Gemeinsame
Veranlagung zur Einkommenssteuer – Zustimmung des anderen Ehegatten
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
250/04
Urteil vom
23.05.2007
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2007 für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des
Landgerichts Hannover vom 24. November 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Zusammenveranlagung zur
Einkommensteuer für das Jahr 2002.
Die seit dem 21. Dezember 1994 verheirateten Parteien leben seit November 2002
getrennt. Sie bezogen 2002 jeweils Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Der
Abzug der Lohnsteuer erfolgte bei dem Verdienst des Klägers nach der
Steuerklasse III, während vom Verdienst der Beklagten Lohnsteuer nach der
Steuerklasse V abgeführt wurde, da der Kläger das wesentlich höhere Einkommen
erzielte.
Die Beklagte beantragte bei dem Finanzamt, für das Jahr 2002 die getrennte
Veranlagung nach § 26 a EStG durchzuführen. Sie erhielt daraufhin einen
Erstattungsbetrag von 2.958,72 EUR. Der Steuerbescheid ist bestandskräftig.
Daraufhin wurde der Kläger ebenfalls getrennt zur Einkommensteuer veranlagt.
Gegen ihn wurde - durch nicht bestandskräftigen Bescheid - ein
Nachzahlungsbetrag von 3.872,23 EUR festgesetzt, während sich bei gemeinsamer
steuerlicher Veranlagung eine Gesamtnachzahlungspflicht von nur 302,97 EUR
ergeben hätte. Dabei ist vorausgesetzt, dass der Erstattungsbetrag, den die
Beklagte erhalten hat, zurückgezahlt wird.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung in
Anspruch. Er hat erklärt, sie von der Steuerschuld freizustellen, die bei einer
Zusammenveranlagung entstehen würde. Die Beklagte ist der Klage
entgegengetreten. Nach ihrer Auffassung hat der Kläger ihr den in dem Verlust
des bezogenen Erstattungsbetrages bestehenden Nachteil zu ersetzen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte
ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt; hilfsweise hat sie beantragt, der
Klage nur Zug um Zug gegen Zahlung von 2.958,72 EUR stattzugeben. Das
Landgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger
verpflichtet ist, die Beklagte in Höhe der zu erwartenden Nachzahlung bei
gemeinsamer Veranlagung (302,97 EUR) freizustellen. Dagegen richtet sich die
zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr zweitinstanzliches Begehren
weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings das Rechtsschutzbedürfnis für
die Klage bejaht. Zwar ist der gegen die Beklagte ergangene
Einzelveranlagungsbescheid bereits bestandskräftig. Dies gilt jedoch nicht für
den gegen den Kläger ergangenen Bescheid. Den Parteien steht damit die Wahl der
Veranlagung noch offen. Ein Zusammenveranlagungsbescheid, wie ihn der Kläger
erstrebt, kann deshalb noch erlassen werden (vgl. BFHE 134, 412, 414; 122, 290
ff.).
2. Das Landgericht hat angenommen, die Beklagte sei verpflichtet, an der
steuerlichen Zusammenveranlagung mitzuwirken. Aus der gemeinsamen Veranlagung
der Parteien für die Jahre 1994 bis 2001 ergebe sich die konkludente
Vereinbarung dieser Art des steuerlichen Vorgehens, die aufgrund der
unterschiedlichen Einkommensverhältnisse auch nahegelegen habe. Das einfache
Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der gemeinsamen Veranlagung sei
unbeachtlich, da es ihr oblegen habe, substantiiert vorzutragen, für welche
Jahre eine andere Regelung getroffen worden sei. Die Beklagte könne ihre
Zustimmung auch nicht davon abhängig machen, dass der Kläger an sie den
Erstattungsbetrag zahle. Ein solcher Anspruch bestehe dann nicht, wenn die
Ehegatten, wie hier, konkludent eine andere Aufteilung ihrer Steuerschulden
vereinbart hätten. Allerdings sei der Kläger verpflichtet, die Beklagte
gegenüber den Ansprüchen des Finanzamts freizustellen, soweit bei gemeinsamer
Veranlagung der sich unstreitig auf 302,97 EUR belaufende Nachzahlungsbetrag
festgesetzt werde.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
3. a) Wie das Berufungsgericht allerdings zu Recht angenommen hat, ergibt sich
aus dem Wesen der Ehe für beide Ehegatten die - aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB
abzuleitende - Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach
Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen
möglich ist. Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine
von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen,
wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert, der auf Zustimmung in
Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung
ausgesetzt wird (st. Rspr., vgl. BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74
- FamRZ 1977, 38, 40; Senatsurteile vom 4. November 1987 - IVb ZR 83/86 - FamRZ
1988, 143, 144; vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1025 m.
