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Geldwerter Vorteil im
Sinne des Einkommenssteuergesetz
BUNDESFINANZHOF
Az.: VI R 123/00
Urteil vom 30. Mai 2001
Vorinstanz: Hessisches FG
Leitsätze:
1. Ob ein geldwerter Vorteil i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG durch die
verbilligte Überlassung einer Ware oder Dienstleistung gegeben ist, ist allein
anhand des üblichen Endpreises für die konkrete Ware oder Dienstleistung zu
ermitteln.
2. Ein geldwerter Vorteil ist auch dann gegeben, wenn der übliche Endpreis für
funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Waren oder Dienstleistungen
anderer Hersteller oder Dienstleister geringer ist als der der konkreten Ware
oder Dienstleistung, die verbilligt überlassen wird.
3. Ein Arbeitgeber, der den Abschluss von Versicherungsverträgen vermittelt,
kann seinen Arbeitnehmern auch dadurch einen geldwerten Vorteil i.S. des § 8
Abs. 3 Satz 1 EStG gewähren, dass er im Voraus auf die ihm zustehende
Vermittlungsprovision verzichtet, sofern das Versicherungsunternehmen aufgrund
dieses Verzichts den fraglichen Arbeitnehmern den Abschluss von
Versicherungsverträgen zu günstigeren Tarifen gewährt, als das bei anderen
Versicherungsnehmern der Fall ist.
Normen:
§ 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und
2 EStG
Gründe
I.
Bei dem Kreditinstitut V (Klägerin und Revisionsbeklagte
--Klägerin--) fand für den Zeitraum Oktober 1990 bis September 1994 eine
Lohnsteuer-Außenprüfung statt. Dabei stellte der Prüfer u.a. fest, dass die
X-Versicherung, ein Verbundunternehmen, den Arbeitnehmern der Klägerin beim
Abschluss von Versicherungsverträgen Sondertarife (sog. Verbundtarife)
eingeräumt hatte. Die Verbundtarife waren niedriger als die Normaltarife, die
andere Versicherungsnehmer --Angehörige des öffentlichen Dienstes-- beim
Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages bei der X-Versicherung zu
zahlen hatten. Der Prüfer vertrat die Auffassung, bei der Differenz zwischen den
Verbundtarifen und den Normaltarifen für dieselbe Versicherungsleistung handle
es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn in Form der Rabattgewährung durch
Dritte. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) schloss sich der
Auffassung des Prüfers an. Es unterwarf den vom Prüfer ermittelten Vorteil einem
Steuersatz von 30 v.H. und erließ einen Lohnsteuer-Pauschalierungs- und
Haftungsbescheid.
Mit ihrer dagegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, ihren
Arbeitnehmern sei durch die Gewährung der Verbundtarife beim Abschluss von
Versicherungsverträgen kein geldwerter Vorteil entstanden. Bei der Ermittlung
des geldwerten Vorteils i.S. des. § 8 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) seien nicht die Tarife der X-Versicherung für Angehörige des öffentlichen
Dienstes als übliche Endpreise am Abgabeort heranzuziehen, sondern die gegenüber
den Verbundtarifen der X-Versicherung günstigeren Tarife der H- und der
K-Versicherung. Deren Versicherungsleistungen seien denen der X-Versicherung
gleichwertig.
Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit den in Entscheidungen der
Finanzgerichte (EFG) 2000, 1001 veröffentlichten Gründen stattgegeben. Den
Arbeitnehmern der Klägerin sei durch die Einräumung des Verbundtarifs kein
geldwerter Vorteil entstanden. Maßgebend sei das billigste Angebot, für das
gleichartiger Versicherungsschutz am Markt erworben werden könne. Die Klägerin
habe schlüssig dargetan, dass ihre Arbeitnehmer gleichartige
Versicherungsverträge bei anderen Versicherern zu günstigeren als den von der
X-Versicherung gewährten Verbundtarifen hätten abschließen können.
Dagegen wendet sich das FA mit seiner Revision, mit der es die Verletzung des
§ 8 Abs. 2 EStG rügt. Für die Feststellung und Bewertung eines geldwerten
Vorteils sei nicht auf das billigste Angebot abzustellen, für das gleichartiger
Versicherungsschutz am Markt zu erhalten sei. Es sei statt dessen auf die
Normaltarife abzustellen, die die X-Versicherung Angehörigen des öffentlichen
Dienstes berechne, die nicht bei einem Unternehmen des Verbunds beschäftigt
seien.
