|
|
|
|
Geschiedenenwitwenrente – Befristung oder Rücknahme zulässig? Bundessozialgericht Az.: B 2 U 22/05 R Urteil vom 30.01.2007 Entscheidung: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2005 wird zurückgewiesen.
I. Streitig ist, ob die Beklagte den
Bescheid, mit dem sie der Klägerin sog Geschiedenenwitwenrente bewilligt hat,
zurücknehmen durfte. Die im August 1960 geborene
Klägerin war mit dem Versicherten G. K. verheiratet. Aus der Ehe gingen die
Töchter Sandra, geboren am 3. September 1981, und Katja, geboren am 27. November
1983, hervor. Die Ehe wurde durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts -
Familiengericht - Hamm vom 29. August 1995 geschieden; die elterliche Sorge für
beide Kinder wurde der Klägerin übertragen. Nachdem der Versicherte am 12.
August 1997 als angestellter Lkw-Fahrer bei einem Arbeitsunfall tödlich
verunglückt war, verurteilte das Sozialgericht (SG) Dortmund die Beklagte, der
Klägerin Witwenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren,
weil ihr ein nachehelicher Unterhaltsanspruch zustehe, den der Versicherte im
letzten Jahr vor seinem Tod auch erfüllt habe (Urteil vom 23. Juli 2001).
Daraufhin bewilligte die Beklagte der Klägerin Witwenrente ab dem 1. Oktober
1997 bis zur Wiederverheiratung (Ausführungsbescheid vom 26. November 2001).
Diesen Bescheid nahm sie mit Wirkung für die Zukunft ab 1. Oktober 2002 nach §
45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück und stellte die
Witwenrentenzahlung ein (Bescheid vom 25. September 2002). Die jüngste Tochter
Katja habe am 26. November 2001, dem Tag des Erlasses des
Bewilligungsbescheides, ihr 18. Lebensjahr vollendet; seither sei die Klägerin
wieder in der Lage, für ihren Unterhalt selbst aufzukommen. Spätestens zu diesem
Zeitpunkt wäre die Unterhaltspflicht des Versicherten nach § 1570 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entfallen; insoweit sei § 66 Abs. 1 Satz 2 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) analog heranzuziehen. Der Widerspruch
der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2003). Auf die hiergegen erhobene Klage
hat das SG Dortmund den Rücknahmebescheid vom 25. September 2002 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides aufgehoben (Urteil vom 29. März 2004). Die teilweise
Rücknahme des Rentenbescheides sei rechtswidrig, weil dieser rechtmäßig sei. §
66 Abs. 1 Satz 2 SGB VII beschränke den Anspruch der Klägerin weder unmittelbar
noch sei diese Vorschrift analog anzuwenden. Das Landessozialgericht (LSG)
Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom
13. April 2005). Die Beklagte sei nicht nach § 45 Abs. 1 SGB X befugt gewesen,
den Witwenrentenbescheid zurückzunehmen, weil dieser weder bei seinem Erlass
noch bei seinem Zugang rechtswidrig gewesen sei. Es sei unerheblich, dass die
jüngste Tochter ihr 18. Lebensjahr am 26. November 2001 vollendet habe, da der
für diesen Fall zu Lebzeiten des Versicherten gemäß § 1570 BGB eingetretene
Verlust des familienrechtlichen Unterhaltsanspruchs für den Anspruch auf
Geschiedenenwitwenrente keine Konsequenzen habe. § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sehe
eine zeitliche Befristung für den Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB nicht vor,
die dortige Aufzählung sei abschließend. Jede andere Auslegung sei mit dem
möglichen Wortsinn der Norm unvereinbar. Auch eine analoge Anwendung komme wegen
des Ausnahmecharakters der Norm und mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke
nicht in Betracht, zumal der Gesetzgeber die bestehende Gesetzeslage, die
angemessen erscheine, seit der Einführung im Jahre 1977 trotz zahlreicher
