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ALG II: keine bei
dem Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft
Hessisches Landessozialgericht
Az.:
L 7 AS 23/06 ER
Beschluss vom 16.03.2006 - rechtskräftig
Vorinstanz:
Sozialgericht Frankfurt , Az.: S 47 AS 712/05 ER, Beschluss vom 22.12.2005
Entscheidung:
I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den
Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2005 wird
zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Anspruch des Antragstellers auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch –
Sozialgesetzbuch (SGB II) infolge Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft
entfällt.
Der 1973 geborene Antragsteller, der zwei 1995 und 2001 geborenen Kindern
gegenüber unterhaltspflichtig ist, war von Mai 1998 bis Februar 2004 als
Klinker-Maurer bei einem Unternehmen in S. beschäftigt gewesen. Anschließend
stand er beim Arbeitsamt E. vom 1. März 2004 bis zum 28. Februar 2005 und danach
bei der Arbeitsgemeinschaft im Jobcenter E. (ARGE SGB II E.) im Bezug von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß SGB II in Höhe von 811,00
Euro monatlich, zuletzt bewilligt mit Bescheid vom 8. August 2005 für den
Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. Januar 2006. In E. war der Antragsteller
unter unterschiedlichen Adressen, teils bei seinen Eltern, mit Hauptwohnsitz
gemeldet, mit Ausnahme des Zeitraums vom 8. Mai 1998 bis zum 9. Februar 1999 (Bl.
43 der Gerichtsakte). Von der M-Straße in E. meldete er sich zum 13. September
2004 in die A-Straße in A. um. Am 28. September 2005 erfolgte die Antragstellung
beim Antragsgegner mit der Angabe des Zuzugsdatums 1. Oktober 2005; der Grund
des Zuzuges sei Arbeitssuche gewesen, er sei Mitbewohner der Wohnung in der
A-Straße in A-Stadt. Beigefügt war ein Mietvertrag, demzufolge der Antragsteller
zusammen mit Frau P. Hauptmieter zu einer Kaltmiete von 400,00 Euro zzgl. 150,00
Euro Betriebskostenvorschuss einschließlich Heizkostenpauschale war. Am 4.
Oktober 2005 gab der Antragsteller insoweit eine Erklärung ab, dass kein
Untermietvertrag bestehe; er und Frau P. stünden im Mietvertrag beide als
Hauptmieter, um die gleichen Rechte an der Wohnung zu haben. Es würde
ausdrücklich betont, dass keine eheähnliche Gemeinschaft geführt werde. Ferner
legte der Antragsteller Kontoauszüge der Sparkasse M. vor, denen zufolge er bei
seinem Kreditinstitut unter der Adresse "A., bei P., M-Straße, E-Stadt." geführt
wurde.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2005 bewilligte der Antragsgegner Leistungen zum
Lebensunterhalt in Höhe von 770,50 Euro monatlich zzgl. der Beiträge zur
Sozialversicherung bis 30. April 2006. Wegen des Verdachts auf Vorliegen einer
eheähnlichen Gemeinschaft fand am 3. Oktober 2005 ein unangemeldeter Hausbesuch
durch den Außendienst des Antragsgegners statt, bei dem jedoch niemand
angetroffen wurde. Am Briefkasten befanden sich laut den Behördenakten beide
Namen, durch fernmündliche Rückfrage beim Einwohnermeldeamt der Stadt A. sei in
Erfahrung gebracht worden, dass sich der Antragsteller und Frau P. am 5.
September 2005 dort angemeldet hätten. Der Antragsgegner lud den Antragsteller
daraufhin zu einer persönlichen Vorsprache am 11. November 2005 ein, zu welcher
er nicht erschien; daraufhin senkte der Antragsgegner mit Bescheid vom 17.
November 2005 das Arbeitslosengeld II für die Dauer von drei Monaten gemäß § 31
SGB II um 10 % der Regelleistungen, zusätzlich entfalle der Zuschlag gemäß § 24
SGB II.
