Geschäftsschädigende Tatsachen – Wahrheit und Unwahrheit
Bundesgerichtshof
Az: I ZR 82/07
Urteil vom
14.05.2009
Der I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2009 für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Rostock vom 9. Mai 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin und die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist,
stellen Obstbrände her.
In einem unter dem Briefkopf der Beklagten zu 1 verfassten Schreiben vom 28.
Juni 2004 teilte der Beklagte zu 2 dem 1. Vorsitzenden der Sektion
Mecklenburg-Vorpommern der Deutsche-Barkeeper-Union e.V. mit, er habe zur
Beurteilung der Obstbrände der Klägerin "nach den Kriterien der DLG (optisch,
chemisch, sensorisch und nach den Bestimmungen des
Lebensmittelbedarfsgegenständegesetz LMBG)" Tests durchgeführt. Dem Schreiben
waren die Ergebnisse der verschiedenen Testreihen für die Obstbrände "Apfel",
"Birne" und "Zwetschge" der Klägerin beigefügt. Dabei hieß es unter anderem, es
sei hier von einem hohen bzw. erhöhten Anteil Methylalkohol auszugehen.
Die Klägerin erlangte nach ihrem Vortrag Anfang Mai 2005 von diesem Schreiben
samt Anlagen Kenntnis. Mit Anwaltsschreiben vom 6. Mai 2005 forderte sie die
Beklagten zur Aufklärung des Sachverhalts bis zum 13. Mai 2005 auf und bat
insbesondere um Mitteilung der getesteten Chargen. Dem kamen die Beklagten mit
Schreiben vom 13. Mai 2005 nach. Die Klägerin ließ daraufhin die entsprechenden
Chargen ihrer Obstbrände durch das Chemische Labor Dr. M. GmbH untersuchen. Nach
dem Untersuchungsbericht vom 5. Juli 2005 wiesen die Chargen aller untersuchten
Obstbrände der Klägerin deutlich unter den gesetzlichen Grenzwerten liegende
Methylalkoholgehalte auf.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 forderte die Klägerin die Beklagten erfolglos
zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung
hinsichtlich der Behauptung auf, bei den Obstbränden der Klägerin sei von einem
hohen bzw. von einem erhöhten Anteil Methylalkohol auszugehen.
Die Klägerin hat mit ihrer am 12. Dezember 2005 eingereichten Klage beantragt,
den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, zu behaupten, zu
verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
1.
beim S. Obstbrand "Apfel" sei von einem hohen Anteil Methylalkohol auszugehen;
2.
beim S. Obstbrand "Birne" sei von einem erhöhten Anteil Methylalkohol
auszugehen;
3.
beim S. Obstbrand "Zwetschge" sei von einem erhöhten Anteil Methylalkohol
auszugehen.
Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben und außerdem geltend
gemacht, das Schreiben vom 28. Juni 2004 enthalte nur eine zulässige
Meinungsäußerung.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin
mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten
beantragen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat - wie bereits das Landgericht - angenommen, die Klage
sei unbegründet, weil die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach § 11 UWG
verjährt seien.
Die Klägerin habe, wie sich aus dem Schreiben ihrer anwaltlichen
Bevollmächtigten vom selben Tage ergebe, spätestens am 6. Mai 2005 von den
anspruchsbegründenden Umständen der Verletzungshandlung Kenntnis erlangt,
nämlich von den Tatsachen, die einen Unterlassungsanspruch gegen ein auf einer
ungeeigneten Testmethode beruhendes Werturteil begründen könnten. Eine Hemmung
nach § 203 BGB im Hinblick auf zwischen den Parteien schwebende Verhandlungen
über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch sei nicht eingetreten. Der
vorprozessuale Schriftwechsel der Parteien lasse keine Anhaltspunkte für eine
Verhandlungsbereitschaft der Beklagten erkennen. Es könne daher dahingestellt
bleiben, ob die sonstigen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 8
i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 8 und 10 UWG erfüllt seien. Die Äußerungen der Beklagten
zur Höhe des Methylalkoholgehaltes der Obstbrände der Klägerin stellten keine
Tatsachenbehauptungen, sondern Werturteile dar. Daher schieden auch Ansprüche
aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 186 StGB, § 824 BGB aus. Ebenso liege keine
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit
Art. 1 und 2 GG vor. Die Verjährungsregelung des § 11 Abs. 1 UWG gelte auch für
Ansprüche gemäß §§ 823, 1004 BGB, soweit ein Eingriff in den eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb geltend gemacht werde, weil der Schwerpunkt des
Unrechtsgehalts der Darstellung der Beklagten zum Methylalkoholgehalt in dem
Wettbewerbsverstoß liege.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
1.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die mit der Klage geltend
gemachten Unterlassungsansprüche, soweit sie auf Verstöße gegen das Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb gestützt sind, nicht verjährt.
