Geschäftsraummiete – Zurückbehaltungsrecht an der Kaution – fristlose Kündigung
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
255/04
Urteil vom
21.03.2007
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2007 für Recht
erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin
vom 22. November 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Miete und nach Kündigung des Vertrages
Ersatz von Mietausfallschaden. Die Beklagte macht widerklagend entgangenen
Gewinn geltend.
Mit notariellem Vertrag vom 27. September 1999 vermietete die Klägerin der
Beklagten zwei Häuser in B. zur Nutzung als Medien- und Geschäftszentrum. Die
Mietobjekte sollten von der Klägerin instand gesetzt und der Beklagten in einem
der beigefügten Baubeschreibung entsprechenden Ausbauzustand übergeben werden.
Die Baubeschreibung sah u.a. die Errichtung einer solide dimensionierten
Grundinstallation für die Telekommunikationsanlagen vor. "Nach vollständiger
Fertigstellung ... des jeweiligen Hauses nebst Außenanlagen" sollte die Beklagte
zur Übernahme der Mietobjekte verpflichtet sein. Mit der Übergabe sollte der
Mietvertrag beginnen und die Miete geschuldet sein. Zur Sicherung der Ansprüche
der Klägerin aus dem Mietvertrag war die Beklagte gemäß § 16 des Mietvertrages
verpflichtet, verschiedene Sicherheiten beizubringen. Änderungen des Vertrages
sollten ebenso wie die Aufhebung der Schriftformklausel der Schriftform bedürfen
(§ 21 Abs. 3 des Mietvertrages).
Mit notariell beurkundeten Nachtragsverträgen vom 21. August 2000, 12. Juli 2001
und Mietbestätigungsvereinbarung vom 8. Mai 2002 haben die Parteien den
Mietvertrag wegen wiederholter Verzögerungen der zunächst für Februar bzw.
September 2001 geplanten Fertigstellung zuletzt dahin abgeändert, dass die
Fertigstellung und Übergabe der Mietobjekte spätestens zum 1. Februar 2003
erfolgen und der Mietvertrag bis zum 31. Januar 2023 laufen sollte. Eine
Bürgschaft der Beklagten über 900.000 EUR sollte bis 31. Dezember 2002 und eine
Sicherheit der T. M. C. Ltd., L. über 500.000 EUR bis 18. Mai 2002 beigebracht
werden. Letztere hat die Beklagte der Klägerin fristgemäß übergeben.
Die Klägerin hat der Beklagten wiederholt die Übergabe der Mietobjekte angeboten
(Schreiben vom 14. Januar 2003, 19. Februar 2003 und 20. März 2003) und die
Bürgschaft der Beklagten angemahnt.
Unter Hinweis auf das Fehlen der Grundinstallation für die
Telekommunikationsanlagen und weitere Mängel der Mietobjekte hat die Beklagte
eine Übernahme abgelehnt und bezüglich der Bürgschaft ein Zurückbehaltungsrecht
geltend gemacht.
Mit Schreiben vom 28. März 2003 hat die Klägerin den Mietvertrag fristlos
gekündigt, weil die Beklagte die geschuldete Kaution nicht erbracht und die
Übernahme des vertragsgerecht fertig gestellten Objekts verweigert habe. Sie
behauptet, die Parteien hätten abweichend von dem schriftlichen Mietvertrag
nachträglich vereinbart, dass die Grundinstallation für die
Telekommunikationsanlagen nicht von der Klägerin, sondern von der Beklagten in
Auftrag gegeben werden solle. Bei den übrigen Mängeln handele es sich um
kleinere Schönheitsfehler, die die Gebrauchs- und Bezugsfertigkeit der
Mietobjekte nicht beeinträchtigten.
Die Beklagte hat ihrerseits, nachdem sie der Klägerin Abhilfefristen zur
Fertigstellung der Mietobjekte gesetzt hatte, mit Schreiben vom 7. April 2003
den Mietvertrag fristlos gekündigt.
Das Landgericht hat die auf Miete und Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen
und der auf Zahlung entgangenen Gewinns gerichteten Teilwiderklage dem Grunde
nach stattgegeben. Gegen das die Berufung der Klägerin zurückweisende Urteil
richtet sich die Revision der Klägerin. Das Berufungsgericht hat die Revision
zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf die Frage der vertraglich
vereinbarten Fertigstellung im Rahmen von Mietverträgen bzw. zur Nichterbringung
einer vertraglich vorgesehenen Sicherheit vor Übergabe des Mietgegenstandes
zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Der von der Klägerin für die Zeit vom 1. bis 28. März 2003 geltend gemachte
Mietzinsanspruch bestehe nicht, weil der Mietzins gemäß § 5 Abs. 1 des
Mietvertrages erst ab Übergabe der Mietobjekte geschuldet, die Beklagte aber
mangels Fertigstellung der Mietobjekte nicht zur Übernahme verpflichtet gewesen
sei.
