Geschwindigkeitsmessung Traffipax Traffistar
Oberlandesgericht Thüringen
Az: 1 Ss
281/07
Beschluss vom
14.04.2008
In pp.
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtgerichts Suhl
vom 26.06.2007
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Betroffene der fahrlässigen
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener
Ortschaften schuldig ist,
b) im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Der Betroffene wird zu einer Geldbuße von 100,- € verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, im Straßenverkehr
Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung
gelangt, spätestens mit Ablauf von 4 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft
dieser Entscheidung.
2. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen.
3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene, jedoch wird
die Gebühr um 1/3 ermäßigt.
Der Landeskasse werden 1/3 der im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen des Betroffenen auferlegt.
Gründe
I.
Das Thüringer Polizeiverwaltungsamt –Zentrale Bußgeldstelle- setzte gegen den
Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb
geschlossener Ortschaften um 41 km/h eine Geldbuße von 100,00 € sowie ein
Fahrverbot für die Dauer von einem Monat fest. Gegen diesen am 04.10.2006
zugestellten Bußgeldbescheid legte der Betroffene durch seinen Verteidiger am
06.10.2006 Einspruch ein.
Am 26.06.2007 verurteilte das Amtsgericht Suhl den Betroffenen wegen
vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb
geschlossener Ortschaften um 41 km/h zu einer Geldbuße von 225,00 € und ordnete
ein Fahrverbot von 1 Monat Dauer an.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom
02.07.2007, die – die Zustellung des Urteils an den Verteidiger erfolgte am
27.07.2007 – mit Schriftsatz des Verteidigers vom 27.08.2007 begründet worden
ist.
Gerügt wird - näher ausgeführt - die Verletzung formellen und materiellen
Rechts.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom
28.11.2007 beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu
verwerfen.
Mit Beschluss vom 04.04.2008 ist die Sache auf den Senat in der Besetzung mit 3
Richtern übertragen worden.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache
nur einen Teilerfolg.
1. Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
„Der Betroffene befuhr mit dem PKW BMW, amtl. Kennzeichen XXXXX, am 09.06.2006
die Bundesautobahn 71 in Richtung Schweinfurt. Innerhalb des Rennsteigtunnels
wurde er durch das dort fest installierte Geschwindigkeitsüberwachungsgerät
TRAFFIPAX TraffiStar S 330, fest mit Sensoren im Straßenbelag verlegt, mit einer
Geschwindigkeit von 126 km/h um 09.13.13 Uhr in der Spur 2 fahrend festgestellt.
In der gesamten Thüringer Tunnelkette, einschließlich ihrer Freistücken, ist die
zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt. Beim Einfahren in die
Tunnelkette wird darüber hinaus auch durch entsprechendes Hinweisschild auf
nachfolgende Radarkontrollen in dem Autobahnabschnitt hingewiesen.
Innerhalb des Rennsteigtunnels, welcher sich von Kilometer 114,8 bis Kilometer
123,4 erstreckt, sind alle 600 m über der jeweiligen Fahrbahn an der Tunneldecke
entsprechende Verkehrszeichen angebracht, mit denen der Fahrzeugführer immer
wieder auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h hingewiesen wird.
Dies erfolgt dann auch jeweils unmittelbar vor den Messstellen.
Trotz Kenntnis dieser Gesamtumstände entschied sich der Betroffene, die
zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht einzuhalten und auch den übrigen
Fahrzeugverkehr zu überholen.
Unter Berücksichtigung der Messfehlertoleranz von +/- 3 % bei gemessenen
Geschwindigkeiten von über 100 km/h betrug die Geschwindigkeitsüberschreitung
des Betroffenen zum Tatzeitpunkt mindestens 41 km/h.
Das Geschwindigkeitsüberwachungsgerät TRAFFIPAX TraffiStar S 330, fest mit
Sensoren im Straßenbelag verlegt, war zum Tatzeitpunkt aufgrund der Eichung vom
14.11.2005 ordnungsgemäß geeicht, im Übrigen entsprechend den Vorgaben der
Bauartenzulassung gewartet und verfügt über eine entsprechende Bauartenzulassung
der Physikalisch Technischen Bundesanstalt."