Änderungen im Übrigen unverändert gelassen habe. Mit ihrer - vom LSG zugelassenen -
Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Aus
der amtlichen Begründung zum Entwurf des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und
Familienrechts vom 14. Juni 1976 (1. EheRG), mit der die Vorgängervorschrift (§
592 Abs. 1 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO)) eingefügt worden sei,
werde deutlich, dass die Aufzählung in § 592 Abs. 1 Satz 3 RVO nicht
abschließend sein sollte; vielmehr habe anhand von Beispielen dargelegt werden
sollen, dass die Dauer der Rentenberechtigung an die familienrechtlichen
Unterhaltsansprüche - damit auch an den Anspruch nach § 1570 BGB - geknüpft und
entsprechend begrenzt sei. Diese Auslegung erfolge nicht gegen den
ausdrücklichen Wortsinn der Norm. Eine isolierte Betrachtung des den § 1570 BGB
nicht erfassenden Wortlauts des § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB VII lasse indes
Entstehungsgeschichte, systematischen Zusammenhang und Zweck der Vorschrift
außer Acht. Entsprechend der mit dem 1. EheRG erstmals eingeführten Befristung
zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche und nicht nur in einigen Fällen habe der
Gesetzgeber auch den Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente befristen wollen und
daher an § 592 Abs. 1 RVO den Satz 3 angehängt. Eine auf einige - dort
ausdrücklich genannte - Fälle beschränkte Begrenzung würde zu sinnwidrigen und
ungerechten Ergebnissen führen, da kein Grund für die Besserstellung einer
geschiedenen Ehefrau, die keine Kinder mehr zu erziehen habe und eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen könne, gegenüber einer geschiedenen Ehefrau, die
hierzu aus anderen Gründen in der Lage sei, nicht ersichtlich sei. Eine Gleichbehandlung mit
verheirateten Witwen, die ggf. einen lebenslangen Unterhaltsanspruch nach
Beendigung der Erziehung der Kinder hätten, gebiete sich nicht, da diese
aufgrund der bestehenden Ehe ohne den Tod des verunfallten Ehemannes
grundsätzlich eine lebenslange Absicherung gehabt hätten. Auch der Hinweis auf
die Untätigkeit des Gesetzgebers in dieser Hinsicht seit Einführung des § 592
Abs. 1 Satz 3 RVO trotz der seit 1992 empfohlenen entsprechenden Anwendung des §
1570 BGB durch den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG)
überzeuge nicht, da diese Vorgehensweise offenbar nie angezweifelt worden sei
und daher kein Anlass zur Neufassung der Regelung bestanden habe. Die Beklagte beantragt, die Urteile
des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2005 sowie des
Sozialgerichts Dortmund vom 29. März 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die
Revision zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil
für zutreffend und führt ergänzend aus, der Versuch der Beklagten, aus der
enumerativen Aufzählung einzelner Ausnahmetatbestände eine Generalklausel
abzuleiten, verstoße gegen anerkannte Auslegungsregeln. Außerdem gehe die
Beklagte in unzutreffender Weise vom Wegfall ihres Unterhaltsanspruchs gegen
ihren verstorbenen Ehemann mit Vollendung des 18. Lebensjahres der Tochter Katja
aus, da sie insoweit eine unrichtige Unterhaltsberechnung an Stelle und der
Anspruch auf Kindesunterhalt auch nicht mit diesem Zeitpunkt, sondern erst mit
dem Abschluss einer ersten angemessenen Berufsausbildung entfalle. Katja habe
ihre Berufsausbildung nunmehr zum 30. September 2006 beendet. Der
Unterhaltsbedarf der Tochter Sandra sei im Rahmen der Berechnung ihres - der
Klägerin - Unterhaltsbedarfs nicht zu berücksichtigen, da diese damals bereits
volljährig gewesen sei, sich in einer allgemeinen Berufsausbildung befunden und
eigene bedarfsdeckende Einkünfte erzielt habe.