a)
Die Klägerin hat zur Begründung ihres Unterlassungsbegehrens vorgetragen, die
Behauptung der Beklagten, die Obstbrände der Klägerin wiesen hohe bzw. erhöhte
Methylalkoholwerte auf, beruhe auf ungeeigneten, nicht sachgerecht
durchgeführten Schnelltests; es handele sich um eine unwahre
Tatsachenbehauptung, die geeignet sei, den Betrieb des Unternehmens der Klägerin
sowie deren Kredit zu schädigen. Das Berufungsgericht hat es im Ergebnis
dahingestellt sein lassen, ob insoweit die Voraussetzungen eines
Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 8 und 10 UWG erfüllt
sind, weil etwaige Ansprüche der Klägerin bei Erhebung der Klage nach § 11 UWG
verjährt waren. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht zu
Unrecht davon ausgegangen ist, die Verjährungsfrist habe spätestens am 6. Mai
2005 zu laufen begonnen und es sei keine Hemmung nach § 203 BGB eingetreten.
b)
Die Verjährungsfrist von sechs Monaten (§ 11 Abs. 1 UWG) beginnt nach § 11 Abs.
2 UWG, wenn der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den
Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt
oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Ein auf
Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützter Unterlassungsanspruch
entsteht mit der Begehung der die Wiederholungsgefahr begründenden
Verletzungshandlung, im Streitfall also mit der Zusendung des Schreibens vom 28.
Juni 2004 an den 1. Vorsitzenden der Sektion Mecklenburg-Vorpommern der
Deutsche-Barkeeper-Union. Der Klägerin ist dieses Schreiben nach ihrem
Vorbringen, von dem auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, Anfang Mai 2005
bekannt geworden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin
nicht bereits mit der Kenntnis von dem Schreiben vom 28. Juni 2004 auch Kenntnis
von den anspruchsbegründenden Umständen i.S. von § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG erlangt.
aa)
Nach §§ 3, 4 Nr. 8 Halbs. 1 UWG handelt unlauter, wer über Waren eines
Mitbewerbers Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb
des Unternehmens des Mitbewerbers oder dessen Kredit zu schädigen, sofern die
Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der
Darstellung des Methylalkoholgehaltes in den Testberichten der Beklagten vom 28.
Juni 2004 handele es sich nicht um die Behauptung von Tatsachen, sondern um
Werturteile, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
(1)
Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen dem
Wahrheitsbeweis zugänglich ist. Werturteile sind demgegenüber durch das Element
des Wertens, insbesondere der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet.
Die Beurteilung, ob eine Äußerung als eine Tatsachenbehauptung oder als
Werturteil anzusehen ist, bestimmt sich danach, wie die angesprochenen
Verkehrskreise sie nach Form und Inhalt in dem Gesamtzusammenhang, in den sie
gestellt ist, verstehen (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1987 - I ZR 247/85, GRUR 1988,
402, 403 = WRP 1988, 358 - Mit Verlogenheit zum Geld; Urt. v. 27.6.2002 - I ZR
103/00, GRUR 2003, 436, 438 = WRP 2003, 384 - Feldenkrais). Ob der Tatrichter
unter Berücksichtigung dieser Grundsätze den Aussagehalt einer beanstandeten
Äußerung zutreffend erfasst und rechtlich einwandfrei zwischen
Tatsachenbehauptungen und Werturteilen unterschieden hat, unterliegt der
revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. BGHZ 132, 13, 21 m.w.N.).
