Krankenanstalt
(gemischte) – Zustimmung Versicherung – entbehrlich?
KG Berlin
Az.: 6 U
171/01
Urteil vom
11.03.2003
Tatbestand:
Der Kläger unterhält bei der
Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit 1971 eine
Krankenhaustagegeldversicherung (Versicherungsschein Bd. I Bl. 5). Dem Vertrag
liegen nunmehr die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 94) zugrunde, in
deren § 4 Abs. 4 und 5 es heißt:
"Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte
Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter
ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und
therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.
Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die
auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten
aufnehmen, im übrigen aber die Voraussetzungen von Abs. 4 erfüllen, werden die
tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer dies vor Beginn
der Behandlung schriftlich zugesagt hat ..."
In § 5 I d) MB/KK ist geregelt, dass für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen keine
Leistungspflicht besteht (Bd. I Bl. 22 R).
Das tarifliche Krankenhaustagegeld betrug seit 1995 zunächst täglich 90,00 DM,
zuletzt waren es 110,00 DM täglich.
Der Kläger war im Kindesalter an Kinderlähmung erkrankt, deren Folgen
fortbestehen. Seit 1988 bezieht er eine Erwerbsunfähigkeitsrente. In den Jahren
1990 und 1992 erlitt er jeweils einen Herzinfarkt (Myokardinfarkt), vgl. etwa
Arztbericht vom 12. Oktober 1996, Bd. I Bl. 68.
Seit 1972 hielt sich der Kläger mehrfach in der W-Klinik in H auf, um dort
Behandlungen wie Massagen, Dampfduschen, Krankengymnastik, Kurzwellen-,
Ultraschall- oder Reizstromtherapie durchführen zu lassen. Für diese Aufenthalte
zahlte die Beklagte zunächst den jeweiligen tariflichen Tagegeldsatz.
Der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. sieht diese Klinik seit dem 1.
Juli 1996 als sog. gemischte Krankenanstalt im Sinne des § 4 Abs. 5 MB/KK an
(Mitteilung Bl. 170).
Nach einer Behandlung des Klägers im Jahre 1986 kam es erstmals zu einem
Rechtsstreit betreffend die Verpflichtung zur Zahlung von Krankenhaustagegeld
für den Aufenthalt in dieser Klinik. Nachdem das Amtsgericht Charlottenburg die
auf Zahlung von Krankenhaustagegeld gerichtete Klage abgewiesen hatte, wurde die
Beklagte auf die Berufung des Klägers durch Urteil des Landgerichts Berlin vom
1. März 1988 - 7 S 64/87 - zur Zahlung verurteilt, weil es sich nicht um eine
bloße Rehabilitationsmaßnahme gehandelt habe (Beiakte des AG Charlottenburg 5 C
269/87).
Im Anschluss an einen Aufenthalt vom 14. September bis zum 4. November 1993
teilte die Beklagte dem Kläger schriftlich mit, die medizinische Notwendigkeit
der Behandlung sei nach wie vor umstritten, aus der diesmaligen Zahlung könne
nichts für künftige Fälle abgeleitet werden. Bei weiteren Aufenthalten werde um
rechtzeitige Mitteilung gebeten (Bd. I Bl. 24 f.). Eine ähnliche Aufforderung
erging nach einem weiteren Aufenthalt im August/September 1995 (Bd. I Bl. 26
f.).
Der Kläger hielt sich nachfolgend weitere Male in der W-Klinik auf. Im
Einzelnen:
Bei einem Aufenthalt vom 4. September bis 10. Oktober 1996 wurden die aus dem
Schriftsatz vom 17. Dezember 1999 (Bd. I Bl. 164) ersichtlichen 125 Behandlungen
(Behandlungen des Bewegungsapparats, Dampfduschen, Massagen, Krankengymnastik,
Kurzwelle, Ultraschall, kombinierte Reizstromtherapie) durchgeführt. Den
Aufenthalt teilte der Kläger nach Abschluss der Behandlungen am 15. Oktober 1996
mit (Bd. I Bl. 28).
Vom 16. September 1997 bis 21. Oktober 1997 wurde der Kläger erneut stationär
aufgenommen, was er der Beklagten am 8. September 1997 mitteilte (Bd. I Bl. 84).
