Geschäftsraummiete – Zahlungsrückstand und Kündigung
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
134/06
Urteil vom
23.07.2008
Leitsätze:
a) Ein Verzug
mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
a Alt. 2 BGB liegt bei vereinbarter monatlicher Mietzahlung auch bei der
Geschäftsraummiete jedenfalls dann vor, wenn der Rückstand den Betrag von einer
Monatsmiete übersteigt.
b) Ein solcher Rückstand reicht für eine außerordentliche fristlose Kündigung
gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2 BGB nur aus, wenn er aus zwei
aufeinanderfolgenden Zahlungszeiträumen (hier: Monaten) resultiert.
c) Ein Rückstand, der diese Voraussetzung nicht erfüllt, weil er (auch) aus
anderen Zahlungszeiträumen herrührt, rechtfertigt die außerordentliche fristlose
Kündigung lediglich, wenn seine Höhe zwei Monatsmieten erreicht (§ 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 b BGB).
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2008 für Recht
erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer
Oberlandesgerichts in Jena vom 27. Juli 2006 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien verlangen mit der Klage und der Widerklage Feststellung, dass der
zwischen ihnen bestehende Mietvertrag über Gewerberäume durch ihre
wechselseitigen außerordentlichen Kündigungen beendet worden ist, und begehren
Ersatz des ihnen daraus entstandenen Schadens. Der Beklagte verlangt weiter
Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde, die er dem Kläger zur Abwendung des
Vermieterpfandrechts übergeben hat.
Der Kläger vermietete an den Beklagten mit Vertrag vom 15. Oktober 2002 noch
nicht fertig gestellte Räume in einem Neubau zum Betrieb eines "Cafes und
Backshops (Bäckercafe)" für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 30. November 2012
mit Verlängerungsoption zu einem im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines
jeden Monats an den Vermieter zu zahlenden monatlichen Mietzins von 7.779,54 EUR
einschließlich Nebenkostenvorauszahlung und 16 % MwSt. Dieser Mietzins setzt
sich im Einzelnen zusammen aus einer "Netto-Kaltmiete" von 6.370 EUR für eine
Mietfläche von 130 m², einer Nebenkostenvorauszahlung für 130 m² von 260 EUR,
einer "Netto-Kaltmiete" für einen Technikraum von 9 m² von 67,50 EUR und einer
Nebenkostenvorauszahlung für diesen Raum von 9 EUR, jeweils zuzüglich MwSt. Die
exakte Miethöhe sollte gemäß § 20 Ziff. 5 des Mietvertrages nach Aufmass
festgelegt und bei einer Fläche von weniger als 130 m² entsprechend korrigiert
werden.
Nach § 2 Nr. 6 des Mietvertrages sollte der Vermieter das Mietverhältnis ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund kündigen können,
a) wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit einem Betrag
rückständig ist, der eine Monatsmiete übersteigt, oder
b) wenn der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine
erstreckt, mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten rückständig ist.
Zum Konkurrenzschutz enthält § 18 des Mietvertrages die Zusicherung des
Vermieters, dass im selben Gebäude kein (weiteres) Bäckercafé vermietet wird.
Am 31. Dezember 2002 oder 2. Januar 2003 eröffnete in dem Gebäude, in dem sich
die Mieträume befinden, die "Bar und Café Ü. ". Der Beklagte erhielt am 17.
Dezember 2002 die Schlüssel für die Mieträume, in denen er am 10. Januar 2003
einen Backshop mit Café eröffnete. Er zahlte für Dezember 2002 keine und für den
Zeitraum von Januar bis Mai 2003 eine wegen behaupteter Mängel und eines
behaupteten Verstoßes gegen das Konkurrenzschutzgebot geminderte Miete und zwar
am 6. März 2003: 12.898,62 EUR, am 3. April 2003: 6.909,54 EUR und am 5. Mai
2003: 6.039,54 EUR, somit insgesamt 25.847,70 EUR. Für Januar und Februar 2003
minderte er die Miete um jeweils 3000 EUR netto, für März 2003 um 2.250 EUR
netto und für April und Mai 2003 um jeweils 1.500 EUR netto, wovon der Betrag
von jeweils 1.500 EUR netto auf die behauptete Verletzung der
Konkurrenzschutzklausel und der jeweilige Restbetrag auf die Mängel entfiel.
