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Welches Gericht ist bei einer Scheidung örtlich zuständig? Das für eine Ehescheidung örtlich zuständige Gericht ist nach § 606 ZPO in folgender Reihenfolge zu ermitteln: - An erster Stelle ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk beide Ehegatten ihre gemeinsame Wohnung haben. - Leben die Ehegatten nicht mehr in derselben Wohnung, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt. - Sind keine gemeinsamen Kinder vorhanden, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die letzte gemeinsame Wohnung der Ehegatten war, wenn einer der Ehegatten noch in diesem Amtsgerichtsbezirk wohnt. - Wohnt keiner der Ehegatten mehr an dem letzten gemeinsamen Wohnort oder wenigstens im dazugehörigen Amtsgerichtsbezirk, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der/die Antragsgegner/in wohnt. |
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