(2)
Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung, bei der Darstellung des
Methylalkoholgehaltes als "hoch" bzw. "erhöht" handele es sich um ein
Werturteil, lediglich darauf gestützt, diese Angabe sei mangels erkennbarem
Anknüpfungspunkt keinem Beweis zugänglich. Dabei hat das Berufungsgericht
zunächst unberücksichtigt gelassen, dass diese Äußerung jedenfalls insoweit
einen Tatsachenkern aufweist, als der tatsächliche Methylalkoholgehalt der
Obstbrände der Klägerin mit den Mitteln des Beweises festgestellt werden kann.
Zwar setzt, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, die Angabe, dieser
Gehalt sei "hoch" bzw. "erhöht", einen Anknüpfungspunkt oder Vergleichsmaßstab
voraus. Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision mit Recht beanstandet,
nicht geprüft, ob sich dieser Anknüpfungspunkt für den von dem Schreiben der
Beklagten vom 28. Juni 2004 angesprochenen Adressatenkreis nicht schon aus der
Angabe als solcher oder jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang des Schreibens und
der beigefügten Testberichte ergab. Das Schreiben war an den 1. Vorsitzenden der
Sektion Mecklenburg-Vorpommern der Deutsche-Barkeeper-Union gerichtet. Die
Klägerin hat dazu vorgetragen, die angesprochenen Spirituosenfachleute wüssten
sehr genau, welche Grenzwerte für Methylalkohol in Obstbränden gälten, und
würden die beanstandeten Aussagen daher so verstehen, dass die ihnen bekannten
gesetzlichen Werte erreicht bzw. überschritten seien.
Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen der Klägerin nicht
ausdrücklich auseinandergesetzt. Den Ausführungen des Berufungsgerichts lassen
sich auch keine Feststellungen dazu entnehmen, wie die Fachkreise, die im
Schreiben der Beklagten angesprochen werden, die beanstandeten Angaben eines
hohen bzw. erhöhten Methylalkoholgehaltes verstehen. Seine nicht näher
dargelegte Auffassung, ein Anknüpfungspunkt für die Angaben "hoch" bzw. "erhöht"
sei nicht erkennbar, hat weder in den getroffenen Feststellungen noch im
Parteivorbringen eine hinreichende Grundlage (§ 286 ZPO): Zum einen hat der
Beklagte zu 2 selbst geltend gemacht, er habe mit "hoch" oder "erhöht" gemeint,
dass mehr Methanol festgestellt worden sei, als bei einer üblichen
Vorlauftrennung in Obstbränden vorhanden sein sollte; zum anderen hat das
Landgericht, auf dessen Feststellungen das Berufungsgericht verweist, die
Angaben der Beklagten im Schreiben vom 28. Juni 2004 dahin ausgelegt, dass die
Produkte der Klägerin einen im Vergleich zu den sonst auf dem Markt vertriebenen
Edelbränden hohen bzw. erhöhten Anteil an Methylalkohol aufwiesen.
Nach dem Vorbringen der Parteien sowie der Auslegung des Landgerichts kommt
demnach in Betracht, dass die angesprochenen Fachkreise die Angabe "hoch" bzw.
"erhöht" auf einen bestimmten Anknüpfungspunkt beziehen, nämlich entweder - wie
die Klägerin behauptet hat - auf die gesetzlichen Höchstwerte oder auf einen
Vergleich mit den üblichen Werten bei den auf dem Markt befindlichen
Konkurrenzprodukten. In beiden Fällen kann mittels Beweises festgestellt werden,
wie sich der Methylalkoholgehalt der Obstbrände der Klägerin zu dem betreffenden
Vergleichsmaßstab (gesetzliche Grenzwerte, üblicher Methylalkoholgehalt der
Konkurrenzprodukte) verhält. Das genügt für die Annahme einer
Tatsachenbehauptung. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht näher
darlegen müssen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen die angesprochenen
Fachkreise die Angabe "hoch" bzw. "erhöht" weder auf den einen noch auf den
anderen der beiden sich aus dem Vorbringen der Parteien ergebenden
Anknüpfungspunkte beziehen (§ 286 ZPO).