Schon das Fehlen der gemäß Baubeschreibung geschuldeten Grundinstallation für
die Telekommunikationsanlagen schließe eine Fertigstellung aus. Soweit die
Klägerin behauptet habe, die Parteien hätten insoweit den schriftlichen
Mietvertrag mündlich geändert, stehe der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung
die in § 21 Abs. 3 des Mietvertrages enthaltene qualifizierte Schriftformklausel
entgegen.
Selbst wenn man eine konkludente Abänderung der Schriftformklausel für zulässig
halte, könne die Klägerin hieraus zu ihren Gunsten nichts herleiten. Es fehle an
Vortrag dazu, wann/wo/wer mit wem in Abänderung des Vertrages eine Übernahme der
Grundinstallation für die Telekommunikationsanlagen durch die Beklagte
vereinbart habe.
Auch die weiteren von der Beklagten gerügten Mängel stünden einer Fertigstellung
der Mietobjekte entgegen. Deren Gesamtheit rechtfertige die Annahme einer
erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Ersatz eines sogenannten
Kündigungsfolgeschadens in Höhe des entgangenen Mietzinses für die geltend
gemachte Zeit ab fristloser Kündigung bis Ende April 2003. Denn die Klägerin sei
zu einer Kündigung aus wichtigem Grund wegen Nichtleistung der vereinbarten
Sicherheit nicht berechtigt gewesen. Zwar werde die Auffassung vertreten, dass
eine solche Kündigung auch schon vor Übergabe der Mietsache möglich sei, wenn
das Sicherungsbedürfnis des Vermieters durch das Verhalten des Mieters berührt
werde, also wenn vertragswidriges Verhalten des Mieters den Zugriff auf die zu
leistende Sicherheit rechtfertigen würde. Das sei hier gerade nicht der Fall. Da
die Klägerin noch keinen Anspruch auf Zahlung der Miete gehabt habe, habe auch
kein Sicherungsbedürfnis bestanden.
Selbst wenn bei Nichtzahlung der Kaution ein Recht zur Kündigung vorgelegen
hätte, hätte dieses nicht zu dem von der Klägerin geltend gemachten
Schadensersatzanspruch geführt, da eine Mietzinsverpflichtung der Beklagten
bereits deshalb nicht bestanden habe, weil eine Übergabe der Mietobjekte mangels
Fertigstellung nicht möglich gewesen sei.
Soweit die Klägerin geltend mache, die Konzernmutter der Beklagten sei
vermögenslos, weshalb die von ihr gestellte Sicherheit wertlos sei, stelle dies
keinen wichtigen Grund zur Kündigung des Mietvertrages dar, da die Beibringung
der Sicherheit den vertraglichen Vereinbarungen entsprochen habe und das Risiko
der Wertlosigkeit von Anfang an bei der Klägerin gelegen habe.
Die Widerklage sei dem Grunde nach gerechtfertigt. Da die Klägerin bis zum
Ablauf der von der Beklagten gesetzten Frist nicht in der Lage gewesen sei, den
vertragsgemäßen Zustand herzustellen, sei die Beklagte zur Kündigung des
Vertrages berechtigt gewesen. Deshalb stehe ihr auch ein Schadensersatzanspruch
nach §§ 280, 281 BGB jedenfalls dem Grunde nach zu.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis
stand.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Miete. Denn sie hat der Beklagten die
Mietobjekte nicht in dem vertraglich vereinbarten Zustand zur Übernahme
angeboten.
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht davon
ausgegangen ist, dass die Beklagte zur Übernahme der Mietobjekte nicht
verpflichtet war, weil diese mangels Herstellung der vertraglich geschuldeten
Grundinstallation für die Telekommunikationsanlagen nicht fertig gestellt waren.
b) Die Beklagte war jedenfalls schon wegen der Vielzahl der anderen Mängel der
Mietobjekte berechtigt, die Übernahme abzulehnen. Das Berufungsgericht ist nach
Würdigung der Mängelliste der Beklagten vom 18. Februar 2003, die auch
Gegenstand des von der Klägerin in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens
war, zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Mängel in ihrer Gesamtheit die Annahme
einer erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB
rechtfertigen.