Das FA beantragt, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
§ 8 EStG fordere eine objektive Wertbestimmung. Entscheidend sei, ob ein
objektiver Betrachter aus der Sicht des Empfängers bei diesem einen Vorteil als
Gegenleistung für eine Leistung bejahen würde. Dies sei nicht der Fall, sofern
der Arbeitnehmer der Klägerin nicht einen Preis zahle, der geringer sei als der,
den ein Fremder unter gewöhnlichen Verhältnissen für Güter gleicher Art im
freien Verkehr aufwenden müsse.
II.
Die Revision ist begründet; das angefochtene Urteil war
aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Entgegen der Auffassung des FG kann ein als Arbeitslohn zu erfassender
geldwerter Vorteil darin zu sehen sein, dass die X-Versicherung den
Arbeitnehmern der Klägerin beim Abschluss von Versicherungsverträgen jeweils den
--gegenüber dem Normaltarif günstigeren-- Verbundtarif eingeräumt hat.
1. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG in der für den Streitfall geltenden Fassung sind
Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, (Wohnung, Kost, Waren und sonstige
Sachbezüge) mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Dabei ist der
Endpreis für die konkrete --verbilligt oder unentgeltlich-- überlassene Ware
oder Dienstleistung des fraglichen Herstellers oder Dienstleisters zu ermitteln
und nicht der Endpreis für funktionsgleiche qualitativ gleichwertige Waren oder
Dienstleistungen. Entscheidend für die Bejahung eines geldwerten Vorteils durch
den verbilligten oder unentgeltlichen Sachbezug ist, dass ein objektiver
Betrachter aus der Sicht des Empfängers einen geldwerten Vorteil im Sinne einer
objektiven Bereicherung bejahen würde (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH--
vom 24. Januar 1975 VI R 242/71, BFHE 114, 496, BStBl II 1975, 340; vom
21. September 1990 VI R 97/86, BFHE 161, 557, BStBl II 1991, 262). Am Markt
werden für funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Waren und
Dienstleistungen unterschiedlicher Hersteller und Dienstleister durchaus
unterschiedliche Preise gezahlt. Einzelne Produkte erfreuen sich gegenüber
funktionsgleichen und qualitativ gleichwertigen Produkten anderer Hersteller
oder Dienstleister einer höheren Wertschätzung. Werden am Markt für diese höher
bewerteten Waren oder Dienstleistungen höhere Preise gezahlt als für
funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Produkte, ist derjenige, der das
am Markt höher bewertete Produkt zu einem verbilligten Preis erhält, objektiv
bereichert. Er kann nicht einwenden, die ihm verbilligt oder unentgeltlich
überlassene konkrete Ware oder Dienstleistung ansonsten nicht erworben und
deshalb keinen Vorteil erlangt zu haben. Entscheidend ist, dass er den Vorteil
tatsächlich in Anspruch genommen hat (vgl. BFH-Urteil vom 9. März 1990
VI R 48/87, BFHE 160, 447, BStBl II 1990, 711). Ebenso kann er nicht geltend
machen, ansonsten eine andere funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Ware
oder Dienstleistung zu einem geringeren als dem üblichen Endpreis der in Rede
stehenden Ware oder Dienstleistung erworben zu haben.
2. Darauf, zu welchem Preis funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Waren
oder Dienstleistungen anderer Hersteller oder Dienstleister am Markt angeboten
werden, kommt es auch deshalb nicht an, weil andernfalls die Bewertungsregelung
in
§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht handhabbar wäre. Der Arbeitgeber, das FA und
nachfolgend ggf. die FG wären kaum in der Lage, festzustellen, welche der am
Markt angebotenen Waren oder Dienstleistungen der in Rede stehenden Ware oder
Dienstleistung funktionsgleich und qualitativ gleichwertig sind. Das würde zu
kaum zu bewältigenden Schwierigkeiten und Streitigkeiten über die
Funktionsgleichheit und qualitative Gleichwertigkeit anderer Waren und
Dienstleistungen führen.
3. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ermittlung des konkreten Endpreises
für die in Rede stehende Ware oder Dienstleistung ist wegen des damit
verbundenen Aufwandes zudem durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip begrenzt (vgl.