Am 25. November 2005 sprachen der Antragsteller und Frau P. beim Antragsgegner
vor, wobei ersterer erklärte, dass zwischen beiden keine eheähnliche
Gemeinschaft bestehe. Frau P. sei aufgrund dienstlicher Belange als
Filialleiterin für die Firma W. nach A. gekommen und in die Dienstwohnung
eingezogen. Der Antragsteller habe ihre Wohnung in E. übernommen. Den
Antragsteller habe sie bei sich aufgenommen, da er keinen eigenen Wohnraum zur
Verfügung gehabt habe. Auf Befragen erklärte der Antragsteller anlässlich dieser
Vorsprache, dass er Frau P. und seiner Mutter Kontovollmacht für sein Konto in
A. erteilt habe. Dem Aktenvermerk zufolge erklärte Frau P. ferner, dass weder
gemeinsam gewirtschaftet werde, noch eine gemeinsame Lebensführung bestehe, sie
werde ihre Einkommensverhältnisse deshalb auf keinen Fall darlegen.
Mit Beschluss vom 28. November 2005 hob der Antragsgegner die Bewilligung der
Hilfe gemäß § 48 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - SGB X wegen des Bestehens
einer eheähnlichen Gemeinschaft auf. Es sei davon auszugehen, dass Frau P. als
Filialleiterin bei W. über ausreichendes Einkommen verfüge, um den
Lebensunterhalt von beiden zu bestreiten. Für die eheähnliche Lebensgemeinschaft
spreche insbesondere die Tatsache, dass Frau P. über eine Kontovollmacht für das
Konto des Antragstellers in E. verfüge, denn dieses dokumentiere die
Bereitschaft, füreinander einzustehen, sowie die Vertrauensbasis zwischen
beiden. Der Antragsteller widersprach dem Bescheid vom 17. November 2005 am 23.
November 2005 sowie dem Bescheid vom 28. November 2005 am 1. Dezember 2005.
Am 28. November 2005 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht Frankfurt am
Main (SG) einen Eilantrag, mit welchem er Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes begehrte. Frau P. habe keine Kontovollmacht besessen, sondern
lediglich eine Unterschriftsvollmacht für seinen Todesfall. Infolge seiner
Arbeitslosigkeit seit März 2004 könne er für seine zwei Kinder keinen vollen
Unterhalt mehr zahlen, so dass die Kindesmutter per Gericht eine Kontopfändung
veranlasst habe, um an den vollen Unterhalt zu gelangen. Sein Geld solle nach
seinem Tod für sein Begräbnis verwendet werden, damit er nicht seine Eltern
damit belasten müsse. Man habe in der gemeinsamen Wohnung Umbauten so
vorgenommen, dass jeder sein eigenes Zimmer habe. In E. sei der Antragsteller
von seiner Wohnung in der R-Straße in die Wohnung der Frau P. gezogen, da diese
preiswerter und zentrumsnah gewesen sei. Nachdem die Arbeitssuche des
Antragstellers ohne Erfolg geblieben sei, habe er sich wieder in die Region
orientiert. Dies habe sich auch deswegen angeboten, da er in der Wohnung von
Frau P. habe wohnen können, solange er noch ohne Arbeit wäre. Der Antragsteller
und Frau P. würden sich seit der Schulzeit kennen. Allerdings sei eine
entsprechende Vertragsänderung mit dem Vermieter notwendig gewesen. In E. sei
der Antragsteller mit Wirkung vom 1. November 2005 in die Rechtsstellung der
Frau P. im Mietverhältnis eingetreten. Soweit auf seinen Kontoauszügen der Name
der Frau P. erscheine, habe das in diesem Umstand seinen Grund.
Vom SG wurde eine Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt E. sowie von der
Sparkasse M. eingeholt; danach waren der Antragsteller sowie Frau P. in der
Adresse M Straße in E. im Zeitraum vom 13. September 2004 bis zum 1. Dezember
2004 jeweils mit Hauptwohnung gemeinsam dort gemeldet; Frau P. sei am 1.
Dezember 2004 ausgezogen und der Antragsteller habe die Wohnung bis zu seinem
Zuzug nach A. als Hauptwohnung gemeldet (vgl. Blatt 43 ff. der Gerichtsakte).
Die Sparkasse M. teilte am 14. Dezember 2005 mit, dass für den Antragsteller
dort ein Privatgirokonto geführt werde, welches am 22. September 2000 eröffnet
worden sei; Kontovollmacht bestehe für die Mutter des Antragstellers, Frau J.
A., sowie Frau P ... Letztere habe dem Antragsteller zu ihrem Konto eine
Vollmacht für den Todesfall erteilt. Hinsichtlich der Kontovollmacht für Frau P.
betreffend das Konto des Antragstellers sei eine entsprechende Einschränkung der
Vollmacht nicht erfolgt (vgl. Blatt 60 und 71 der Gerichtsakte).