2. Die erhobenen Verfahrensrügen führen nicht zum Erfolg.
Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Beweisantrag auf Beiziehung eines
Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die dem Tatvorwurf
zugrunde liegende Geschwindigkeit als zu hoch festgestellt worden ist, zu
Unrecht abgelehnt, ist in zulässiger Weise ausgeführt, jedoch nicht begründet.
Zwar hat das Amtsgericht die Ablehnung des Beweisantrages rechtsfehlerhaft auch
auf § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG gestützt. Die Voraussetzungen zur Ablehnung des
Beweisantrages nach dieser Vorschrift lagen schon deshalb nicht vor, weil der
Verteidiger des Betroffenen in der ersten Hauptverhandlung vom 29.05.2007 die
Stellung eines entsprechenden Beweisantrages angekündigt, diesen jedoch in
Verbindung mit der Gewährung nochmaliger Akteneinsicht und Übersendung weiterer
Unterlagen zurückgestellt hatte. Mithin war die Stellung des Beweisantrages erst
in der erneuten Hauptverhandlung vom 26.06.2007 in prozessordnungsgemäßer Weise
möglich.
Da die Ablehnung des Beweisantrages aber zugleich auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG
gestützt wurde, hält sie einer Überprüfung im Ergebnis stand. Nach dieser
Vorschrift kann das Gericht eine beantragte Beweisaufnahme ablehnen, wenn eine
Beweisaufnahme stattgefunden hat, das Gericht den Sachverhalt danach für geklärt
hält, also zu der Überzeugung gelangt ist, die Wahrheit sei gefunden, und die
beantragte Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nach pflichtgemäßem
Ermessen des Gerichts nicht erforderlich ist. Dies ist vorliegend der Fall.
Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme der
Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vom 28.11.2007 verwiesen. Insbesondere ist
nicht zu beanstanden, dass die Ablehnung maßgeblich mit der Begründung erfolgte,
dass es sich bei der Geschwindigkeitsmessung durch das Verkehrsüberwachungsgerät
TRAFFIPAX TraffiStar S 330 um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Darauf
wird der Senat im Rahmen der Ausführungen zur Sachrüge im Einzelnen eingehen.
Zutreffend ist das Amtsgericht auch davon ausgegangen, dass es sich bei dem
Vorbringen des Betroffenen hinsichtlich der Auswertung des Messbildes und
hinsichtlich des Zustandes der Fahrbahn um bloße Vermutungen handelt. Auch für
den Senat stellt sich die vom Verteidiger des Betroffenen vorgenommenen
Berechnung als reine Spekulation dar. Ausgehend von einer behaupteten
Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h wird versucht, ohne die Anknüpfungsfaktoren im
Einzelnen darzulegen, den Eindruck einer Fehlmessung zu erwecken.
Anhaltspunkte für Beschädigungen der Sensorabdeckung zur Tatzeit bestehen auch
nach dem Vorbringen des Betroffenen nicht.
Soweit sich aus den Ausführungen im Rahmen der Sachrüge die Erhebung einer
Verfahrensrüge nach § 267 Abs. 1 StPO ergibt, ist diese nicht in zulässiger
Weise nach § 344 Abs. 2 StPO ausgeführt.
3. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen
– zumindest fahrlässiger – Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr.
3 StVO, § 24 StVG sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht.
Die erhobene Sachrüge deckt insoweit keinen Rechtsfehler des Urteils auf.
Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät TRAFFIPAX
TraffiStar S. 330 ist ein sog. standardisiertes Messverfahren i.S. der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081; BGHSt 43,
277 = NJW 1998, 321). Unter diesem Begriff ist ein durch Normen
vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen
seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen
Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGHSt 43, 277, 284).
Dass von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt am 01.07.2003 zugelassene
Geschwindigkeitsüberwachungsgerät TRAFFIPAX TraffiStar S 330 – die
Bauartzulassung ist ebenso wie die Gebrauchsanweisung des Messgeräts ausweislich
der Akte dem Betroffenen und dem Verteidiger bekannt – dient der stationären
Messung der Geschwindigkeit vorbeifahrender Fahrzeuge auf einer Fahrspur.