Entgegen der Ansicht der Revision ist der Mieter nicht verpflichtet, eine
Mietsache, die ihm in vertragswidrigem Zustand angeboten wird, zu übernehmen.
Vielmehr kann er die Übernahme ablehnen, wenn das Mietobjekt nicht den
vertraglichen Vereinbarungen entspricht und die Sach- oder Rechtsmängel nicht
nur geringfügig sind (Staudinger/Emmerich 2006 § 543 Rdn. 18; Blank/Börstinghaus
Miete 2. Aufl. § 535 Rdn. 217, § 543 Rdn. 49 m.w.N.; Grapentin in Bub/Treier
Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. IV Rdn. 145). Diese
Voraussetzungen liegen hier vor. Das Berufungsgericht ist in revisionsrechtlich
nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Mängel eine erhebliche
Gebrauchsbeeinträchtigung zur Folge haben.
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz entgangener Miete. Denn sie
war zur fristlosen Kündigung wegen Nichtleistung der geschuldeten Kaution nicht
berechtigt.
Zwar stand der Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution zu, die nach
den Vereinbarungen der Parteien einen Monat vor der Übergabe fällig sein sollte.
Denn die Sicherheitsleistung soll den Vermieter ohne Rücksicht auf einen Streit
der Parteien über die Berechtigung von Gegenrechten des Mieters in Bezug auf
dessen Vertragspflicht zur Zahlung der vereinbarten Miete schützen und ihm
während und nach Beendigung des Mietverhältnisses eine erleichterte Durchsetzung
seiner berechtigten Ansprüche aus dem konkreten Mietverhältnis gegen den Mieter
ermöglichen (OLG Karlsruhe Justiz 2007, 139 m.w.N.). Da die Sicherheitsleistung
der Absicherung des Anspruchs des Vermieters auf künftige Leistungen dient, kann
das Sicherungsinteresse auch schon vor Übergabe der Mietsache vorliegen. Mit dem
Sicherungszweck der Kaution ist ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters an der
Kaution nach § 273 BGB in der Regel nicht zu vereinbaren.
Ob jedoch allein die Nichtzahlung der Kaution den Vermieter zur fristlosen
Kündigung berechtigt, hängt gemäß § 543 Abs. 1 BGB von den Umständen des
Einzelfalls, insbesondere davon ab, ob ihm unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen der Vertragsparteien, die Fortsetzung des Mietverhältnisses
unzumutbar ist.
Hier ist eine Unzumutbarkeit für die Klägerin jedoch noch nicht gegeben. Denn
bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ist zu berücksichtigen, dass die
Klägerin sich selbst nicht vertragstreu verhalten hat, indem sie die vertraglich
geschuldete Herstellung der Mietobjekte verweigert hat. Die Durchführung des
Mietvertrages war der Klägerin deshalb aufgrund der Nichtbeibringung der
geschuldeten Bürgschaft nicht unzumutbar geworden.
3. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht den mit der Widerklage geltend
gemachten Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz gemäß §§ 280, 281 BGB dem
Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
a) Die von der Revision erhobene Rüge, das Grundurteil sei unzulässig, weil das
Berufungsgericht zur Wahrscheinlichkeit eines Schadens keine Feststellungen
getroffen habe, greift nicht. Das Berufungsgericht ist insoweit dem Urteil des
Landgerichts gefolgt. Danach ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beklagten ein Schaden aus der Nichterfüllung des
Mietvertrages entstanden ist.
b) Die Beklagte hat den Mietvertrag - entgegen der Ansicht der Revision - auch
wirksam fristlos gekündigt. Sie war schon vor Übergabe der Mietobjekte gemäß §
543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt, weil die
Klägerin ihr die Mietobjekte - wie oben ausgeführt - nicht in dem vertraglich
vereinbarten Zustand angeboten und die Mängel nicht binnen der von der Beklagten
gesetzten Frist beseitigt hat. Die Klägerin hat sich dabei auch nicht etwa
darauf berufen, zu einer Gebrauchsfertigstellung solange nicht verpflichtet zu
sein, bis die Beklagte ihrerseits ihre Verpflichtung zur Erbringung der Kaution
erfüllt hat. Sie hat vielmehr durch die Erklärung in ihrem Kündigungsschreiben
vom 28. März 2003, sie habe das Mietobjekt im vertraglich vereinbarten Zustand
zur Übergabe angeboten, die geschuldete Vertragserfüllung endgültig verweigert.
Deshalb war die Beklagte - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht wegen
eigener Vertragsuntreue (Nichtbeibringung der geschuldeten Bürgschaft) an der
Kündigung gehindert.