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Geschäftsführer: deliktische Haftung eines faktischen
Geschäftsführers einer GmbH
BGH
Az: II ZR
113/03
Urteil vom
27.06.2005
Der II. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2005 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. März 2003 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als dieser verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger führt im Auftrag der I. in Deutschland den sog. Banksettlement Plan
(BSP) durch; im Rahmen dieses vereinheitlichten Systems zur Vereinfachung von
Verkauf, Abrechnung und Verwaltung von Flugpassagen zwischen den der I.
angehörenden Luftverkehrsgesellschaften und den Verkaufsagenturen oblag dem
Kläger u.a. der turnusmäßig einmal im Monat stattfindende Einzug der von den
Agenturen aus den Ticketverkäufen vereinnahmten Gelder. Nach den
Agenturverträgen waren sämtliche derartigen Einnahmen "Eigentum und Besitz der
Fluggesellschaft" und "dem Agenten für oder im Namen der Fluggesellschaft
solange zur Verwahrung anvertraut, bis über sie eine zufriedenstellende
Rechenschaft abgelegt worden ist und eine Abrechnung stattgefunden hat". Die I.
hatte einen solchen Agenturvertrag über den Verkauf von Flugtickets auch mit der
B. GmbH (nachfolgend: B. GmbH) abgeschlossen. Deren Geschäftsführer und zugleich
Minderheitsgesellschafter mit einer Beteiligung von 24,5 % war der Beklagte zu
2; ihre Mehrheitsgesellschafterin mit einem Geschäftsanteil von 51 % war die F.
GmbH (nachfolgend: F. GmbH), deren Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter
der Beklagte zu 1 war.
Im Herbst 1993 geriet die B. GmbH in finanzielle Schwierigkeiten, die dazu
führten, daß sie abredewidrig die für die I. und deren Mitglieder vereinnahmten
Gelder aus Ticketverkäufen zur Deckung ihrer laufenden - die Einnahmen
übersteigenden - Ausgaben verwendete; dies verdeckte sie dadurch, daß sie
jeweils im Abrechnungszeitpunkt am 15. des Monats anstelle der verbrauchten
Einnahmen der abzurechnenden Periode auf ihrem Konto bereits vereinnahmte Gelder
des folgenden Abrechnungszeitraums für die turnusmäßige Abbuchung des Klägers
bereitstellte. Nach einem Krisengespräch vom 14. Oktober 1993 zwischen den
beiden Beklagten und weiteren Hinweisen des Steuerberaters über die immer
prekärer werdende finanzielle Lage der B. GmbH erklärte der Beklagte zu 2 zwar
zunächst dem Beklagten zu 1 gegenüber die Niederlegung seines Amtes, wurde
jedoch in der Folgezeit weiterhin als Geschäftsführer für die B. GmbH tätig.
Trotz einer vom Beklagten zu 1 Ende Dezember 1993 zum Zwecke der Abwendung der
Überschuldung abgegebenen Rangrücktrittserklärung für Forderungen gegen die B.
GmbH sah sich der Beklagte zu 2 am 21. Januar 1994 gezwungen, für die
Gesellschaft Konkursantrag zu stellen. Daraufhin stellte die I. unter dem 24.
Januar 1994 bei der B. GmbH ihre Tickets sicher und entzog ihr die
I.-Verkaufslizenz. Auf Betreiben des Beklagten zu 1 wurde auf einer
Gesellschafterversammlung der B. GmbH am 26. Januar 1994 die - später von der
Mitgesellschafterin Y. mit Erfolg angefochtene - Abberufung des Beklagten zu 2
als Geschäftsführer und die Bestellung des Beklagten zu 1 zum neuen
Geschäftsführer beschlossen. Nachdem der Beklagte zu 1 Ende Januar 1994 die
Schließung des Büros der B. GmbH veranlaßt hatte, nahm er am 1. Februar 1994 den
Konkursantrag zurück. Am 14. Februar 1994 buchte der Kläger die Forderung aus
den Ticketverkäufen für den letzten Abrechnungszeitraum (Januar 1994) in Höhe
von 330.295,92 DM vom Konto der B. GmbH ab, jedoch erfolgte bereits eine Woche
später die Rückbuchung mangels Deckung des Kontos. Am 21. Februar 1994 wurde
schließlich der Beklagte zu 2 wirksam als Geschäftsführer der B. GmbH abberufen
und der Beklagte zu 1 zu ihrem neuen Geschäftsführer bestellt.