Hierbei wird die Geschwindigkeit nach dem Verfahren der Weg-Zeit-Messung mit
jeweils 3 in Fahrtrichtung hintereinander liegenden Sensoren, die den Druck der
Fahrzeugräder registrieren, bestimmt. Überschreitungen eines
Geschwindigkeitsgrenzwertes (und somit der vorgeschriebenen zulässigen
Höchstgeschwindigkeit) werden zusammen mit der Verkehrssituation, die von einer
Digitalkamera mit Unterstützung eines Blitzes aufgenommen wird, dokumentiert und
in einer Computerdatei gespeichert.
Von einem Auswerte-PC können diese Dateien über eine Netzwerkverbindung
(Ethernet) von der Digitalkamera abgerufen, angezeigt und ausgewertet werden.
Hierbei ist die Authentizität der Dateien gewährleistet.
Im Einzelnen wird die Messung folgendermaßen vorgenommen:
Als Messfühler dienen drei piezoelektrische Drucksensoren, die hintereinander in
Abständen von 1 m im Fahrbahnbelag eingelassen sind und somit 3 Messstrecken s12
, s23 und s13 bilden.
Der intelligente Piezo-Vorverstärker (IPV) dem die Sensorsignale zugeführt
werden, führt 3 voneinander unabhängige Zeitmessungen für die Messstrecken
durch. Mit der Überfahrt der Vorderachse eines Fahrzeuges über den Startsensor
der jeweiligen Messstrecke wird die Zeitmessung gestartet, die Überfahrt über
den jeweiligen Stoppsensor beendet sie.
Beim IPV werden die analogen Drucksignale der 3 Piezokabel zunächst
digitalisiert, um aus dem Verlauf insbesondere auch jeweils den Zeitpunkt der
maximalen Steigung zu ermitteln. Diese Zeitpunkte werden zum Starten bzw.
Stoppen der 3 Zeiten t12 , t23 und t13 verwendet. Aus diesen Zeiten und den als
Konfigurationsparameter am IPV festgelegten Abständen der Piezokabel s2 , s23
und s13 werden im IPV drei Geschwindigkeitsmesswerte v12 , v23 und v13
berechnet.
Der IPV führt selbständig verschiedene Plausibilitätskontrollen durch, die ggf.
zu einer Annullation der Messung führen. Über eine Schnittstelle werden die drei
Geschwindigkeitsmesswerte sowie der Fahrspurcode, der Fahrzeugtypcode, die Zeit
t13 und eine CRC16-Checksumme, die über diese Daten gebildet wurde, an die
SmartCamera weitergegeben.
Die Fahrzeuge werden anhand der Impulsform des Mess-Signals bei der Überfahrt
automatisch klassifiziert (Fahrzeugtypen: PKW oder LKW). Dies ermöglicht es, für
diese Fahrzeugtypen automatisch zwei unterschiedliche Geschwindigkeitsgrenzwerte
zur Auslösung eines Fotos zur Dokumentation einer Geschwindigkeitsüberschreitung
zu verwenden. Die Richtigkeit der Klassifizierung ist nicht Gegenstand der
Zulassung. Der Anwender muss sich jeweils anhand der Abbildung des Fahrzeuges
von der Richtigkeit der Klassifizierung überzeugen.
Die digitale Fotoregistriereinrichtung SmartCamera dient zur Dokumentation einer
Verkehrssituation durch ein Digitalfoto. Darüber hinaus werden die vom IPV
empfangenen Daten weiter verarbeitet, gespeichert und können von einem
Auswerte-PC über FTP über eine Netzwerkverbindung (Ethernet) abgerufen werden.