(3)
Den Zusammenhang, in den die beanstandeten Angaben in dem Schreiben der
Beklagten vom 28. Juni 2004 gestellt sind, hat das Berufungsgericht bei seiner
Beurteilung gleichfalls nicht berücksichtigt (§ 286 ZPO). In dem Testbericht zu
der Testreihe "Apfel" heißt es im dritten Absatz des Abschnittes "Vorlauf
Abtrennungstest": "In diesem Brand befinden sich zwangsläufig schädliche
Komponenten. Sicher zuviel Acetaldehyd. Des Weiteren ist hier von einem hohen
Anteil Methylalkohol auszugehen." Die Testberichte zu den Testreihen "Birne" und
"Zwetschge" weichen davon nur insoweit ab, als der Methylalkoholanteil nicht als
"hoch", sondern als "erhöht" bezeichnet wird. Es liegt jedenfalls nicht fern,
dass der angesprochene Leser der Testberichte die Angaben "hoch" und "erhöht"
mit der im ersten Satz des Absatzes getroffenen Aussage in Verbindung bringt, in
dem getesteten Obstbrand befänden sich schädliche Komponenten. Im ersten Absatz
dieses Abschnitts ist zudem davon die Rede, dass sich im Vorlauf viele leicht
flüchtige Komponenten anreicherten, die zum Teil gesundheitsschädlichen
Charakter besäßen. Bei einem (naheliegenden) Verständnis dahingehend, der
Methylalkoholgehalt sei in dem Sinne als "hoch" bzw. "erhöht" zu bezeichnen,
dass der festgestellte Anteil an Methylalkohol gesundheitsschädlich sei, weist
die beanstandete Äußerung gleichfalls einen Tatsachengehalt auf, der einem
Beweis zugänglich ist.
(4)
Der Einordnung der beanstandeten Äußerung der Beklagten als Tatsachenbehauptung
steht nicht entgegen, dass es sich um Angaben über die Ergebnisse eines von den
Beklagten durchgeführten Tests handelt. Es geht hier nicht um die Einordnung der
Äußerung eines Sachverständigen in einem von ihm erstellten Gutachten, die auch
dann als Werturteil anzusehen sein kann, wenn der Zweck des
Sachverständigengutachtens die Feststellung von Tatsachen ist (vgl. BGH, Urt. v.
18.10.1977 - VI ZR 171/76, GRUR 1978, 258, 259 f.; Urt. v. 23.2.1999 - VI ZR
140/98, NJW 1999, 2736 f.). Die Beklagten sind nicht als Sachverständige tätig
geworden. Sie haben vielmehr als Mitbewerber die Obstbrände der Klägerin
getestet und sich gegenüber Dritten, die auf das Käuferverhalten Einfluss nehmen
können, über die Ergebnisse der von ihnen durchgeführten Tests geäußert. Ein
Gewerbetreibender kann sich für solche Angaben, die das Produkt eines
Mitbewerbers in schlechtem Licht erscheinen lassen und die auf Untersuchungen
zurückgehen, die er selbst durchgeführt hat, nicht auf die Privilegierung
gutachtlicher Äußerungen von Sachverständigen berufen (vgl. auch BGH, Urt. v.
17.1.2002 - I ZR 161/99, GRUR 2002, 633, 635 = WRP 2002, 828 -
Hormonersatztherapie).
bb)
Wahre Tatsachenbehauptungen sind nach §§ 3, 4 Nr. 8 Halbs. 1 UWG nicht unlauter.
Allerdings hat im Rahmen des § 4 Nr. 8 UWG nicht der Verletzte die Unwahrheit,
sondern der Verletzer die Wahrheit seiner Tatsachenbehauptung zu beweisen.
Gleichwohl gehört die Wahrheit oder Unwahrheit der behaupteten Tatsache zu den
anspruchsbegründenden Umständen i.S. des § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG, von deren
Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Beginn der Verjährungsfrist
abhängt.