Der Kläger nimmt wegen der - bislang unbeglichen gebliebenen - Forderung für
Januar 1994 beide Beklagten als Gesamtschuldner aus dem Gesichtspunkt einer -
angeblich nebentäterschaftlich begangenen - Untreue gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.
§ 266 Abs. 1 StGB auf Schadensersatz in Anspruch; dabei macht er in bezug auf
den Beklagten zu 1 geltend, dieser sei als faktischer Geschäftsführer der B.
GmbH - neben dem Beklagten zu 2 als ihrem satzungsmäßigen Vertreter - für die
Veruntreuung der vereinnahmten Treuhandgelder verantwortlich. Das Landgericht
hat der Klage gegen den Beklagten zu 2 stattgegeben, sie jedoch hinsichtlich des
Beklagten zu 1 abgewiesen, weil die Voraussetzungen einer faktischen
Geschäftsführung nicht vorgelegen hätten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung
des Beklagten zu 2 zurückgewiesen, hingegen auf die Berufung des Klägers auch
den Beklagten zu 1 antragsgemäß verurteilt und im übrigen die Revision insgesamt
nicht zugelassen. Ein dagegen gerichtetes Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten
zu 2 hat der Senat - bestandskräftig - zurückgewiesen, während er auf die
Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 dessen Revision zugelassen hat.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten zu 1 ist begründet und führt - soweit dieser
verurteilt worden ist - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat in bezug auf die Verurteilung des Beklagten zu 1
ausgeführt:
Der Beklagte zu 1 hafte dem Kläger gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2
auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung, weil er spätestens seit Oktober
1993 bis zu seiner Bestellung am 21. Februar 1994 als faktischer Geschäftsführer
der B. GmbH anzusehen sei und daher als Nebentäter i.S. des § 266 StGB für die
Veruntreuung der der Gesellschaft treuhänderisch anvertrauten Einnahmen aus dem
Verkauf der I.-Tickets verantwortlich sei.
Seine Stellung als faktischer Geschäftsführer ergebe sich daraus, daß er als
Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der F. GmbH, die als
Mehrheitsgesellschafterin die B. GmbH beherrscht habe, selbst dominierenden
Einfluß auf die Geschäftsführung der B. GmbH ausgeübt habe; denn er habe
"letztlich das Sagen" im Gesamtkonzern gehabt. Faktisch habe er als
Geschäftsführer der Mehrheitsgesellschafterin den Beklagten zu 2 als den
satzungsmäßig bestellten Vertreter der B. GmbH entmachtet, weil dieser ihn nach
dem Krisengespräch vom 14. Oktober 1993 bei allen wesentlichen
Geschäftsmaßnahmen, insbesondere Geldbewegungen über 5.000,00 DM, habe
informieren müssen; darüber hinaus habe der Beklagte zu 1 später sogar eine
andere Person als kommissarischen Geschäftsführer in der B. GmbH eingesetzt. Im
übrigen habe sich die B.er Gesellschaft bei den zentralen wirtschaftlichen
Entscheidungen wie Preiskalkulation, Werbung und Abrechnung nach den Vorgaben
der vom Beklagten zu 1 beherrschten F.er Muttergesellschaft richten müssen, die
auch Abbuchungsvollmachten für die Konten der B. GmbH gehabt habe und daher ihre
Forderungen intern leicht habe durchsetzen können.
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil
die vom Berufungsgericht aufgeführten Einzelheiten bezüglich des Verhaltens und
der Stellung des Beklagten zu 1 nicht die Voraussetzungen erfüllen, unter denen
von einem "faktischen Organ" gesprochen werden kann.
1. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung kommt es für die Beurteilung der
Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz
seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu
verantworten hat, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. Danach
ist es allerdings nicht erforderlich, daß der Handelnde die gesetzliche
Geschäftsführung völlig verdrängt. Entscheidend ist vielmehr, daß der
Betreffende die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die
satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im
Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans
nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (BGHZ 150, 61, 69 f.; BGHZ
104, 44, 48).
Das hat das Berufungsgericht verkannt. Denn seinen Feststellungen lassen sich
lediglich (interne) Einwirkungen und Weisungen des Beklagten zu 1 als
Konzernherr "auf" die Geschäftsführung der - von der F. GmbH beherrschten - B.
GmbH, nicht hingegen ein - darüber hinaus erforderliches - maßgebliches eigenes
Handeln des Beklagten zu 1 mit Außenwirkung für die B. GmbH entnehmen.