Er erhielt insgesamt 129 Behandlungen, wobei gegenüber dem Voraufenthalt eine
Interferenztherapie, Elektrogymnastik und elektroisometrisches Training
hinzukamen, vgl. Bd. I Bl. 164.
Den folgenden Aufenthalt vom 21. Januar 1999 bis zum 25. Februar 1999 teilte der
Kläger am 18. Januar 1999 nach Bekanntgabe des Aufnahmetermins mit (Bd. I Bl.
130). Hierbei wurden 146 der Art. nach den Voraufenthalten vergleichbare
Behandlungen durchgeführt (Bd. I Bl. 164 f.).
Schließlich befand sich der Kläger vom 6. September 1999 bis zum 8. Oktober 1999
in der W-Klinik, was der Kläger am 30. August 1999 der Beklagten bekannt gab.
Die Anzahl der Behandlungen belief sich auf insgesamt 161 (Aufstellung Bd. I Bl.
165).
Der Kläger hat vorgetragen, es handle sich bei der W-Klinik nicht um eine
gemischte Anstalt, sondern ausschließlich um ein Krankenhaus, was sich sowohl
aus der Art. der dort durchgeführten Behandlung als auch daraus ergebe, dass die
Klinik (insoweit unstreitig) mit allen Betten in den Landeskrankenhausplan
aufgenommen sei und die Kosten für derartige Aufenthalte - wie auch beim Kläger
- von den gesetzlichen Krankenkassen getragen würden. Die Folgeerkrankungen der
erlittenen Kinderlähmung, insbesondere die Schädigungen des Bewegungsapparats,
müssten stationär behandelt werden, eine derartige Konzentration der
Behandlungen sei ambulant schon deshalb nicht möglich, weil eine ständige
ärztliche Aufsicht erforderlich sei. Die W-Klinik sei vom zuständigen
Fachverband empfohlen und komme für ihn auch deshalb allein in Frage, weil
andere Kliniken, etwa die Sch-Klinik in B, nicht über die nötigen baulichen
Voraussetzungen für die Behandlung Behinderter verfügten. Eine Berufung auf das
Anzeigeerfordernis sei jedenfalls treuwidrig, weil sich weder an dem Charakter
der Klinik noch an der Art. der Behandlungen gegenüber den vielfachen früheren
Aufenthalten seit 1972 Wesentliches geändert habe.
Der Kläger hat seine (aufgrund des geringeren Streitwerts zunächst beim
Amtsgericht Charlottenburg anhängig gemachte) Klage mehrfach erweitert und
zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.770,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 3.330,00
DM seit dem 22. Juli 1997, aus 3.850,00 DM seit dem 10. Januar 1998, aus
3.960,00 DM seit dem 17. Juli 1997 und aus 3.630,00 DM seit dem 12. November
1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, dass es sich bei der W-Klinik um eine gemischte Krankenanstalt
handele, was sich bereits aus dem Klinik-Prospekt (Bd. I Bl. 48 ff.) ergebe
sowie aus dem Umstand folge, dass auch Kuren für Versicherte der BfA
durchgeführt würden. Auch bei den Behandlungen des Klägers habe es sich um
typische Kurbehandlungen gehandelt, die etwa durch Herausnahme aus dem
alltäglichen Umfeld, dem Fernhalten schädlicher Einflüsse und der auf
Rehabilitation bzw. Rekonvaleszenz gerichteten Behandlungen gekennzeichnet
seien. Diese hätten auch ambulant durchgeführt werden können.
Das zunächst angegangene AG Charlottenburg hat Beweis erhoben durch Vernehmung
des Zeugen S (Bd. I Bl. 79) sowie durch Einholung einer gutachtlichen
Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. R (Bd. I Bl. 120, 124). Das nach
Verweisung zuständige Landgericht hat aufgrund des Beschlusses vom 17. Januar
2000, Bd. I Bl. 174, weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens
des Sachverständigen Prof. Dr. S, für dessen Inhalt auf das Gutachten Bd. I Bl.