(1)
Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 UWG ist an die allgemeine Verjährungsregelung des
§ 199 Abs. 2 BGB angepasst worden (BT-Drucks. 15/1487, S. 25). Da zur Frage,
wann der Gläubiger die nach § 199 Abs. 2 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von
den anspruchsbegründenden Umständen besitzt, weitgehend auf die Rechtsprechung
zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 3.6.2008
- XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Tz. 27 m.w.N.), ist diese auch zur Auslegung des
§ 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG heranzuziehen. Allgemein ist die für den Verjährungsbeginn
erforderliche Kenntnis danach dann gegeben, wenn dem Gläubiger die Erhebung
einer erfolgversprechenden, wenn auch nicht risikolosen, (gegebenenfalls
zumindest auf Feststellung gerichteten) Klage zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v.
27.5.2008 - XI ZR 132/07, NJW-RR 2008, 1495 Tz. 32 m.w.N.; ebenso zu § 21 Abs. 1
UWG a.F. BGH, Urt. v. 19.5.1988 - I ZR 170/86, GRUR 1988, 832, 834 = WRP 1988,
663 - Benzinwerbung). Als anspruchsbegründende Tatsachen werden allerdings
grundsätzlich solche Umstände nicht angesehen, die unter die Behauptungs- und
Beweislast des Beklagten fallen; insbesondere schließt die unbekannte
Möglichkeit von Einwendungen gegen den Klageanspruch die für den
Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 19.2.1963 -
VI ZR 85/62, NJW 1963, 1103, 1104 m.w.N.; Erman/Schmidt-Ränsch, BGB, 12. Aufl.,
§ 199 Rdn. 18a; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 199 Rdn. 27). Eine andere
Beurteilung ist dagegen geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Anspruch
ausschließende Einwendungen des Beklagten bestehen und es daher naheliegt, dass
der Beklagte sich darauf berufen wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.6.1993 - VI ZR
190/92, NJW 1993, 2614). Hat der Gläubiger trotz Vorliegens solcher konkreter
Anhaltspunkte für eine mögliche Einwendung des Schuldners keine hinreichende
Kenntnis über die diese Einwendung begründenden Umstände und bleiben deswegen
konkrete Zweifel am Bestehen seines Anspruchs, wird der Beginn der
Verjährungsfrist hinausgeschoben (BGH NJW 1993, 2614 f.).
(2)
Die behauptete Tatsache i.S. des § 4 Nr. 8 Halbs. 1 UWG kann nur entweder wahr
oder unwahr sein. Der Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs nach §§ 3, 4 Nr. 8,
§ 8 Abs. 1 UWG muss demnach grundsätzlich damit rechnen, dass sich der Schuldner
auf die Wahrheit der behaupteten Tatsache beruft. Da der Gläubiger seinen
Anspruch nur dann erfolgreich durchsetzen kann, wenn die behauptete Tatsache
zumindest nicht erweislich wahr ist, verfügt er somit erst dann über eine
zumutbare Grundlage für eine Klageerhebung, wenn ihm die für die Beurteilung, ob
die behauptete Tatsache wahr oder unwahr ist, maßgeblichen Umstände so
vollständig und sicher bekannt sind, dass sie auch unter Berücksichtigung der in
§ 4 Nr. 8 Halbs. 1 UWG getroffenen Beweislastverteilung einen einigermaßen
sicheren Klageerfolg versprechen. Die Einbeziehung der Kenntnis von der Wahrheit
oder Unwahrheit der behaupteten Tatsache in die für den Verjährungsbeginn nach §
11 Abs. 2 Nr. 2 UWG maßgebliche Kenntnis entspricht auch dem Normzweck des § 4
Nr. 8 UWG. Diese Vorschrift bezweckt den Schutz von Mitbewerbern lediglich vor
unwahren geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen; wahre
Tatsachenbehauptungen werden nicht erfasst. Die Nichterweislichkeit der Wahrheit
der behaupteten Tatsache hat deshalb hier den Charakter eines negativen (anspruchsbegründenden)
Tatbestandsmerkmals.
