der
erteilten Lohnabrechnungen in unterschiedlicher Höhe erkennen müssen, dass das
Verhalten des Personalleiters H nicht rechtmäßig sein konnte, kann dem nicht
gefolgt werden. Im Fall eines Annahmeverzugs des Arbeitgebers richtet sich das
nach § 615 Satz 1 BGB fortzuzahlende Arbeitsentgelt nach dem Lohnausfallprinzip.
Zu zahlen ist die Vergütung, die der Dienstpflichtige bei Weiterarbeit erzielt
hätte (Senat 7. November 2002 - 2 AZR 742/00 - BAGE 103, 265, 275; 24. Oktober
1991 - 2 AZR 210/91 -). Inwieweit der Kläger angesichts dessen die anhand von
Stundenabrechnungen erstellten Lohnabrechnungen unter Berücksichtigung der von
ihm unterbreiteten Arbeitsangebote als offensichtlich fehlerhaft erkennen
musste, ist nicht ersichtlich. Auf die Zulässigkeit der diesbezüglich von der
Revision erhobenen Verfahrensrüge einer unvollständigen Sachverhaltswürdigung
kommt es mangels ausreichender Substantiierung und damit fehlender
Entscheidungserheblichkeit des Sachvortrags nicht an.
Auch aus den weiteren Umständen des Falles kann nicht auf ein für den Kläger
erkennbar rechtsmissbräuchliches Verhalten des Personalleiters H geschlossen
werden. Der behaupteten Äußerung des Personalleiters H gegenüber dem Kläger "so
geht es nicht weiter, wir müssen uns etwas einfallen lassen" kann nicht zwingend
entnommen werden, der Personalleiter H habe damit gegenüber dem Kläger ein
unrechtmäßiges Verhalten offenbart. Die Erklärung konnte aus der damaligen Sicht
des Klägers durchaus so verstanden werden, dass die Beklagte um eine
sachgerechte Lösung der Angelegenheit bemüht war. Entsprechendes gilt für die
Behauptung der Beklagten, der Kläger habe in der Besprechung vom 23. Februar
2005 eingeräumt, "wohl einen Fehler gemacht zu haben". Die Würdigung des
Landesarbeitsgerichts, die Äußerung des Klägers könne auch darauf beruhen, dass
ihm erstmals die Möglichkeit eines eigenmächtigen, von der Geschäftsführung der
Beklagten missbilligten Verhaltens des Personalleiters H bewusst geworden sei,
ist nach den gesamten Umständen des Falls gut nachvollziehbar.
Die Hinweise der Revision auf die Stellung ihres Geschäftsführers Hä und dessen
Beziehungen zum Kläger konnten als neuer Tatsachenvortrag in der
Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden. Im Übrigen ist die
Beachtlichkeit des Vorbringens auch nicht zu erkennen.
II. Mangels erkennbarer Pflichtverletzung des Klägers ist auch die ordentliche
Kündigung der Beklagten vom 19. Mai 2005 nicht sozial gerechtfertigt iSd. § 1
Abs. 2 KSchG und damit unwirksam (§ 1 Abs. 1 KSchG).
C. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision
zu tragen.