Nach dem Empfang eines Datenstrings vom IPV wird anhand eines
Checksummenvergleichs (CRC 16) die Integrität des Strings überprüft. Bei
positivem Ergebnis wird dem String ein Zeitstempel hinzugefügt. Der auf einen
ganzzahligen Wert abgerundete Geschwindigkeitsmesswert v13 wird mit dem vom
Fahrzeugtyp (PKW oder LKW) abhängigen Fotogrenzwert verglichen. Bei
Überschreitung des Grenzwertes wird ein Digitalfoto der Messsituation mit dem
betreffenden Fahrzeug (eventuell mit Ausleuchtung durch einen Infrarotblitz)
ausgelöst. Dieses Foto hat eine hohe Helligkeitsdynamik (12 Bit), die bei
Darstellung auf einem Monitor nicht vollständig genutzt werden kann. Das Foto
wird daher in eine helles Bild (zur Fahreridentifikation) und ein dunkles (zur
Kennzeichenerkennung) aufgespalten.
Die Bilddaten des CCD-Chips der Digitalkamera werden mittels eines
Frame-Grabbers in den internen Speicherbereich der SmartCamera eingelesen. Dann
werden die Messdaten als Pixelgrafiken in jeweils ein schwarz hinterlegtes
Grafikfeld des digitalen Fotos eingefügt. Die Messwerte (im ASCII-Format), die
Bilddaten, die MAC-ID der Ethernet-Schnittstelle und die Seriennummer der
SmartCamera werden in einer gemeinsamen Datei abgelegt. Die MAC-ID und die
Seriennummer dienen der Identifizierung der Anlage.
Diese Datei wird anschließend digital signiert. Dabei wird als Hash-Algorithmus
MD5 verwendet. Der so berechnete Hash-Wert wird mit einem RSA-Algorithmus mit
geheimem Schlüssel (im System gespeichert, 1024 Bit) verschlüsselt. An die Datei
werden nun diese Signatur und der Name des öffentlichen Schlüssels angehängt.
Den öffentlichen Schlüssel stellt die SmartCamera bei Bedarf zur Verfügung
(Abruf über den Namen des Schlüssels). Optional kann diese gesamte Datei
verschlüsselt werden, was nicht Bestandteil der Zulassung ist.
Schließlich wird die Datei in einem firmenspezifischen Format (SBF) in einem von
außen über ein Netzwerk zugängliches Verzeichnis gespeichert.
Der Auswerte-PC, der aus einem PC mit Netzwerkanbindung und einer durch die PTB
zugelassenen Auswertesoftware besteht, dient der Visualisierung (Sichtbarmachung)
des Beweisfotos mit den eingeblendeten Daten. Im eichrechtlichen Sinne handelt
es sich hierbei um die eichpflichtige Anzeigeeinheit Zusätzlich werden die Daten
in dem firmenspezifischen Format (SBF) archiviert, da nur sie (im Zusammenhang
mit dem öffentlichen Schlüssel) als unveränderbare Beweismittel gelten. Das
Beweisfoto kann dann auch ausgedruckt oder/und als JPEG-Datei auf einem
Speichermedium gespeichert werden, um es dann weiter zu verarbeiten.
Der PC, der mit einer Netzwerkanbindung mit der SmartCamera verbunden ist, ruft
die in der SmartCamera gespeicherten Dateien der dokumentierten
Geschwindigkeitsverstöße (u.U. automatisiert) ab und legt sie zur weiteren
Bearbeitung in einem lokalen Speicher ab.
Falls die abgerufene Datei von der SmartCamera verschlüsselt wurde (optional;
nicht Bestandteil der Zulassung) muss diese zunächst mit einem entsprechenden
Algorithmus entschlüsselt werden.
Anschließend muss zur Prüfung der Integrität die Signatur überprüft werden.
Hierzu wird folgendermaßen vorgegangen:
- Extrahieren der Signatur und des Namens des öffentlichen Schlüssels aus der
Datei
- Beschaffung des öffentlichen Schlüssels (über eine Datei im Auswerte-PC oder
ggf. durch Abruf von der SmartCamera)
- Entschlüsselung der Signatur (mit RSA-Algorithmus) mit dem öffentlichen
Schlüssel und damit Rekonstruktion des in der Kamera berechneten Hash-Wertes
- Berechnung des Hash-Wertes über die empfangene Datei (Bilddaten, Messwerte und
Zusatzinformationen) mit dem auch in der Kamera verwendeten Hash-Algorithmus
- Vergleich des so berechneten Hash-Wertes mit dem aus der Signatur
rekonstruierten Hash-Wert (bei Nichtübereinstimmung wird die Auswertung
abgebrochen)
Ergab die Überprüfung der Hash-Werte eine Übereinstimmung, so liefert das
Programm eine Anzeige der beiden zusammengehörigen Teilfotos mit dem schwarz
hinterlegten Datenfeld und zusätzlich der Messwerte in einem separaten Textfeld.
