Eso ES 3.0 –
Messung – Beeinflussung durch Hasen
Amtsgericht
Lüdinghausen
Az: 19 OWi-89
Js 1880/08-170/08
Urteil vom
19.01.2009
In dem Bußgeldverfahren wegen
Verkehrsordnungswidrigkeit hat der Richter für Bußgeldsachen aufgrund der
Hauptverhandlung vom 12. in der Fortsetzungsverhandlung am 19.01.2009 für Recht
erkannt:
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 60 EUR verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder
Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des
Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier
Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene
(§§ 41 II, 49 StVO, 24, 25 StVG).
G r ü n d e :
Der Betroffene ist verheiratet und Vater einer Tochter im Alter von 7 Jahren,
welche in seinem Haushalt wohnt. Von Beruf ist er Marktleiter des A-Baumarktes
in X. Zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen hat er auf
ausdrückliche Nachfrage des Gerichts angegeben, dass diese gesichert seien und
zwar so, dass es weder zu einer Herabsetzung des im Bußgeldbescheid verhängten
Bußgeldes, noch zu einer Ratenzahlung allein auf Grund der wirtschaftlichen und
persönlichen Verhältnissen kommen muss.
Ausweislich des Verkehrszentralregisterauszuges ist der Betroffene wie folgt
vorbelastet:
1.
Am 23.07.2007 (Rechtskraft: 11.08.2007) setzte der Kreis Wesel gegen den
Betroffenen wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes außerorts eine Geldbuße von 75
Euro fest. Statt zulässiger 80 km/h war der Betroffene 120 km/h gefahren.
2.
Am 25.07.2007 (Rechtskraft: 17.08.2007) setzte der Kreis Paderborn wegen eines
Geschwindigkeitsverstoßes außerorts (gefahrene 129 km/h statt zulässige 100
km/h) ein Bußgeld von 50 Euro fest.
Am 14.06.2008 befuhr der Betroffene gegen 14:27 Uhr in Ascheberg außerorts die B
58 im Bereich „Neue Mühle". Er war hier der Führer eines PKW mit dem amtlichen
Kennzeichen XX-XX XXX . Im Bereich vor dieser Stelle ist die Geschwindigkeit auf
70 km/h reduziert und zwar von den außerorts üblichen 100 km/h
Höchstgeschwindigkeit durch zweimal wenigen hundert Metern Abstand voneinander
wiederholte Zeichen 274. Das zweite Schild befand sich über 100 m vor der
Messstelle. Die Messanlage selbst war eine solche des Typs es 3.0 des
Herstellers eso. Dieses eichfähige Messsystem zur Geschwindigkeitsmessung war
zur Tatzeit gültig geeicht und wurde von dem Zeugen H am Tattage nach den
Herstellervorschriften in der Bedienungsanleitung des Messsystems aufgebaut. Der
Betroffene wurde von der Geschwindigkeitsmessanlage mit einer Geschwindigkeit
von 100 km/h gemessen und bei der Überschreitung der Geschwindigkeit
fotografiert. Nach Abzug des erforderlichen Sicherheitsabschlages von 3 km/h
ergab sich in soweit eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 97 km/h und somit eine
Überschreitung von 27 km/h. Der Betroffene hätte die aufgestellten Schilder
erkennen können und seine Geschwindigkeit hierauf einrichten müssen.
Der Betroffene hat seine Fahrereigenschaft eingeräumt und einen Messfehler des
Gerätes behauptet. Hierzu hat er ausgeführt:
„Ich war auf der oben genannten Straße mit ca. 75-80 km/h unterwegs als ich am
rechten Straßenrand einen Hasen bemerkte, der für eine kurze Zeit meine
Aufmerksamkeit auf sich zog. Nach ein paar Metern raste der Hase nach vorne und
überquerte einige Meter vor meinem Fahrzeug die Straße, so dass ich ihn aus den
Augen verlor. Dieses Ereignis muss die Messung zu meinem Nachteil beeinflusst
haben."
Auf dem Messfoto ist jedoch kein Hase zu sehen, obgleich dies der Fall sein
müsste, wenn der Hase die Messung ausgelöst hat. Es handelt sich bei dem
Messfoto um ein qualitativ gutes Lichtbild, so dass gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO
auf das Messfoto Blatt 41 d. A. verwiesen.