Mit Anwaltschreiben vom 7. Mai 2003 kündigte der Kläger den Mietvertrag fristlos
wegen Zahlungsverzugs mit einem Mietzins in Höhe von insgesamt 15.643,18 EUR.
Bei der Berechnung dieses Rückstands legte er eine wegen verspäteter Übergabe
auf ein Drittel = 2.593,18 EUR reduzierte Dezembermiete und für die Monate
Januar bis Mai 2003 die vertraglich vereinbarte Miete von monatlich 7.779,54 EUR,
somit eine geschuldete Miete für die Zeit von Dezember 2002 bis Mai 2003 in Höhe
von insgesamt 41.490,88 EUR, zugrunde.
Der Beklagte widersprach der Kündigung und erklärte seinerseits mit Schreiben
vom 22. Mai 2003, abgeändert durch Schreiben vom 25. Juni 2003, wegen Verstoßes
gegen die Konkurrenzschutzklausel die fristlose Kündigung des Mietvertrages zum
31. August 2003.
Nach erfolglosen Vergleichsverhandlungen räumte der Beklagte das Mietobjekt Ende
September 2003.
Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Gegen das Urteil
haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat auf die
Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts abgeändert und der Klage
stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat es zurückgewiesen. Dagegen richtet
sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die fristlose Kündigung des
Klägers sei gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB wirksam. Der Beklagte sei zum
Zeitpunkt des Zugangs der fristlosen Kündigung mit einem nicht unerheblichen
Teil der Miete, von dem bei einem Rückstand mit mehr als einer Monatsmiete
auszugehen sei, in Verzug gewesen. Der Gesamtrückstand an Miete und Nebenkosten
habe 15.643,18 EUR betragen und damit den monatlich vereinbarten Betrag von
7.779,54 EUR überstiegen.
Der im Mietvertrag vereinbarte Mietzins sei nicht wegen Wuchers sittenwidrig.
Zwar liege bei gewerblichen Mietverträgen ein auffälliges Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung vor, wenn die vereinbarte Miete knapp 100 %
höher sei als die Marktmiete. Hier überschreite der vereinbarte Mietzins den
ortsüblichen Mietzins schon nicht um 100 %. Ausgehend von der von dem
Sachverständigen ermittelten, für die Berechnung des Mietzinses maßgeblichen
Fläche von 138 m2 ergebe sich unter Berücksichtigung der vereinbarten Nettomiete
von 6.437,50 EUR ein Nettomietzins von 46,65 EUR/m2. Dieser Mietzins
überschreite den von dem Sachverständigen ermittelten ortsüblichen Mietzins von
23,60 EUR/m2 nicht um 100 %. Im Übrigen fehle es an der für eine
Sittenwidrigkeit der Miete neben dem auffälligen Missverhältnis von Leistung und
Gegenleistung erforderlichen verwerflichen Gesinnung des durch den Vertrag
objektiv Begünstigten. Die vom Kläger vorgelegte Halbjahresanalyse der
ortsansässigen Makler weise für 1 a-Lagen Gewerberaummieten zwischen 37,50 EUR/m²
im 1. Halbjahr 2003 und 40 EUR/m² im 1. Halbjahr 2002 aus. Dagegen beliefen sich
die Quadratmeterpreise für Ladenlokale in der 1 b-Lage lediglich auf 10 EUR/m²
bis 13 EUR/m². Da es oft schwierig sei zu entscheiden, ob ein in guter
Geschäftslage liegendes Objekt der 1 a-Lage oder der 1 b-Lage zuzuordnen sei,
ergebe sich eine Preisspanne von 10 EUR bis 40 EUR. Einem privaten Vermieter,
der einen Mietpreis im Bereich der dargelegten Schwankungsbreite durchgesetzt
habe, könne man angesichts der kurzfristig möglichen Mietzinsveränderungen bei
der Gewerberaummiete nicht ohne weiteres ein unredliches Verhalten vorwerfen,
wenn ein Sachverständiger später zu dem Ergebnis gelange, dass innerhalb der
Schwankungsbreite ein um die Hälfte niedrigerer Mietzins marktüblich gewesen
wäre. Es müssten dann weitere Umstände für eine verwerfliche Gesinnung des
begünstigten Vertragspartners sprechen. Solche Umstände lägen hier nicht vor.