So stellen die vom Berufungsgericht besonders hervorgehobenen Maßnahmen, wie die
dem Beklagten zu 2 auferlegte Pflicht zur Berichterstattung bei wesentlichen
Geschäftsmaßnahmen und Geldbewegungen, die angebliche spätere Entmachtung des
Beklagten zu 2 als Geschäftsführer der B. GmbH, ferner die zentrale Steuerung
der Werbung, der Preiskalkulation und -festsetzung sowie des Abrechnungssystems
der B. GmbH und der weiteren abhängigen Gesellschaften durch die F. GmbH,
lediglich gesellschafts- oder konzerninterne Einwirkungen des als
Geschäftsführer der Konzernspitze handelnden Beklagten zu 1 dar, die nicht
zugleich auch dessen Stellung als faktischer Geschäftsführer bei der
Tochtergesellschaft begründen; das gilt selbst dann, wenn durch die Intensität
der Einwirkungen der Beklagte zu 2 als deren satzungsmäßiger Geschäftsleiter zu
einem "reinen" Befehlsempfänger "degradiert" worden sein sollte (vgl. Senat,
BGHZ 150, 61, 69).
Nichts anderes gilt für die Feststellung des Berufungsgerichts, die F. GmbH habe
für die Konten der B. GmbH Abbuchungsvollmachten gehabt und habe daher ihre
Forderungen intern leicht durchsetzen können. Auch eine solche
Abrechnungsmöglichkeit verdeutlicht schon nach der eigenen Wertung des
Berufungsgerichts allenfalls, "daß es sich bei der B. GmbH um eine von der F.
GmbH und damit - mittelbar - vom Beklagten zu 1 abhängige Tochterfiliale
gehandelt hat". Zwar mag es sein, daß - wie die Revisionserwiderung geltend
macht - das Gebrauchmachen von solchen Abbuchungsvollmachten auch bestimmte
Außenwirkungen im Verhältnis zur kontoführenden Bank zeitigt; indessen hat das
Berufungsgericht nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme
keine sicheren Feststellungen dazu treffen können, ob und gegebenenfalls in
welchem Umfang die F. GmbH (ungerechtfertigt) zu Lasten der B. GmbH Abbuchungen
von deren Konten vorgenommen hat. Daß etwa gerade der Beklagte zu 1 persönlich
derartige Abbuchungen "per Hand" - noch dazu in einem die Tätigkeit des
rechtlichen Geschäftsführungsorgans der B.er GmbH nachhaltig prägenden Maße -
getätigt hat, steht ebensowenig fest.
2. Da mithin ein täterschaftliches Verhalten des Beklagten zu 1 i.S. des § 266
StGB bereits deshalb ausscheidet, weil er auf der Grundlage der getroffenen
Feststellungen kein faktischer Geschäftsführer der B. GmbH war, kommt es für den
Erfolg der Revision nicht mehr darauf an, ob zudem - wie der Kläger rügt - eine
selbständige Tathandlung oder Unterlassung des Beklagten zu 1 im Sinne des
Untreuetatbestandes sowie der für § 266 StGB mindestens erforderliche bedingte
Vorsatz nicht hinreichend festgestellt worden sind.
III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht im Endergebnis aus anderen
Gründen als richtig dar (vgl. § 561 ZPO).
Zwar ist nach dem Zusammenhang der bisherigen Feststellungen anstelle einer
selbständigen nebentäterschaftlichen Untreuehandlung des Beklagten zu 1 dessen
Teilnahme als Anstifter oder Gehilfe an der vom Beklagten zu 2 als
satzungsmäßigem Geschäftsführer der B. GmbH täterschaftlich begangenen Untreue
und damit seine gesamtschuldnerische Verantwortlichkeit für den daraus
resultierenden Schaden gemäß § 830 BGB ernsthaft zu erwägen. Jedoch fehlen
derzeit ausreichende Feststellungen, um die Verurteilung des Beklagten zu 1 aus
diesem - offensichtlich weder von den Parteien noch vom Tatrichter in Betracht
gezogenen - anderen rechtlichen Gesichtspunkt aufrechterhalten zu können.
IV. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es
unter dem Aspekt einer etwaigen Teilnahme des Beklagten zu 1 an der vom
Beklagten zu 2 täterschaftlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 830 BGB i.V.m.
§ 823 Abs. 2 BGB, § 266 StGB) - ggf. nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien -
die erforderlichen, evtl. auch die den Einwänden der Revision nachgehenden,
weiteren Feststellungen treffen kann.
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