Birk in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz,
Kommentar, § 8 EStG Anm. 61). Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip würde es jedoch
widersprechen, wenn der Arbeitgeber nicht nur dazu verpflichtet wäre, den
üblichen Endpreis für die konkrete in Rede stehende Ware oder Dienstleitung zu
ermitteln, sondern auch festzustellen hätte, ob am Markt funktionsgleiche und
qualitativ gleichwertige Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, und,
falls ja, nachfolgend auch deren übliche Endpreise ermitteln müsste.
4. Das FA hat deshalb im Streitfall den ggf. als Arbeitslohn zu erfassenden
geldwerten Vorteil aus der Gewährung der Verbundtarife zutreffend im Vergleich
zu den Normaltarifen der X-Versicherung für Angehörige des öffentlichen Dienstes
außerhalb des Verbunds ermittelt.
5. Die vom FG getroffenen Feststellungen ermöglichen dem Senat jedoch keine
abschließende Entscheidung des Streitfalls. Ausgehend von seinem
Rechtsstandpunkt hat das FG keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen,
ob der Vorteil den Arbeitnehmern aufgrund des Arbeitsverhältnisses zugewandt
worden ist und falls ja, ob die Vorteilsgewährung durch die Klägerin oder durch
die X-Versicherung als Dritte erfolgt ist.
6. Aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass
in der Gewährung der Verbundtarife durch die X-Versicherung eine
Vorteilsgewährung der Klägerin an ihre Arbeitnehmer zu sehen sein könnte. Die
gegenüber den Normaltarifen für Angehörige des öffentlichen Dienstes geringeren
Verbundtarife der X-Versicherung könnten darauf beruhen, dass die Klägerin --als
Vermittlerin der fraglichen Versicherungsverträge-- auf ihren Provisionsanspruch
im Voraus verzichtet und aufgrund dessen die X-Versicherung die niedrigeren
Verbundtarife kalkuliert hat. Darauf könnte das im Fallheft Blatt 38, 40
abgeheftete Schreiben der X-Versicherung hindeuten, in dem ausgeführt wird, bei
der Kalkulation der Verbundtarife sei berücksichtigt worden, dass Neuabschluss-
und Folgeprovisionen nicht anfielen. Falls die Klägerin den Abschluss derartiger
Versicherungen vermittelt haben sollte, hätte sie zwar nicht die Versicherung
als Dienstleistung vertrieben, jedoch ihre Vermittlungsleistung (s. BFH-Urteil
vom 7. Februar 1997 VI R 17/94, BFHE 182, 556, BStBl II 1997, 363
--Reisevermittlung durch eine Volksbank--). Diese Vermittlungsleistung könnte
die Klägerin im Streitfall gegenüber ihren Arbeitnehmern unentgeltlich erbracht
haben. Der gegenüber den Normaltarifen der X-Versicherung günstigere
Verbundtarif könnte sich als ein von der Klägerin gewährter und deshalb nach § 8
Abs. 3 EStG zu bewertender Vorteil erweisen. Dieser wäre ggf. nach § 8 Abs. 3
Satz 2 EStG steuerfrei. Konkrete Feststellungen dazu, welche rechtlichen und
wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Klägerin und der X-Versicherung
bestanden haben, hat das FG nicht getroffen. Anhaltspunkte dafür, dass die
Klägerin in die Gewährung der Verbundtarife eingebunden gewesen ist, ergeben
sich aus dem Schreiben Bl. 3 ff., 5, 6 des Fallhefts wonach die
Verbundunternehmen Vereinbarungen getroffen haben. Insofern wird das FG
ebenfalls festzustellen haben, ob die Arbeitnehmer der Klägerin die fraglichen
Versicherungsverträge unter Einschaltung der Klägerin als Vermittlerin
abgeschlossen haben.