191 ff. nebst schriftlicher Ergänzung vom 1. Februar 2001, Bd. I Bl. 235 f.,
Bezug genommen wird.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung
ausgeführt, die Beklagte könne sich auf den Leistungsausschluss des § 4 Abs. 5
MB/KK nicht berufen, weil unabhängig vom Charakter der W-Klinik die Behandlung
dort nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens medizinisch notwendig
gewesen sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie sich unter
Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin auf
die Leistungsausschlüsse der §§ 4 Abs. 5, 5 Abs. 1 d) MB/KK beruft und sich zur
Begründung der Einordnung der W-Klinik als gemischte Anstalt ergänzend auf deren
Internet-Auftritt bezieht (vgl. Ausdruck Bd. II Bl. 59 ff.). Die jährliche
Wiederholung des Klinkaufenthalts sei nach den Arztberichten mit darauf
zurückzuführen, dass der Kläger die ihm aufgetragenen krankengymnastischen
Übungen nicht ausgeführt habe. Auf die vom Gutachter herangezogenen
Herzkrankheit komme es nicht an, weil diese nicht mitbehandelt worden sei.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er für zutreffend hält.
Für das weitergehende Parteivorbringen wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten des AG Charlottenburg 5 C 269/87 haben zu Informationszwecken
vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Der Kläger hat einen
Anspruch aus § 1 Abs. 1 VVG in Verbindung mit dem für ihn geltenden Tarif 104
KHT 1 (20) auf die Zahlung von Krankenhaustagegeld für die streitigen
Behandlungen in der W-Klinik H.
I. Der Kläger hat zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass die stationäre
Behandlung medizinisch notwendig war und ambulant nicht durchgeführt werden
konnte. Der dem Senat als zuverlässig bekannte Sachverständige Prof. Dr. S hat
in seinem Gutachten vom 5. Dezember 2000 überzeugend ausgeführt, dass angesichts
der Komplexität der diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen und u.a. im
Hinblick auf die 1990 und 1992, d.h. vor den hier streitigen Aufenthalten,
erlittene Herzerkrankung eine ambulante Behandlung nicht möglich war (S. 9 des
Gutachtens, Bd. I Bl. 199). Konkrete Tatsachen, die eine abweichende Beurteilung
rechtfertigen, hat die Beklagte auch im zweiten Rechtszug nicht vorgetragen,
sondern lediglich ihre Wertung anstelle der des Sachverständigen gesetzt. Einer
weiteren Beweisaufnahme hierüber bedarf es nicht.
II. Dem Anspruch steht die Regelung in § 4 Abs. 5 MB/KK nicht entgegen.
Nach dieser Vorschrift darf der Versicherer den hier nicht betroffenen Ersatz
der Kosten einer stationären Behandlung und die Zahlung von Krankenhaustagegeld
für den Aufenthalt in sog. gemischten Krankenanstalten, d.h. Krankenhäusern, die
auch Kuren und Sanatoriumsbehandlungen durchführen bzw. Rekonvaleszenten
aufnehmen, von einer vorherigen Zusage abhängig machen.
1. Bei der W-Klinik H handelt es sich bereits nicht um eine gemischte Anstalt im
Sinne dieser Versicherungsbedingung, weil nicht festgestellt werden kann, dass
in dieser Klinik Sanatoriumsbehandlungen durchgeführt oder Rekonvaleszenten
aufgenommen werden. Entscheidend für die Abgrenzung sind dabei die tatsächlichen
Verhältnisse in der betreffenden Einrichtung, wie sie sich aus dem
Leistungsangebot insgesamt ergeben (OLG Stuttgart NVersZ 1999, 265 f.; OLG
Düsseldorf r + s 1992, 388; LG Trier r + s 1999, 341; Schoenfeldt/Kalis in
Bach/-Moser, Private Krankenversicherung, 3. Aufl., Rn. 104 zu § 4 MB/KK), so
dass es auf die Einordnung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V.
nicht entscheidend ankommen kann. Maßgebend ist vielmehr, welche Behandlungen
tatsächlich ausgeführt werden. Dabei kann bei der Bewertung auch die
Selbstdarstellung der Einrichtung, wie sie sich etwa aus den verwendeten
Werbeprospekten ergibt, herangezogen werden (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, a.a.O.,
LG Berlin NVersZ 2001, 414; Schoenfeldt/Kalis, a.a.O.).