Außerdem wird als Symbol für die erfolgreiche Prüfung in der oberen linken Ecke
ein Schloss eingeblendet.
Die Authentifizierung der Daten kann der Bediener anhand des Kameracode (MAC-ID
der Ethernet-Schnittstellenkarten) im übertragenen Datenstring durchführen.
Das Messsystem kann in zwei verschiedenen Konfigurationen zum Einsatz kommen:
- Überwachung von wahlweise ein oder zwei Fahrstreifen mit einer einzigen
TraffiStar S 330 Anlage unter Verwendung eines intelligenten
6-Kanal-Piezoverstärkers und einer SmartCamera
- Überwachung zweier Fahrstreifen unter Verwendung zweier Anlagen, Registrierung
mittels zweier Kameras und Optionen zur Nutzung zweier zusätzlicher
Referenzsensoren je Fahrstreifen zu Eichzwecken
Werden zwei Fahrstreifen mit einer einzigen TraffiStar S 330 Anlage überwacht
und fahren auf den beiden Fahrstreifen zwei Fahrzeuge nebeneinander, sorgt die
sog. Prioritätsschaltung dafür, dass nur ein Fahrzeug ausgewertet wird.
Diese Angaben zum Messsystem und zur Durchführung der Messung ergeben sich aus
der innerstaatlichen Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
vom 01.07.2003 zum Zulassungszeichen 18.11 3.04, sowie aus der
Gebrauchsanweisung (Bedienungsanleitung) des Herstellers Robot Visual Systems
GmbH, Monheim.
Aus der dargelegten Funktionsweise des Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes
TRAFFIPAX TraffiStar S 330 ergibt sich, dass dieses Verfahren den Anforderungen
an ein standardisiertes Messverfahren zweifelsfrei entspricht. Es handelt sich
um ein vollautomatisiertes Messverfahren, bei dem menschliche Handhabungsfehler
praktisch ausgeschlossen sind. Die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und seines
Ablaufs sind so festgelegt, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche
Ergebnisse zu erwarten sind.
Der Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Senat bedurfte es insoweit
nicht (ebenso ersichtlich OLG Dresden in VRS 109, 196; BayObLG DAR 1998, 360).
Das Amtsgerichts ist bei seiner Entscheidung also zutreffend davon ausgegangen,
dass es sich bei der Messung durch die stationäre Verkehrsüberwachungsanlage
TRAFFIPAX TraffiStar S 330 um eine Messung mittels eines standardisierten
Messverfahrens handelt. Die getroffenen Feststellungen genügen den
Anforderungen, die nach der Rechtsprechung bei Vorliegen eines standardisierten
Messverfahrens gestellt werden.
Soweit im Rahmen der Rechtsbeschwerde problematisiert wird, dass bei einer
Verbindung der Wechselverkehrszeichenanlagen, durch die im Tunnel die zulässige
Höchstgeschwindigkeit angezeigt wird, mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät
die Eignung als standardisiertes Messverfahren in Rede steht, weil eine
Wechselverkehrszeichenanlage nicht als Anlagenteil beschrieben, nicht geprüft,
nicht zugelassen und weder die Anlage selbst noch die konkrete Form der
Verbindung geeicht seien, folgt der Senat dem nicht. Ob der
Geschwindigkeitsgrenzwert nämlich am Messgerät fest eingestellt ist oder
aufgrund der Verbindung mit einer Wechselverkehrszeichenanlage vorgegeben wird,
hat auf die Messung und damit auf die Eignung als standardisiertes Messverfahren
keinerlei Einfluss. Eine solche Verbindung ist nicht Teil des Messverfahrens.
Entsprechendes gilt, soweit die Eignung als standardisiertes Messverfahren wegen
der Datenübertragung durch ein Netzwerk in Frage gestellt wird.
