Fahrverbot –
absehen hiervon gegen Erhöhung der Geldbuße
Oberlandesgericht Zweibrücken
Az: 1 Ss 59/08
Beschluss vom
23.04.2008
In dem Bußgeldverfahren wegen
Straßenverkehrsordnungswidrigkeit, hier: Rechtsbeschwerde, hat der Senat für
Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken am 23. April 2008
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts
Pirmasens vom 26. Februar 2008 mit Ausnahme der Feststellungen zur äußeren
Tatseite aufgehoben; im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Pirmasens zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Betroffene befuhr am 19. Juni 2007 als Führer eines PKW die BAB 62 (Kraftfahrstraße).
Bei einer Geschwindigkeitskontrolle wurde festgestellt, dass er die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 46 km/h überschritten hatte. Das
Amtsgericht hat deshalb gegen den Betroffenen "wegen Überschreitens der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit" eine Geldbuße von 200,-- EUR verhängt. Es hat
davon abgesehen, ein Fahrverbot anzuordnen. Zur Begründung dafür hat der
Bußgeldrichter ausgeführt, dass es ausreiche, die Regelgeldbuße von 100,-- EUR
zu erhöhen, weil der Betroffene verkehrsrechtlich nicht vorbelastet und aus
beruflichen und familiären Gründen auf die Nutzung seines Fahrzeugs angewiesen
sei.
Mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde
beanstandet die Staatsanwaltschaft das Absehen von der Anordnung des
Regelfahrverbots.
II.
Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG), wahrt die
gesetzliche Form und Frist (§ 79 Abs. 3 und Abs. 4 OWiG, §§ 341, 344, 345 Abs. 1
StPO) und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Entscheidung des Amtsgerichts hält der Rechtskontrolle durch das
Beschwerdegericht (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 337 StPO) nicht stand.
1. Dahinstehen kann, ob der Rechtsbeschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft
der Wille zur Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch des
amtsgerichtlichen Urteils entnommen werden kann. Denn eine dahingehende
Beschränkung wäre im vorliegenden Fall jedenfalls unzulässig und damit
gegenstandslos.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den
Rechtsfolgenausspruch ist, dass die in dem tatrichterlichen Urteil getroffenen
Feststellungen zum Schuldspruch eine ausreichende Grundlage für die von dem
Rechtsbeschwerdegericht vorzunehmende Überprüfung der Entscheidung über den
Rechtsfolgenausspruch bilden. Eine hinreichende Prüfungs- bzw.
Entscheidungsgrundlage fehlt, wenn die Feststellungen zur Tat - auch zur inneren
Tatseite - unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind oder wenn sie den
Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht erkennen lassen, weil die Schuldform
nicht festgestellt ist (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1994, 117, 118 = VRS 86, 353;
OLG Hamm VRS 90, 210, 211; Senge in KK-OWiG 3. Aufl. § 79 Rn. 143; Göhler/Seitz
OWiG 14. Aufl. § 79 Rn. 32, jeweils m. w. N.).
So verhält es sich hier, weil das amtsgerichtliche Urteil weder im Tenor
mitteilt noch aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe eindeutig
erkennen lässt, ob der Bußgeldrichter eine vorsätzliche oder eine fahrlässige
Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen angenommen hat.
2. Da die dem Betroffenen angelastete Verkehrsordnungswidrigkeit vorsätzlich und
fahrlässig begangen werden kann (§ 24 Abs. 1 StVG), liegt in den fehlenden
tatsächlichen Feststellungen zur inneren Tatseite (Schuldform) zugleich ein
sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruht (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 22 m. w. N.). Das Urteil des
Amtsgerichts kann schon aus diesem Grund keinen Bestand haben.
3. Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts zu dem äußeren
Tatgeschehen, die hinsichtlich der Fahrereigenschaft des Betroffenen ausweislich
der Urteilsgründe auf ein Geständnis gestützt sind, werden von der zur Aufhebung
führenden Gesetzesverletzung nicht betroffen und haben deshalb Bestand (§ 79
Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen dazu sind in
der neuen Hauptverhandlung möglich, soweit sie den aufrechterhaltenen
Feststellungen nicht widersprechen (Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 353 Rn. 21
m.w.N.).
