Gerichtsverhandlung: Teilnahme mit Clownmaske
Kammergericht
Berlin
Az: 4 Ws 18/01
Beschluss vom
19.07.2001
In der Strafsache wegen Erschleichens von Leistungen hat der 4. Strafsenat des
Kammergerichts in Berlin am 19. Juli 2001 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten wird der Beschluß des Amtsgerichts
Tiergarten in Berlin vom 9. Januar 2001 aufgehoben; das Ordnungsmittelverfahren
wird entsprechend § 153 StPO eingestellt.
Gründe:
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat durch den angefochtenen Beschluß gegen
die Angeklagte wegen ungebührlichen Verhaltens in der Hauptverhandlung ein
Ordnungsgeld von 300,-- DM, ersatzweise sechs Tage Ordnungshaft, festgesetzt.
Ausweislich des Vermerks in der Sitzungsniederschrift war die Angeklagte in
einer "clownsähnlich geschminkten Maske" erschienen. Auf die Aufforderung des
Vorsitzenden, diese Maske zu entfernen, hat die Angeklagte erklärt, daß die
Maske keine Mißachtung des Gerichts darstelle; sie könne die Maske "mangels
Utensilien" nicht entfernen. Der Senat hebt auf die nach § 181 GVG zulässige
sofortige Beschwerde der Angeklagten den angefochtenen Beschluß auf und stellt
das Verfahren entsprechend § 153 StPO ein.
1. Der Sitzungsniederschrift ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen,
daß das Amtsgericht das angefochtene Ordnungsmittel wegen des geschminkten
Auftretens der Angeklagten in der Hauptverhandlung verhängt hat. Die
Veranlassung ist damit ausreichend im Sinne des § 182 GVG protokolliert. Der
Sachverhalt wird in der Niederschrift auch so deutlich dargestellt, daß dem
Senat ermöglicht wird, Grund und Höhe der Sanktion ohne weiteres nachzuprüfen.
Zwar enthält der Protokollvermerk eine nur schlagwortartige, keine näheren
Details aufweisende Beschreibung der von der Beschwerdeführerin in der
Hauptverhandlung getragenen Maske. Die Beschwerdeführerin selbst, die das Tragen
einer von ihr selbst so genannten "Ornament-Maske" nicht in Abrede gestellt hat,
hat dem Senat jedoch durch die Vorlage eines Fotos, das eine derartige - von ihr
als Muster verwendete - Maske zeigt, verdeutlicht, wie sie vor Gericht
aufgetreten ist. Ob die Wiedergabe im Sitzungsprotokoll als "clownsmäßig"
zutrifft, mag dahinstehen. Die bunte, das ganze Gesicht der Beschwerdeführerin
bedeckende Maske überschreitet jedenfalls die Grenzen eines zulässigen Auftritts
in einer Hauptverhandlung und stellt damit einen Angriff auf die Ordnung in der
Sitzung (§ 176 GVG) sowie auf die Würde des Gerichts und damit eine Ungebühr im
Sinne von § 178 Abs. 1 GVG dar. Zweifellos war ihr dies auch bewußt.
2. Das Amtsgericht hat der Beschwerdeführerin vor der Verhängung des
Ordnungsmittels ausreichend rechtliches Gehör gemäß § 33 Abs. 1 StPO gewährt,
indem es sie aufgefordert hat, die Maske zu entfernen. Zwar hat es ausweislich
der Sitzungsniederschrift nicht die Festsetzung von Ordnungsmitteln angedroht.
Hiervon konnte es jedoch absehen, nachdem die Beschwerdeführerin erklärt hatte,
daß sie "mangels Utensilien" - gemeint sind Abschminkmaterialien - die Maske gar
nicht entfernen könne. Bei dieser Sachlage ist es ausgeschlossen, daß die
Beschwerdeführerin unter dem Eindruck angedrohter Ordnungsmittel der
Aufforderung des Gerichts nachgekommen wäre bzw. überhaupt hätte nachkommen
können.
3. Der Senat hebt den angefochtenen Beschluß jedoch auf und stellt das Verfahren
entsprechend § 153 StPO ein. Das Auftreten der Beschwerdeführerin stellt keine
schwerwiegende Ungebühr dar. Das Amtsgericht hat trotz ihres Auftretens keinen
Anlaß gesehen, die Hauptverhandlung zu vertagen, sondern hat sie noch am selben
Tage zu Ende geführt. Die Beschwerdeführerin hat sich unwiderlegt dahin
eingelassen, daß sie sich seit geraumer Zeit "im Rahmen kultursoziologischer
Forschungen" ihr Gesicht schminke und damit "mit der Berliner Bevölkerung in
Kommunikation" trete, um ein Zeichen "gegen Fremdenfeindlichkeit und für
Menschlichkeit" zu setzen. Dies stellt zwar nicht in Frage, daß sie die Ungebühr
ihres Auftretens in einer Hauptverhandlung erkannt hat. Es läßt es aber als
zweifelhaft erscheinen, daß es ihr mit ihrem Auftreten in erster Linie um eine
Störung der Hauptverhandlung ging.
Bei einer Gesamtschau erscheint es daher vertretbar, das Verfahren nach dem
Rechtsgedanken des § 153 StPO einzustellen. Der Senat weist mit Blick auf ein
Schreiben der Beschwerdeführerin zum Verfahren 245 Cs 123/01 vor dem Amtsgericht
Tiergarten darauf hin, daß sie bei einem etwaigen vergleichbaren Auftreten in
einer neuen Hauptverhandlung mit der Einstellung eines Ordnungsmittelverfahrens
nicht mehr rechnen kann.
Eine Kostenentscheidung entfällt, weil das Gerichtsverfassungsgesetz in § 1 Abs.
1 Buchst. a GKG nicht aufgeführt ist. Von einer Auferlegung der notwendigen
Auslagen der Beschwerdeführerin hat der Senat entsprechend § 467 Abs. 4 StPO
abgesehen.