Geschwindigkeitsüberschreitung - standardisierten Messverfahren – Fehlfunktion
des Messgeräts
OLG Hamm
Az: 2 Ss OWi
598/06
Beschluss vom
11.12.2006
Auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 12. Mai 2006 hat der 2.
Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 11. 12. 2006 durch den
Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gem. § 79 Abs. 5 Satz 1, Abs. 3
Satz 1 OWiG beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufghoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht
Hagen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen
fahrlässig begangener Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu
einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt. Zudem hat es wegen ein Fahrverbot von
einem Monat verhängt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 12. Juli 2005
gegen 10.28 Uhr in Hagen mit seinem Pkw Porsche 911-996 Coupé mit dem amtlichen
Kennzeichen XXXXXX die Eckeseyer Straße mit einer Höchstgeschwindigkeit von 83
km/h. Damit überschritt er die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
nach Abzug der Messtoleranz von 3 km/h um 30 km/h. Die Messung wurde aus einer
Entfernung von 166 m mit einem Laser-Geschwindigkeitsmessgerät der Marke RIEGL
LR90-235/P (Seriennummer S. 83696) vorgenommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der
er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die
Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil im
Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat Erfolg. Auf die zulässig erhobene
Verfahrensrüge war das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Betroffene hat mit
seiner Verfahrensrüge u.a. geltend gemacht, das Amtsgericht habe einen
Beweisantrag zu Unrecht nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt, mit dem der
Verteidiger des Betroffenen die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum
Beweis der Tatsache verlangt hatte, dass das verwendete RIEGL-Messgerät bei der
vorliegenden Messdistanz von 166 m mit einer Fehlerquelle behaftet ist, durch
welche die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit des Porsche 911-996 Coupé
erheblich geringer als die mit dem Gerät gemessene Geschwindigkeit gewesen sein
kann.
1.
Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
Der Verteidiger stellte für den Betroffenen in der Hauptverhandlung vom 12. Mai
2006 folgenden Beweisantrag:
"Ich beantrage zum Beweis der Tatsache, dass die gemessene Geschwindigkeit nicht
der tatsächlichen Geschwindigkeit entspricht und nicht ausgeschlossen werden
kann, dass eine erheblich niedrigere Geschwindigkeit gefahren werden konnte, im
Hinblick auf die Bauart des Porsche und die fehlende nicht protokollierte
Nullmessung, die Einholung eines Sachverständigengutachtens."
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei dem gefahrenen Porsche bei einer
Messentfernung von 100 bis 200 m trotz Anvisierung des Kennzeichens die Gefahr
bestehe, dass der Laserstrahl an parallel zur Fahrtrichtung ausgerichteten
Bauteilen wandere und damit eine zu hohe Geschwindigkeit angezeigt werde, ohne
dass das Messgerät eine Fehlmessung ausgebe. Zur Begründung wurde auf die
Ausführungen des Sachverständigen Löhle in dem Fachbuch "Fehlerquellen bei
polizeilichen Messverfahren" von Beck/Löhle, 8. Aufl. 2006 , S. 50 ff.
verwiesen, welches dem Amtsgericht auszugsweise zur Verfügung gestellt worden
war.
Die gestellten Anträge lehnte das Gericht durch Beschluss in der
Hauptverhandlung nach vorheriger Beweiserhebung durch Verlesung des
Messprotokolls und durch Vernehmung der Messbeamten mit folgender Begründung ab,
die offenbar auf die Anwendung des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abzielt:
"Bei der Messung bei einem Laserhandgerät der Marke Riegl handelt es sich um ein
allgemein geprüftes standardisiertes Messverfahren. Erhebliche Anhaltspunkte für
eine Fehlmessung im vorliegenden Fall ergeben sich nach dem Ergebnis der
bisherigen Beweisaufnahme nicht, so dass das Gericht die Einholung eines
Sachverständigengutachtens zur weiteren Überzeugungsbildung nicht für geboten
hält."
Im angefochtenen Urteil wird zudem noch ausgeführt, dass auch der Umstand, dass
die Messentfernung lediglich 166 m betragen und damit erheblich geringer als in
weiteren mitgeteilten Messfällen gewesen sei, nicht auf einen Messfehler
schließen lasse. Dieser Umstand sei dadurch hinreichend erklärt, dass der
Messbeamte nach seinen Angaben das Fahrzeug möglicherweise erst spät erkannt
habe. Gegen einen bauartbedingten Messfehler spreche ausschlaggebend die Angabe
des als Zeugen gehörten Messbeamten, er visiere allgemein das Nummernschild
eines gemessenen Fahrzeuges an. Dies sei auch im vorliegenden Falle so erfolgt,
ohne dass das Gerät Messfehler angezeigt habe. Vor diesem Hintergrund habe sich
das Gericht bei seiner Überzeugungsbildung auf fehlerfreie Ergebnisse eines
standardisierten Messverfahrens stützen können, da sich bei einer Fehlmessung
zwingend Fehlermeldungen hätten ergeben müssen.