Vielmehr sei der Beklagte, der im Zeitpunkt der Anmietung des Mietobjekts
bereits mehrere Backshops in der Region unterhalten habe, unternehmerisch nicht
derart unerfahren gewesen, dass er bei der Vereinbarung des Mietzinses dem
Kläger unterlegen gewesen sei und dieser seine Unerfahrenheit ausgenutzt habe.
Ein Verzug mit der Entrichtung von mehr als einer Monatsmiete scheitere auch
nicht an der von dem Beklagten geltend gemachten Minderung. Selbst wenn der
Beklagte die von dem Kläger in Höhe von 2.593,18 EUR verlangte Miete für
Dezember 2002 wegen der behaupteten Nichtgewährung des Gebrauchs nicht
geschuldet hätte und die von ihm für die Zeit von Januar bis März 2003
angenommene Minderung wegen angeblicher Mängel in Höhe von insgesamt 3.750 EUR
netto berechtigt gewesen wäre, somit der Minderungsbetrag insgesamt 6.343,18 EUR
betragen hätte, verbliebe zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung des Klägers
ein Mietzinsrückstand, der eine Monatsmiete übersteige.
Gegenüber diesem Anspruch habe dem Beklagten auch kein Zurückbehaltungsrecht in
Höhe von 1.500 EUR monatlich wegen der behaupteten Verletzung des vereinbarten
Konkurrenzschutzes zugestanden.
Die in § 18 des Mietvertrages vereinbarte Konkurrenzschutzklausel sei bei
verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass der Kläger dem Beklagten
Konkurrenzschutz lediglich in Bezug auf künftig abzuschließende weitere
Mietverträge zugesagt habe. Aus den nicht angegriffenen Feststellungen des
landgerichtlichen Urteils ergebe sich aber, dass bereits zu Vertragsbeginn im
Obergeschoss des Anwesens das Café Ü. als gastronomische Einrichtung existiert
habe. Diese Feststellungen stünden im Einklang mit dem klägerischen Vortrag,
wonach der mit dem Konkurrenten bestehende Mietvertrag bereits im März 2003
(richtig: 2002) geschlossen worden sei. Der Kläger sei auch nicht verpflichtet
gewesen, dem Beklagten den Umfang des von dem Café Ü. angebotenen
Warensortiments zu offenbaren. Vielmehr habe der Beklagte, dem bei
Vertragsschluss die Vermietung der Räume an das Café Ü. bekannt gewesen sei,
selbst Erkundigungen über die dort angebotenen Waren einholen müssen. Im Übrigen
habe der Beklagte nicht ausreichend dargelegt, dass der vereinbarte
Konkurrenzschutz verletzt sei. Grundsätzlich erstrecke sich der Konkurrenzschutz
nur auf die Fernhaltung solcher Konkurrenten, welche die von dem Beklagten als
Hauptartikel seines Geschäfts vertriebenen Waren oder Leistungen ebenfalls als
Hauptartikel vertrieben und damit dieselbe Verbrauchergruppe ansprächen. Einen
die Ertragslage in der Regel nicht wesentlich beeinträchtigenden Wettbewerb in
bloßen Nebenartikeln müsse der Mieter dagegen hinnehmen. Der Beklagte habe aber
nicht dargetan, dass das Café Ü. vom Schwerpunkt her auf bäckerspezifische
Angebote ausgerichtet und damit einem Backshop vergleichbar sei. Dem Beklagten
sei es bei Vertragsschluss ersichtlich darauf angekommen, vor dem Betrieb eines
Bäckereigeschäftes geschützt zu werden, das in der näheren Umgebung die gleichen
Kunden anspreche wie sein eigenes Unternehmen.