4. Unabhängig von dem vorstehend Ausgeführten sind auch die Erwägungen des
Amtsgerichts zum Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerhaft. Die Begründung für das
Absehen von der Anordnung des an sich verwirkten Fahrverbots ist unzureichend;
sie lässt insbesondere besorgen, dass der Bußgeldrichter das durch § 4 Abs. 1
BKatV begründete Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht hinreichend bedacht hat.
a) Durchgreifende Bedenken ergeben sich bereits aus dem Schweigen des
angefochtenen Urteils dazu, ob das Amtsgericht die Angaben des Betroffenen zu
den von ihm behaupteten beruflichen und familiären Erschwernissen als Folge
eines Fahrverbots in tatsächlicher Hinsicht überprüft hat. Grundsätzlich hat der
Tatrichter darzulegen, aus welchen Erwägungen heraus er die Behauptungen des
Betroffenen, der sich auf besondere Härten beruft, für glaubhaft erachtet. Zwar
ist es ihm nicht schlechthin verwehrt, einer Behauptung zu glauben, auch wenn
sie nicht Gegenstand der Beweiserhebung war. Nicht näher belegte Angaben des
Betroffenen, der sich auf das Vorliegen einer persönlichen Ausnahmesituation
beruft, darf er aber nicht ohne weiteres - und ohne jegliche Begründung im
Urteil - einfach als glaubhaft hinnehmen (Senat, Beschluss vom 8. September 2005
- 1 Ss 106/05 -, veröffentlicht in juris; OLG Stuttgart NZV 1994, 371; OLG
Düsseldorf NZV 1995, 405; OLG Rostock NZV 2002, 137, 139; KG VRS 113, 314, 315,
jeweils m. w. N.).
Die Verhängung eines Fahrverbots wird von den Betroffenen oft als besonders
einschränkend empfunden und deshalb gefürchtet. Die Erfahrung zeigt, dass ein
Betroffener sich deshalb nicht selten - und zwar mehr oder weniger pauschal und
mit Übertreibungen - auf das angebliche Vorliegen einer ihn besonders treffenden
Härte beruft, um der Verhängung des Fahrverbots zu entgehen. Der Tatrichter muss
deshalb ein derartiges Vorbringen kritisch würdigen. Wenn er von der Überprüfung
einer entsprechenden Sachdarstellung auf ihren Wahrheitsgehalt absieht und
solche Behauptungen ohne weiteres als glaubhaft übernimmt, muss er die Gründe
hierfür im Urteil nachvollziehbar darlegen. Diesen Anforderungen genügt das
angefochtene Urteil nicht.
Dies gilt vorliegend umso mehr, als dem Betroffenen, der von Beruf Lehrer ist,
bei Anordnung der Maßnahme die "Schonfrist" des § 25 Abs. 2 a StVG zugute kommt,
die es ihm ermöglicht, den Beginn eines Fahrverbots flexibel - etwa durch
Verlagerung in die Zeit der Schulferien - zu gestalten und damit in gewissem
Maße auf berufliche Belange Rücksicht zu nehmen.
b) Die objektiv feststehende Geschwindigkeitsüberschreitung durch den
Betroffenen um 46 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften ist ein von Nr. 11.3
des Bußgeldkatalogs in der Tabelle 1 lit. c des Anhangs erfasster Tatbestand,
für den ein Fahrverbot von einem Monat vorgesehen ist. Die Verwirklichung dieser
Katalogtat i. S. v. § 4 Abs. 1 BKatV weist auf das Vorliegen eines groben
Verstoßes i. S. v. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hin, der zugleich ein derart hohes
Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig
der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (BVerfG DAR
1996, 196; BGHSt 38, 125 = NStZ 1992, 135; ständige Rechtsprechung des Senats,
vgl. etwa Beschluss vom 19. November 2002 - 1 Ss 184/02 -, DAR 2003, 134,
veröffentlicht auch in juris). Diese Bindung der Sanktionspraxis dient nicht
zuletzt der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und
Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen.