Ausweislich des von der Beklagten in Bezug genommenen Prospekts und der
Präsentation im Internet wirbt die W-Klinik mit der Bezeichnung "Fachkrankenhaus
für physikalische Medizin" und lässt sich schon daher nicht mit einer Kurklinik,
einem Sanatorium, einer Rehabilitationseinrichtung o.a. vergleichen. Als
Therapieschwerpunkt wird die Besserung chronischer Krankheiten angesehen, die
Zusammenarbeit zwischen Internisten, Orthopäden und Neurologen wird
hervorgehoben (Bd. I Bl. 59). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann dies
nicht mit einer Kur oder Sanatoriumsbehandlung gleichgesetzt werden, bei der die
Anforderungen an die Intensität des Einsatzes von medizinischem Personal
und/oder medizinisch-technischer Geräte geringer anzusetzen sind und bei der der
Heilerfolg auch von einer geregelten Lebensweise, dem Herauslösen aus der
gewohnten Umgebung und dem Fernhalten von schädlichen Umwelteinflüssen abhängt
(zur Definition vgl. BGH VersR 1995, 1040; VersR 1083, 677 f.; Beispiele bei
Schoenfeldt/Kalis, a.a.O., Rn. 38 zu § 5 MB/KK: Kneipp-, Fasten-, Schlaf- oder
Entziehungskuren). Dabei sind Kur- und Sanatoriumsaufenthalte durch
Gesundheitsvorsorge oder Stabilisierung gekennzeichnet, während bei einem
Krankenhausaufenthalt die Beseitigung akuter Krankheitszustände im Vordergrund
steht (Schoenfeldt/Kalis, a.a.O., Rn. 40).
Die Leistungsbeschreibung, wie sie in dem vorliegenden Klinik-Prospekt zum
Ausdruck kommt, spricht dabei nicht für einen Sanatoriumsaufenthalt in diesem
Sinne. Dass eine bestimmte Änderung der Lebensgewohnheiten und eine vorsorgende,
unterstützende Behandlung im Vordergrund steht, kann nicht festgestellt werden.
Die angewandten Methoden wie Krankengymnastik, Massagen mögen zwar teilweise
auch im Rahmen einer Kur Anwendung finden; sollen sie jedoch in einer
konzentrierten, massiven Form stattfinden und mit intensiver Betreuung durch
Ärzte verschiedener Fachrichtungen verbunden sein, handelt es sich nicht mehr um
eine Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens, sondern um eine
Krankenhausbehandlung, mag sie auch eine längere Verweildauer erfordern als in
"gewöhnlichen" Krankenhäusern.
Es geht auch nicht um die Aufnahme von Rekonvaleszenten. Von Rekonvaleszenz
spricht man, wenn nach medizinisch-wissenschaftlicher Erfahrung das
Krankheitsgeschehen gestoppt und zu erwarten ist, dass der Heilungsprozess sich
fortsetzt (Schoenfeldt/Kalis, a.a.O., Rn. 108 zu § 4 MB/KK). Davon zu
unterscheiden sind chronische Erkrankungen, die in Schüben auftreten oder sich
verschlechtern können, und bei denen die Abwendung des in diesem "chronischen
Rahmen" auftretenden akuten Zustands im Vordergrund steht. Die Behandlung
derartiger chronischer Erkrankungen ist keine Rekonvaleszenz, weil das
eigentliche Krankheitsgeschehen eben nicht gestoppt ist, sondern - wenn auch in
kürzeren oder längeren Intervallen - neu auftritt.
Für die Einordnung als Krankenhaus spricht ferner, dass die Klinik unstreitig
mit allen Betten in den öffentlich-rechtlichen Landeskrankenhausplan aufgenommen
und damit der Krankenversorgung und nicht der Sanatoriumsbehandlung gewidmet
ist. Wenn in der W-Klinik im fraglichen Zeitraum vereinzelt auch Patienten von
Rehabilitationsträgern behandelt wurden (vgl. Bd. I Bl. 122: im Jahr 1998 54 von
3.647 Patienten, also weniger als 2 %), prägt dies den Charakter der Klinik
nicht und macht sie deshalb nicht zu einer gemischten Anstalt im Sinne des § 4
Abs. 5 MB/KK.