2. Diese Begründung trägt die Ablehnung des gestellten Beweisantrages nicht. Für
die Handhabung des § 77 Abs. 1 Nr. 1 OWiG gelten folgende Maßstäbe:
Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist das Gericht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1
OWiG verpflichtet, die Wahrheit vom Amts wegen zu erforschen. Den Umfang der
Beweisaufnahme hat der Amtsrichter - unter Berücksichtigung der Bedeutung der
Sache, § 77 Abs. 1 Satz 2 OWiG - nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. In §
77 Abs. 2 OWiG ist für die Beweisaufnahme im Bußgeldverfahren zudem eine über
das Beweisantragsrecht der Strafprozessordnung (§ 244 Abs. 3 bis 5 StPO)
hinausgehende Sondervorschrift normiert. Danach kann das Gericht, wenn es den
Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt hält,
einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen
die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (§ 77
Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Hierzu müssen drei Voraussetzungen vorliegen: Es muss
bereits eine Beweisaufnahme über eine entscheidungserhebliche Tatsache
stattgefunden haben, aufgrund der Beweisaufnahme muss der Richter zu der
Überzeugung gelangt sein, der Sachverhalt sei geklärt und die Wahrheit gefunden
und die beantragte Beweiserhebung muss nach dem pflichtgemäßen Ermessen des
Gerichts zur weiteren Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sein (OLG
Schleswig SchlHA 2004, 264 f.; KK-Senge, OWiG, 3. Aufl., § 77 Rn. 15 m.w.N.;
Göhler/Seitz, OWiG, 14. Aufl., § 77 Rn. 11). Damit ist das Gericht unter
Befreiung vom Verbot der Beweisantizipation befugt, Beweisanträge nach § 77 Abs.
2 Nr. 1 OWiG zurückzuweisen, wenn es seine nach § 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG
prinzipiell fortbestehende Aufklärungspflicht nicht verletzt (vgl. m.w.N.
treffend KK-Senge, a.a.O., § 77 Rn. 16; Göhler/Seitz, a.a.O., § 77 Rn. 12, 14
und 16). Verletzt ist die Aufklärungspflicht dann, wenn sich dem Gericht eine
Beweiserhebung aufdrängen musste oder diese nahe lag (vgl. zu diesem Maßstab
etwa OLG Köln VRS 88, 376; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 542 f.; Göhler/Seitz, a.a.O.,
§ 77 Rn. 12). Bei der Verwendung eines standardisierten Messverfahrens zum Beleg
einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist einzubeziehen, dass in diesem Fall nur
eingeschränkte tatsächliche Feststellungen erforderlich sind (vgl. BGHSt 39, 291
ff. und für Laser-Messverfahren BGHSt 43, 277, 283 f.). Indes wird anerkannt,
dass sich die weitere Beweisaufnahme zur Aufklärung bei einer auf ein
standardisiertes Messverfahren gestützten Beweisführung aufdrängt oder diese
doch nahe liegt, wenn konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des
Messgerätes behauptet werden (vgl. so OLG Köln VRS 88, 376 ff.; Göhler/Seitz,
a.a.O., § 77 Rn. 14; siehe Senat in VA 2006, 193 = zfs 2006, 654). Zu beachten
ist ebenso, dass die Anforderungen an den Schuldbeweis im
Ordnungswidrigkeitenverfahren selbst keine geringeren sind als im Strafverfahren
(vgl. BGH NJW 1974, 2295 f. und Mosbacher, in: Lemke/Mosbacher, OWiG, 2. Aufl.,
§ 77 Rn. 3).
