Geschwindigkeitsmessung – Videoaufzeichnung des Strassenverkehrs
Oberlandesgericht Dresden
Az: Ss (Owi)
788/09
Beschluss vom
02.02.2010
Auf die Rechtsbeschwerde der
Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts Meissen vom 02. Oktober
2009 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Meißen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Meißen hat den Betroffenen mit gemäß § 72 OWiG ergangenem
Beschluss vom 02. Oktober 2009 freigesprochen und die Kosten des Verfahrens und
die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt. zur 2
Begründung führte das Amtsgericht aus, dass die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit
dem Betroffenen nicht nachzuweisen sei. Er habe keine Angaben zur Sache gemacht
und auch die Fahrereigenschaft nicht zugestanden. Eine Verwertung des Tatvideos
sei nicht in Betracht gekommen; es bestehe ein Beweisverwertungsverbot, da es
ohne geeignete Rechtsgrundlage gefertigt worden sei (Beweiserhebungsverbot) und
somit einen ungerechtfertigten Eingriff in das Verfassungsrang besitzende Recht
auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen darstelle.
Gegen diesen, der Staatsanwaltschaft Dresden gemäß .§ 41 StPO i.V.m. 5 46 OWiG
am 05. Oktober 2009 zugestellten, Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Dresden
am 09. Oktober 2009, beim Amtsgericht Meißen am gleichen Tag eingegangen.
Der Betroffene hat sich zum Beschwerdevorbringen der Staatsanwaltschaft Dresden
nicht geäußert.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, den Beschluss des
Amtsgerichts Meißen vom 02. Oktober 2009 einschließlich der tatsächlichen
Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an die gleiche Abteilung des
Amtsgerichts Meißen zurückzuverweisen.
II.
Die zulässige und gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte
Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat auf die Sachrüge hin - zumindest
vorläufig - Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im
vollen Umfang sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Die
Gründe des angefochtenen Beschlusses sind lückenhaft und ermöglichen dem Senat
nicht die Prüfung, ob der Freispruch des Betroffenen zu Recht erfolgt ist. Wird
der Betroffene freigesprochen, so müssen gemäß § 27 Abs. 5 StPO i.V.m. § 46 OWiG
die Urteilsgründe ergeben, ob der Betroffene für nicht überführt oder ob und aus
welchen ,Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht ordnungswidrig
erachtet worden ist. Hierzu ist erforderlich, dass zunächst der Tatvorwurf in
den Urteilsgründen aufgezeigt (BGHSt 37, 21 22) und sodann der festgestellte
Sachverhalt dargelegt wird (BGH, NJW 1980, 2423; NStZ 1990, 448; 1991, 596;
Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 267 Rdnr. 33). Erst im Anschluss daran folgt
dann die entscheidende Beweiswürdigung, wobei die gegen den Betroffenen
sprechenden Umstände zu erörtern sind (BGH, MDR 1978, 2811.
Das Urteil des Amtsgerichts stellt weder den Tatvorwurf noch den Sachverhalt
dar. Insbesondere wird die Anwendung des Messverfahrens im konkreten Fall nicht
mitgeteilt. Diese Angaben sind für eine Überprüfung des Urteils durch das
Rechtsbeschwerdegericht unverzichtbar und ihr Fehlen führt bereits deshalb zur
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an
das Amtsgericht.
III.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass bei der durchgeführten
Verkehrsüberwachung das System VKS 3.01 der Firma VIDIT verwendet wurde. Im
Grundsatz zu Recht geht das Amtsgericht hierbei unter Bezugnahme auf die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009 (2 BvR 941/08)
davon aus, dass die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene
Geschwindigkeitsmessung eine Erhebung von Daten über persönliche
Lebenssachverhalte, über deren Offenbarung der einzelne grundsätzlich selbst zu
entscheiden hat, und damit einen Eingriff in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung darstellt.