Die durch das Messgerät angezeigte Geschwindigkeit konnte ebenfalls durch
Inaugenscheinnahme des Messfotos und Verlesung der in das Messfoto
„eingespielten" Zahlen und Daten im Datenfeld des Messfotos festgestellt werden.
Hier ließ sich eine Geschwindigkeit von 100 km/h ablesen. Die ordnungsgemäße
Beschilderung, wie sie oben in den tatsächlichen Feststellungen genannt ist
(wiederholte Beschilderung mit Zeichen 274 „70 km/h") wurde von dem genannten
Zeugen bestätigt. Er bestätigte sowohl den ordnungsgemäßen Aufbau des
Messgerätes entsprechend der Bedienungsanleitung als auch die Kontrolle der
Ordnungsgemäßheit der Beschilderung vor und nach dem Messeinsatz. Insoweit wurde
ergänzend das Messprotokoll 161 vom 14.06.2008 verlesen, aus dem sich ergab,
dass keinerlei Besonderheiten bei der Messung zu verzeichnen waren. Der Zeuge
erklärte, dass das Messgerät zur Tatzeit gültig geeicht gewesen sei. Bestätigt
werden konnte dies durch Verlesung des sich bei der Akte der befindenden
Eichscheins, der eine ordnungsgemäße Eichung vom 07.03.2008 gültig bis zum
31.12.2009 auswies.
Weitere Anhaltspunkte für etwaige Messfehler oder Fehlbedienungen sind dem
Gericht nicht bekannt geworden und wurden – mit Ausnahme des bereits erwähnten
Hasen - auch nicht geltend gemacht, so dass es nach den oben genannten
Feststellungen von einer ordnungsgemäßen und verwertbaren Messung ausgehen
konnte. Bei der mobilen Geschwindigkeitsmessanlage ES3.0 handelt es sich um
einen sog. Einseitensensor des Herstellers eso. Die Grundausstattung des ES3.0
besteht aus einem Sensorkopf auf Stativ, einer Rechnereinheit mit Messkarte,
einem berührungsempfindlichen Bildschirm, einer digitalen Fotoeinrichtung des
Typs FE3.0 sowie entsprechendem Zubehör. Zur Verbesserung der Ausleuchtung des
Fotobereichs, insbesondere bei Dunkelheit, wird eine Blitzeinheit BE1.1
verwendet. Mit dem System können Geschwindigkeitsmessungen mit
Frontfotodokumentation zur Fahreridentifikation entweder gleichzeitig in beide
Fahrtrichtungen (zu- und abfließend) oder für mehrere Spuren durchgeführt
werden. Die Einzelmesswerte, die gleich oder größer als ein vorgewählter
Geschwindigkeitsgrenzwert (im vorliegenden Falle: 63 km/h) sind, bleiben im
Rechner gespeichert und können per Speichermedium (USB2.0 Stick) auf einen
anderen Rechner übertragen werden. Die Speicherung auf dem Speichermedium
erfolgt automatisch bei Messende. Den Kern der Anlage bildet der Sensorkopf mit
5 optischen Helligkeitssensoren. Drei der fünf Sensoren überbrücken die Straße
rechtwinklig zum Fahrbahnrichtungsverlauf, der vierte und fünfte dagegen schräg
versetzt. Die Sensorebene mit allen fünf Sensoren ist in der Regel parallel zur
Fahrbahn ausgerichtet, wobei die Blickrichtung des Sensors über die Straße je
nach Einsatzbedingung auch abweichen kann. Das Messprinzip beruht bei dem ES3.0
auf einer„Weg - Zeitmessung". Die Geschwindigkeit v eines Fahrzeuges ergibt sich
dabei aus der Messbasis s und der Zeit t, in der das zu messende Fahrzeug die
Messbasis durchfährt. Bei der Durchfahrt wird in jedem der 5 Sensoren ein
Helligkeitsprofil des gemessenen Fahrzeugs erfasst, digitalisiert und
gespeichert. Aus den abgetasteten Helligkeitsprofilen der drei parallelen
Sensoren wird der zeitliche Versatz ermittelt, um dann die Geschwindigkeit zu
errechnen. Der Einseitensensor ES3.0 arbeitet vollautomatisch, nachdem er nach
den Herstellerangaben entsprechend der Bedienungsanleitung aufgebaut wird
(weitere Einzelheiten zum Messsystem: Grün in: Burhoff/Neidel/Grün,
Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen im Straßenverkehr, 1. Aufl. 2007, Rn.