Da der Beklagte den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung vom 7. Mai 2003
auch zu vertreten habe, sei er dem Kläger dem Grunde nach verpflichtet, den aus
der Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.
Im Hinblick auf die Wirksamkeit der Kündigung des Klägers vom 7. Mai 2003 habe
die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 22. Mai 2003 bzw. 25. Juni 2003
nicht mehr zur Beendigung des Vertragsverhältnisses führen können, weshalb die
Widerklage abzuweisen sei.
II.
Die Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen
Punkten stand.
1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht sei
rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, der im Mietvertrag vereinbarte
Mietzins sei nicht sittenwidrig überhöht.
a) Zwar beanstandet die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht bei seiner
Annahme, der vereinbarte Mietzins übersteige den ortsüblichen Mietzins nicht um
100 %, sondern liege knapp darunter, unzutreffend von der im
Sachverständigengutachten mit 138 m2 festgestellten Gesamtmietfläche ausgegangen
ist. Das Berufungsgericht hätte vielmehr die für die Berechnung des im
Mietvertrag mit 6.370 EUR netto vereinbarten Mietzinses maßgebliche
Hauptnutzungs- und Verkehrsfläche zugrunde legen müssen, die nach den
Feststellungen des Sachverständigen lediglich 130,52 m2 beträgt.
Dieser Fehler wirkt sich jedoch auf die Entscheidung nicht aus. Denn das
Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon
ausgegangen, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung bereits dann vorliegt, wenn die vereinbarte Miete - wie hier -
knapp 100 % höher ist als die ortsübliche Miete (Senatsurteile vom 14. Juli 2004
- XII ZR 352/00 - NJW 2004, 3553, 3554 und BGHZ 141, 257, 262; BGHZ 146, 298,
302).
b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei der Annahme,
es fehle an einer verwerflichen Gesinnung des Klägers, keine Ausführungen und
Beweisanträge des Beklagten übergangen.
Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des
Senats, nach der bei gewerblichen Mietverträgen allein aus einem auffälligen
Missverhältnis zwischen der vereinbarten und der marktüblichen Miete noch nicht
auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten geschlossen werden kann,
geprüft, ob das bestehende auffällige Missverhältnis für den Kläger erkennbar
war (Senatsurteile vom 14. Juli 2004 - XII ZR 352/00 - NJW 2004, 3553, 3555, vom
13. Juni 2001 - XII ZR 49/99 - NJW 2002, 55, 57 und vom 31. Oktober 2001 - XII
ZR 159/99 - BGH-Report 2002, 224). Dabei ist es unter Berücksichtigung der von
dem Kläger vorgelegten Halbjahresanalyse der ortsansässigen Makler davon
ausgegangen, dass dem Kläger angesichts der erheblichen Unterschiede der
Mietpreise für Objekte in der 1 a- und der 1 b-Lage und der Schwierigkeit zu
entscheiden, welcher genauen Lage das Objekt zuzuordnen sei, nicht ohne Weiteres
ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden könne. Andere Umstände, die eine
verwerfliche Gesinnung des Klägers begründen könnten, hat das Berufungsgericht
nicht festzustellen vermocht.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht dadurch, dass es
nicht ausdrücklich auf die von dem Beklagten behauptete Überrumpelung durch den
Kläger bei Abschluss des Mietvertrages und dessen Tätigkeit auf dem Gebiet der
Immobilienerrichtung, -verwertung, sowie -verwaltung eingegangen ist, nicht
gegen Art. 103 GG verstoßen.