cc)
Die Revision macht mit Recht geltend, dass die Klägerin erst mit Eingang der
Untersuchungsergebnisse des Chemischen Labors Dr. M. GmbH vom 5. Juli 2005 über
die Kenntnisse verfügte, die sie in die Lage versetzten, gerichtlich mit einiger
Aussicht auf Erfolg gegen die Beklagte vorzugehen. Die Beurteilung, ob die
Behauptung der Beklagten, die von ihr getesteten Obstbrände der Klägerin wiesen
einen hohen bzw. einen erhöhten Anteil an Methylalkohol auf, wahr oder unwahr
ist, hängt maßgeblich davon ab, welchen tatsächlichen Methylalkoholgehalt die
betreffenden Chargen der Obstbrände der Klägerin aufwiesen. Die Untersuchung
durch das von der Klägerin beauftragte Labor ergab, dass der Methylalkoholgehalt
der von der Beklagten getesteten Chargen der Obstbrände Zwetschge, Apfel und
Birne der Klägerin deutlich unter den gesetzlichen Grenzwerten lag. Erst
aufgrund dieser Kenntnis war der Klägerin ein (gerichtliches) Vorgehen gegen die
Beklagte zuzumuten. Ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - der Klägerin
schon wegen der von der Beklagten angewandten Testmethode hätte klar sein
müssen, dass die Ergebnisse des Tests der Beklagten keine valide Basis für die
Bewertung des Methylalkoholgehaltes darstellen konnten, kann in diesem
Zusammenhang dahinstehen. Selbst wenn die Klägerin hätte erkennen können, dass
mit der Testmethode der Beklagten keine verlässlichen Ergebnisse zu erzielen
waren, konnte sie nicht mit der für eine zumutbare Klageerhebung erforderlichen
Gewissheit davon ausgehen, dass die Aussagen der Beklagten über den hohen bzw.
erhöhten Methylalkoholgehalt unrichtig waren. Die Revision weist zudem mit Recht
darauf hin, dass die Klägerin nach ihrem Vorbringen in der Tatsacheninstanz die
Eignung der von der Beklagten angewandten Testmethode aus eigener Sachkunde
nicht beurteilen konnte; sie habe erst durch das von ihr eingeholte Gutachten
der Universität Hohenheim vom 17. Juni 2005 davon Kenntnis erlangt, dass die von
der Beklagten angewandte Testmethode zur Feststellung eines hohen oder erhöhten
Methylalkoholgehaltes ungeeignet gewesen sei. Das Berufungsgericht legt
demgegenüber nicht dar (§ 286 ZPO), weshalb sich der Klägerin die Ungeeignetheit
des von der Beklagten angewandten Verfahrens gleichwohl aufdrängen musste.
dd)
Soweit wegen der beanstandeten Behauptungen der Beklagten ein auf §§ 3, 4 Nr.
10, § 8 Abs. 1 UWG gestützter Unterlassungsanspruch in Betracht kommt, gilt im
Ergebnis nichts anderes. Ist von einer unwahren geschäftsschädigenden
Tatsachenbehauptung auszugehen, so stellt § 4 Nr. 8 UWG im Verhältnis zu § 4 Nr.
10 UWG eine Spezialregelung dar (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG,
27. Aufl. § 4 Rdn. 8.7.). Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer
möglichen Klage ergeben sich daher insofern keine Unterschiede. Für den Fall,
dass sich die Behauptung der Beklagten über den Methylalkoholgehalt der
Obstbrände der Klägerin als wahr erweisen sollte, konnte die Klägerin dagegen
nicht davon ausgehen, dass ein auf eine unlautere Behinderung der Klägerin i.S.