Hierbei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann im überwiegenden
Allgemeininteresse eingeschränkt werden, wobei eine solche Einschränkung einer
gesetzlichen Grundlage bedarf, die dem rechtsstaatlichen Gebot der
Normenklarheit entsprechen und verhältnismäßig sein muss. Hierbei müssen Anlass,
Zweck und Grenzen des Eingriffs in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise
und normenklar festgelegt werden. Als Rechtsgrundlage für einen derartigen
Eingriff in Grundrechte kommt der bloße Erlass eines Ministeriums, gestützt auf
§ 4 StVO, nicht in Betracht, da ein solcher Erlass eine Verwaltungsvorschrift
und damit eine verwaltungsinterne Anweisung, aber kein Gesetz im Sinne des Art.
20 Abs. 3 sowie des Axt. 97 Abs. 1 GG darstellt und deshalb nur Gegenstand,
nicht Maßstab der richterlichen Kontrolle sein kann. Eine Verwaltungsvorschrift
kann für sich auch keinen Eingriff in das Grundrecht der informationellen
Selbstbestimmung rechtfertigen, da dieser einer formell gesetzlichen Grundlage
bedarf. Soweit danach keine diesen Vorgaben entsprechende Rechtsgrundlage
vorhanden ist, folgt für so gewonnene Messergebnisse ein Beweiserhebungsverbot
und regelmäßig auch ein Beweisverwertungsverbot (vgl. unten Zif. 3 a. E.).
2. Rechtsgrundlage für die vorliegende Videoaufzeichnung kann § 100 h Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG sein, wenn diese Aufzeichnung
anlassbezogen und lediglich zur Identifizierung des Betroffenen als Verdächtigen
erfolgte. Mit dieser Eingriffsbefugnis dürfen ohne Wissen des Betroffenen
außerhalb von Wohnungen Bildaufnahmen hergestellt werden. Zulässig ist damit
neben der Herstellung normaler (auch digitaler) -Lichtbilder vor allem auch die
Anfertigung von Video- und Filmaufnahmen. Sie ist, im Gegensatz zu § 100 h Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 StPO, nicht auf Observationszwecke beschränkt. Damit ist ein
solcher Eingriff zulässig, wenn ein entsprechender Anfangsverdacht für die
Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit besteht und - entsprechend der
Subsidiaritätsklausel des § 100 h Abs. 1 2. Halbsatz StPO - die Erforschung des
Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf
andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Im Gegensatz zum
eingriffsintensiveren Einsatz sonstiger Observationsmittel nach § 100 h Abs. 1
Satz 1 Nr, 2 StPO erfordert die Herstellung von Bildaufzeichnungen gerade nicht
das Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung (OLG Bamberg, Beschluss
vom 16. November 2009, 2 Ss OWi 1215/09).
3. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 08. Juli 2005 (DAR 2005, 637)
ausgeführt hat, stellt sich die Funktionsweise des Systems VKS 3.01 der Firma
VIDIT als standardisiertes Abstandsmessverfahren wie folgt dar:
"Das von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zur Eichung zugelassene
Gerät VICS 3.01 ermöglicht es, aus einer Videoaufzeichnung Geschwindigkeiten von
Fahrzeugen und deren Abstände zu vorausfahrenden Fahrzeugen zu bestimmen.
Während der Messung werden in der Regel mindestens zwei Videoaufzeichnungen
vorgenommen. mit der Tatvideoaufzeichnung wird die Abstands- und
Geschwindigkeitsmessung durchgeführt.
Die Fahrervideoaufzeichnung dient der Fahreridentifizierung und der
Kennzeichenerfassung. Die Messung und die Auswertung des Tatvideos werden dabei
wie folgt durchgeführt:
Der auflaufende Verkehr wird in einem bestimmten Fahrbahnabschnitt mit einer
Videokamera von einem festen, mindestens drei Meter über der Fahrbahnoberfläche
liegenden Kamerastandpunkt aufgenommen. Während der Aufnahme wird das
Videosignal kodiert. Der Kodierer zählt in dem Videosignal die einzelnen
Videobilder (Voll- und Halbbild). Der zeitliche Abstand von zwei
aufeinanderfolgenden Videohalbbildern beträgt 1/50 Sekunde. Die Auswertung des
so kodierten Videobandes wird mittels eines Computersystems durchgeführt. Dabei
wird die Perspektive im Videobild berechnet und eine perspektivische
Transformation durchgeführt. Auf diese Weise können beliebige Punkte auf der
Fahrbahnoberfläche digitalisiert und der zurückgelegte Weg eines Fahrzeuges
sowie im Zusammenhang mit der Kodierung die Geschwindigkeit des Fahrzeuges
berechnet werden.