Von der Verhängung des an sich verwirkten Regelfahrverbots kann deshalb im
Einzelfall nur abgesehen werden, wenn wesentliche Besonderheiten in der Tat oder
in der Persönlichkeit des Betroffenen anzunehmen sind und deshalb der vom
Bußgeldkatalog erfasste Normalfall nicht vorliegt. Mit Blick auf das
Regel-Ausnahme-Verhältnis ist für die tatrichterliche Einzelfallprüfung, ob
trotz des Vorliegens der Voraussetzungen eines Regelfalles von einem Fahrverbot
abgesehen werden kann, nur noch eingeschränkt Raum (BGH NZV 1992, 286; OLG
Düsseldorf NZV 1995, 161 und NZV 1993, 241; BayObLG NZV 1994, 327 und NZV 1999,
51, 52). Gewinnt der Tatrichter auf diesem Weg die Überzeugung, dass trotz eines
Regelfalles die Verhängung des Fahrverbots unangebracht wäre, hat er dafür eine
eingehende und nachvollziehbare, auf Tatsachen gestützte Begründung zu geben
(BGH NZV 1992, 117 und 286; OLG Naumburg NZV 1995, 161; BayObLG NZV 1994, 487).
Diese unterliegt der eingeschränkten Überprüfung durch das
Rechtsbeschwerdegericht, das nur dann eingreift, wenn Ermessensfehler vorliegen,
etwa wenn das Tatgericht den ihm eingeräumten Ermessensspielraum bei der
Rechtsfolgenentscheidung überschritten hat, seine Erwägungen unzureichend,
lückenhaft oder in sich widersprüchlich sind, von unzutreffenden Tatsachen
ausgegangen oder gegen rechtlich anerkannte Sanktionszwecke verstoßen worden
ist. So wäre es etwa rechtsfehlerhaft, von der Anordnung des Regelfahrverbots
schon deshalb abzusehen, weil der Betroffene sein Fahrzeug für den Weg zur
Arbeitsstätte benötigt oder weil "die von (ihm) benutzte Strecke so ausgebaut
ist, dass sie zur Geschwindigkeitsüberschreitung verleitet und zur Tatzeit kein
besonderes Verkehrsaufkommen herrschte" (OLG Düsseldorf NZV 1995, 405).
5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf Folgendes hin:
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wohnt der Betroffene in Bann und
arbeitet in Pirmasens. Gerichtsbekanntermaßen handelt es sich bei der Strecke,
auf welcher der Betroffene kontrolliert wurde, um die verkehrsgünstigste
Straßenverbindung zwischen beiden Orten. Von daher liegt es sehr nahe, dass der
Betroffene die Strecke ständig befährt und sich als Ortskundiger auch der an der
Messstelle - wie außerorts allgemein - zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100
km/h bewusst war. In diesem Falle bedarf es aber näherer Erörterung, aus welchen
Gründen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 46 km/h gegebenenfalls kein
Vorsatz in Betracht kommt. Vorsatz liegt vor, wenn der Betroffene die
vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit und die von ihm gefahrene kennt oder
mindestens damit rechnet, die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit nicht
einzuhalten. Der Vorsatz braucht sich dabei nur auf die
Geschwindigkeitsüberschreitung als solche, nicht auf deren konkrete Höhe
beziehen. Bei derart massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen, wie hier
festgestellt, ist regelmäßig von vorsätzlichem Handeln auszugehen (vgl. BGH NJW
1997, 3252, 3253), weil jeder Fahrzeugführer die hohe
Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund der schnell vorbeiziehenden Umgebung,
des erhöhten Bewegungseindrucks sowie der stärkeren Motor- und Fahrgeräusche an
sich bemerken muss (KG VRS 113, 314; OLG Hamm VRS 90, 210, 211; OLG Bamberg DAR
2006, 464). Anhaltspunkte, die gleichwohl für ein nur fahrlässiges Verhalten des
Betroffenen sprechen könnten, sind - bislang - nicht ersichtlich.
6. Die Zurückverweisung der Sache erfolgt abweichend von § 354 Abs. 2 StPO gemäß
§ 79 Abs. 6 OWiG an das Ausgangsgericht, so dass erneut der bisher im ersten
Rechtszug amtierende Richter entscheiden kann. Wegen der andersartigen und
weniger bedeutsamen Rechtsfolgen, um die es im Bußgeldverfahren geht, ist es
nicht notwendig, dass der Betroffene nach Aufhebung der Entscheidung die
Überprüfung durch einen anderen Tatrichter erreicht, wie dies im Strafverfahren
der Fall ist (Göhler/Seitz aaO § 79 Rn. 48).