Verkehrsverstoss – Geschwindigkeitsüberschreitung - Messmethodenfeststellung
Oberlandesgericht Hamm
Az: 1 Ss OWi
756/07
Beschluss vom
27.11.2007
Auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen vom 30. Juli 2007 gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 26.
Juli 2007 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 27.
11. 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gem. § 80 a
OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben und
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der
Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Dortmund hat den Betroffenen in der Hauptverhandlung vom 26.
Juli 2007 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 165,00 € verurteilt und ihm darüber
hinaus ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt. Das Amtsgericht hat dazu u. a.
folgende Feststellungen getroffen:
„Der Betroffene fuhr am 26.08.2006 um 15.12 Uhr in Dortmund auf der A 45, km
22,728, in Richtung Frankfurt. Hierbei überschritt er die zulässige
Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h. Die
zulässige Geschwindigkeit beträgt an dieser Stelle 100 km/h. Die festgestellte
Geschwindigkeit betrug abzüglich des Toleranzwertes 146 km/h.
Dieser Sachverhalt beruht auf dem Geständnis des Betroffenen, dem Messprotokoll
und den anliegenden Messbildern sowie dem Eichschein.
Diese Urkunden wurden durch Verlesung zum Gegenstand der Hauptverhandlung
gemacht.
Der Betroffene hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 46 km/h überschritten.
Die Verkehrsschilder sind deutlich sichtbar aufgestellt. Durch Hinweis auf die
Verkehrsschilder und auch durch das Fahrverhalten der anderen Verkehrsteilnehmer
ist dem Betroffenen deutlich zu Bewusstsein gekommen, dass er die zulässige
Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten hat.
Es liegt somit ein vorsätzliches Verhalten der Verletzung der Vorschriften der
§§ 41 Abs. II, 49 StVO, 24StVG vor."
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit
der er unter näheren Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts rügt. Er ist
insbesondere der Auffassung, dass die Feststellungen des Amtsgerichts den
Vorwurf eines vorsätzlichen Fehlverhaltens nicht tragen.
II.
Das statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Rechtsmittel hat auch – einen
zumindest vorläufigen – Erfolg. Die tatsächlichen Feststellungen des
Amtsgerichts sind lückenhaft und tragen die angefochtene Entscheidung nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung aller Bußgeldsenate des OLG Hamm und der übrigen
obergerichtlichen Rechtsprechung, muß der Tatrichter, um die rechtliche
Nachprüfung der Zuverlässigkeit der dem Verkehrsverstoß zugrundegelegten
Geschwindigkeitsmessung zu ermöglichen, in den Urteilsgründen zumindest die
angewandte Messmethode und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen und
gegebenenfalls darlegen, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt
worden sind (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2003 – 1 SsOWi 623/03; OLG
Hamm VRS 107, S. 114 m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Ihm ist bereits nicht
zu entnehmen, mit welcher Messmethode die Geschwindigkeitsüberschreitung
festgestellt wurde. Auch wird nicht mitgeteilt, in welcher Höhe das Amtsgericht
einen Toleranzabzug vorgenommen hat.
Diesen Angaben ist das Amtsgericht auch nicht deshalb enthoben, weil der
Betroffene den Sachverhalt eingestanden hat. Zwar kann auch die geständige
Einlassung eines Betroffenen zur Grundlage der Feststellungen gemacht werden.
Abgesehen davon, dass aber auch dann mitzuteilen ist, ob und in welcher Höhe ein
Toleranzabzug vorgenommen wurde, muss der Tatrichter in diesem Fall von der
Richtigkeit eines solchen Geständnisses überzeugt sein, d.h. es muss ein
uneingeschränktes und glaubhaftes Geständnis vorliegen (BGH NJW 1993, S. 3081,
3084). Angaben über die die zu einem gewissen Zeitpunkt auf einer längeren
Fahrtstrecke eingehaltene Geschwindigkeit sind vor allem dann in Zweifel zu
ziehen, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Fahrer
Veranlassung hatte, darauf besonders zu achten und sich zudem später an eine
solche Begebenheit zu erinnern (OLG Zweibrücken, VRS 105, S. 352). Ob sich das
Amtsgericht dieser Verpflichtung, die sich aus dem Aufklärungsgrundsatz ergibt,
bewusst gewesen ist, kann den Entscheidungsgründen aber nicht entnommen werden.
Ebenso wird nicht mitgeteilt, ob der Betroffene nur allgemein eine
Überschreitung eingeräumt, ob er diese bestimmte Geschwindigkeit zugegeben hat
oder ob er sich dahin eingelassen hat, die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit
mindestens gefahren zu sein. Vor der Frage nach den rechtlichen Konsequenzen
eines Geständnisses hätte sich das Amtsgericht deshalb Klarheit verschaffen
müssen, wie die (geständige) Äußerung des Betroffenen im Zusammenhang mit dem
übrigen Verfahrensstoff und im Hinblick auf den konkreten Rechtsverstoß zu
verstehen ist (BGH a.a.O.).
Schließlich tragen die getroffenen Feststellungen auch nicht die Verurteilung
des Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit. Das „Geständnis" des Betroffenen bezieht sich –
jedenfalls nach den getroffenen Feststellungen - ersichtlich nur auf die
objektiven Tatumstände, d.h. auf die Fahrereigenschaft des Betroffenen und auf
die von ihm eingeräumte Geschwindigkeit, nicht aber auf die bewusste
Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit. Das Amtsgericht folgert die
vorsätzliche Begehungsweise insoweit nur aus „deutlich sichtbar" aufgestellten
Verkehrsschildern und aus dem „Fahrverhalten der anderen Verkehrsteilnehmer"
ohne diese Umstände allerdings näher zu beschreiben. Zwar ist bereits der hier
festgestellte Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein
starkes Indiz für ein vorsätzliches Verhalten des Betroffenen, zumal der Vorsatz
die Überschreitung ziffernmäßig nicht genau erfassen muss (vgl. KG DAR 2004, S.
594; OLG Hamm, DAR 1990, S. 178; OLG Hamm, 4 Ss Owi 364/04).
Gleichwohl vermag vermag dieses Indiz allein eine vorsätzliche Begehungsweise
noch nicht zu begründen. Hierzu hätte es weiterer Feststellungen zu der Art und
Weise der Beschilderung, des konkreten Verhaltens der anderer Verkehrsteilnehmer
und der Erörterung bedurft, ob dem Betroffenen – gegebenenfalls als ortskundigem
Fahrer – die Geschwindigkeitsbeschränkung bekannt war.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Dortmund zurückzuverweisen.