Gerichtsstand der Berufung bei
Schein-Auslandsgesellschaft (z.B. Limited)
Bundesgerichtshof
Az: XII ZB 114/06
Beschluss vom 27.06.2007
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni
2007 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 23. Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.200 EUR
Gründe:
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1, eine Limited Company mit
satzungsmäßigem Sitz in Birmingham (Vereinigtes Königreich), Miete für die in
Düsseldorf erfolgte Überlassung zweier Pkw und gegen die für die Beklagte zu 1
handelnden Beklagten zu 2 und 3, wohnhaft in Deutschland, Schadensersatz wegen
unerlaubter Handlung geltend.
Das am 10. Januar 2006 verkündete Urteil, mit dem das Amtsgericht der Klage
stattgegeben hat, wurde den Beklagten am 14. Januar 2006 zugestellt. Hiergegen
haben die Beklagten am 10. Februar 2006 beim Landgericht Berufung eingelegt. Am
10. Mai 2006 wies das Landgericht die Beklagten darauf hin, dass es gemäß § 119
Abs. 1 Nr. 1 b GVG für die Berufung nicht zuständig sei. Demgegenüber machten
die Beklagten geltend, dass die Beklagte zu 1 - wie von der Klägerin bereits in
erster Instanz unwidersprochen vorgetragen - eine Limited, also eine
Gesellschaft englischen Rechts, in Birmingham lediglich einen Briefkastensitz
unterhalte, dort aber keine Geschäfte betreibe, diese vielmehr ausschließlich
und unmittelbar in Deutschland über die im Handelsregister Düsseldorf
eingetragene Zweigniederlassung führe.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Berufung der Beklagten
als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nicht das
Landgericht, sondern das Oberlandesgericht sei gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b
GVG sachlich zuständig, da die Beklagte zu 1 im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit
in erster Instanz ihren allgemeinen Gerichtsstand außerhalb des
Geltungsbereiches des GVG gehabt habe. Dass dies auf die Beklagten zu 2 und 3
nicht zutreffe, sei unerheblich, da bei Streitgenossenschaften die Zuständigkeit
des Oberlandesgerichts schon dann insgesamt gegeben sei, wenn auch nur einer der
Streitgenossen keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland habe. Die
Beklagte zu 1 sei eine nach englischem Recht errichtete Limited. Dies allein
zeige bereits, dass sie ihren Sitz und mithin gemäß § 17 Abs. 1 ZPO ihren
allgemeinen Gerichtsstand außerhalb Deutschlands habe. Anhaltspunkte dafür, es
handle sich bei der Zweigniederlassung in Deutschland um eine selbständige
Tochtergesellschaft in Form einer deutschen juristischen Person, bestünden
nicht.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstreben die Beklagten die Zurückverweisung der
Sache an das Landgericht. Sie machen geltend, die Beklagte zu 1 habe lediglich
einen Briefkastensitz im Ausland, betreibe ihre gesamte Geschäftstätigkeit aber
ausschließlich von Deutschland aus. § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG müsse deshalb
teleologisch dahin einschränkend ausgelegt werden, dass die Vorschrift auf
solche Unternehmen keine Anwendung finde. Die Tätigkeit der Beklagten zu 2 und 3
weise keinen Auslandsbezug auf. Der Streitfall müsse von der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs in BGHZ 155, 46 abgegrenzt werden, wonach die Zuständigkeit
des Oberlandesgerichts auch dann gegeben ist, wenn nur einer der Streitgenossen
bei Klageerhebung seinen Wohnsitz im Ausland hatte. Nach Sinn und Zweck des §
119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG könne der Briefkastensitz einer Partei nämlich keine
Sonderzuständigkeit für die übrigen Streitgenossen begründen. Im Rahmen des § 17
ZPO werde für die Frage des Gerichtsstandes bei einer sogenannten
Briefkastenfirma nicht auf den Briefkastensitz, sondern auf den tatsächlichen
Ort der Geschäftstätigkeit abgestellt. Das müsse auch für die Auslegung des §
119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG gelten.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4
statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Rechtssache wegen der
weitgehend ungelösten Anwendungsprobleme des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG
grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Landgericht Düsseldorf ist gemäß
§ 72 GVG funktionell zur Entscheidung über die Berufung der Beklagten zuständig.
a) Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass zur
Entscheidung über die Berufung der Beklagten das Oberlandesgericht funktionell
zuständig wäre, wenn die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG
vorliegen sollten. Dies ist jedoch entgegen der Meinung des Landgerichts nicht
der Fall. Nach der genannten Vorschrift sind die Oberlandesgerichte in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig für die Verhandlung und Entscheidung
über die Rechtsmittel in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen
eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt des
Eintritts der Rechtshängigkeit außerhalb Deutschlands hatte. Dies trifft auch
auf die Beklagte zu 1 entgegen der Meinung des Landgerichts nicht zu.
Richtig ist allerdings dessen Auffassung insofern, als die Beklagte zu 1, weil
sie ihren satzungsmäßigen Sitz in Birmingham hat, bei Klageerhebung (auch) einen
allgemeinen Gerichtsstand außerhalb Deutschlands hatte. Dieser ergibt sich
jedoch nicht, wie das Landgericht meint, aus § 17 Abs. 1 ZPO. Vielmehr ist in
Bezug auf die Beklagte zu 1, die ihren satzungsmäßigen Sitz im Vereinigten
Königreich hat und gegen die im Inland geklagt wird, der Anwendungsbereich der
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und
die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(EuGVVO) eröffnet. Danach hat die Beklagte zu 1 gemäß Artt. 2, 59, 60 EuGVVO
einen allgemeinen Gerichtsstand im Vereinigten Königreich, weil sie dort ihren
satzungsmäßigen Sitz hat. Denn nach Art. 60 Abs. 1 EuGVVO haben Gesellschaften
und juristische Personen ihren Wohnsitz im Sinne von Artt. 2, 59 EuGVVO "an dem
Ort, an dem sich a) ihr satzungsmäßiger Sitz, b) ihre Hauptverwaltung oder c)
ihre Hauptniederlassung befindet." Nach Art. 2 EuGVVO haben sie einen
allgemeinen Gerichtsstand jeweils in dem Mitgliedsstaat, in dem sich ihr
Wohnsitz befindet.
Zwar wird z.T. die Meinung vertreten, wegen der Schwierigkeiten bei der
Bestimmung des Wohnsitzes einer Partei nach Art. 59 Abs. 2 EuGVVO beurteile sich
das Vorliegen eines allgemeinen Gerichtsstands im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 1
lit. b GVG allein nach deutschem Recht, was gemeinschaftsrechtlich zulässig sei
(vgl. Zöller/Gummer ZPO 26. Aufl. § 119 GVG Rdn. 14). Nach der Gegenansicht ist
hingegen auch die EuGVVO zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 155, 46, 49; BayObLG MDR
2005, 1243; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 28. Aufl. § 119 GVG Rdn. 8 a; Kissel/Mayer
GVG 4. Aufl. § 119 Rdn. 27 b). Der Senat folgt der zuletzt genannten Ansicht.
Zwar mag es richtig sein, dass das Gemeinschaftsrecht einer von Artt. 2, 59, 60
EuGVVO unabhängigen Auslegung des Begriffs "allgemeiner Gerichtsstand" in § 119
Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG nicht entgegenstünde. Es ist jedoch nicht ersichtlich,
dass der Gesetzgeber im Rahmen der Bestimmung der funktionellen Zuständigkeit
der Berufungsgerichte die Anwendung der EuGVVO, die zwar kein deutsches Recht
ist, aber in Deutschland unmittelbar gilt (vgl. Art. 249 Abs. 2 EG),
ausschließen und somit dem Begriff "allgemeiner Gerichtsstand" § 119 Abs. 1 Nr.
