Geschwindigkeitsmessung – verdachtsunabhängige Bildaufzeichnung
Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 1 Ss (OWi)
23 Z/10
Beschluss vom
22.02.2010
In der Bußgeldsache wegen
fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb
geschlossener Ortschaften hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts am 22. Februar 2010 beschlossen:
Die zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des
Amtsgerichts Potsdam vom 3. November 2009 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Potsdam hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen
Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener
Ortschaften unter Berücksichtigung einer Voreintragung im
Verkehrszentralregister eine Geldbuße von 135 € verhängt. Nach den getroffenen
Feststellungen befuhr der Betroffene mit dem Pkw mit amtlichem Kennzeichen … am
3. April 2009 die Bundesautobahn 10 bei km 121,0 in Richtung Autobahndreieck H.
mit einer Geschwindigkeit von mindestens 117 km/h, obwohl dort durch beidseitig
angebrachte Verkehrszeichen eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h angeordnet
war.
Zur Begründung der Fahrereigenschaft des Betroffenen sowie der
Geschwindigkeitsübertretung hat sich das Amtsgericht auf das durch die
Geschwindigkeitsmessanlage vom Typ ES 3.0 ermittelte Messergebnis, das den
Betroffenen zeigende Messfoto sowie das Zeugnis des Messbeamten gestützt, der
nach den Urteilsgründen zur Örtlichkeit und Einrichtung der Messstelle Näheres
ausgeführt und u.a. bekundet hat, er habe den "Grenzwert" des Messgerätes auf 92
km/h eingestellt mit der Folge, dass alle Fahrzeuge die diesen Grenzwert
erreichten oder schneller fuhren, erfasst worden seien.
Der Betroffene hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil
beantragt und beanstandet, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die
Aufnahme des Lichtbildes fehle, so dass das Foto nicht zum Beweiszwecke habe
verwertet werden dürfen.
II.
Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich als
unbegründet. Die auf die Sachrüge hin erfolgte Überprüfung der angefochtenen
Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht hat keine Rechtsfehler zum
Nachteil des Betroffenen ergeben.
Insbesondere ist das Amtsgericht entgegen der von dem Betroffenen vertretenen
Auffassung mit Recht davon ausgegangen, dass die Geschwindigkeitsmessung und
Feststellung der Identität des Fahrers durch Aufnahme und Auswertung eines
Messfotos zulässig war und den Betroffenen nicht in seinem grundrechtlich
geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt die Anfertigung
von Lichtbildern anlässlich einer Geschwindigkeitsmessung ebenso wie eine
entsprechende Videoaufzeichnung einen Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung
dar, weil und sofern hierdurch zur Datenerhebung sowohl das Kennzeichen des
Kraftfahrzeugs als auch die Person des Fahrzeugführers identifiziert werden
können (vgl. zur Videoüberwachung BVerfG NJW 2009, 3293 m.w.N.). Eine zulässige
Beschränkung dieses Grundrechtsschutzes erfordert eine gesetzliche
Ermächtigungsgrundlage, die Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs
bereichsspezifisch, präzise und normenklar regelt und dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gerecht wird (BVerfG aaO.).
2. Gesetzliche Grundlage für die verdachtsabhängige Herstellung von Lichtbildern
sowie Videoaufzeichnungen ist § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO, der in
Bußgeldverfahren gemäß § 46 Abs. 1 OWiG entsprechend anwendbar ist und im
Hinblick auf seinen bereichsspezifischen Regelungsgehalt den an eine
grundrechtsbeschränkende Ermächtigungsnorm zu stellenden verfassungsrechtlichen
Anforderungen genügt (ebenso OLG Bamberg NJW 2010, 100, 101; Thüringer
Oberlandesgericht, Beschl. v. 6. Januar 2010 - 1 Ss 291/09; OLG Stuttgart,
Beschl. v. 29. Januar 2010 - 4 Ss 1525/09; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 18.
Januar 2010 - 14 L 2/10, jeweils in Juris).
Insofern kann offen bleiben, ob auch § 163 b Abs. 1 Satz 1 StGB oder § 163 Abs.