Mit Beschluss vom 22. Dezember 2005 ordnete das SG die aufschiebende Wirkung des
gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. November 2005 gerichteten
Widerspruch des Antragstellers an. Diesem seien mit Bescheid vom 17. Oktober
2005 bereits Leistungen bis zum 30. April 2006 bewilligt worden. Deshalb könne
der Antragsteller seine gegen den Antragsgegner gerichteten Ansprüche ohne
gerichtliche Regelungsanordnung bereits auf den Bescheid vom 17. Oktober 2005
stützen, sofern dieser nicht zwischenzeitlich wirksam aufgehoben worden sein
sollte. Der Antragsteller erreiche damit sein Ziel, den Antragsgegner zur
(vorläufigen) Fortsetzung der Leistungsgewährung zu zwingen, bereits dann, wenn
der Bescheid vom 28. November 2005 nicht vollzogen werden dürfe. Der Antrag nach
§ 86 b Abs. 1 SGG sei als Antrag auf Anordnung, nicht auf Feststellung der
aufschiebenden Wirkung auszulegen. Ein Bescheid wie der vom 28. November 2005
sei im Bereich des SGB aufgrund von § 39 Nr. 1 SGB II sofort vollziehbar;
entgegen dem gesetzlichen Regelfall des § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG entfalle daher
die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG.
Deswegen sei der zutreffende Rechtsbehelf im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86 b
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGG. In der Sache spreche bei summarischer Prüfung viel
dafür, dass sich der Bescheid vom 28. November 2005 als rechtswidrig erweisen
werde. Nach dem im Eilverfahren feststellbaren Sachverhalt könne nicht vom
Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft des Antragstellers mit Frau P.
ausgegangen werden. In der Rechtssprechung bestehe insbesondere Übereinstimmung,
dass das Zusammenleben unter einer Meldeanschrift noch kein Indiz für das
Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs- und
Einstehensgemeinschaft – vor allem in den Notfällen des Lebens – darstelle. Zwar
habe das Bundessozialgericht die von ihm zu der geforderte "3-Jahres-Grenze" des
Zusammenlebens später relativiert und dargelegt, sie seien nicht im Sinne einer
absoluten zeitlichen Mindestvoraussetzung für die Annahme einer eheähnlichen
Gemeinschaft zu verstehen, jedoch habe das Gericht auch weiterhin betont, dass
die bisherige Dauer des Zusammenlebens ein wesentliches Indiz für die
Ernsthaftigkeit der Beziehung sei. Unter diesen Umständen könne sich die Kammer
bei summarischer Prüfung vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht
überzeugen.
Der Antragsteller und Frau P. hätten, wie sich aus der Auskunft der
Landeshauptstadt E. ergebe, dort nur vom 13. September 2004 bis zum 30. November
2004 und dann in A. wieder ab dem 5. September 2005 zusammen gelebt. Angesichts
dieser nur kurzen Zeit müssten zumindest Umstände von ausschlaggebendem Gewicht
für eine (dennoch) existierende eheähnliche Gemeinschaft vorliegen. Im Abschluss
eines gemeinsamen Mietvertrags sei derartiges nicht zu sehen. Indizien für das
Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft seien allein die wechselseitig erteilten
Vollmachten. Weitere Hinweise auf das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft
habe auch der Antragsgegner bisher nicht ermittelt, obwohl zumindest im Rahmen
der Anhörung am 25. November 2005 Gelegenheit bestanden hätte, entsprechende
Fragen zu formulieren. Angesichts der früheren Tätigkeit des Antragstellers im
A. Einzugsgebiet sei auch sein Vortrag, er sei aus beruflichen Gründen zugezogen
durchaus plausibel, weshalb nicht sicher davon ausgegangen werden könnte, dass
er Frau P. nachgezogen sei. Dass sich der Antragsteller und Frau P.