470 ff).
Nach alledem geht das Gericht davon aus, dass es sich bei dem Einseitensensor
ES3.0 um ein so genanntes standardisiertes Messverfahren im Sinne von BGHSt 39,
291 = NJW 1993, 3081 handelt. Unter diesem Begriff ist ein durch Normen
vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen
seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen
Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH NJW 1998, 321). Es ist
insoweit auf die Ausführungen des OLG Stuttgart zum Vorgängermodell ES1.0 des
hier genutzten Messsystems in NJW-Spezial 2008, 75 = VRR 2007, 476 [Deutscher]
zu verweisen.
Wie bereits oben dargestellt, ist auf dem Messfoto ein Hase nicht zu erkennen,
sondern vielmehr das Fahrzeug des Betroffenen. Zudem ist auf der Gegenfahrbahn
unmittelbar im Bereich vor der Front des Betroffenen ein entgegenkommendes
Fahrzeug erkennbar, so dass eine Überquerung der Fahrbahn durch einen Hasen nach
Einschätzung des Gerichtes nicht glaubhaft ist, sondern als bloße
Schutzbehauptung des Betroffenen zu werten ist. Ein unmittelbar vor dem Fahrzeug
des Betroffenen querender Hase müsste nämlich auch eigentlich aufgrund der zwei
sich begegnenden Fahrzeuge „unter die Räder" gekommen sein. Hiervon hat der
Betroffene allerdings nichts berichtet.
Im Übrigen bewegen sich Hasen üblicherweise nicht mit Geschwindigkeiten von
nahezu 100 km/h. So heißt es etwa in einem Im Internet unter http://www.vu-wien.ac.at/i128/pub/weidwerk/valencak%20ruf%205-2005.pdf
frei abrufbaren Beitrag „Wildtiere: Schnelligkeit entscheidet!" der renommierten
Wissenschaftler Mag. Teresa Valencak und Univ.-Prof. Dr. Thomas Ruf, erschienen
in der Zeitschrift Weidwerk 5/2005 zur Geschwindigkeit von Hasen: " Bei
besonders schnellen Tieren beobachtet man, dass die Muskelmasse eher nach innen
Richtung Körperschwerpunkt verlagert wird, sodass die Unterläufe zart
erscheinen, Oberschenkel und Hüfte dagegen von großen Muskelpaketen umgeben
sind. Diese anatomischen Verhältnisse finden sich zum Beispiel sowohl beim
Geparden als auch bei unserem einheimischen Feldhasen. Die „Leichtfüßigkeit"
dieser Tiere maximiert ihre Geschwindigkeit, da der äußere Lauf beim Rennen die
größte Beschleunigung erfährt. Hasen sind etwa viermal schneller als Nagetiere
der gleichen Körpergröße, wobei die hohe Geschwindigkeit von 72 km/h praktisch
ausschließlich mithilfe der körpernahen Muskulatur der Hinterläufe und durch
eine enorme Streckphase erreicht wird."
Gegen die Einlassung des Betroffenen spricht weiterhin die durch das Gerät
vorgenommene Abstandsmessung bei der Geschwindigkeitsmessung, die ausweislich
der urkundsbeweislichen Verlesung des Datenfeldes des Messfotos einen Wert von
7,20 m für die Messung als Abstandswert des gemessenen Gegenstandes angibt.
Aus dem Messprotokoll und der Zeugenaussage des Zeugen H ergibt sich jedoch,
dass der Straßenrand – also die am unteren Rand des Messfotos sichtbare
Randmarkierung - von dem Messsensor bereits 612 cm entfernt war, so dass die
Messung einen vorbeifahrenden Gegenstand betrifft, der sich über 1 m weiter auf
der eigentlichen Fahrbahn befindet. Der Betroffene aber hat in seiner Einlassung
erklärt, der Hase, der die Messung beeinflusst haben könnte, sei am Straßenrand
entlang gelaufen und dann über die Straße gelaufen. Dies ist mit der
Abstandsmessung des Messsystems, auf die sich ebenfalls die Eichung des
Messsystems bezieht, nicht in Übereinstimmung zu bringen.