1 lit. b GVG eine andere Bedeutung als im internationalen Zivilprozessrecht
geben wollte. Hinzu kommt, dass es unpraktikabel und verwirrend wäre, den
Begriff jeweils unterschiedlich auszulegen. Denn es müssten dann die Parteien
und das Berufungsgericht für die internationale Zuständigkeit regelmäßig das
Vorliegen eines allgemeinen Gerichtsstands nach der EuGVVO und für die
funktionelle Zuständigkeit zusätzlich - und nach anderen Kriterien - die
Voraussetzungen eines allgemeinen Gerichtsstands im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 1
lit. b GVG prüfen (vgl. v. Hein ZZP 116 (2003), 335, 349 ff.).
b) Im Gegensatz zur Meinung der Rechtsbeschwerde hat die Beklagte zu 1 nicht
deswegen ihren allgemeinen Gerichtsstand nach § 17 ZPO in Deutschland, weil es
sich bei ihr um eine sog. Briefkastenfirma handelt, die ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz hier hat. Zwar wurde in der Rechtsprechung ursprünglich die
Meinung vertreten, dass eine ausländische rechtsfähige Gesellschaft, die ihren
tatsächlichen Verwaltungssitz aus einem anderen Mitgliedstaat der EG nach
Deutschland verlegt, hier nicht als ausländische juristische Person
anzuerkennen, sondern als rechtsfähige Personengesellschaft deutschen Rechts zu
behandeln sei (vgl. BGHZ 151, 204). Auf eine solche Gesellschaft deutschen
Rechts wäre zwar § 17 ZPO anwendbar gewesen (vgl. Stein/Jonas/ Roth ZPO 22.
Aufl. § 17 Rdn. 10, 11). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
ist jedoch im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
davon auszugehen, dass die in einem Mitgliedstaat nach dessen Vorschriften
gegründete Gesellschaft in einem anderen Mitgliedsstaat unabhängig vom Ort ihres
Verwaltungssitzes in der Rechtsform anzuerkennen ist, in der sie gegründet wurde
(BGHZ 154, 185, 189; BGH Urteil vom 14. März 2005 - II ZR 5/03 - NJW 2005, 1648,
1649 m.N.). Dies aber bedeutet, dass die Beklagte zu 1, auch als so genannte
Schein-Auslandsgesellschaft, hier als Limited Company englischen Rechts
anzuerkennen ist und sich ihr allgemeiner Gerichtsstand nach der EuGVVO
bestimmt.
c) Nach Art. 60 Abs. 1 lit. b EuGVVO hatte die Beklagte zu 1, da sich ihre
Hauptverwaltung in Düsseldorf befindet, bei Eintritt der Rechtshängigkeit einen
allgemeinen Gerichtsstand auch im Inland. Zwar haben die Parteien und die
Vorinstanzen dies nicht erkannt. Sie sind vielmehr davon ausgegangen, dass die
Beklagte zu 1 nach § 21 ZPO in Düsseldorf als dem Gerichtsstand der
Niederlassung verklagt werden könne. Dies steht jedoch der Tatsache nicht
entgegen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 60 Abs. 1 lit. b EuGVVO
zwischen den Parteien in erster Instanz unstreitig waren und weiterhin
unstreitig sind. Entsprechend Art. 48 Abs. 1 EG, der das Niederlassungsrecht der
Gesellschaften in der Gemeinschaft regelt, ist Hauptverwaltung der Ort, an dem
die Willensbildung und die eigentliche unternehmerische Leitung der Gesellschaft
erfolgt (vgl. Kropholler Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 60 EuGVVO
Rdn. 2). Diese Voraussetzungen lagen hinsichtlich der Beklagten zu 1 in
Düsseldorf vor. Denn der Kläger hat in erster Instanz unbestritten vorgetragen,
dass die Beklagte ihre Geschäfte ausschließlich und unmittelbar in Deutschland
über die im Handelsregister von Düsseldorf eingetragene Zweigniederlassung
führe. Daraus ergibt sich, dass die Geschäftsführung nicht von England aus
erfolgte, sondern "unmittelbar" in Deutschland vorgenommen wurde. In Deutschland
wurden somit auch die jeweiligen unternehmerischen Entscheidungen getroffen.