eingestandenermaßen lange kennen, sei aus Sicht der Kammer kein hinreichendes
Indiz für eine besondere Festigkeit der Beziehung. Insbesondere spreche bei
summarischer Beurteilung deshalb mehr dafür, dass von einer Wohngemeinschaft
ausgegangen werden müsse. Insoweit sei zu betonen, dass die Zurechnung des
wechselseitigen Einkommens und Vermögens, ohne dass der bedürftige Partner in
irgendeiner Weise zivilrechtlich die Möglichkeit hätte, Unterhalt geltend zu
machen, (nur) dadurch gerechtfertigt sei, dass man von einer inneren
Verbundenheit ausgehe, die ein faktisches Füreinandereinstehen gerade ohne
rechtliche Verpflichtung sichere. Das sei vorliegend nicht erkennbar. Vor diesem
Hintergrund falle eine Folgenabwägung vorliegend zugunsten des Antragstellers
aus. Ohne die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bliebe seine Existenz
ungedeckt, wenn er nicht doch Leistungen von Frau P. erhielte. Auf die
Entscheidungsgründe im Einzelnen wird Bezug genommen. Die Zustellung erfolgte am
29. Dezember 2005.
Der Antragsgegner hat am 12. Januar 2006 Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller
und Frau P. seien von E. gemeinsam, wenn auch zeitversetzt, nach A. gezogen.
Beide hätten sich zum 5. September 2005 in A. angemeldet. Merkwürdig sei auch,
weshalb die Namen des Antragstellers und Frau P. am Briefkasten nicht aber an
der Klingel angebracht seien. Beide seien gleichberechtigte Parteien des
Mietvertrags. Unlogisch sei der Zuzug des Antragstellers nach A., wenn er diesen
mit seiner vorangegangenen Tätigkeit in S. begründe, denn insofern sei der
Wohnort A. denkbar ungünstig. Aus den Kontoauszügen ergebe sich zudem, dass der
Antragsteller für Frau P. auch die Miete bezahlt habe. Des Weiteren ergebe sich
aus dem Kontoauszug vom 7. April 2005, dass am 5. April 2005 ein Dauerauftrag an
Frau P. in Höhe von 50,00 Euro abgebucht worden sei. Darüber hinaus bestätige
die Vollmachtserteilung für sein Konto, das Vorliegen einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft. Darüber hinaus sei von der Wohnraumaufteilung eine Trennung
der Individual- und Privatsphären nicht möglich. Darüber hinaus habe der
Antragsgegner durch den Besuch seines Sozialdienstes am 5. Januar 2006 folgende
neue Erkenntnisse gewonnen, welche wiederum das Bestehen einer eheähnlichen
Gemeinschaft belegten:. 1. Die Wohnung des Antragstellers ist nur über das
Ladengeschäft zu erreichen, was für das Bestehen einer Dienstwohnung spricht. In
diesem Zusammenhang erscheint es auch merkwürdig, dass der Arbeitgeber von Frau
P. einen Mitbewohner zulässt, wenn tatsächlich keine inneren Bindungen bestehen,
welche über eine reine Wohngemeinschaft hinaus gehen. 2. Frau P. ist die
Filialleiterin der W. Filiale. 3. Am Tag des Besuchs des Außendienstes ist Frau
P. erkrankt gewesen und der Antragsteller hat für sie Einkäufe erledigt. 4. Der
Antragsteller hat Zugang zu den persönlichen Unterlagen von Frau P ... 5. Das
gesamte Mobiliar gehört Frau P. und wird von beiden genutzt. Hierfür zahlt der
Antragsteller keine Nutzungsentschädigung, sondern es wird ihm unentgeltlich zur
Verfügung gestellt. 6. Auch der Kühlschrank ist nicht unterteilt, so dass
mangels entgegen stehender Anhaltspunkte von einer gemeinsamen
Lebensmittelnutzung und damit von einer finanziellen Verflechtung auszugehen
ist. 7. Das Schlafzimmer von Frau P. ist nicht mit einer Tür von dem Rest der
Wohnung abgetrennt, so dass keine Privat- bzw. Intimsphäre gewahrt ist. Das Bett
von Frau P. war wie ein Ehebett bezogen. 8. Auch die Badutensilien werden nicht
getrennt aufbewahrt – trotz der bestehenden Möglichkeit. 9. Im Rahmen der
Hausarbeit ist festzuhalten, dass diese teilweise gemeinsam und füreinander
ausgeübt wird. Insbesondere kocht der Antragsteller für Frau P. und sie gehen
mit einer gemeinsamen Haushaltskasse zusammen einkaufen. 10. Die Rücknahme der
Verfügungsberechtigung von Frau P. für das Konto des Antragstellers hat insofern
keinerlei Aussagekraft, als dass dies das Ergebnis des laufenden Verfahrens ist.
