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Geschwindigkeitsüberschreitung um 90%
und Versicherungsschutz
OLG Frankfurt
Az:
Urteil vom 30.10.2001
In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2001 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 20. Zivilkammer des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 08. Januar 2001 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47.500.- DM nebst 4 % Zinsen
hieraus seit dem 23.3.1998 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen; die Klage wird im übrigen
abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte ist mit 47.500.- DM beschwert.
Von der Darstellung- und Streitstandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete
Berufung der Klägerin hat bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs
auch Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf bedingungsgemäße Entschädigung
aus dem Unfallereignis vom 18.12.1997 gemäß § 398 BGB in Verbindung mit §§ 1, 49
VVG, in weiterer Verbindung mit §§ 12, 13 AKB gegen die Beklagte zu. Die
Klägerin kann als Rechtsnachfolgerin des Versicherungsnehmers der Beklagten
Zahlung in Höhe des unstreitigen Wiederbeschaffungswertes des bei dem Unfall
total beschädigten versicherten Fahrzeuges beanspruchen (§ 13 Nr. 1 AKB).
Der Anspruch der Klägerin ist nicht nach § 404 BGB in Verbindung mit § 61 VVG
ausgeschlossen, da von einer Leistungsfreiheit der Beklagten aufgrund eines
unfallursächlichen grob fahrlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers bei der
Unfallverursachung nicht ausgegangen werden kann. Der Senat kann es offen
lassen, ob der in § 61 VVG enthaltene Risikoausschluss schon deshalb nicht
eingreift, weil nicht eine willensgetragene Handlung des Versicherungsnehmers
bei dem schließlich zum Totalschaden des versicherten Fahrzeuges führenden
Verkehrsvorgang vorgelegen hatte. Ob der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt
eine Bewusstseinsstörung oder eine Bewusstlosigkeit erlitten hatte, so dass
keine für die Begründung des Risikoausschlusses gemäß § 61 VVG erforderlich
willensgetragene Handlung vorlag, kann auf sich beruhen, da auch dann, wenn das
Vorliegen einer Handlung in natürlichem Sinne angenommen wird, der
Befreiungstatbestand des § 61 VVG zugunsten der Beklagten nicht eingreift. Auch
bei Zugrundelegung der Annahme einer willensgetragenen Handlung des
Versicherungsnehmers unmittelbar vor dem Unfallereignis kann nicht davon
ausgegangen werden, daß der Ehemann der Klägerin den Verkehrsunfall grob
fahrlässig herbeigeführt hat. Hiervon wäre auszugehen gewesen, wenn er die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv schlechthin
unentschuldbares Fehlverhalten objektiv in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht
gelassen, das nicht beachtet hätte, was in der konkreten Situation jedem
Autofahrer hätte einleuchten müssen (vgl. BGH Z 10, 16; BGH NJW 1980, 888; BGH
NJW 1988, 1266; OLG Hamm Versicherungsrecht 1997, 961). Der Senat geht davon
aus, daß eine objektive unfallursächliche grob fahrlässige Verhaltensweise nicht
aufgrund der von dem Ehemann der Klägerin eingehaltenen Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h an der Unfallstelle angenommen
werden kann. Bei einer dem Ehemann der Klägerin jedenfalls anzulastenden
Geschwindigkeit von 95 km/h hatte er zwar die an der Unfallstelle zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 90 % überschritten. Der Senat vermag sich
auch nicht in der Auffassung der Klägerin anzuschließen, von einer objektiv grob
fahrlässigen Verhaltensweise könne nur dann ausgegangen werden, wenn der
Versicherungsnehmer eine Geschwindigkeitsüberschreitung von wenigstens 100 %
erreicht habe. Der hierzu von der Klägerin angeführte Fall (OLG München zfs
1983, 150) stellt keine in der Rechtsprechung durchgehaltene Richtlinie dar, da
die Rechtsprechung es stets vermieden hat, sich auf feste Prozentsätze
hinsichtlich der Annahme einer groben Fahrlässigkeit bei Überschreiten der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit festzulegen, sondern stets auf den Einzelfall
abgestellt hat. Es leuchtet ein, daß eine etwaige Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit je nach Ausbauzustand und sonstigen Verkehrsverhältnissen
als grob fahrlässig zu bewerten ist, so dass das Abstellen auf die
Geschwindigkeitsüberschreitung allein den Besonderheiten des einzelnen Falles
nicht gerecht wird (vgl. auch OLG Köln r + s 1994, 443; OLG Koblenz OLGR 2000,
58 = Versicherungsrecht 2000 720; OLG Karlsruhe NZV 1994, 443). Die danach
erforderliche Würdigung der Besonderheiten der Straßenführung vor dem Unfallort
rechtfertigt die Beurteilung, daß eine objektiv grob fahrlässige Herbeiführung
des Unfalls durch den Ehemann der Klägerin nicht vorlag. Da die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erst 93 Meter vor der Unfallstelle angeordnet
war, verblieben dem Ehemann der Klägerin ca. 3,5 Sekunden zum Herabsetzen seiner
bis dahin eingehaltenen Geschwindigkeit, so dass die unterbliebene Herabsetzung
der Geschwindigkeit bis zu dem Unfallort schon objektiv gesehen nicht das in
ungewöhnlich hohem Maße außer Acht ließ, was in der konkreten Situation jedem
Autofahrer hätte einleuchten müssen. Hierfür spricht auch der Umstand, daß bis
93 Meter vor der Unfallstelle und bis zu dieser die von dem Ehemann der Klägerin
befahrene Straße autobahnähnlich ausgebaut war, gerade verlief und erst nach der
Unfallstelle eine Verengung und absehbare Steigerungen des Verkehrsaufkommens
auftrat. Bei dieser Sachlage lag zwar ein fahrlässiges Verhalten des Ehemannes
der Klägerin vor, das aber noch nicht ein Ausmaß erreicht hatte, das eine
besonders große Abweichung von dem geschuldeten Standard aufwies.
Da die Höhe des Wiederbeschaffungswertes zwischen den Parteien unstreitig ist,
ist gemäß § 13 Nr. 1 AKB der in dem von der Beklagten eingeholten Gutachten
ausgewiesene Betrag als Entschädigungsbetrag anzusetzen. Zinsen kann die
Klägerin deshalb nur in zugesprochener Höhe beanspruchen, da die Beklagte die
Inanspruchnahme von Bankkredit zu dem behaupteten Zinssatz bestritten hat und
die Klägerin hierfür Beweis nicht angetreten hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Bemessung der
Beschwer orientiert sich am Ausmaß des Unterliegens der Beklagten in der
Berufung.
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