Die Messung ist nur auf dafür eingerichteten Fahrbahnabschnitten möglich. Dabei
werden auf der Fahrbahnoberfläche vier Punkte (Passpunkte) markiert, die ein
Viereck aufspannen. Zusätzlich werden zwei Kontrollpunkte markiert. Die Pass-
und Kontrollpunkte werden mit einem geeichten Längenmessgerät oder einem
elektrooptischen Tachymeter vermessen. Beim Einrichten der Messstelle wird ein
Referenzvideo aufgezeichnet. Die Aufstellhöhe der Kamera bei Erstellung des
Referenzvideos wird dokumentiert und darf bei den späteren
Tatvideoaufzeichnungen nicht unterschritten werden.
Das Tatvideo wird mit Hilfe eines Computerprogramms ausgewertet. Dabei wird
zunächst die in der beschriebenen Weise eingerichtete Messstelle ausgewählt. von
der auswertenden Person werden sodann die Pass- und Kontrollpunkte der
Messstelle mit Hilfe eines Fadenkreuzes im Tatvideobild anvisiert und
digitalisiert. Das Programm berechnet die Perspektive und nimmt dabei eine
interne Genauigkeitsberechnung vor. Erst wenn die zulässigen Toleranzen
eingehalten sind, lässt das Programm eine weitere Auswertung der
Videoaufzeichnung zu.
Die Abstands- und Geschwindigkeitsmessungen werden im Tatvideo mit einer
Messlinie durchgeführt. Die Messlinie ist eine in das Videobild gerechnete, quer
zur Fahrbahn gelegte Linie. Sie lässt sich durch die auswertende Person auf dem
Videomonitor dem Straßenverlauf folgend bewegen. Dabei werden die
perspektivische Vorder- und Hinterkante der Messlinie bezogen auf eine
Nullposition angezeigt. Für Berechnungen wird der jeweils für den Betroffenen
günstigere Wert verwendet.
Für die konkrete Abstands- und Geschwindigkeitsmessung wird das Videobild
angehalten und mit Hilfe der Messlinie der Aufsetzpunkt der Vorderachse des
Fahrzeuges des Betroffenen auf der Fahrbahnoberfläche digitalisiert.
Anschließend wird in demselben Videobild mit Hilfe der Messlinie der
Aufstandspunkt der Vorderachse des vorausfahrenden Fahrzeugs digitalisiert. Das
System errechnet den für den Betroffenen günstigsten Wert der Differenz zwischen
den beiden Fahrzeugpositionen. Die Wiedergabe des Videobandes wird fortgesetzt,
bis die Fahrzeuge eine Strecke von mindestens 25 Metern durchfahren haben. Nach
erneutem Anhalten des Videobandes wird mit der Messlinie eine weitere
Abstandsmessung durch Digitalisieren der Aufsetzpunkte der Vorderachsen
durchgeführt. Nach dieser zweiten Abstandsmessung berechnet das System mit Hilfe
des durch die Kodierung bekannten Zeitunterschiedes der beiden Messungen die
Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen. Von der gemessenen
Geschwindigkeit wird bei einem Wert von unter 100 km/h eine Toleranz von 3 km/h
und bei einem Wert von über 100 km/h eine Toleranz in Höhe von drei Prozent des
Wertes abgezogen.
Schließlich wird die fahrzeuglänge des vorausfahrenden Fahrzeuges dadurch
festgestellt, dass mit der Messlinie die Hinterachse des vorausfahrenden
Fahrzeuges digitalisiert wird.
Durch die jeweilige Digitalisierung der Aufsetzpunkte der Reifen auf der
Fahrbahnoberfläche werden Abstände errechnet, die sich für den Betroffenen
günstig auswirken, weil keine weiteren Abzüge für die überhänge der Fahrzeuge
vorgenommen werden. Aus der toleranzbereinigten Geschwindigkeit und dem für den
Betroffenen günstigsten Abstandswert errechnet das System den dem Betroffenen
vorzuwerfenden Wert."