Letztlich ist es auch so, dass durch die Abtastung und den Vergleich der
verschiedenen abgetasteten Helligkeitsprofile gerade sichergestellt wird, dass
äußere Einflüsse die Messung mit dem ES 3.0 nicht beeinflussen können. Ein sich
bewegender Hase mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h würde sich nach
Einschätzung des Gerichts durch die erforderlichen motorischen Bewegungen des
Körpers derart stark bewegen, dass er bei den jeweiligen Sensoren des
Messgerätes verschiedene Lichtprofile erzeugen würde. Aus demselben Grunde
scheidet auch ein Zusammenwirken der Helligkeitsprofile des Fahrzeugs und des
Hasen als Auslöser für die Messung aus.
Der Betroffene war dementsprechend wegen fahrlässiger Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit und folgerichtig wegen einer Ordnungswidrigkeit
nach §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG zu verurteilen, da er die aufgestellten
Schilder hätte beachten und seine Geschwindigkeit hierauf hätte einstellen
müssen.
Die hierfür im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße war aufgrund der
Voreintragungen angemessen auf 60 € zu erhöhen.
Des weiteren war wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes des Betroffenen
gegen diesen ein Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 1 StVG festzusetzen, und zwar unter
Zubilligung der Schonfrist nach § 25 Abs. 2a StVG. Die Beharrlichkeit ergibt
sich aus den beiden Voreintragungen, die jede für sich bereits geeignet gewesen
wären, im hiesigen Verfahren einen Beharrlichkeitsschluss zu ziehen. Aus diesem
Grunde erschien es dem Gericht nicht geboten, unter Anwendung des § 4 Abs. 4
BKatV unter gleichzeitiger Erhöhung des Bußgeldes von dem Regelfahrverbot
abzusehen. Dem Gericht ist diese Möglichkeit bekannt.
Der Betroffene hat Härten geltend gemacht. Er hat nämlich erklärt, dass er
erhebliche berufliche Probleme haben würde, da er dann nicht mehr von seinem
Wohnort zu seinem Arbeitsplatz gelangen könne. Keinesfalls könne er als
Marktleiter länger als 2 Wochen Urlaub nehmen. Eine Anreise mit öffentlichen
Verkehrsmitteln wäre unzumutbar, da sie mehrere Stunden dauern würde.
Arbeitsbeginn sei für ihn üblicherweise zwischen 6.30 und 6.45 Uhr. Die
Einstellung eines Fahrers sei für ihn bei einem monatlichen Nettogehalt von 2500
Euro nicht zumutbar, zumal seine Ehefrau nicht berufstätig sei. Zwar habe seine
Ehefrau einen Führerschein und könne ihn auch jeden Tag zur Arbeit fahren,
jedoch sei das dem Kind des Betroffenen nicht zumutbar. dieses Kind sei 7 Jahre
alt und schulpflichtig. Die Schule beginne in der Regel um 8.00 Uhr. Das Kind
könne man nicht morgens alleine aufstehen lassen.
Der Betroffene ist jedoch darauf zu verweisen, dass angesichts der
Schonfristgewährung und der von dem Betroffenen selbst eingeräumten Möglichkeit,
zunächst 2 Wochen Urlaub zu nehmen, eine erhebliche Entlastung von den Folgen
des Fahrverbotes möglich ist. In den dann noch zu überbrückenden etwa 2 Wochen
erscheint es dem Gericht durchaus zumutbar, ein Taxi zu nehmen oder wahlweise
sich doch der Fahrdienste der eigenen Ehefrau zu bedienen, um zur Arbeit zu
gelangen. Ggfs. muss die gesamte Familie um 6.00 Uhr morgens aufstehen und
zunächst den Familienvater zur Arbeit bringen. Für die Dauer von 2 Wochen und
damit 10 Schultagen erscheint dies dem Gericht zwar eine unangenehme Konsequenz
des Fahrverbotes für das Familienleben, aber nicht schlichtweg unzumutbar. Es
muss zudem berücksichtigt werden, dass der Betroffene nur pauschal eine
Existenzgefährdung behauptet, dies aber auf Nachfrage des Gerichts nicht „mit
Leben füllen" konnte. Er hat hierzu lediglich erklärt, in seinem Beruf sei der
Druck auf die Angestellten sehr groß. Auf Nachfrage gab er zudem an, dass er bei
seinem Vorgesetzten wegen eines Fahrverbotes angefragt habe und dort erfahren
habe, dass ihm keine Hilfe seitens des Unternehmens zu Teil werden würde. Das
Gericht hat hierauf ausdrücklich nachgefragt, ob eine Kündigung angedroht worden
sei. Dies hat der Betroffene verneint.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO, 46 OWiG.