7. Sofern der geldwerte Vorteil ganz oder teilweise nicht auf einem im Voraus
erklärten Verzicht der Klägerin auf die Vermittlungsprovision beruhen sollte,
könnte sich die Gewährung der Verbundtarife durch die X-Versicherung als sog.
unechte Lohnzahlung eines Dritten erweisen. Für diese wäre die Klägerin nach
§ 38 Abs. 1 Satz 1 EStG zur Einbehaltung der Lohnsteuer verpflichtet. Eine sog.
unechte Lohnzahlung eines Dritten ist dann anzunehmen, wenn der Dritte lediglich
als Leistungsmittler fungiert. Der Arbeitgeber muss den von einem Dritten im
Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis geleisteten Arbeitslohn selbst dem
Lohnsteuerabzug unterwerfen, wenn der Dritte in die Zahlung als Leistungsmittler
des Arbeitgebers eingeschaltet ist. Der den Dritten als Leistungsmittler
einsetzende Arbeitgeber bleibt der den Arbeitslohn Zahlende (vgl. Thürmer in
Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz,
§ 38 EStG Rz. 90, 92). Das ist z.B. der Fall, wenn der Dritte die Stellung einer
Kasse des Arbeitgebers innehat (vgl. zu Zahlungen von Unterstützungsleistungen
oder Erholungsbeihilfen durch selbständige Unterstützungskassen, denen die
Mittel vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, BFH-Entscheidungen vom
28. März 1958 VI 233/56 S, BFHE 66, 701, BStBl III 1958, 268; vom 27. Januar
1961 VI 249/60 U, BFHE 72, 456, BStBl III 1961, 167; Thürmer in Blümich, a.a.O.,
§ 38 EStG Rz. 91). Arbeitslohn liegt auch vor, wenn der Dritte im Auftrag des
Arbeitgebers leistet (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74,
BStBl II 1993, 687; Thomas in Küttner, Personalbuch 2001, Stichwort
Arbeitslohn/Arbeitsentgelt, Rz. 58, 59; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz,
20. Aufl., § 38 Rz. 9; Thürmer in Blümich, a.a.O., § 38 EStG Rz. 90, 91).
Aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht entscheiden,
ob die X-Versicherung in Bezug auf die Vorteilsgewährung durch die Verbundtarife
die Stellung eines Leistungsmittlers der Klägerin innegehabt hat.
8. Sollte sich die Gewährung der Verbundtarife durch die X-Versicherung dagegen
als echte Lohnzahlung eines Dritten erweisen, wäre die Klägerin nur unter den
Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG zur Einbehaltung der Lohnsteuer
verpflichtet. Nach der genannten Regelung unterliegt der Lohnsteuer auch der im
Rahmen des Dienstverhältnisses üblicherweise von einem Dritten für eine
Arbeitsleistung gezahlte Arbeitslohn. Sollte die X-Versicherung --als Dritte--
den Arbeitnehmern der Klägerin den geldwerten Vorteil in Form der Verbundtarife
--ganz oder zum Teil-- zugewendet haben, wird das FG ergänzende Feststellungen
insbesondere dazu zu treffen haben, ob die X-Versicherung den Verbundtarif für
eine Beschäftigung gewährt hat und dieser verbilligte Tarif deshalb als Frucht
der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu betrachten ist (vgl. BFH-Urteile vom
23. Oktober 1992 VI R 62/88, BFHE 169, 432, BStBl II 1993, 117; vom 22. Oktober
1996 III R 240/94, BFHE 181, 468, BStBl II 1997, 346). Ferner wäre
festzustellen, ob es sich bei dem Vorteil um üblicherweise von einem Dritten
gezahlten Arbeitslohn gehandelt hat. Auch bedürfte es Feststellungen dazu, ob
die Klägerin nach Maßgabe der Ausführungen des erkennenden Senats in dem Urteil
vom 24. Oktober 1997 VI R 23/94 (BFHE 184, 474, BStBl II 1999, 323) entweder in
den Vorgang der Vorteilsgewährung eingeschaltet war oder die Arbeitnehmer der
Klägerin diese über die Vorteile unterrichtet haben.
9. Der Senat kann (wie bereits im Urteil in BFHE 184, 474, BStBl II 1999, 323)
dahinstehen lassen, ob die Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer (§ 38
Abs. 2 Satz 1 EStG) bereits im Lohnsteuer-Abzugsverfahren verpflichtet sind,
sich wie im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren gegenüber dem Arbeitgeber zu
erklären. Jedenfalls hat der Arbeitgeber keine Handhabe, derartige
Verpflichtungen durchzusetzen. Der Arbeitgeber ist auch nicht befugt,
Besteuerungsgrundlagen zu Lasten Dritter --hier seiner Arbeitnehmer-- zu
schätzen, da das Gesetz eine derartige Befugnis, wie sie dem FA in § 162 der
Abgabenordnung (AO 1977) eingeräumt wird, nicht eröffnet.
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