Mit dieser Beschreibung der Funktionsweise des vorliegenden Videomessverfahrens
ist indes nichts darüber ausgesagt, ob eine verdachtsbezogene Anwendung möglich
und diese auch tatsächlich durchgeführt worden ist.
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur
Überwachung des Straßenverkehrs vom 01. April 1998 in der Fassung der VwV vom
20. August 2003, Az.: 31-1132-10/66 sieht insoweit vor (vgl. Anlage 4
"Überwachung des Sicherheitsabstandes zu vorausfahrenden Fahrzeugen", Ziff, 2
"Einsatz von Abstandsmesstechnik/Allgemeine Regelungen"):
"Der Einsatz von Abstandsmesstechnik erfolgt grundsätzlich zur Überwachung des
Verkehrs auf Bundesautobahnen. Da auch eine Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit des zu messenden Fahrzeuges relevant sein kann (z. B. auch
in Tateinheit mit einem Abstandsverstoß), ist vor und nach jedem Messeinsatz zu
prüfen, ob die gegebenenfalls vorhandenen geschwindigkeitsregelnden
Verkehrszeichen ordnungsgemäß aufgestellt und zweifelsfrei erkennbar sind. Die
in den Bedienungsanleitungen der Hersteller von den Zulassungsscheinen der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt genannten Voraussetzungen (z. B.
Einsatzgrenzen und Toleranzwerte) sind beim Einsatz von Abstandsmesstechnik zu
beachten. Bei der Aufzeichnung zu ahndender Verstöße ist aus
datenschutzrechtlichen Gründen darauf zu achten/ dass die aufgezeichnete Sequenz
möglichst bereits vor Ort auf den für die Ahndung eines Abstands- oder
Geschwindigkeitsverstoßes erforderlichen Geschehensablauf begrenzt wird. Eine
ununterbrochene Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist zu vermeiden
(Hervorhebung durch den Senat).
Aus dieser Anweisung ergibt sich, dass der jeweilige Messbeamte bei jeder
Messung gehalten ist, das zur Verfügung gestellte Gerät nur dann zu aktivieren,
wenn ein konkreter Anfangsverdacht, der sich insbesondere aus der visuellen
Beobachtung des Straßenverkehrs ergeben kann, besteht. Nur wenn dies der Fall
ist, also der Messbeamte nach Beobachtung des Straßenverkehrs die
Videoaufzeichnung ausschließlich dann aktiviert, wenn ein Verkehrsvorgang
vorliegt, der den Verdacht einer Abstandsunterscheidung schon visuell
beinhaltet, kommt 100 h Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 StPO als Rechtsgrundlage in
Betracht. Etwas anderes würde nach obigen Grundsätzen gelten, wenn der
Messbeamte die Videoaufzeichnung ununterbrochen durchlaufen ließe, so dass auch
eine Vielzahl von sich verkehrsgerecht verhaltenden Fahrern erfasst würde, um
dann diejenigen herauszufiltern, die verdächtig sind, eine Ordnungswidrigkeit
begangen zu haben. in diesem Fall wäre ein Beweiserhebungsverbot gegeben, das in
dieser Konstellation zwingend ein Beweisverwertungsverbot zur Folge hätte. Der
Senat folgt hierbei der Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Beschluss
vom 27. Novembe2 2009, SsBs 186/09), dass in diesem Fall der Verfahrensverstoß,
der mit einem systematisch angelegten Eingriff in die Grundrechte einer Vielzahl
von Personen verbunden wäre, sich als so schwerwiegend darstellen werde, dass
hieraus auch ein Beweisverwertungsverbot folgen würde.
Die Sache war an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu klären haben,
wie die Messung konkret durchgeführt wurde. Von dieser Beweisaufnahme wird es
abhängen, ob § 100 h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO i., V. m. § 46 Abs. 1 OWiG als
Rechtsgrundlage für die. Verkehrsüberwachungsmaßnahme herangezogen werden kann;
oder ob ein Beweiserhebungsverbot anzunehmen ist, das zu einem
Beweisverwertungsverbot führt.