Aus alledem folge, dass dem Antragsteller die Beweislast hinsichtlich des
Nichtvorliegens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft obliege. Beide hätten
füreinander erhebliches persönliches und finanzielles Engagement in die
Beziehung investiert. Verglichen mit einer reinen Wohngemeinschaft seien diese
Verhaltensweisen komplett unüblich. Mit den eingeschränkten Möglichkeiten des
Antragsgegners und der Wahrung des Sozialdatenschutzes und des
Sozialgeheimnisses scheine es allerdings tatsächlich ausgeschlossen zu sein, die
Kriterien einer eheähnlichen Gemeinschaft soweit zu beweisen, dass das
subjektive Element des füreinander Einstehenwollens gerichtsfest anerkannt
werde. Dies sei eine faktische Unmöglichkeit und führe gerade in diesem
konkreten Fall dazu, dass § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II nicht mehr zur Anwendung
komme und damit sinnentleert werde. Es sei weder die Intension des Gesetzgebers,
noch könne es sein, dass die "Ehrlichen die Dummen" seien und Ehepartner derart
benachteiligt würden. Schließlich sei vorliegend auch kein Anordnungsgrund
gegeben, da der Antragsteller gleichberechtigt neben Frau P. im Mietvertrag
stünde und eine Kündigung kaum wirksam werden dürfte. Andere irreversible und
existenzielle Nachteile seien weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden.
Auch die vorzunehmende Interessenabwägung führe zu keinem anderen Ergebnis, denn
falls der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiege, sei kaum zu erwarten,
dass er die überzahlten Leistungen vom Antragsteller zurück erstattet bekäme.
Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main
vom 22. Dezember 2005 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Anordnung
der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss für überzeugend; der Antragsgegner
verwechsele eine Wohngemeinschaft mit einer eheähnlichen Beziehung.
Vom SG wurde der Beschwerde nicht abgeholfen. Zwar habe der Hausbesuch
bestätigen können, dass sich beide bereits seit längerem kennen und inzwischen
eine Vertrautheit und ein Vertrauen bestehe, wie sie in einer eheähnlichen
Gemeinschaft, aber eben durchaus auch unter guten Freunden üblich sei. Eine
Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, von deren Vorliegen nach den
Erkenntnissen des Sozialdienstes durchaus ausgegangen werden könne, genüge nach
der Rechtsprechung des erkennenden Senats für die Annahme einer eheähnlichen
Gemeinschaft nicht (Beschluss vom 12. Januar 2006).
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das SG vorliegend auf
einen Anwendungsfall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86 Abs. 1
SGG erkannt und dessen Voraussetzungen unter zutreffender Betonung der
besonderen Bedeutung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache als erfüllt
angesehen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners vermag auch der Senat im
vorliegend Fall keine überwiegenden Anzeichen für das Vorliegen einer
eheähnlichen Gemeinschaft gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II zu
erkennen.
Vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts ist im Falle des Antragstellers auszugehen. Nach
dem im Eilverfahren feststellbaren Sachverhalt ist sein Lebensunterhalt nicht
durch anrechenbare Mittel Dritter gesichert. Insbesondere kann nicht vom
Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft des Antragstellers mit Frau P.
ausgegangen werden.
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist allein die auf Dauer angelegte
Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die daneben keine weiteren
Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt und sich – im Sinne einer
Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft – durch innere Bindungen auszeichnet,
die ein gegenseitiges Einstehen der Paare füreinander begründen, also über eine
reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (BVerfG, Urteil vom 17.
November 1992 – 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234, 264; BSG, Urteil vom 17. Oktober
2002 – B 7 AL 96/00 R – SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; Landessozialgericht – LSG –
Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2005 – L 2 B 9/05 AS ER). Kriterien für
die Ernsthaftigkeit einer Beziehung im vorbezeichneten Sinne, wobei an die
Ernsthaftigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind (Beschluss des erkennenden
Senats vom 27. Juli 2005 – L 7 AS 18/05 ER im Anschluss an das Urteil des BSG
vom 17. Oktober 2002 – B 7 AL 72/00 R – SozR 3-4300 § 144 Nr. 10), sind
insbesondere deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität und eine bestehende
Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, daneben aber auch weitere Umstände, etwa
die gemeinsame Versorgung von Angehörigen. Dagegen setzt die Annahme einer
eheähnlichen Gemeinschaft nicht die Feststellung voraus, dass zwischen den
Partnern geschlechtliche Beziehungen bestehen (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002
– B 7 AL 96/00 R – a. a. O.). Das Vorliegen einer derartig charakterisierten
Gemeinschaft, in der ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen
des Lebens von beiden Personen erwartet werden kann, ist derzeit jedenfalls
nicht überwiegend wahrscheinlich.