Die Revision der Beklagten ist
unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 25. September 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2003 ist rechtswidrig, wie SG und LSG zu
Recht entschieden haben. Denn die Voraussetzungen für eine (teilweise) Rücknahme
des Bewilligungsbescheides vom 26. November 2001 sind nicht gegeben. Es kann offen bleiben, ob die
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide an § 45 SGB X oder an § 48 SGB X zu
messen ist. Denn die nach beiden Vorschriften erforderliche Voraussetzung, die -
von Anfang an bestehende oder durch Änderung der Sach- oder Rechtslage
entstandene - Rechtswidrigkeit des Rentenbewilligungsbescheides vom 26. November
2001 ist nicht gegeben. Aufgrund des rechtskräftigen
Urteils des SG vom 23. Juli 2001 - S 23 (11) U 66/00 - war die Beklagte
verpflichtet, der Klägerin Witwenrente "nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen" zu gewähren. Der Urteilsausspruch enthält zur Dauer der dem Grunde
nach zugesprochenen Rente keine Beschränkung, verweist allerdings auf die
"gesetzlichen Bestimmungen". Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erhalten frühere
Ehegatten von Versicherten, deren Ehe mit ihnen geschieden, für nichtig erklärt
oder aufgehoben ist, auf Antrag eine Rente entsprechend § 65 SGB VII, wenn ihnen
die Versicherten Unterhalt unter den dort genannten Voraussetzungen geleistet
oder geschuldet haben. Die Dauer der Leistung ist danach grundsätzlich nicht
begrenzt. Die einzige vom Gesetz vorgesehene Ausnahme von dieser Regel findet
sich in § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Danach wird die Rente dann, wenn der
Unterhaltsanspruch auf §§ 1572, 1573, 1575 oder 1576 BGB beruhte, (nur) solange
gezahlt, wie der frühere Ehegatte ohne den Versicherungsfall
unterhaltsberechtigt gewesen wäre. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden
Fall jedoch nicht gegeben, sodass ein Grund für den Wegfall des
Witwenrentenanspruchs und die Entziehung der gewährten Rente nicht vorliegt. Der Unterhaltsanspruch der
Klägerin, aufgrund dessen ihr Witwenrente zugesprochen worden war, beruhte auf §
1570 BGB. Zwar wird dies im Urteil des SG vom 23. Juli 2001 nicht ausdrücklich
ausgeführt, jedoch durch die Bezugnahme auf die Kinderbetreuung als Grund für
den Unterhaltsanspruch deutlich; SG und LSG sind - von den Beteiligten nicht
bemängelt - hier auch davon ausgegangen. Nach dem klaren Wortlaut des § 66 Abs.
1 Satz 2 SGB VII, nach dem eine zeitliche Begrenzung des
Geschiedenenwitwenrentenanspruchs hier allein möglich wäre, sind die Renten von
früheren Ehegatten mit einem Unterhaltsanspruch gemäß § 1570 BGB nicht von der
zeitlichen Begrenzung nach dieser Norm betroffen. Es wird klar ausgesprochen,
dass eine solche Begrenzung des Witwenrentenanspruchs stattfindet, falls der
Unterhaltsanspruch "auf §§ 1572, 1573, 1575 oder 1576 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs" beruhte. Diese Aufzählung ist nach dem eindeutigen Wortlaut
abschließend. Eine lediglich beispielhafte Aufzählung, die hier nach Auffassung
der Beklagten gegeben sein soll, müsste durch einen entsprechenden sprachlichen
Zusatz wie etwa "insbesondere", "zum Beispiel" oder "unter anderem" zum Ausdruck
gebracht werden, worauf die Klägerin zu Recht hinweist. Die Würdigung des
Wortlauts einer Vorschrift ist indes die Grundlage jeder Auslegung; ist der
Wortlaut eindeutig und nach ihm sprachlich und begrifflich das klar zum Ausdruck
gebracht, was dem vom Gesetzgeber gewollten Sinn der Vorschrift entspricht, so
ist grundsätzlich hiernach auszulegen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1150 Nr. 4 mwN). Dass die hier vertretene Auslegung
nach dem Wortsinn auch den Intentionen des historischen Gesetzgebers entspricht,
ohne allerdings im Gesetzestext zum Ausdruck gekommen zu sein, ist aus den
Gesetzesmaterialien zwar nicht zu entnehmen; andererseits ist aber auch das
Gegenteil entgegen der Ansicht der Beklagten daraus nicht ersichtlich. Zu der
Einfügung der Satz 2 des § 66 Abs. 1 SGB VII vollständig entsprechenden Regelung
der Vorgängervorschrift - § 592 Abs. 1 Satz 3 RVO - in die RVO heißt es in der
Begründung zum Regierungsentwurf des 1. EheRG (BT-Drucks 7/650, S 184 zu Art 4
Nr. 1) lediglich, die bestehende - § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB VII entsprechende -
Regelung bedürfe insoweit der Ergänzung, als die geschiedene Ehefrau im neuen
(durch das 1. EheRG eingeführten) Ehescheidungsrecht in mehreren Fällen von
vornherein befristete Unterhaltsansprüche habe, "z.B. für die Dauer einer
Berufsausbildung", nach deren Abschluss sie sich selbst unterhalten könne; in
solchen Fällen brauche die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch
nur solange gezahlt zu werden, wie der Verstorbene unterhaltspflichtig gewesen
wäre. Die hier im Streit stehende Vorschrift des § 1570 BGB wird auch hier nicht
genannt. Aufgeführt wird ausdrücklich dem Sinne nach ein anderer, in § 592 Abs.