Der Tatort ist mit der Angabe, dass der Geschwindigkeitsverstoß im
Rennsteigtunnel zwischen Kilometer 114,8 und Kilometer 123,4 gemessen wurde,
hinreichend bestimmt.
Die Fahrzeugführereigenschaft wurde vom Betroffenen eingeräumt, so dass es
insoweit keiner weiteren Feststellungen bedurfte. Das angewandte Messverfahren,
die gemessene Geschwindigkeit und der in Abzug gebrachte Toleranzwert teilt das
Gericht mit. Durch die Annahme einer gefahrenen Mindestgeschwindigkeit von 121
km/h statt 122 km/h (3 % von 126 km/h sind 3,78 km/h aufgerundet 4 km/h) ist der
Betroffene nicht beschwert.
Soweit der Betroffene rügt, das Urteil lasse nicht erkennen, worauf sich die
Angaben des Gerichts zur Beschilderung stützen, hätte dies nur im Rahmen einer
Verfahrensrüge beanstandet werden können; eine solche ist nicht erhoben. Der
Hinweis der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft in der Zuschrift an den Senat,
dass die Art und Weise der Geschwindigkeitsbegrenzung in der Thüringer
Tunnelkette gerichtsbekannt sein dürfte, ist indes zutreffend (vgl. Beschluss
des Senats, DAR 2008, 35).
Allerdings tragen die getroffenen Feststellungen die Annahme eines vorsätzlichen
Verkehrsverstoßes nicht.
In den Feststellungen wird ausgeführt, dass sich der Betroffene in Kenntnis der
Gesamtumstände, wobei ersichtlich die äußeren Bedingungen (Fahrt durch den
Rennsteigtunnel, das Fahren auf Spur 2 und die Art und Weise der Beschilderung)
gemeint ist, entschieden hat, die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht
einzuhalten und auch den übrigen Fahrzeugverkehr zu überholen. Eine Würdigung
zur inneren Tatseite erfolgt indes nicht.
Vorliegend kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Betroffene die vom
Amtsgericht dargestellten mehrfachen Geschwindigkeitsbeschränkungen wahrgenommen
hat und er zudem durch die Fahrt durch den Tunnel auch davon ausgehen musste,
dass die Geschwindigkeit beschränkt ist. Dass in Tunneln regelmäßig
Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten, ist jedem Kraftfahrer bekannt. Die Kenntnis
von der Geschwindigkeitsbegrenzung begründet allerdings allein noch keinen
Vorsatz (vgl. OLG Hamm, NZV 1998, 124; Senat a.a.O.). Vielmehr setzt eine
Verurteilung wegen vorsätzlichen Handelns in einem solchen Fall zusätzlich
voraus, dass der Betroffene die Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit zumindest billigend in Kauf genommen hat.
Dies wird aber nicht von den Feststellungen des Urteils getragen. Vorliegend hat
es sich im Gegensatz zu dem vom Senat entschiedenen Fall (a.a.O.) - bei welchem
trotz geringeren Umfangs der Geschwindigkeitsüberschreitung von vorsätzlichem
Verhalten ausgegangen wurde - um eine einmalige Geschwindigkeitsüberschreitung
gehandelt. Es ist gerade nicht auszuschließen, dass der Betroffene aufgrund
kurzzeitiger Unaufmerksamkeit die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat.
Auch der Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h vermag allein
nicht den Schluss zu rechtfertigen, dass der Betroffene die Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit zumindest in Kauf genommen hat.
Das angefochtene Urteil war deshalb im Schuldspruch wie geschehen abzuändern.
4. Damit kann auch der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.
Die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch führt nicht zur
Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, denn der Senat kann gemäß § 79
Abs. 6 OWiG in der Sache selbst entscheiden.
Für den gegebenen fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoß sieht § 1 der
Bußgeldkatalogverordnung i.V.m. der Tabelle im Anhang zu Nr. 11 des
Bußgeldkatalogs, Tabelle 1 c) unter Ziff. 11.3.7 ein Bußgeld in Höhe von 100,00
€ sowie ein Regelfahrverbot von einem Monat vor.