des § 4 Nr. 10 UWG gestütztes Vorgehen gegen die Beklagte hinreichende Aussicht
auf Erfolg gehabt hätte. Die wahrheitsgemäße Äußerung über (nachteilige)
Eigenschaften von Konkurrenzprodukten in sachlicher Form stellt nur dann eine
nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG unzulässige Mitbewerberbehinderung dar, wenn weitere
Umstände hinzutreten, die die Unlauterkeit begründen (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm
aaO § 4 Rdn. 10.145). Solche Umstände konnte die Klägerin dem Schreiben der
Beklagten vom 28. Juni 2004 nicht entnehmen. Insbesondere konnte die Klägerin
nach ihrem Vorbringen die Ungeeignetheit der Testmethode der Beklagten nicht
erkennen.
c)
Da die Klägerin somit frühestens mit Zugang des Gutachtens des Labors Dr. M. vom
5. Juli 2005 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen i.S. des § 11 Abs.
2 Nr. 2 UWG erlangt hat, war die Verjährungsfrist bei Einreichung der Klage am
12. Dezember 2005 noch nicht abgelaufen. Davon abgesehen waren die mit der Klage
geltend gemachten Unterlassungsansprüche auch deshalb bei Klageerhebung noch
nicht verjährt, weil zwischenzeitlich jedenfalls eine Hemmung der
Verjährungsfrist nach § 203 BGB eingetreten war. Nach § 203 Satz 1 BGB führen
Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner über den Anspruch oder die ihn
begründenden Umstände zur Hemmung der Verjährung, bis der eine oder andere Teil
die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Wie die Revision mit Recht geltend
macht, sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Streitfall die
Voraussetzungen des auf Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG anwendbaren
(vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap.
16 Rdn. 42 Fn. 126) Hemmungstatbestands des § 203 BGB gegeben.
aa)
An Verhandlungen i.S. von § 203 Satz 1 BGB sind geringe Anforderungen zu stellen
(BGH, Urt. v. 17.2.2004 - VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654; Urt. v. 30.10.2007 - X
ZR 101/06, NJW 2008, 576 Tz. 13; Ahrens/Bornkamm, Der Wettbewerbsprozess, 6.
Aufl., Kap. 34 Rdn. 40; Köhler in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm aaO § 11 Rdn.
1.44). Es genügt jeder Meinungsaustausch zwischen dem Berechtigten und dem
Verpflichteten über den Anspruch und seine tatsächlichen Grundlagen, sofern
nicht sofort und eindeutig jede Verpflichtung abgelehnt wird (BGH, Urt. v.
1.2.2007 - IX ZR 180/04, NJW-RR 2007, 1358, 1360). Verhandlungen schweben schon
dann, wenn der Schuldner Erklärungen abgibt, die den Gläubiger zu der Annahme
berechtigen, der Schuldner lasse sich jedenfalls auf Erörterungen über die
Berechtigung von Ansprüchen ein. Es ist nicht erforderlich, dass der
Verpflichtete dabei eine Bereitschaft zum Vergleich oder zu einem sonstigen
Entgegenkommen erkennen lässt (BGH, Urt. v. 20.2.2001 - VI ZR 179/00, NJW 2001,
1723; Urt. v. 8.5.2001 - VI ZR 208/00, NJW-RR 2001, 1168, 1169; BGH NJW 2004,
1654; Teplitzky aaO Kap. 16 Rdn. 42; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO §
11 Rdn. 1.44).
bb)
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet. Es geht zu
Unrecht davon aus, ein Verhandeln i.S. von § 203 Satz 1 BGB komme erst ab dem
Zeitpunkt in Betracht, in dem der Gläubiger nach Aufklärung des Sachverhalts und
aus seiner Sicht abschließender Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen konkrete
Ansprüche bestimmt geltend macht und der Schuldner sich dann auf eine Erörterung
der Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche einlässt. Für eine Annahme von
Verhandlungen zwischen den Parteien i.S. von § 203 BGB reicht es im Streitfall
aus, dass die Klägerin im Schreiben vom 6. Mai 2005 mögliche Unterlassungs- und
Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen der Verbreitung des Schreibens
vom 28. Juni 2004 als ernsthaft in Betracht kommend dargestellt, eine
Geltendmachung insoweit bestehender Ansprüche von einer Aufklärung des
Sachverhalts abhängig gemacht hat und die Beklagten in ihrem Antwortschreiben
vom 13. Mai 2005 ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht haben, in einem
nachfolgenden Schreiben den gesamten Sachverhalt zu erläutern. Die Vorschrift
des § 203 BGB dient dem rechtspolitisch wünschenswerten Zweck, Verhandlungen,
die bei erfolgreichem Abschluss zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten führen
können, von dem zeitlichen Druck einer ablaufenden Verjährungsfrist zu befreien.