1 Satz 3 RVO ausdrücklich genannter Ausnahmetatbestand (§ 1572 Nr. 3 BGB) mit
dem Zusatz "z.B.". Diese Ausführungen lassen sowohl eine Regelung unter
Einschluss des § 1570 BGB als auch eine ohne einen solchen zu. Allein enthält
der Gesetzestext, auf den sich die genannten Darlegungen beziehen, diese
Vorschrift nicht. Das "z.B." in der Gesetzesbegründung ist damit zu erklären,
dass im Gesetzestext weitere Vorschriften aufgeführt sind, die indes nicht mit
einem solchen Zusatz angeführt werden. Dass der Gesetzgeber hier die Vorschrift
des § 1570 BGB, auf die sich die Gesetzesbegründung ihrem Inhalt nach ebenfalls
beziehen könnte, schlicht übersehen hat und somit die Nichtaufführung im
Gesetzestext auf einen "Redaktionsfehler" zurückzuführen ist, erscheint bereits
wegen der unmittelbaren textlich-räumlichen Nähe der Vorschrift zu den in das
Gesetz einbezogenen Vorschriften der §§ 1572 ff BGB - die Norm wird sogar an
erster Stelle nach der allgemeinen Regelung des nachehelichen Unterhalts in §
1569 BGB genannt - und des seither unveränderten Gesetzestextes fern liegend.
Die klar auf eine abschließende Aufzählung hinweisende Textfassung wurde nicht
verändert, obwohl sich hierzu insbesondere bei der Neukodifizierung des Rechts
der gesetzlichen Unfallversicherung im SGB VII Gelegenheit bot. Auch hier wurde
sie indes beibehalten, obwohl die - nicht weiter begründete - abweichende
Rechtsauffassung des HVBG bereits im Jahre 1992 veröffentlicht worden war
(HV-Info 1992, 1792; so auch Sacher in Lauterbach, Unfallversicherung, 4. Aufl.,
§ 66 SGB VII RdNr 44; aA Ricke in KassKomm, § 66 SGB VII RdNr 3). Selbst wenn man aber die zitierte
amtliche Begründung dahin verstünde, dass der Gesetzgeber auch die Begrenzung
des Witwenrentenanspruchs bei Unterhaltsansprüchen nach § 1570 BGB im Rahmen des
§ 592 Abs. 1 Satz 3 RVO bzw. der nachfolgenden aktuellen Vorschrift des § 66
Abs. 1 Satz 2 SGB VII angewandt wissen wollte, könnte dies nicht zu einer
entsprechenden Auslegung dieser Vorschrift führen, denn ein solcher erklärter
Wille des Gesetzgebers widerspräche dem Wortlaut des Gesetzes. Die Auslegung und
Anwendung einer Norm gegen ihren Wortlaut ist jedoch nicht möglich. Der aus dem
allgemeinen Sprachgebrauch zu entnehmende Wortsinn bildet den Ausgangspunkt und
bestimmt zugleich die Grenze der Auslegung, da das, was jenseits des möglichen
Wortsinns liegt, mit ihm auch bei "weitester" Auslegung nicht mehr vereinbar
ist, nicht als Inhalt des Gesetzes gelten kann (vgl. BSG SozR 3-2700 § 46 Nr.
1). Auch eine analoge Anwendung der
Ausnahmeregelung des § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB VII für den Fall des Wegfalls eines
fiktiven Unterhaltsanspruchs gemäß § 1570 BGB kommt nicht in Betracht (so Sacher