Anm. Bergschneider FamRZ 2002, 1181; vom 25. Juni 2003 - XII ZR 161/01 - FamRZ
2003, 1454, 1455 und vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - FamRZ 2005, 182,
183). Letzteres ist u.a. der Fall, wenn der die Zusammenveranlagung begehrende
Ehegatte sich verpflichtet, den anderen von ihm hierdurch etwa entstehenden
Nachteilen freizustellen. Diese Auffassung wird auch von der Revision im
Grundsatz nicht angegriffen.
b) Sie macht jedoch geltend, die Verpflichtung zu ehelicher Solidarität könne
nicht über das hinausgehen, was während des Zusammenlebens der Ehegatten
Gegenstand einer gemeinsam getroffenen Übereinkunft gewesen sei. Für die
Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sei daher, ob die Parteien während
ihres Zusammenlebens eine gemeinsame steuerliche Veranlagung durchgeführt oder -
wie von der Beklagten behauptet - entsprechend einer Vereinbarung die Einkünfte
jeweils nach den Steuerklassen III und V versteuert hätten. Das Berufungsgericht
habe sich der Entscheidung dieser Frage zu Unrecht entzogen; es habe das
Bestreiten der Beklagten, dass während des Zusammenlebens eine steuerliche
Zusammenveranlagung durchgeführt worden sei, nicht als unsubstantiiert ansehen
dürfen. Aus dem Grundsatz der wechselnden Substantiierungslast ergebe sich, dass
es Aufgabe des Klägers sei, die Jahre zu benennen, für die eine gemeinsame
steuerliche Veranlagung durchgeführt worden sei.
Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Der Kläger hat vorgetragen, die
Parteien hätten nach der Heirat am 21. Dezember 1994 schon für das Jahr 1994 auf
der Grundlage der Steuerklassen III und V die gemeinsame steuerliche Veranlagung
beantragt und diese Regelung in den folgenden Jahren bis zur Trennung
beibehalten. Das hat die Beklagte nur pauschal bestritten, anstatt substantiiert
darzulegen, inwieweit anders verfahren worden sei. Das Landgericht hat ihr
Bestreiten deshalb zu Recht als unsubstantiiert und deshalb unbeachtlich
angesehen.
4. Da die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung gemäß § 26 Abs. 1 EStG im
Jahr 2002 für die Parteien unstreitig vorgelegen haben, kommt es allein darauf
an, ob die Beklagte hierdurch einer zusätzlichen steuerlichen Belastung
ausgesetzt wird, die sie nach den gegebenen Umständen nicht zu tragen hat.