Da bei der Prüfung, ob es sich um eine gemischte Anstalt handelt, die rechtliche
Einordnung des Behandlungsspektrums im Vordergrund steht, ist der Senat an die
abweichende Beurteilung des vom Amtsgericht herangezogenen Sachverständigen
Prof. Dr. R... nicht gebunden (ebenso LG Bochum VersR 1997, 441). Etwa
verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der für den Ausschluss beweispflichtigen
(vgl. Schoenfeldt/Kalis, a.a.O., Rn. 102 zu § 4 MB/KK) Beklagten.
2. Bei der Auslegung des § 4 Abs. 5 MB/KK ist zudem zu berücksichtigen, dass die
berechtigten Schutzerwartungen des Versicherungsnehmers bei chronischen
Krankheiten nicht entwertet werden dürfen. Andernfalls benachteiligte die
Klausel den Versicherten unangemessen und verstieße gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG
a.F.
Bei der Auslegung von AVB ist ein objektivierter Maßstab zugrunde zu legen.
Ausgehend vom Wortlaut und der systematischen Stellung der Klausel ist zu
ermitteln, wie sie der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne
versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse verstehen muss (z.B. BGH VersR 1999,
745, 746; VersR 1996, 743, 744; VersR 1993, 957, 958; VersR 1992, 47; Präve,
Versicherungsbedingungen und AGB-Gesetz, Rn. 269; Wolf/Horn/Lindacher,
AGB-Gesetz, 4. Aufl., Rn. 462 zu § 23 AGBG a.F.). Die vorliegende Klausel soll,
wie sich auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt, im
Einzelfall schwierige Abgrenzungsprobleme vermeiden, die sich daraus ergeben,
dass die Kosten für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen, wenn nicht besondere
Zusatztarife vereinbart sind, in der privaten Krankheitskostenversicherung nicht
ersatzfähig sind. Der Versicherer soll daher den Kostenersatz für die stationäre
Behandlung in solchen Krankenhäusern, die zwar die medizinischen und
organisatorischen Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 MB/KK erfüllen, zusätzlich aber
auch Kuren anbieten oder Rekonvaleszenten aufnehmen, von einer vorherigen Zusage
abhängig machen dürfen. Dies wird als zulässige Risikobegrenzung angesehen, die
für den Versicherungsnehmer weder überraschend ist noch eine unzulässige
Benachteiligung darstellt, vgl. §§ 3, 9 AGBG a.F. (so z.B. OLG Frankfurt/M.
VersR 2002, 601; OLG Hamm VersR 1999, 1138; OLG Karlsruhe r + s 1998, 296, 297
f.; Schoenfeldt/Kalis, a.a.O., Rn. 98, 99 zu § 4 MB/KK m.w.N.; anders für die
Krankentagegeldversicherung OLG Oldenburg VersR 1998, 174 f.).
Eine Einschränkung der Leistungspflicht durch die Bindung an eine vorherige
Zusage kommt aber dann nicht mehr in Betracht, wenn sich solche
Abgrenzungsfragen etwa aufgrund der Eigenart einer Erkrankung nicht stellen.