aaO, Kater in Kater/Leube, SGB VII, § 66 RdNr 18; aA Ricke aaO; Riebel in Hauck/Noftz,
SGB VII, K § 66 RdNr 48; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 66 SGB VII
RdNr 9). Dies scheitert hier schon daran, dass eine dem Plan und dem
mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers der RVO bzw. des SGB VII nicht
entsprechende Gesetzeslücke, zu deren Schließung die Rechtsprechung berufen
wäre, nicht vorliegt. Eine solche Gesetzeslücke ist nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts dann anzunehmen, wenn das Gesetz mit Absicht schweigt, weil
es der Rechtsprechung insoweit die Rechtsfindung überlassen wollte, wenn es den
betreffenden Sachverhalt aufgrund eines Versehens nicht erfasst oder wenn sich
der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine
Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hat (stellvertretend BSGE 77, 102 ,
104 = SozR 3-2500 § 38 Nr. 1 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Das Gesetz ist in sich schlüssig und anwendbar. Für ein absichtliches Schweigen
hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB VII auf weitere darin
nicht genannte Unterhaltstatbestände ist kein Anhaltspunkt ersichtlich; dies
gilt auch für eine Veränderung der Lebensverhältnisse. Ein Versehen ist - wie
oben ausgeführt - nicht anzunehmen, zumal die bestehende gesetzliche Regelung
auch entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht zu "sinnwidrigen Ergebnissen"
führen muss. Das LSG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Tatbestand des §
1570 BGB im Verhältnis zu den in § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zitierten
Unterhaltstatbeständen Unterschiede aufweist, die eine unterschiedliche Regelung
rechtfertigen können. So wird der gemeinsame Kinder erziehende Ehegatte nach
allgemeiner Lebenserfahrung während dieser Zeit jedenfalls in vielen Fällen
nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein und damit über eine im Verhältnis
zu einem während der gesamten Ehezeit voll berufstätigen Ehegatten wesentlich
ungünstigere Ausgangsposition für das Erreichen einer künftigen den
Verhältnissen während der Ehe angemessenen Einkommens- und Versorgungslage
verfügen, die den Fortbestand des Rentenbezugs rechtfertigt. Eine
verfassungskonforme Auslegung, die zu einer entsprechenden Anwendung im
erörterten Sinne führen könnte, ist bereits wegen der dargelegten
Unvereinbarkeit mit dem Wortlaut nicht möglich, wäre im Übrigen aber auch nach
den obigen Ausführungen von Verfassungs wegen nicht geboten. Nach alledem war die Revision der
Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes. |
|
Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
| ||||||