Ein wichtiges Kriterium für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung im Sinne einer
Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft ist vor allem deren Dauerhaftigkeit.
Zwar hat das Bundessozialgericht (BSG) die von ihm zunächst geforderte
"Dreijahresgrenze" (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15) später relativiert und
dargelegt, sie sei nicht im Sinne einer absoluten zeitlichen
Mindestvoraussetzung für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft zu
verstehen (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002 – B 7 AL 96/00 R). Der erkennende
Senat hat bereits geklärt, dass diese Begriffserläuterung nicht auf das Recht
der Arbeitslosenversicherung beschränkt ist (Beschluss vom 27. Juli 2005 – L 7
AS 18/05 ER; siehe auch Beschluss vom 6. Januar 2006 – 7 AS 87/05 ER). Das BSG
hat jedoch auch in seiner neueren Rechtsprechung betont, dass die bisherige
Dauer des Zusammenlebens ein wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit der
Beziehung sei (siehe auch BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002 – B 7 AL 72/00 R).
Der Antragsgegner ist vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft spätestens
im Bescheid vom 28. November 2005 ausgegangen, obwohl der Antragsteller zu
diesem Zeitpunkt ausweislich des Akteninhaltes lediglich während zweieinhalb
Monate in E. und sodann ab September 2005 mit Frau P. zusammenwohnte. Anfang
Januar 2005 hatte diese E. verlassen, um die Tätigkeit in einer W-Filiale in A.
aufzunehmen, wie der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung vom
27. Dezember 2005 noch einmal mit der Angabe bekräftigt hat, dass es keine
uneingeschränkte gegenseitige Einstandspflicht gebe und Frau P. auch dazu nicht
bereit sei; es handele sich um eine reine Zweckgemeinschaft, die für den
Antragsteller nur dazu diene, seine Perspektivlosigkeit in E. zu überwinden und
in A. eine Arbeit zu finden. Zwar kennen sich der Antragsteller und Frau P. seit
der Schulzeit, aber dieser Umstand begründet ersichtlich keine
Verantwortungsgemeinschaft, zumal der Antragsteller zwei nach dem Ende seiner
Schulzeit geborenen Kindern aus einer anderen Beziehung unterhaltspflichtig ist.
Die mit der Beschwerdebegründung vorgetragenen weiteren Aspekte im Schriftsatz
vom 6. Januar 2006 sprechen nach Ansicht des Senats zwar für freundschaftliche
Beziehungen und teilweise auch für das Bestehen einer Haushalts- und
Wirtschaftsgemeinschaft, nicht jedoch für das Vorliegen einer eheähnlichen
Gemeinschaft. Dass der Antragsteller für seine erkrankte Mitbewohnerin Einkäufe
erledigt hat, bewegt sich im Rahmen dessen, was unter Freunden ebenfalls
selbstverständlich ist. Genauso üblich ist der Umstand, dass bei einer
Wohngemeinschaft unter Freunden der Zugang zu persönlichen Unterlagen möglich
ist. Wenn der Antragsgegner vorträgt, das gesamte Mobiliar gehöre Frau P. und
der Antragsteller zahle hierfür keine Nutzungsentschädigung, kann dieser Umstand
schließlich genauso für einen nur vorübergehenden Aufenthalt des Antragstellers
in der Wohnung sprechen, da er offenbar Mobiliar aus E. nicht mit nach A.
