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Geschwindigkeitsmessung durch
Nachfahren und zur Nachtzeit
- Voraussetzungen
OLG Zweibrücken
Az.: 1 Ss 271/01
Beschluss vom 28.01.2002
Rechtskräftig!
In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit,
hier: Rechtsbeschwerde hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen
Oberlandesgerichts Zweibrücken am 28. Januar 2002 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des
Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 4. Oktober 2001 mit den Feststellungen
aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Frankenthal
(Pfalz) zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen
Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerorts um 64 km/h zu einer
Geldbuße von 650,-- DM und zu einem zweimonatigen Fahrverbot verurteilt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der fünfmal einschlägig
vorbelastete Betroffene am 9. Mai 2001 um 3.17 Uhr auf der Autobahn A 61 in der
Gemarkung Frankenthal (Pfalz) bei Kilometer 351,5 in Fahrtrichtung Koblenz mit
dem PKW Daimler-Benz, amtliches Kennzeichen: XXXXX, mit einer Geschwindigkeit
von 144 km/h, obwohl die dort durch Verkehrszeichen 274 wegen einer
Tagesbaustelle mehrfach und beidseitig der Fahrbahn ausgeschilderte
Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betragen habe. Die Geschwindigkeitsüberschreitung,
bei der ein Toleranzabzug von 20 % berücksichtigt sei, errechne sich aus einer
Geschwindigkeitsmessung mittels eines nachfahrenden Polizeistreifenwagens durch
einen nicht justierten Tachometer. Das Polizeifahrzeug sei dem PKW des
Betroffenen auf einer Strecke von 3.000 m bei gleichbleibendem Abstand und
unverminderter Geschwindigkeit gefolgt.
Die gegen das Urteil gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte, form- und
fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene
die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt in der Sache zu einem vorläufigen
Erfolg.
Zu Recht beanstandet der Betroffene die Lückenhaftigkeit der
Urteilsfeststellungen. Bei einer - wie hier - vorgenommenen
Geschwindigkeitsmessung durch ein nachfahrendes Polizeifahrzeug mittels eines
nicht justierten Tachometers, hätte es zunächst außer den mitgeteilten Umständen
auch der Darlegung bedurft, wie hoch die abgelesene Ausgangsgeschwindigkeit des
Fahrzeugs des Betroffenen und wie groß der Abstand zwischen dem Fahrzeug des
Betroffenen und dem nachfolgenden Polizeifahrzeug gewesen ist (vgl. OLG Koblenz,
Beschluss vom 25, März 1993, OLGSt, StVO § 3 Nr 10; OLG Köln, Beschluss vom 5.
November 1993, DAR 1994, 248; OLG Saarbrücken, ZfSch 1982, 189). Ohne diese
Parameter ist es dem Beschwerdegericht nämlich nicht möglich zu überprüfen, ob
die Voraussetzungen für eine verwertbare Messung überhaupt vorliegen und ob der
an sich genügende (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Sept. 1998 - 1Ss 197/98;
Beschluss vom 1. April 1999 - 1 Ss 55/99, der sich insoweit im Einklang mit der
Rechtsprechung weiterer Obergerichte sieht: BayOLG NZV 1996, 462; OLG Schleswig
NZV 1991, 437; OLG Naumburg NZV 1998, 39 )Toleranzabzug von 20% der abgelesenen
Geschwindigkeit ausreichend ist. Darüber hinaus hätte es angesichts der zur
Tatzeit herrschenden totalen Dunkelheit, von der nach dem angegebenen Datum und
der angegebenen Tageszeit (9. Mai, 3.17 Uhr) ausgegangen werden muss,
zusätzlicher Feststellungen bedurft. Die Rechtsprechung fordert im Falle der
Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit im Hinblick auf die
Beurteilung der Frage, ob der Fahrer des nachfahrenden Fahrzeugs einen annähernd
gleichbleibenden Abstand einhalten konnte, grundsätzlich besondere
Feststellungen über die Beleuchtungsverhältnisse und Orientierungspunkte (OLG
Oldenburg, DAR 1996, 291; BayObLG NZV 1994, 498; OLG Hamm, VM 1993, 67; MDR
1998, 156; VM 1998, Nr. 144; OLG Köln, DAR 1994, 248; OLG Düsseldorf, NZV 1999,
138; NStZ 2000, 305; Senat, Beschlüsse vom 20. Oktober 1997 - 1 Ss 230/97 -, vom
21. Juni 2000 - 1 Ss 138/00 - und zuletzt vom 23. Januar 2002 - 1 Ss 9/02 -).
Dieses Erfordernis wird damit begründet, dass bei größerem Abstand das
vorausfahrende Fahrzeug nicht ohne weiteres durch die Scheinwerfer des
nachfolgenden Fahrzeugs aufgehellt ist, so dass nicht mehr die Umrisse des
Fahrzeugs, sondern nur dessen Rücklichter zu erkennen sind, was eine
zuverlässige Abstandsmessung erschwert. Bei einem Abstand von mehr als 50 m, der
angesichts der hier in Rede stehenden Geschwindigkeit angenommen werden muss,
kann jedenfalls nicht mehr von einem Ausleuchten durch Scheinwerfer des
nachfolgenden Fahrzeugs ausgegangen werden, da die Reichweite des Abblendlichts
vorschriftsmäßig eingestellter Scheinwerfer lediglich 50 m beträgt. Zu den
Beleuchtungsverhältnissen oder vorhandenen Orientierungspunkten (beispielsweise
Markierungspfähle) enthält das Urteil keine Feststellungen. Eine anderweitige
Beleuchtung als durch Fahrzeugscheinwerfer erscheint angesichts des Umstandes,
dass es sich bei der Tatörtlichkeit um eine Autobahn handelt, auch
ausgeschlossen, zumindest aber äußerst unwahrscheinlich. Der Senat kann somit
nicht nachvollziehen, ob der vom Amtsgericht zugrunde gelegte Toleranzabzug
ausreichend bemessen ist.
Darüber hinaus enthält das Urteil keinerlei Feststellungen zur inneren Tatseite,
so dass für den Senat nicht nachprüfbar ist, ob das Amtsgericht zutreffend von
vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen ist. Schließlich ist in dem
angefochtenen Urteil keinerlei Beweiswürdigung enthalten. Wenn auch an die
Begründung des Urteils in Bußgeldsachen keine zu hohen Erwartungen gestellt
werden dürfen, so muss eine Beweiswürdigung gleichwohl so beschaffen sein, dass
sie dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung auf etwaige Rechtsfehler
ermöglicht (vgl. OLG Hamm, OLGSt zu § 267 StPO Nr. 2). Hierzu gehört in der
Regel die Darstellung und Auseinandersetzung mit der Einlassung des Betroffenen
(vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Februar 1983 -1- Ss 54/83). Die zur
richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters
setzt nämlich objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen
den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher
Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Auch dies ist der
Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich (vgl. BGH StV 1993, 510). Nach
alledem bedarf es der Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung.
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