Richtig ist zwar, dass der die Zustimmung verlangende Ehegatte regelmäßig zum
internen Ausgleich verpflichtet ist, wenn sich bei dem anderen Ehegatten die
Steuerschuld infolge der Zusammenveranlagung im Vergleich zur getrennten
Veranlagung erhöht. Das gilt jedoch insoweit nicht, als die Ehegatten eine
andere Aufteilung ihrer Steuerschulden konkludent vereinbart haben. Davon ist im
vorliegenden Fall jedenfalls für die Zeit bis zur Trennung auszugehen.
a) Die nach § 26 b EStG zusammen veranlagten Ehegatten haben gemäß § 44 Abs. 1
AO als Gesamtschuldner für die festgesetzten Steuern aufzukommen. Im
Innenverhältnis besteht zwischen Gesamtschuldnern eine Ausgleichspflicht nach §
426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach haften sie im Verhältnis zueinander zu gleichen
Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende
Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck
des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen
Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (BGHZ 87, 265, 268 = FamRZ 1983,
795; BGHZ 77, 55, 58 = FamRZ 1980, 664; Senatsurteile vom 30. November 1994 -
XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217; vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ
1993, 676, 677 f.; vom 20. März 2002 - XII ZR 176/00 - FamRZ 2002, 739, 740 und
vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1179). Vorrangig ist
allerdings, was die Gesamtschuldner ausdrücklich oder konkludent vereinbart
haben.
b) Die Notwendigkeit, die Aufteilung abweichend von der Grundregel des § 426
Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmen, kann sich dabei auch aus den güterrechtlichen
Beziehungen der Ehegatten ergeben. Diese sind sowohl im Güterstand der
Gütertrennung als auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (vgl.
§ 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB) hinsichtlich ihres Vermögens und ihrer Schulden
selbständig. Deshalb hat im Verhältnis der Ehegatten zueinander grundsätzlich
jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt, selbst
aufzukommen (BGHZ 73, 29, 38 = FamRZ 1979, 1115; Senatsurteile vom 15. November
1989 - IVb ZR 100/88 - FamRZ 1990, 375, 376; vom 20. März 2002 - XII ZR 176/00 -
FamRZ 2002, 769, 740 und vom 31. März 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178,
1179).
c) Allerdings kann auch dieser Maßstab von einer anderweitigen Bestimmung im
Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB überlagert werden. Das ist hier der Fall. Die
Parteien haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch ihre
bisherige Handhabung eine solche anderweitige Bestimmung getroffen. Danach hat
die Beklagte die Steuerschuld insoweit zu tragen, als sie Lohnsteuer im
Abzugsverfahren entrichtet hat. Insofern ist davon auszugehen, dass die
Parteien, auch wenn die Wahl der Steuerklassen die Höhe der sich nach
Veranlagung ergebenden Steuer nicht beeinflusst, bewusst die Steuerklassen III
und V gewählt haben, um damit monatlich mehr bare Geldmittel zur gemeinsamen
Verwendung zur Verfügung zu haben, als dies bei einer Wahl der Steuerklassen IV
und IV der Fall gewesen wäre. Dabei haben die Parteien in Kauf genommen, dass
das wesentlich höhere Einkommen des Klägers relativ niedrig und das niedrige
Einkommen der Beklagten vergleichsweise hoch besteuert wurde. Es besteht kein
Anlass anzunehmen, dass sie ohne die Trennung an dieser Übung nicht festgehalten
hätten. Dies hätte vielmehr einem normalen Verlauf entsprochen, da Ehegatten in
intakter Ehe die Zusammenveranlagung wählen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall,
wegen der verschiedenen Höhe ihrer Einkommen aufgrund der Anwendung der
Splittingtabelle eine wesentlich geringere gemeinsame Steuerlast als bei
getrennter Veranlagung zu tragen haben. Dass sich die Beklagte für diesen Fall
der Zusammenveranlagung einen Ausgleich vorbehalten hätte, ist vom
Berufungsgericht - von der Revision unangefochten - nicht festgestellt und wäre
auch fernliegend.