genommen hat; dies spräche sogar gegen das Vorliegen einer eheähnlichen
Beziehung. Desgleichen geht der Senat davon aus, dass auch die fehlende
Unterteilung des Kühlschranks keineswegs eine eheähnliche Gemeinschaft zu
begründen vermag, sondern sich ebenfalls im Rahmen dessen bewegt, was in einer
auf Freundschaftsbasis bestehenden Wohngemeinschaft üblich ist; dasselbe gilt
für die vom Antragsgegner monierte fehlende getrennte Aufbewahrung der
Badutensilien. Dass das Wasserbett im Schlafzimmer der Frau P. beim Besuch des
Außendienstmitarbeiters am 5. Januar 2006 "wie ein Ehebett" bezogen gewesen ist,
soll wohl die Annahme des Antragsgegners unterstreichen, dass zwischen dem
Antragsteller und Frau P. geschlechtliche Beziehungen bestehen, welche nach der
Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17. Oktober 2002 – B 7 AL 96/00 R) und der
vom SG mehrfach zitierten Rechsprechung des erkennenden Senats jedoch nicht die
Feststellung einer Verantwortungsgemeinschaft ersetzen kann. Von den
Ermittlungsergebnissen spricht besonders der Umstand gegen das Bestehen einer
eheähnlichen Gemeinschaft, dass der Antragsteller in der als "sehr groß"
beschriebenen Küche eine Raumabteilung für ein eigenes Zimmer für sich selbst
vorgenommen hat, in welchem "Wäsche, Kleidung und persönliche Unterlagen"
untergebracht sind und somit - entgegen der Ansicht des Antragsgegners -
"Individualität zulässt". Dass gemeinsam gekocht, geputzt und eingekauft wird,
hält der Senat bei freundschaftlichen Beziehungen ebenso für üblich, wie die
ermittelte Tatsache, dass offenbar auch Wäsche von beiden in gemeinsamen
Waschgängen gereinigt wird. Vollkommen irrelevant ist die unstreitige Tatsache,
dass der Antragsteller anlässlich deren Magenverstimmung für Frau P. einkaufen
ging, denn derartiges ist selbst unter Nachbarn üblich.
Gegen den Antragsteller spricht allerdings die für den Senat nicht glaubhafte
Behauptung, er habe Frau P. lediglich eine Vollmacht für den Todesfall erteilt,
damit sein Begräbnis gesichert sei. Dem steht nämlich nicht nur die aktenkundige
Angabe des Kreditinstituts gegenüber dem SG entgegen, sondern diese Begründung
hält der Senat schon für sich gesehen bei einem 32jährigen für abwegig. Würde
sie den Tatsachen entsprechen, wäre dies sogar ein Indiz für eine auf Dauer
geplante Lebensgemeinschaft. Die Erteilung einer Kontovollmacht beinhaltet für
den Senat in ständiger Rechtsprechung auch ein besonders wichtiges Indiz für das
Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft, gemäß der Volksweisheit, dass "beim
Geld bekanntlich die Freundschaft aufhört". Das bedeutet andererseits aber
nicht, dass der Senat, gestützt allein auf dieses Kriterium, eine eheähnliche
Gemeinschaft zwingend annehmen müsste; denn auch bei einer solchen Sachlage ist
das Vorliegen weiterer Indizien für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft
wie insbesondere das Element der Dauerhaftigkeit oder die Sorge für Angehörige
nicht entbehrlich. Daran fehlt es hier bislang.
Der Senat verkennt nicht, dass die Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft
den Antragsgegner vor erhebliche Probleme stellt. Sie haben im Übrigen – wenn
auch in anderem Zusammenhang – nach Presseberichten dazu geführt, dass die
Bundestagsverwaltung auf eine Prüfung, ob ein Abgeordneter in einer eheähnlichen
Gemeinschaft lebt, verzichtet und nur noch Partner einer eingetragenen
Lebensgemeinschaft berücksichtigt (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 10./11.
September 2005). Ein entsprechendes Verhalten kann zwar vor dem gesetzlichen
Hintergrund des SGB II dem Antragsgegner nicht angesonnen werden. Die
bezeichneten Probleme sind indes im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes in
Kauf zu nehmen. Denn die leichtfertige Annahme des Vorliegens einer eheähnlichen
Gemeinschaft beinhaltet die doppelte Gefahr, dass einem Antragsteller
Unterstützungsleistungen von seinem "Partner" mangels "innerer Bindungen"
versagt bleiben, der tatsächlich hilfsbedürftige Antragsteller darüber hinaus
ohne existenzsichernde Leistungen bleibt, die für ihn ein menschenwürdiges Leben
sichern sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05). Da die
aufschiebende Wirkung dem Bewilligungszeitraum des Ausgangsbescheides folgt,
werden die Einzelumstände bei einem Weiterbewilligungsantrag gegebenenfalls
erneut zu prüfen sein.
Im Übrigen macht sich der Senat die Gründe der angefochtenen Entscheidung zur
Vermeidung von Wiederholungen zu Eigen (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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