Geschäftsgebühr – Anrechnung auf Verfahrensgebühr - Verminderung
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
86/06
Urteil vom
07.03.2007
Leitsatz:
Ist nach der
Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben Gegenstands
entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen
Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene
Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren
anfallende Verfahrensgebühr.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. März 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 2. März
2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers
zurückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 16.
November 2005 teilweise abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner
verurteilt, an den Kläger weitere 254,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2005 zu
zahlen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten zu 3/5, der Kläger zu
2/5.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung des Klägers in T. . Nachdem die
Beklagten mehrere Monate keine Miete mehr gezahlt hatten, kündigte der Kläger
mit Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten vom 4. Juli 2005 das
Mietverhältnis fristlos und forderte die Beklagten zur Räumung der Wohnung bis
spätestens 22. Juli 2005 auf.
Da die Beklagten weder die behaupteten Mietrückstände bezahlten noch die Wohnung
räumten, machte der Kläger Ansprüche auf Zahlung rückständiger Miete und
anteiliger Betriebskosten gerichtlich geltend, ebenso sein Verlangen auf Räumung
und Herausgabe der Mietwohnung. Zusätzlich verlangte er die Erstattung der ihm
für das Kündigungsschreiben in Rechnung gestellten vorgerichtlichen Gebühren
seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 700,29 EUR.
Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Räumung, zur Zahlung
rückständiger Miete und offener Forderungen aus Betriebskostenabrechnungen sowie
zur Zahlung von 277,94 EUR für die durch die anwaltliche Kündigung vorprozessual
entstandenen Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Hinsichtlich der weitergehend
geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten (422,35 EUR) hat es die Klage
abgewiesen. Die vom Amtsgericht zugelassene Berufung des Klägers hat das
Landgericht in Höhe eines Betrages von 167,39 EUR als unzulässig verworfen und
im Übrigen zurückgewiesen.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein
Begehren auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Restbetrages von 422,35
EUR weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg in Höhe von 254,96 EUR. Darüber hinaus ist das
Rechtsmittel unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht (LG Bonn NZM 2006, 658) hat, soweit in der Revisionsinstanz
noch von Interesse, ausgeführt:
In Höhe eines Betrages von 167,39 EUR sei die Berufung unzulässig, weil der
Kläger sein Rechtsmittel insoweit nicht begründet habe. Die Abweisung der Klage
in dieser Höhe in erster Instanz beruhe darauf, dass das Amtsgericht für die
vorgerichtliche Rechtsverfolgung lediglich einen Gegenstandswert von 5.052 EUR
angenommen habe und nicht, wie der Kläger, von 8.112 EUR.
Soweit die Berufung zulässig sei, sei sie unbegründet. Bei einem Gegenstandswert
von 5.052 EUR für die Geschäftsgebühr belaufe sich diese samt Auslagenpauschale
und Umsatzsteuer auf 532,90 EUR. Da das Amtsgericht bereits insoweit 277,94 EUR
zuerkannt habe, sei im Rahmen der zulässig begründeten Berufung allein noch zu
entscheiden, ob dem Kläger weitere 254,96 EUR zustünden. Dies sei zu verneinen.
Zwar habe das Amtsgericht zutreffend einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280,
286 BGB angenommen. Die Beklagten hätten ihre vertraglichen Pflichten nicht
erfüllt und dadurch dem Kläger Anlass zur fristlosen Kündigung gegeben. Zu dem
deshalb ersatzfähigen Schaden gehörten auch die Kosten einer angemessenen
Rechtsverfolgung mit Hilfe eines Anwalts. Der mit der Berufung geltend gemachte
Anspruch scheitere jedoch teilweise daran, dass das angefallene Anwaltshonorar
für das vorprozessuale Kündigungsschreiben der hälftigen Anrechnung gemäß
Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG unterliege. Diese Vorschrift sei
einschlägig, weil das Kündigungsschreiben und die im Rechtsstreit entfaltete
Tätigkeit denselben Gegenstand beträfen.
II.
1. Die Revision ist unbegründet, soweit sich der Kläger gegen die Verwerfung
seiner Berufung in Höhe eines Betrages von 167,39 EUR wendet. Zutreffend hat das
Landgericht die Berufung des Klägers in diesem Umfang für unzulässig gehalten.
Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 ZPO soll eine Berufungsbegründung aus sich
heraus verständlich sein und erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig
hält (BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126, unter 1).
Ausführungen dazu, dass und weshalb die Annahme des Amtsgerichts fehlerhaft sei,
der Gegenstandswert betrage lediglich 5.052 EUR, enthält die Berufungsbegründung
nicht. Ohne Erfolg verweist die Revision in diesem Zusammenhang darauf, der
Kläger habe seinen Schaden unter Bezugnahme auf die anwaltliche Kostennote, die
er auch zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht habe, beziffert. Es
genügt den an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen nicht, wenn
der Rechtsmittelführer - wie hier - lediglich pauschal ausführt, er wolle sein
erstinstanzliches Begehren weiterverfolgen (BGH, Urteil vom 18. Juni 1998, aaO,
unter 2 b).
2. Erfolgreich ist die Revision hingegen, soweit sie sich gegen die
Zurückweisung der Berufung bezüglich des verbleibenden Zahlungsantrags in Höhe
von 254,96 EUR wendet. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht wegen der
Anrechnungsvorschrift nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG einen
Anspruch des Klägers verneint. Dabei kommt es nicht auf die vom Landgericht für
erheblich gehaltene Frage an, ob die vorgerichtliche und die nachfolgende
gerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Sinne der
genannten Vorschrift denselben Gegenstand betreffen.
a) Nach der genannten Regelung ist unter der Voraussetzung, dass es sich um
denselben Gegenstand handelt, eine entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf die
spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Danach bleibt
eine bereits entstandene Geschäftsgebühr unangetastet. Durch die hälftige
Anrechnung verringert sich eine (später) nach Nr. 3100 VV RVG angefallene
Verfahrensgebühr. Nach dem Gesetzeswortlaut ist die gerichtliche
Verfahrensgebühr zu mindern, nicht die vorgerichtliche Geschäftsgebühr (so auch
BayVGH NJW 2006, 1990; Schultze-Rhonhof, RVGreport 2005, 374; Hansens, RVGreport
2005, 392).
Soweit in der Rechtsprechung eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die
Verfahrensgebühr abgelehnt und stattdessen eine hälftige Anrechnung der
Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr befürwortet wird (z.B. KG JurBüro 2006,
202; OVG NRW NJW 2006, 1991, wobei übersehen wird, dass der Kostenschuldner
durch die gegenteilige Auffassung nicht begünstigt wird, weil er einem
materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ausgesetzt ist), mögen dafür
prozessökonomische Gründe sprechen. Denn bei einer Anrechnung auf die
Verfahrensgebühr wird die obsiegende Partei darauf verwiesen, die volle
Geschäftsgebühr gegen die unterlegene Partei - gegebenenfalls gerichtlich -
geltend zu machen, weil die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG - anders als
die Verfahrensgebühr - im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO nicht
berücksichtigt werden kann. Gründe der Prozessökonomie gestatten es jedoch
nicht, ein Gesetz gegen seinen klaren Wortlaut anzuwenden.
b) Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben, soweit die Berufung des
Klägers in Höhe des zuletzt genannten Betrages von 254,96 EUR zurückgewiesen
worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind
und die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu
entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf die Zahlung
weiterer 254,96 EUR nach § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB zu. Da die Anrechnung, wie
ausgeführt, nicht auf die Geschäftsgebühr stattfindet, ist dem Kläger der
Restbetrag zuzuerkennen.