Gemessen an diesen Maßstäben verletzt die Ablehnung des Beweisantrages
hinsichtlich der behaupteten Fehlerquelle des RIEGL-Messgerätes die Vorschrift
des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG bzw. das Beweisantragsrecht des Betroffenen. Zwar
hatte das Amtsgericht bereits die Ergebnisse eines standardisierten
Messverfahrens zur Beweisaufnahme herangezogen und zu dessen Einsatz zwei
Messbeamte als Zeugen vernommen (vgl. zur Einordnung der Messung mit dem
RIEGL-Gerät Senat, a.a.O., m.w.N.). Die Berufung auf ein standardisiertes
Messverfahren objektiviert eine Geschwindigkeitsüberschreitung jedoch nur dann
ohne weiteres, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlmessung im
Einzelfall dargetan werden. Dies ist indes seitens des Betroffenen entgegen der
Auffassung des Amtsgerichts erfolgt. Es war für die spezifische Situation eines
aus 166 m gemessenen Porsche unter substantiierender Bezugnahme auf
Fachliteratur dargelegt, dass eine Fehlerquelle des verwendeten Messverfahrens
gerade in der auch vom Gericht angenommenen konkreten Messkonstellation
existiert. Die aufgeworfenen Zweifel ergaben sich somit - anders als in dem
Beschluss des Senats in VA 2006, 193 = zfs 2006, 654 - nicht nur aus allgemein
behaupteten Fehlerquellen des RIEGL-Gerätes, sondern auch aus seinen
tatsächlichen Einsatzumständen.
Das Amtsgericht hat hingegen mit seiner Auffassung, es lägen keine erheblichen
Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vor, seine auch nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG
fortbestehende Aufklärungspflicht verletzt, indem es sich auf den Standpunkt
gestellt hat, dass es die Zweifel an der Tauglichkeit des standardisierten
Messverfahrens auf Grund eigener Sachkunde als haltlos verwerfen konnte, obschon
diese unter Bezugnahme auf einen anerkannten Sachverständigen substantiiert
vorgetragen worden sind. Das Amtsgericht unterstellt hier seine eigene Sachkunde
(vgl. auch OLG Jena VRS 108, 371 f.), während es sich nach der dem Tatgericht
obliegenden Aufklärungspflicht tatsächlich aufgedrängt hätte, dem konkret und
substantiiert dargebrachten Zweifel an der Belastbarkeit der Messung anhand des
Beweisantrages nachzugehen, da die Sachverhaltsaufklärung letztlich allein von
der Überzeugungskraft des standardisierten Messverfahrens abhing.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht lässt sich auch nicht damit ausschließen,
indem von einer besonderen Sachkunde des Amtsgerichts ausgegangen wird: Wenn es
sich - wie hier - nicht um einen alltäglichen Lebensvorgang handelt, der in
seinen Folgewirkungen auch von einem Laien erkannt und richtig bewertet werden
kann, sondern vielmehr technisches Fachwissen erforderlich ist, das nicht jedem
bekannt ist, muss der Richter seine eigene Sachkunde in den Urteilsgründen
besonders darlegen (vgl. so OLG Jena, a.a.O..; KK-Senge, a.a.O., § 77 Rn. 37).
Dies ist hier aber nicht geschehen. So setzt sich das Amtsgericht etwa mit der
möglichen Fehlmessung trotz Anvisierung des Kennzeichens in keiner Weise
auseinander (vgl. insoweit aus der Rechtsprechung auch schon OLG Naumburg NZV
1996, 419 f. zum erörterungswürdigen Ausschluss des seitlichen Abgleitens des
Lasers bei einem Porsche). Vielmehr unterstellt das Amtsgericht lediglich die
eigene Sachkunde, indem es ohne Begründung davon ausgeht, dass der behauptete
Messfehler zu einer angezeigten Fehlmessung führen müsse, was nach dem in Bezug
genommenen Sachverständigen gerade nicht der Fall sein soll.
Damit war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
III.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Bei einer erneuten Rechtsfolgenbemessung wird darauf zu achten sein, dass die
Urteilsformulierungen nicht den Eindruck erwecken, dass Gericht habe
möglicherweise den Rechtsgedanken des Doppelverwertungsverbots im Hinblick auf
die "nicht geringfügige Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit" unbeachtet
gelassen (vgl. zum Doppelverwertungsverbot im Ordnungswidrigkeitrecht Göhler/König,
a.a.O., § 17 Rn. 16 und 17 m.w.N).
Ebenso wird das Amtsgericht im Fall einer Verurteilung - worauf die
Generalstaatsanwaltschaft mit Recht hingewiesen hat - Sorge zu tragen haben,
dass es ausreichende Feststellungen zu den beruflichen und persönlichen
Verhältnissen des Betroffenen trifft, damit das Rechtsbeschwerdegericht zu
beurteilen vermag, ob die Verhängung des Fahrverbots wegen besonderer Umstände
in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen eine unverhältnismäßige
Reaktion auf die Tat darstellt. Dies gilt in diesem Fall auch vor dem
Hintergrund der Entbindung vom persönlichen Erscheinen (vgl. dazu BayObLG NJW
1999, 2292 m.w.N.). Die erforderliche Aufklärung ist zumindest über eine
schriftliche Erklärung des Betroffenen herbeizuführen.