1 Satz 3, § 81 b StPO in Verbindung mit § 46 OWiG hinreichend spezifische
Eingriffsgrundlagen für Bildaufnahmen zur Feststellung und Identifizierung von
Verkehrsordnungswidrigkeiten darstellen (vgl. hierzu Krumm NZV 2009, 621; s.
auch OLG Stuttgart aaO.; Göhler/Seitz, OWiG 15. Aufl. Vor § 59 Rdnr. 143).
a) § 100 h StPO wurde durch das Gesetz zur Neuregelung der
Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie
zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (BGBl. I 2007, 3198) als Ersatz für die
im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung in § 100 f Abs. 1 StPO a.F. eingeführt
und enthält die für den Grundrechtseingriff erforderliche gesetzliche
Ermächtigung für das Herstellen von Bildaufnahmen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) und
für den Einsatz sonstiger besonderer für Observationszwecke bestimmter
technischer Mittel (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) auch ohne Wissen des Betroffenen
außerhalb von Wohnungen (vgl. SK/Wolter, StPO § 100 h Rdnr. 1, 2). Die
Ermächtigung zur Anfertigung von Bildaufnahmen in § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
StPO dient „zur Erforschung des Sachverhalts" und damit Ermittlungszwecken. Sie
ist entsprechend ihrem Wortlaut – im Gegensatz zu § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
StPO - nicht lediglich auf Observationszwecke beschränkt (OLG Bamberg NJW 2010,
100, 101; OLG Stuttgart, Beschl. v. 29. Januar 2010 - 4 Ss 1525/09, in Juris).
Die Maßnahme setzt entsprechend der Eingriffsnorm einfachen Tatverdacht voraus.
Ihre Zulässigkeit hängt - anders als der eingriffsintensivere Einsatz von
Observationsmitteln gemäß § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO - nicht davon ab, ob
Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist (vgl.
hierzu § 100 h Abs. 1 Satz 2 StPO).
b) Die Ermächtigungsnorm erlaubt unter den entsprechenden Voraussetzungen die
Herstellung von Bildaufnahmen, gilt in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG
entsprechend auch im Bußgeldverfahren und genügt insoweit - auch wenn es hier
nicht um die Verfolgung von Straftaten, sondern lediglich um die Ahndung von
Verwaltungsunrecht mit gegenüber von Straftaten nur geringerem Gewicht geht -
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Grundrechtseingriff, der für den einer
Verkehrsordnungswidrigkeit verdächtigen Betroffenen mit der Fertigung von
Lichtbildern und Videoaufzeichnungen verbunden ist, steht zu dem verfolgten
Zweck, die Sicherheit des Straßenverkehrs im Hinblick auf die besonderen
Gefährdungen durch zu geringen Abstand bzw. überhöhte Geschwindigkeit im
fließenden Verkehr zu gewährleisten, nicht außer Verhältnis (OLG Bamberg NJW
2010, 100, 101).
3. Die gemäß § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG geltenden
Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Aufnahme eines Lichtbildes, das eine
Identifizierung des Betroffenen als Fahrer des mit überhöhter Geschwindigkeit
fahrenden Pkws ermöglichte, waren im vorliegenden Fall nach den tatrichterlichen
Feststellungen gegeben.
a) Im Zeitpunkt der Auslösung des Messfotos bestand gegen den Betroffenen der
erforderliche Anfangsverdacht für die Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit.
aa) Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen hatte der zuständige
Messbeamte die Geschwindigkeitsmessanlage vom Typ ES 3.0 vor Beginn des
Messverfahrens so eingestellt, dass sie alle Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit
von 92 km/h oder höher erfasste, im Hinblick auf die an der Messstelle geltende
Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h mithin mindestens um 12 km/h zu schnell
fuhren. Bei der Messanlage ESO ES 3,0 handelt es sich um ein sog.
Einseitensensormessgerät, das die Geschwindigkeit durch Lichtschranken auf der
Basis einer Weg-Zeit-Messung ermittelt und bei Überschreitung des eingestellten
Messwertes und nach dessen Übermittlung zur Fotoeinrichtung per Datenfunk ein
Foto auslöst. Zu Beginn der Messung können zwei unterschiedliche
Geschwindigkeitsgrenzwerte eingegeben werden. Welcher der beiden Grenzwerte bei
der nächsten Messung herangezogen wird, steuert der Betreiber manuell (vgl.