Dabei ist zu berücksichtigen, welches Risiko mit der Versicherung nach dem
Vertragszweck erkennbar abgedeckt werden soll und welche zentrale
Leistungserwartung der Versicherungsnehmer haben darf (vgl. etwa BGH VersR 1999,
745, 748; VersR 1993, 957, 959; Präve, a.a.O., Rn. 540). Bei einer
Krankenhaustagegeldversicherung ist dies eine pauschale Abgeltung für die durch
einen stationären Aufenthalt entstehenden - auch finanziellen - Belastungen (Schoenfeldt/Kalis,
a.a.O., Rn. 11 zu § 1 MB/KK). Dieser Versicherungsschutz würde in seinem
Kernbereich eingeschränkt, wenn er zeitlich oder auf eine bestimmte Anzahl von
Krankenhausaufenthalten während der Vertragsdauer begrenzt wäre. Der
Versicherungsnehmer darf vielmehr die berechtigte Erwartung haben, dass
jedenfalls bei chronischen Erkrankungen bei Vorliegen der vertraglich
vereinbarten Voraussetzungen - medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung
- auch für wiederholte Aufenthalte Krankentagegeld geleistet wird. Dabei muss er
zwar auch den berechtigten Interessen des Versicherers, nicht versicherte bloße
Kur- oder Sanatoriumsbehandlungen auszuscheiden, Rechnung tragen, so dass das
Zustimmungserfordernis des § 4 Abs. 5 MB/KK nicht als solcher zu beanstanden
ist. Die Klausel muss jedoch dahin eingeschränkt werden, dass ein vorherige
Zustimmung nicht erforderlich ist, wenn nach der Art. der Erkrankung oder
Behandlung Abgrenzungsschwierigkeiten nicht drohen oder das behandelte Leiden
nur in einer derartigen Anstalt behandelt werden kann (vgl. Wolf/Horn/Lindacher,
a.a.O., Rn. 500 zu § 23 AGBG a.F.; ebenso wohl BGH VersR 1999, 745 ff. unter
II.1.b, aa und 3.b, wonach dann, wenn der Versicherer sich mit einer - der hier
in Rede stehenden vergleichbaren, eine psychotherapeutische Behandlung
betreffenden - Klausel hinsichtlich der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen
eine Prüfungsmöglichkeit vor Eintritt des Versicherungsfalls sichern wolle und
sich daher mit der Klausel kein ungebundenes Entscheidungsrecht über die Zusage
von Versicherungsleistungen ausbedungen habe, diese Klausel eine unangemessene
Benachteiligung des Versicherungsnehmers nicht erkennen lassen; a.A. wohl BGH
VersR 1993, 957, 959 r.Sp. unten, wonach die Auslegung einer Klausel betreffend
die Erstattung für Kosten der Behandlung von bisher als nicht heilbar
angesehener Krankheiten unter Heranziehung des § 242 BGB dann, wenn die Klausel
- wie hier - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer keine
Einschränkungen oder Erweiterungen für bestimmte Erkrankungen erkennen lasse,
auf eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion hinausliefe; ebenso wohl Präve,
a.a.O., Rn. 547 zu Fußnoten 613 bis 615: Unwirksamkeit der Klausel nach § 9 Abs.
2 Nr. 2 AGBG a.F.).
So liegt es hier. Der Kläger ist schwer chronisch krank, weil er an den
Spätfolgen einer 1947 - also lange vor Abschluss des Versicherungsvertrags -
eingetretenen Kinderlähmung leidet. Diese Folgen müssen, wie oben unter I.
dargelegt, mit einer intensiven Kombination unterschiedlicher Heilmaßnahmen
stationär behandelt werden. Die Krankenhausaufenthalte waren auch, wie sich
sowohl aus den jeweiligen Abschlussberichten der Klinik als auch aus dem
Gutachten des Prof. Dr. S ergibt, insoweit erfolgreich, als jeweils eine
Besserung der akuten Symptome erreicht wurde. Dabei kann sich die Beklagte nicht
darauf berufen, die Feststellungen beruhten im Wesentlichen auf den
eigenanamnestischen Angaben des Klägers. Vielmehr werden diese durch die in den
Arztberichten vom 12. Oktober 1996, 28. Oktober 1997, 24. März 1999 und 20.
Oktober 1999 enthaltenen Diagnosen und objektiven Zustandsbeschreibungen
betreffend z.B. die Beweglichkeit und das Gangbild ebenso gestützt wie durch die
Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen.
Abgrenzungsschwierigkeiten zu einer bloßen Kur- oder Sanatoriumsbehandlung sind
angesichts der Schwere der Erkrankung nicht zu besorgen (vgl. auch unter III.).
In einem solchen Fall kann § 4 Abs. 5 MB/KK AGB-konform nur so ausgelegt werden,
dass die Beklagte zur Erteilung einer Zustimmung verpflichtet wäre, es auf ihr
Fehlen also nicht ankommt.