Zwar verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs das Gericht, die Ausführungen
der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art.
103 Abs. 1 GG ist aber erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass
das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon
auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen
und in Erwägung gezogen hat. Das Gericht ist dabei nicht verpflichtet, sich mit
jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb
müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches
Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der
Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 86, 133, 145 f.).
Solche besonderen Umstände sind hier nicht gegeben. Vielmehr hat das
Berufungsgericht der von dem Beklagten behaupteten Überrumpelung im Hinblick
darauf, dass dieser im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages bereits
mehrere Backshops in der Region betrieb und deshalb unternehmerisch nicht derart
unerfahren war, dass er bei der Vereinbarung des Mietzinses dem Kläger
unterlegen gewesen wäre und dieser seine Unerfahrenheit ausgenutzt hätte, zu
Recht kein entscheidendes Gewicht beigemessen. Angesichts der besonderen
Erfahrung des Beklagten und der sich aus der Halbjahresanalyse der
ortsansässigen Makler ergebenden Mietpreise kam auch der Tätigkeit des Klägers
auf dem Immobiliensektor für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit keine
eigenständige Bedeutung zu.
2. Die Revision rügt weiter ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe unter Verstoß
gegen Art. 103 GG ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten wegen Verletzung der
vereinbarten Konkurrenzschutzklausel verneint.
a) Das Berufungsgericht hat die in § 18 des Mietvertrages getroffene
Vereinbarung der Parteien, in der sich der Kläger gegenüber dem Beklagten
verpflichtet hat, im selben Gebäude kein Bäckercafé zu vermieten, in
revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin ausgelegt, dass der
Kläger nur vor der Konkurrenz eines vom Konzept her einem Backshop mit Café
gleichenden, vom Schwerpunkt auf bäckereispezifische Angebote ausgerichteten
Betriebs geschützt werden sollte, nicht aber generell vor gastronomischen
Einrichtungen. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, liegt
der Schwerpunkt des auf einen Barbetrieb ausgerichteten Café Ü. nicht in der
Versorgung von Gästen mit Kaffeespezialitäten und Backwaren. Entgegen der
Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht dabei den Vortrag des Beklagten
berücksichtigt, wonach das Café Ü. auch Kaffeespezialitäten mit backspezifischen
Waren anbietet.
3. Das Berufungsgericht hat jedoch - wie die Revision zu Recht rügt -
rechtsfehlerhaft angenommen, die dem Beklagten am 9. Mai 2003 zugegangene
Kündigung des Klägers vom 7. Mai 2003 sei gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt.
2 BGB wirksam, weil der Gesamtrückstand der Miete einschließlich Nebenkosten für
die Zeit von Januar bis Mai 2003 zum Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung den
Mietzins für einen Monat überstiegen habe.
a) Nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht § 2 Nr. 6 a des
Mietvertrages, der die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung regelt,
nicht ausdrücklich erwähnt und ausschließlich auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB
abstellt. Denn § 2 Nr. 6 a des Mietvertrages stimmt weitgehend mit § 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2 BGB überein, nach dem für eine fristlose Kündigung aus
wichtigem Grund der Verzug mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete für zwei
aufeinander folgende Termine ausreicht. § 2 Nr. 6 a des Mietvertrages
konkretisiert lediglich den nicht unerheblichen Teil dahin, dass der Verzug mit
einem Betrag, der eine Monatsmiete übersteigt, ausreicht. Ein Rückstand mit mehr
als einer Monatsmiete ist auch gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2 BGB als
nicht unerheblich anzusehen. Das ergibt sich aus § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB, der
dies für die Wohnraummiete ausdrücklich regelt. Da § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB eine
Schutzvorschrift zugunsten des Wohnraummieters ist, ist nach einhelliger
Auffassung ein Mietrückstand von einer Monatsmiete bei gewerblichen
Mietverhältnissen erst recht erheblich (BGH Urteil vom 15. April 1987 - VIII ZR
126/86 - NJW-RR 1987, 903, 905 zu § 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F.; Palandt/Weidenkaff
67. Aufl. § 543 BGB Rdn. 24; Both NJW 1970, 2197). Im Hinblick auf die
Übereinstimmung mit § 2 Nr. 6 a des Mietvertrages durfte das Berufungsgericht
allein auf die gesetzliche Regelung des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a BGB
abstellen.
b) Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei bei
Zugang der Kündigung mit mehr als einer Monatsmiete in Verzug gewesen. Miete im
Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB und damit gemäß § 2 Nr. 6 des
Mietvertrages ist die Grundmiete zuzüglich der Nebenkostenvorauszahlung
(Senatsurteil vom 10. Oktober 2001 - XII ZR 307/98 - BGHReport 2002, 225 m.w.N.;
Sternel Mietrecht 3. Aufl. IV Rdn. 402), hier somit ein Betrag von monatlich
insgesamt 7.779,54 EUR.
Das Berufungsgericht hat zugunsten des Beklagten unterstellt, dass dieser die
von dem Kläger für Dezember 2002 in Höhe von 2.593,18 EUR verlangte Miete wegen
Nichtgewährung des Gebrauchs und die Miete für die Zeit von Januar bis März 2003
wegen verschiedener Mängel in Höhe von 3.750 EUR (richtig: 3.750 EUR zzgl. 16 %
MwSt. = 4.350 EUR), folglich in Höhe von insgesamt 6.343,18 EUR (richtig:
6.943,18 EUR), nicht geschuldet habe. Davon ist im Revisionsverfahren
auszugehen. Der Betrag von 6.943,18 EUR ist somit bei der Berechnung des
Rückstandes von dem für die Zeit von Dezember 2002 bis Mai 2003 vertraglich noch
geschuldeten Mietzins von 15.643,18 EUR in Abzug zu bringen. Danach bestand zur
Zeit des Zugangs der Kündigung des Klägers ein Mietzinsrückstand von 8.700 EUR,
der sich aus den wegen der behaupteten Verletzung des Konkurrenzschutzgebots von
den Mieten für Januar bis Mai 2003 monatlich jeweils einbehaltenen 1.500 EUR
zuzüglich 16 % MwSt. zusammensetzt. Einer anderen Verrechnung der geleisteten
Zahlungen steht die ausdrückliche Leistungsbestimmung des Beklagten entgegen (§
366 Abs. 1 BGB).
Mit diesem die monatliche Miete von 7.779,54 EUR übersteigenden Gesamtbetrag
befand sich der Beklagte zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 9. Mai 2003
gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug, da die Miete gemäß § 4 des Mietvertrages
monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag des Monats zur Zahlung
fällig war.
c) Zu Unrecht geht das Berufungsgericht jedoch davon aus, dass dieser Rückstand
die weitere Voraussetzung des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2 BGB erfüllt,
indem er für zwei aufeinander folgende Termine angefallen ist. Entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts genügt hierfür nicht, dass sich der Rückstand in
Höhe von mehr als einer Monatsmiete aus Einzelbeträgen zusammensetzt, die für
einen Zeitraum von mehr als zwei aufeinander folgenden Terminen angefallen sind
(wie das Berufungsgericht: OLG Düsseldorf DWW 2006, 240; Schmidt-Futterer/Blank
Mietrecht 9. Aufl. § 543 BGB Rdn. 109). § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2 BGB
setzt vielmehr voraus, dass der Gesamtrückstand von mehr als einer Monatsmiete
aus zwei aufeinander folgenden Monatsmieten resultiert (BGH Urteil vom 15. April
1987 - VIII ZR 126/86 - NJW-RR 1987, 903; MünchKomm/Bieber 5. Aufl. § 543 Rdn.