Burhoff/Böttger, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche
Ordnungswidrigkeitenverfahren, 2. A. Rdnr. 1359). Das Messpersonal hat mithin zu
entscheiden, welcher Grenzwert für das nächste zu messende Fahrzeug einzustellen
ist und die korrekte Zuordnung der Fahrzeuge zu den Bildern zu gewährleisten
(vgl. Burhoff/Böttger aaO.).
bb) Mit diesem - wie mit anderen vergleichbaren, mit der Aufnahme von
Lichtbildern oder Videoaufzeichnungen verbundenen - Messverfahren ist
sichergestellt, dass die Herstellung von zur Identifikation der Betroffenen
geeignetem Bildmaterial nur erfolgt, wenn zuvor durch das Messgerät eine
Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden ist und mithin bei Auslösung
des Fotos bereits ein Anfangsverdacht für die Begehung einer
Verkehrsordnungswidrigkeit vorliegt.
cc) Der Senat folgt nicht der zum Teil vertretenen Auffassung, dass bei
derartigen Sachverhalten ein Tatverdacht erst auf der Grundlage der bereits
gefertigten Lichtbilder begründet werden könne und das Foto mithin aufgenommen
werde, bevor ein möglicher Verdacht vorliege (so AG Eilenburg, Urt. v. 28.
Dezember 2009 - 5 OWi 256 Js 32476/09; AG Grimma, Urt. v. 22. Oktober 2009 - 3
OWi 151 Js 33023/09, jeweils in Juris). Der Tatverdacht besteht vielmehr in
Fällen wie dem vorliegenden bereits ab dem Zeitpunkt, in dem das Messegerät die
Geschwindigkeitsüberschreitung registriert. Dass die Auslösung des Fotos nicht
für jedes betroffene Fahrzeug durch den Messbeamten gesondert veranlasst wird,
sondern auf einer vorab erfolgten Einstellung des Gerätes auf einen bestimmten
Geschwindigkeitsgrenzwert beruht, ist demgegenüber unerheblich (so zutreffend AG
Meißen, Urt. v. 14. Oktober 2009 - 13 OWi 705 Js 30975/09).
(1) Die Entscheidung über das Vorliegen eines Tatverdachtes obliegt
grundsätzlich den Ermittlungsbeamten (§ 53 OWiG), die eine vorherige Prüfung des
konkreten Einzelfalls vorzunehmen haben. Die Annahme eines Anfangsverdachtes
setzt voraus, dass es nach kriminalistischen Erfahrungen möglich ist, dass eine
verfolgbare Tat vorliegt, eröffnet dabei im Einzelfall einen gewissen
Beurteilungsspielraum und hat wertenden Charakter (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52.
Aufl. § 152 Rdnr. 4). Für das Bußgeldverfahren gilt dies entsprechend.