d) Die Beklagte kann grundsätzlich auch nicht wegen des Scheiterns der Ehe den
Mehrbetrag, den sie wegen der Besteuerung ihres Einkommens nach der
Lohnsteuerklasse V im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung
geleistet hat, vom Kläger ersetzt verlangen. Der ehelichen Lebensgemeinschaft
liegt nämlich die Auffassung zugrunde, mit dem Einkommen der Ehegatten gemeinsam
zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszugleichen. Es hätte
deshalb einer besonderen Vereinbarung bedurft, wenn sich die Beklagte die
Rückforderung dieser Mehrleistung für den Fall der Trennung hätte vorbehalten
wollen (Senatsurteil vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024,
1026). Mit Rücksicht darauf hat für die Zeit bis zur Trennung keine Korrektur
der von der Beklagten getragenen steuerlichen Belastung zu erfolgen. Deshalb
kann sie ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht von einem Ausgleich ihrer
bis dahin zu verzeichnenden steuerlichen Mehrbelastung abhängig machen.
5. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten
indessen grundsätzlich kein Anlass mehr, an der früheren Übung festzuhalten. Mit
dem Scheitern der Ehe ist insofern von einer grundlegenden Veränderung der
Verhältnisse auszugehen (Senatsurteil vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ
2006, 1178, 1180). Zwar kann auch insofern der Gesichtspunkt zum Tragen kommen,
dass mit dem aus den Steuerklassen III und V erzielten Einkommen gemeinsam
gewirtschaftet worden ist, weil auf dieser Grundlage Ehegattenunterhalt gezahlt
wurde (vgl. Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des
Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 791). Ist das jedoch nicht der Fall, so besteht für
den Ehegatten, der gleichwohl weiterhin die Steuerklasse V hat, kein Grund mehr,
seine damit verbundene höhere steuerliche Belastung zu tragen und zugleich eine
Entlastung des anderen Ehegatten zu bewirken, an der er nicht mehr teilhat.
Vielmehr kommt bei einer solchen Fallgestaltung wiederum der Grundsatz zum
Tragen, dass im Verhältnis der Ehegatten zueinander jeder von ihnen nur für die
Steuer aufzukommen hat, die auf sein Einkommen entfällt (s. oben unter 4 b).
6. Danach kann die Beklagte zwar nicht beanspruchen, einer Zusammenveranlagung
nur gegen Zahlung des Steuererstattungsbetrages von 2.958,72 EUR zustimmen zu
müssen. Ob ihr Nachteil lediglich den vom Berufungsgericht ausgeurteilten Betrag
von 302,97 EUR ausmacht, lässt sich indessen nicht feststellen. Ihr Nachteil
wäre damit abgegolten, wenn der Kläger auf der Grundlage der nach den
Steuerklassen III und V erzielten Einkünfte der Ehegatten Trennungsunterhalt für
November und Dezember 2002 gezahlt haben sollte. Denn dann wäre die Beklagte an
dem Gesamteinkommen beteiligt worden und könnte über die Zusage des Klägers
hinaus, sie von einer Steuernachzahlung aufgrund der Zusammenveranlagung
freizustellen, keinen weiteren Nachteilsausgleich verlangen, weil sie keiner
zusätzlichen Belastung ausgesetzt wäre. Ist dagegen kein Trennungsunterhalt
gezahlt worden, so entsteht für die Beklagte für die Zeit nach der Trennung eine
zusätzliche Belastung, von deren Ausgleich sie ihre Zustimmung zur
Zusammenveranlagung abhängig machen kann. Denn sie hat ihr Einkommen nach
Steuerklasse V anstatt nach Steuerklasse II versteuert und dadurch einen
steuerlichen Nachteil getragen, den sie durch eine getrennte Veranlagung hätte
vermeiden können. In dem Fall kann sie deshalb verlangen, so gestellt zu werden,
als wäre für die Zeit nach der Trennung eine getrennte steuerliche Veranlagung
durchgeführt worden (vgl. auch Senatsurteil vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 -
FamRZ 2006, 1178, 1180).
7. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Senat ist
nicht in der Lage, selbst abschließend in der Sache zu entscheiden, da es hierzu
weiterer Feststellungen bedarf.