III. Die Beklagte kann sich auch nicht auf den Ausschluss des § 5 I d) MB/KK
berufen, weil es sich nach den zu II. 1 dargelegten Kriterien, von denen sie in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH ausgeht, bei den fraglichen
Aufenthalten nicht um eine Kur im Sinne dieser Vorschrift gehandelt hat. Wie der
Sachverständige Prof. Dr. S in seinem Gutachten vom 5. Dezember 2000 überzeugend
ausgeführt hat, stand im Vordergrund die Behandlung von Gesundheitsstörungen des
Bewegungsapparats, die sich jeweils zum Zeitpunkt der Aufnahme in Kraftverlusten
und Verspannungen niedergeschlagen hatten. Dabei wurde ein Behandlungsplan
erstellt und täglich ärztlich überprüft, außerdem differente
Untersuchungsverfahren wie Elektrokardiogramme, Lungenfunktionsprüfungen und
Oberbauchsonographien angewandt. Wenn der Sachverständige aus diesen
differenzierten Untersuchungen und der Vielzahl der anlässlich der Aufenthalte
unstreitig durchgeführten und aufeinander abzustimmmenden Behandlungsmethoden
den Schluss zieht, dass die methodisch-technischen Untersuchungen integraler
Bestandteil der Therapie waren und über die Möglichkeiten einer reinen Kur- oder
Rehabilitationsmaßnahme weit hinausgehen, ist dies für den Senat überzeugend,
mögen auch die Einzelmaßnahmen jeweils isoliert betrachtet durchaus in
Rehabilitationskuren oder Sanatoriumsbehandlungen angewendet werden.
Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Beklagten sind nicht stichhaltig.
Soweit die Beklagte im Hinblick auf die durchgeführten Behandlungsmaßnahmen
nochmals ausdrücklich vorgetragen hat, dass diese nach ihrer Auffassung für eine
Reha-Maßnahme sprächen, hat der Sachverständige sich in seiner ergänzenden
Stellungnahme vom 1. Februar 2001 mit diesem Argument ausführlich
auseinandergesetzt und überzeugend begründet, warum im Hinblick auf den durch
die Aufnahmebefunde belegten Gesundheitszustand und die durchgemachte
Herzerkrankung eine intensive ärztliche Kontrolle erforderlich war.
Gegen diese Bewertung hat die Beklagte auch im zweiten Rechtszug nichts
Wesentliches vorzubringen vermocht, insbesondere keine konkreten Tatsachen
vorgetragen, die eine weitere Ergänzung des Gutachtens erforderlich machen. Dass
die Herzkrankheit des Klägers in der W-Klinik nicht behandelt wurde, ist
unstreitig. Der Sachverständige hat dies auch nicht angenommen, sondern
ausgeführt, wegen dieser Vorschädigung habe es einer intensiven ärztlichen
Begleitung der Maßnahmen bedurft. Dass die in den jeweiligen Arztberichten
manifestierten massiven Gesundheitsstörungen auf mangelnde Disziplin des Klägers
bei der Einhaltung der verordneten Krankengymnastik zurückzuführen seien,
behauptet die Beklagte unsubstantiiert und ohne hierfür Beweis anzutreten.
Soweit sie sich damit auf eine Verletzung der Obliegenheit des § 9 Abs. 4 MB/KK
berufen will, fehlt es außerdem an einer schlüssigen Darlegung eines
Verschuldens im Sinne des § 6 Abs. 3 VVG. Dass sich der Kläger vorsätzlich oder
grob fahrlässig in einen Zustand gebracht hat, der weitere
Krankenhausaufenthalte erforderlich machte, ist angesichts der in den
Arztberichten dokumentierten Schwere der Behinderung fernliegend, etwas
Konkretes hierzu ist nicht vorgetragen.
IV. Die Höhe des Anspruchs ist nunmehr unstreitig. Soweit die Beklagte
hinsichtlich des ersten Krankenhausaufenthalts im ersten Rechtszug vorgetragen
hatte, der Aufenthalt habe nicht am 4., sondern erst am 5. September 1996
begonnen, hat sie diesen Vortrag in der Berufung nicht wiederholt.
V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
711 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil es zur
Auslegung und Wirksamkeit des § 4 Abs. 5 MB/KK einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofs bedarf.