(2) Daraus folgt jedoch nicht, dass der Messbeamte bei Durchführung der
Geschwindigkeitsmessung in den Vorgang jeweils selbst nochmals eingreifen und
die Auslösung des Fotos nach Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung für
jedes Fahrzeug manuell bewirken müsste. Dies wäre angesichts der Vielzahl der zu
beurteilenden, gleichgerichteten Sachverhalte und dem erforderlichen besonders
schnellen Handeln nicht praktikabel und darüber hinaus mit keinerlei
qualitativem Gewinn für die Sachbehandlung verbunden. Das Bestehen des
Anfangsverdachtes hängt zunächst allein davon ab, ob der Fahrer des gemessenen
Fahrzeugs die Geschwindigkeitsbegrenzung überschritten hat. Weitere
Feststellungen und konkretindividuelle Beurteilungen sind hierbei noch nicht
erforderlich. Dies rechtfertigt es, dass die Entscheidung hinsichtlich der
Annahme eines Anfangsverdachtes durch die Messbeamten dadurch antizipiert wird,
dass sie die Messstelle einrichten und das Messgerät auf einen bestimmten
Grenzwert einstellen, der für die Ahndung der Verkehrsverstöße der maßgebliche
sein soll. Die erforderliche Individualisierung und Konkretisierung der
Entscheidung über die Frage des Tatverdachtes wird dabei nicht der Messanlage
überlassen, sondern bereits im Vorfeld durch die Einrichtung der technischen
Voraussetzungen geschaffen (AG Meißen aaO.). Hierbei wird auch dem
Opportunitätsgrundsatz (§ 47 OWiG) Rechnung getragen, weil erst ab einer
bestimmten, im einzelnen von den Messbeamten festzulegenden
Geschwindigkeitsüberschreitung eine Verfolgung der Sache ermöglicht und im
Übrigen von einer Aufnahme von Ermittlungen abgesehen wird. Ferner dient dies
auch der Gleichbehandlung aller zunächst gleichartig festzustellenden äußeren
Tatumstände - nämlich die Übertretung der Geschwindigkeit um einen bestimmten
Wert.
b) Die Herstellung des Messfotos war auch insofern zulässig, als die Erforschung
des Sachverhaltes - nämlich die Identifizierung des Kraftfahrers - auf andere
Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert gewesen wäre
(Subsidiaritätsgrundsatz, § 100 h Abs. 1 Satz 1 a.E. StPO).
Dies gilt im vorliegenden Fall bereits deshalb, weil der fließende Verkehr auf
Autobahnen ein Anhalten verdächtiger Verkehrsteilnehmer zur
Identitätsfeststellung grundsätzlich nicht hinreichend gefahrlos ermöglicht und
auch sonstige, weniger intensive Eingriffe zur Identifizierung von Kraftfahrern
nicht zulässt (vgl. OLG Bamberg NJW 2010, 100, 101). Der Subsidiaritätsgrundsatz
ist darüber hinaus aber auch unabhängig davon, dass der Betroffene hier die
Bundesautobahn befahren hat, deshalb gewahrt, weil die Geschwindigkeitsmessung
und lichtbildgestützte Tatfeststellung im standardisierten Verfahren eine
bewährte und nach der Erfahrung des Senats besonders zuverlässige Möglichkeit
zur Ermittlung der Identität der Tatverdächtigen bietet, die durch andere
Maßnahmen nicht gleichermaßen gewährleistet und ersetzt werden kann. Dies gilt
nicht nur bei Geschwindigkeitsmessungen, bei denen aufgrund der besonderen
Örtlichkeit und Gefahrenstelle eine sofortige Kontrolle der Fahrzeuge ohnehin
nicht in Betracht kommt. Deshalb kann offen bleiben, ob das Anhalten eines
Fahrzeuges mit der Aufforderung an den Fahrer, sich auszuweisen (§ 163 b Abs. 1
Satz 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG) generell als ein im Verhältnis zu einer
Bildaufnahme schwächerer Eingriff zu bewerten (vgl. Lampe, Anmerkung zum Urteil
des AG Saarbrücken vom 11. November 2009 - 22 OWi 66 Js 1585/09 (901/09), in
Juris) oder aber als für den Betroffenen weniger belastend anzusehen ist (so
Göhler/Seitz, aaO. Vor § 59 Rdnr. 143) .
c) Die Herstellung eines Lichtbildes vom Betroffenen war im vorliegenden Fall im
Hinblick auf dessen Geschwindigkeitsübertretung verhältnismäßig und lässt einen
Verstoß gegen das Übermaßverbot nicht erkennen. Dies gilt insbesondere auch
insofern, als der zuständige Messbeamte den Grenzwert bei der
Geschwindigkeitsmessung auf 92 km/h eingestellt und damit die Fertigung von
Frontfotos der Verkehrsteilnehmer veranlasst hat, die die geltende
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um den entsprechenden Mindestwert
überschreiten.
Da das angefochtene Urteil auch ansonsten keine den Betroffenen belastende
Rechtsfehler aufweist, ist die Rechtsbeschwerde im Übrigen im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG offensichtlich unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.