Geschäftsführeranstellungsvertrag – Wettbewerbsverbot u. Karenzentschädigung
Bundesgerichtshof
Az: II ZR
81/07
Beschluss vom
07.07.2008
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am
7. Juli 2008 einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die
Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO)
liegen nicht vor; das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a
ZPO).
1. Die der Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts zugrunde gelegte
Rechtsfrage der Wirksamkeit einer § 75 Abs. 3 HGB entsprechenden
Ausschlussklausel in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag ist nicht
klärungsbedürftig und stellt sich in dieser Form auch gar nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gelten die an dem arbeitsrechtlichen
Schutz von Handlungsgehilfen orientierten Vorschriften der §§ 74 ff. HGB
grundsätzlich nicht für den Geschäftsführer einer GmbH (vgl. BGHZ 91, 1; Urteil
vom 4. März 2002 - II ZR 77/00, ZIP 2002, 709 f. zu b sowie zuletzt Urteil vom
28. April 2008 - II ZR 11/07, BB 2008, 1349). Nicht anwendbar ist insbesondere
der Grundsatz der bezahlten Karenz gemäß § 74 Abs. 2 HGB (BGHZ 91, 1). Das
schließt zwar nicht aus, dass die Vereinbarung eines nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots gemäß § 138 BGB i.V. mit Art. 2, 12 GG nichtig sein kann,
wenn das Verbot nicht dem berechtigten geschäftlichen Interesse der Gesellschaft
dient oder es nach Ort, Zeit und Gegenstand die Berufsausübung und die
wirtschaftliche Tätigkeit des Geschäftsführers unbillig erschwert (BGHZ 91, 1,
5; Sen.Urt. v. 4. März 2002 aaO). Darauf kommt es jedoch hier aus mehreren
Gründen nicht an.
Soweit die Revision unter Hinweis auf entsprechende Ausführungen im Schrifttum
(Bauer/Diller, GmbHR 1999, 885, 891 f.) meint, die Vereinbarung eines
nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ohne Karenzentschädigung sei grundsätzlich
wegen unbilliger Erschwerung des beruflichen Fortkommens des ehemaligen
Geschäftsführers gemäß § 138 BGB unwirksam, wird zum einen übersehen, dass aus
einer unwirksamen Vereinbarung kein Anspruch auf die von dem Kläger begehrte
Karenzentschädigung folgen würde. Diese wird nicht kraft Gesetzes, sondern nur
kraft (wirksamer) Vereinbarung gewährt. Das aus § 75 d HGB resultierende
Wahlrecht eines Handlungsgehilfen, den Arbeitgeber an einem gemäß § 74 Abs. 2
HGB "unverbindlichen" Wettbewerbsverbot festzuhalten und eine
Karenzentschädigung zu verlangen (vgl. dazu Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. § 75 d
Rdn. 2 m.w.Nachw.), kommt bei einem Geschäftsführer nicht in Betracht (vgl.
insoweit auch Bauer/Diller aaO S. 894 zu VIII 2).
Zum anderen gehen die Ausführungen der Revision daran vorbei, dass der Kläger
die erstinstanzliche Abweisung seiner Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit
des Wettbewerbsverbots nicht angefochten hat und damit dessen Wirksamkeit
rechtskräftig feststeht (BU 3 unten). Daraus folgt aber ebenfalls kein Anspruch
auf eine Karenzentschädigung, weil diese für den hier gegebenen Fall einer
zulässigen fristlosen Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages durch
die Gesellschaft vertraglich ausgeschlossen, also für diesen Fall nicht
vereinbart ist. Ebenso wie die Zahlung einer Karenzentschädigung insgesamt
ausgeschlossen werden kann, kann sie auch für bestimmte Fälle ausgeschlossen
werden. Es handelt sich hier nicht um den Wegfall einer vereinbarten
Karenzentschädigung, wie er in der - von dem Bundesarbeitsgericht (NJW 1977,
1357) für verfassungswidrig erachteten - Vorschrift des § 75 Abs. 3 HGB
vorgesehen ist (vgl. dazu Baumbach/Hopt aaO § 75 Rdn. 2). Ob der vertragliche
Ausschluss einer Karenzentschädigung für den genannten Fall die (zulässige)
"Funktion einer Vertragsstrafe" hat, wie das Berufungsgericht meint, bedarf
keiner Entscheidung. Jedenfalls gelten hier die zugunsten eines
Handlungsgehilfen zwingenden Regelungen der §§ 74 bis 75 c HGB (vgl. § 75 d
HGB), wie schon erwähnt, nicht.
Da im Übrigen rechtskräftig feststeht, dass die Vereinbarung des
Wettbewerbsverbots trotz vertraglichen Ausschlusses einer Karenzentschädigung
wirksam ist, kann aus dieser Vereinbarung von vornherein kein Anspruch auf
Karenzentschädigung abgeleitet werden. Mit dem nachträglichen Wegfall einer
vereinbarten Karenzentschädigungspflicht infolge Verzichts der GmbH auf das
Wettbewerbsverbot (dazu Sen.Urt. v. 4. März 2002 aaO) hat der vorliegende Fall
nichts zu tun.
2. Aus den genannten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Revision des Klägers
keinen Erfolg haben kann.