Damit steht im Einklang, dass die gesetzliche Vertreterin der Beklagten zu 1
nach den unbestrittenen Angaben in der Klageschrift und dem Rubrum des
erstinstanzlichen Urteils in Witten ansässig ist. Daraus folgt, dass sich die
Hauptverwaltung der Beklagten zu 1 bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Inland
befand, so dass die Beklagte zu 1 zu diesem Zeitpunkt - unstreitig - einen
allgemeinen Gerichtsstand nicht nur im Vereinigten Königreich, sondern auch in
Deutschland hatte.
d) Damit stellt sich die Frage, ob es, wenn eine Partei einen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, für die Anwendbarkeit des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b
GVG ausreicht, dass sie darüber hinaus einen allgemeinen Gerichtsstand im
Ausland hat. Dies wird zum Teil mit dem Argument bejaht, dass auch bei einem
zusätzlichen allgemeinen Gerichtsstand im Inland die Vermutung bestehe, dass der
Rechtsstreit internationalprivatrechtliche Probleme aufweise, weshalb die
Vorschrift entsprechend ihrem Zweck, Rechtsstreitigkeiten mit internationalem
Bezug beim Oberlandesgericht zu konzentrieren, anzuwenden sei (vgl. OLG
Karlsruhe IPrax 2004, 433; MünchKommZPO/Aktualisierungsband 2. Aufl. Wolf § 119
GVG Rdn. 5; v. Hein ZZP 116 (2003), 335, 350 f.; ders. IPrax 2004, 418).
Dem kann jedoch nach Ansicht des Senats nicht gefolgt werden. Vielmehr liegen
die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG nicht vor, wenn eine
Partei neben einem allgemeinen Gerichtsstand im Ausland auch einen solchen im
Inland hat. Denn in der genannten Vorschrift heißt es, dass das
Oberlandesgericht in Streitigkeiten über Ansprüche zuständig ist, die von einer
oder gegen eine Partei erhoben werden, "die ihren allgemeinen Gerichtsstand im
Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes hatte". Diese Voraussetzungen aber erfüllt eine Partei nicht,
die (auch) in Deutschland einen allgemeinen Gerichtsstand hat (Zöller/Gummer aaO;
Kissel/Meyer aaO). Diese am Wortlaut orientierte Auslegung ist vorzuziehen, weil
sie eher für Rechtssicherheit sorgt und für die Parteien den Zugang zur
Berufungsinstanz klarer regelt und somit den verfassungsrechtlichen
Anforderungen (noch) entspricht (vgl. BVerfG 88, 118, 123 ff.; BGH Beschluss vom
28. März 2006 - VIII ZB 100/04 - NJW 2006, 1808; Zöller/Gummer aaO).
Auch aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen scheint es geboten, § 119 Abs. 1 Nr. 1
lit. b GVG in der Weise auszulegen, dass der Zugang zu dem Berufungsgericht für
ausländische Gesellschaften im Vergleich zu inländischen möglichst nicht
erschwert wird. Denn die Beklagte zu 1, die ihre durch Artt. 43, 48 EG
garantierte Niederlassungsfreiheit im Binnenmarkt ausübt (vgl. EuGH Urteil vom
30. September 2003, C-167/01, Slg. 2003 I-10155 Rdn. 138 - Inspire Art = NJW
2003, 3331, 3334), hat nach Art. 12 EG ein Recht auf Gleichbehandlung (vgl. EuGH
Urteil vom 26. September 1996, C-43/95, Slg. 1996, I-4661 Rdn. 12 - Data Delecta
= NJW 1996, 3407). Dieses Recht könnte durch eine Zuständigkeitsregelung
verletzt werden, die im Gegensatz zur Regelung bei rein innerstaatlichen Fällen
nicht klar und eindeutig ist, sodass es für die betroffene ausländische Partei
erforderlich erschiene, sicherheitshalber Berufung sowohl beim Land- als auch
beim Oberlandesgericht einzulegen, was zwar mit zusätzlichen Kosten verbunden
wäre, aber in der Literatur empfohlen wird (vgl. z.B. Thomas/Putzo/Hüßtege aaO
Rdn. 8).