Vorliegend besteht keine Veranlassung, von diesen Regelfolgen abzuweichen.
Die im angefochtenen Urteil aufgeführten straßenverkehrsrechtlichen
Vorbelastungen können nämlich nicht mehr zu Lasten des Betroffenen
berücksichtigt werden. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG ist insoweit Tilgungsreife im
Verkehrszentralregister eingetreten, so dass eine Berücksichtigung der
Vorbelastungen nicht mehr erfolgen kann. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG beträgt
die Tilgungsfrist für Eintragungen in dem Verkehrszentralregister 2 Jahre. Die
Frist beginnt gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG mit dem Tag der Rechtskraft oder
Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung. Da die letzte Voreintragung am
08.07.2005 Rechtskraft erlangte, war insgesamt am 08.07.2007 Tilgungsreife
eingetreten mit der Folge, dass die Voreintragungen dem gesetzlichen
Verwertungsverbot unterliegen. Die Überliegefrist des § 29 Abs. 7 StVG steht dem
nicht entgegen, da durch diese nur die Löschung der Voreintragung verhindert
wird. Während der Überliegefrist von einem Jahr kommt es zwar zu einer Hemmung
der Tilgung von verkehrsrechtlichen Vorbelastungen. Dies hat aber nur zur Folge,
dass in dieser Zeit nachträglich bekannt gewordene neue Ordnungswidrigkeiten der
Tilgung alter Voreintragungen entgegen stehen können, es jedoch andererseits
während der Überliegefrist bei einem Verwertungsverbot tilgungsreifer
Voreintragungen verbleibt (vgl. OLG Hamm NZV 2007, 156; OLG Bamberg DAR 2007,
38; Beschluss des Senats vom 22.05.2007, 1 Ss 313/06).
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BkatV i.V. mit Nr. 11.3.7 der Tabelle 1 c) des Anhangs zum
Bußgeldkatalog ist hier ein Fahrverbot zu verhängen. Vom Ausspruch eines
Fahrverbotes gegen Erhöhung der Geldbuße kann auch nach Auffassung des Senats
nicht abgesehen werden. Der Verkehrsverstoß beruhte nämlich au besonders grober
Fahrlässigkeit. Der Betroffene hat die Geschwindigkeit in einem sensiblen
Bereich der BAB 71 ganz erheblich überschritten. Dass in einem Tunnel, hier
zudem in einem der längsten Straßentunnel Deutschlands, die Geschwindigkeit zur
Vorbeugung gegen schwere Unfälle reduziert ist, musste ihm als erfahrenem
Kraftfahrer bewusst sein. Es ist deshalb von einem erheblichen Grad fahrlässiger
Schuld auszugehen.
Der Umstand, dass der Verkehrsverstoß inzwischen ein Jahr und zehn Monate
zurückliegt, führt zu keiner anderen Bewertung. Zwar geht auch der Senat davon
aus, dass bei lange zurückliegenden Verstößen ein Fahrverbot seinen Sinn als
Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verlieren kann. Nach ständiger Rechtsprechung
des Senats ist dies in der Regel der Fall, wenn die Tat mehr als zwei Jahre
zurückliegt und der Betroffene nicht erneut Verkehrsordnungswidrigkeiten
begangen hat. Diese Zeitspanne ist vorliegend noch nicht erreicht. Wegen des
erheblichen Grades fahrlässiger Schuld kommt eine abweichende Bewertung hier von
vornherein nicht in Betracht.
Aufgrund dessen, dass die im amtsgerichtlichen Urteil festgestellten
straßenverkehrsrechtlichen Voreintragungen des Betroffenen nicht mehr verwertet
werden dürfen, greift vorliegend die Regelung des § 25 Abs. 2a StVG (vgl.
BayObLG Beschluss vom 26.02.2001, 1 ObOWi 71/01 bei juris; OLG Dresden DAR 2006,
161, 162).
Es war deshalb zu bestimmen, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der
Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung
gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der
Rechtskraft.
5. Aufgrund des Teilerfolgs des Rechtsmittels folgt die Kostenentscheidung aus
den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 und 4 StPO.