Geschwindigkeitsbegrenzungsschild – geringer Abstand zur Messstelle
Oberlandesgericht Hamm
Az: 3 Ss OWi
421/07
Beschluss vom
06.12.2007
Auf die Rechtsbeschwerde der
Staatsanwaltschaft Essen vom 08. März 2007 gegen das Urteil des Amtsgerichts
Essen vom 28. Februar 2007 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des
Oberlandesgerichts Hamm am 06. 12. 2007 durch die Richterin am Oberlandesgericht
als Einzelrichterin gem. § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung und auf Antrag der
Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines
Verteidigers beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 28. Februar 2007 wird im
Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht
Essen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen durch Urteil vom 28. Februar 2007
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb
geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt, jedoch
von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte
Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen, der die Generalstaatsanwaltschaft
Hamm beigetreten ist.
II.
Die gem. §§ 79 Abs. 3 und 4 OWiG, 341 Abs. 1 StPO zulässige Rechtsbeschwerde hat
in der Sache Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist wirksam auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden. Die Urteilsfeststellungen tragen die
Verurteilung des Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit. Die Urteilsgründe genügen den Anforderungen, die nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Verurteilung wegen einer fahrlässigen
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu stellen sind; sie
enthalten namentlich die Angabe des Messverfahrens und des berücksichtigten
Toleranzwertes bei dem mit einem anerkannten Gerät in standasiertem Verfahren
gewonnenen Messergebnis.
Jedoch kann der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils keinen Bestand
haben. Die Erwägungen des Amtsgerichts rechtfertigen das Absehen von der
Verhängung eines gem. § 4 Abs. 1 Bußgeldkatalogverordnung regelmäßig
vorgesehenen Fahrverbots nicht.
Insoweit hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 09.11.2007
folgendes ausgeführt:
"Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz der Verwirklichung des
Regeltatbestandes der Bußgeldkatalogverordnung der Einzelfall einen solchen
Ausnahmecharakter hat, dass von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, in
erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (BGH NZV 1992, 286 ff.). Dem
Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes freies Ermessen
eingeräumt, das nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern hin von dem
Beschwerdegericht überprüfbar wäre, sondern der dem Tatrichter verbleibende
Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niederlegte und von der
Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt
insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen
Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht. Dies gilt insbesondere
hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder
Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der
Verhängung des Regelfahrverbots nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist
(zu vgl. Senatsbeschluss vom 04.03.2004 - 3 SsOWi 769/03 - und vom 18.03.2004 -
3 SsOWi 11/04 -).
Hiervon ausgehend kann von der Verhängung eines gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BkatV
indizierten Fahrverbots abgesehen werden, wenn als Ergebnis der gebotenen
Würdigung der Umstände des Einzelfalls eine grobe Pflichtverletzung - sei es in
objektiver oder in subjektiver Hinsicht - ausscheidet (zu vgl. BGHSt 43, 241 ff;
Senatbeschluss vom 18.08.2005 - 3 SsOWi 374/05 -). Die Entscheidung über das
Absehen vom Fahrverbot bedarf dabei einer eingehenden Begründung und ist mit
ausreichenden Tatsachen zu belegen (zu vgl. Senatsbeschlüsse vom 06.12.2001 - 3
SsOWi 975/01 - und vom 04.03.2004 - 3 SsOWi 769/03 -).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Der von dem Amtsgericht allein angeführte Umstand des geringen Abstandes
zwischen Geschwindigkeitsbegrenzung und Messstelle rechtfertigt die Annahme
lediglich einfacher Fahrlässigkeit nicht. Insoweit hätte es der Feststellung
bedurft, welche Geschwindigkeit vor der Begrenzung auf 80 km/h erlaubt war. Es
ist - gerade auf einer Bundesautobahn - naheliegend und daher zu erörtern, ob
vor der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h weitere
Geschwindigkeitsbegrenzungen, etwa in Form eines sogenannten
"Geschwindigkeitstrichters", vorhanden waren, so dass vor diesem Hintergrund
angesichts der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung die Annahme einer nur
einfachen Fahrlässigkeit ausgeschlossen wären (zu vgl. Senatsbeschlüsse vom
12.03.1998 - 3 SsOWi 268/98 - und vom 29.06.2004 - 3 SsOWi 367/04 - ).
Der aufgezeigte Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch
und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt der Senat sich nach eigener Prüfung an
und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.
Soweit das Amtsgericht im Übrigen unter Hinweis auf die besonderen Umstände der
Messsituation neben dem Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots auch auf
die Erhöhung der Geldbuße verzichtet hat, ist die Entscheidung ebenfalls
unzureichend begründet, da insoweit jegliche weitere Erwägungen fehlen.
Nach alledem sind durch das Amtsgericht weitere tatsächliche Feststellungen zu
treffen. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Amtsgericht Essen zurückzuverweisen.