46; Staudinger/Emmerich [2006] § 543 BGB Rdn. 52; Bub/Treier/Grapentin Handbuch
der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. IV Rdn. 178; Lindner-Figura/
Oprée/Stellmann Geschäftsraummiete Kap. 15 Rdn. 210; Gramlich Mietrecht § 553
Rdn. 10; Both NJW 1970, 2197). Diese Auslegung von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a
BGB ergibt sich aus dem Wortlaut, der systematischen Stellung und der
Entstehungsgeschichte der Vorschrift.
Schon der Wortlaut: "wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit
der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der Miete (§ 2 Nr. 6 des
Mietvertrages: mit einem Betrag, der eine Monatsmiete übersteigt) in Verzug
ist", spricht dafür, dass der Rückstand aus zwei aufeinander folgenden Monaten
herrühren muss.
Zudem lassen die beiden Regelungen in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a und b (§ 2 Nr.
6 a und b des Mietvertrages) erkennen, dass der Fall, in dem der Mieter für zwei
aufeinander folgende Termine mit der Mietzahlung in Verzug ist, abweichend von
dem Fall, in dem der Verzug sich über eine Zeitraum von mehr als zwei Terminen
erstreckt, dahin geregelt werden soll, dass im ersten Fall ein Rückstand mit
mehr als einer Monatsmiete ausreicht, während im zweiten Fall ein Rückstand in
Höhe von zwei Monatsmieten erforderlich ist. Dieser Wille des Gesetzgebers ist
auch den Gesetzesmaterialien zu § 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB a.F. (§
543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a und Nr. 3 b BGB) zu entnehmen. Danach sollten in § 554
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB a.F. zwei selbständige Tatbestände geregelt
werden, nämlich der des Verzugs für zwei aufeinander folgende Termine, bei dem
der Rückstand mit mehr als einer Monatsmiete für die außerordentliche fristlose
Kündigung ausreicht, und der des Verzugs in einem Zeitraum, der sich über mehr
als zwei Termine erstreckt, bei dem aber ein Rückstand von zwei Monatsmieten
erforderlich ist (Materialien zum Ersten Gesetz zur Änderung mietrechtlicher
Vorschriften vom 29. Juli 1963, Bundestag 4. Wahlperiode 12. Ausschuss
Stenografisches Protokoll 56. Sitzung des Rechtsausschusses vom 12. Juni 1963 S.
10, 11). § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2 BGB erfasst folglich nur die Fälle,
in denen Rückstände, die eine Monatsmiete übersteigen, aus zwei aufeinander
folgenden Terminen entstanden sind, wohingegen § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b BGB
die Fälle abdeckt, in denen sich die Rückstände aus mehr als zwei aufeinander
folgenden Terminen ergeben. Da sich der Gesamtrückstand des Beklagten über einen
Zeitraum von Januar bis Mai 2003 und damit über mehr als zwei Termine
erstreckte, ohne die Höhe von zwei Monatsmieten zu erreichen, liegen die
Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a
Alt. 2 BGB bzw. § 2 Nr. 6 a des Mietvertrages nicht vor.
4. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil das
Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die von dem
Beklagten geltend gemachte Minderung wegen behaupteter Mängel in der Zeit von
Januar bis März 2003 und wegen Nichtgewährung des Gebrauchs im Dezember 2002
berechtigt ist. Andernfalls hätte der Mietzinsrückstand zum Zeitpunkt des
Zugangs der Kündigung des Klägers, am 9. Mai 2003, zwei Monatsmieten erreicht,
so dass die Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1Nr. 3 b BGB wirksam wäre. Ist
dies nicht der Fall, wäre die Kündigung des Klägers unwirksam und zu prüfen, ob
die Kündigung des Beklagten vom 22. Mai 2003 den Mietvertrag beendet hat und der
Kläger zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet ist. Der
Rechtsstreit war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.