Der Berechtigte soll nicht gezwungen sein, den Anspruch, über den noch
verhandelt wird, vorsichtshalber durch Klageerhebung oder in anderer die
Verjährung hemmender Weise geltend zu machen (vgl. BGH NJW 2008, 576 Tz. 19).
Mit diesem Gesetzeszweck wäre es unvereinbar, wenn Erörterungen der Beteiligten
über die Aufklärung eines wegen einer - jedenfalls aus der Sicht des
Berechtigten - unklaren Tatsachengrundlage noch zweifelhaften Anspruchs aus dem
Anwendungsbereich des § 203 BGB ausgenommen wären. Ob der Berechtigte die
Tatsachenlage richtig einschätzt, ist dabei für die Frage, ob über den Anspruch
oder die ihn begründenden Umstände Verhandlungen geführt werden, ohne Bedeutung.
cc)
Der Beklagte zu 2 hat auf die mit Schreiben vom 6. Mai 2005 gesetzte Frist, bis
spätestens zum 13. Mai 2005 mitzuteilen, aus welchen Chargen die getesteten
Obstbrände der Klägerin stammten, mit Schreiben vom 13. Mai 2005 geantwortet,
eine "kompetente Antwort" sei in der gesetzten Frist "postalisch nicht machbar".
Er freue sich aber, in einem nachfolgenden Schreiben den gesamten Sachverhalt
erläutern zu dürfen. Das Schreiben schließt mit der Bemerkung, im Übrigen setze
er, der Beklagte zu 2, das Einverständnis voraus, dass er seine Kollegen im
Vorstand der Deutsche-Barkeeper-Union Sektion Mecklenburg-Vorpommern "über
unseren Schriftwechsel auf dem Laufenden halte". Diese Antwort, insbesondere den
Hinweis auf weiteren Schriftwechsel, durfte die Klägerin dahin verstehen, dass
sich die Beklagten auf eine weitere Erörterung der tatsächlichen Grundlagen der
in dem Schreiben der Klägerin vom 6. Mai 2005 angesprochenen Ansprüche
einließen.
dd)
Nach § 203 Satz 1 BGB endet die Hemmung, sobald der eine oder andere Teil die
Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Ein solcher Abbruch der Verhandlungen
muss wegen seiner Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten
Ansprüche durch klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden
(BGH NJW 2004, 1654, 1655 m.w.N.). Eine eindeutige und endgültige Ablehnung
weiterer Verhandlungen lässt sich, wie die Revision mit Recht geltend macht,
erst dem Schreiben der Beklagten vom 27. Juli 2005 entnehmen. Nach § 209 BGB
wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die
Verjährungsfrist eingerechnet. Folglich war bei Einreichung der Klage am 12.
Dezember 2005 die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen, so dass - da die Klage
kurze Zeit später zugestellt worden ist - eine weitere Hemmung der Verjährung
nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO erfolgt ist.
2.
Aus den dargelegten Gründen kann das Berufungsurteil auch insoweit keinen
Bestand haben, als das Berufungsgericht hinsichtlich eines Anspruchs aus § 1004
BGB i.V. mit § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gleichfalls die Einrede der
Verjährung aus § 11 Abs. 1 UWG hat durchgreifen lassen sowie Ansprüche aus § 823
Abs. 2 BGB i.V. mit § 186 StGB, §§ 824, 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 und 2 GG
mit der Begründung verneint hat, es handele sich bei der Darstellung des
Methylalkoholgehalts nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein
Werturteil.
III.
Das Berufungsurteil ist daher auf die Revision der Klägerin aufzuheben. Die
Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht
Feststellungen zu dem behaupteten Verständnis der beanstandeten Aussagen durch
die angesprochenen Fachkreise treffen kann.