Fahrverbot –
bei zweimaliger Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 2 Ss OWi
552/09
Beschluss vom
07.01.2010
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert,
dass das angeordnete Fahrverbot entfällt.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen insoweit entstandenen
notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 34
km/h – begangen am 13. April 2008 mit einem PKW - zu einer Geldbuße von 75,-- €.
Daneben verhängte das Amtsgericht gegen den Betroffenen ein Fahrverbot für die
Dauer von einem Monat.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung formellen und
materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die er, wie sich
aus seinem Vorbringen in der Rechtsbeschwerdebegründung ergibt, auf den
Rechtsfolgenausspruch – Verhängung eines Fahrverbots - beschränkt hat.
Der Senat hat durch den Einzelrichter mit Beschluss vom 06. Januar 2010 gemäß §
80 a Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 OWiG die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit
drei Richtern zur Entscheidung übertragen, da es geboten ist, das
amtsgerichtliche Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
nachzuprüfen.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt
und ebenso begründet worden. Aufgrund der wirksamen Beschränkung der
Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist der Schuldspruch
rechtskräftig. Wegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot wird
der Rechtsfolgenausspruch von der Rechtsbeschwerde allerdings in vollem Umfang
erfasst.
Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Zwar ist die formelle Rüge unzulässig, da es an einer Begründung gemäß § 79 Abs.
3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO fehlt. Auf die Sachrüge hin war indes der
Rechtsfolgenausspruch wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern, weil das Urteil
insoweit rechtlicher Überprüfung nicht standhält.
Der Betroffene beanstandet zu Recht die Verhängung des Fahrverbots.
Das Amtsgericht hat die Anordnung des Fahrverbots auf § 25 Abs. 1 S. 1 StVG
i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gestützt. Hiernach kommt in der Regel ein
Fahrverbot in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße
rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit
Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von
mindestens 26 km/h begeht.
Diese Voraussetzungen waren gegeben, da nach den Feststellungen des Amtsgerichts
gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 28. März 2007, rechtskräftig seit
14. April 2007, wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h eine
Geldbuße von 60,-- € verhängt worden war.
Das Amtsgericht ist vorliegend weiterhin – unter Beachtung der neueren
Rechtsprechung des Senats – davon ausgegangen, dass es diese (alleinige)
Voreintragung bei seiner Entscheidung verwerten durfte, da nach dem
Grundsatzbeschluss des Senats vom 22. Januar 2009 – 2 Ss-OWi 352/08 – (NZV 2009,
350 ff) der Tatrichter nicht gehindert sein soll, Voreintragungen zu verwerten,
wenn der neue Verstoß vor Ablauf der zweijährigen Tilgungsfrist der
Voreintragungen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 StVG) begangen worden ist, die neue
Verurteilung aber erst innerhalb der sich anschließenden einjährigen
Überliegefrist (§ 29 Abs. 7 StVG) erfolgt. Diese Voraussetzungen waren hier
gegeben, da die vorliegende Tat vom 13. April 2008 vor Eintritt der
Tilgungsreife im Hinblick auf die Voreintragung (14. April 2009) begangen wurde
und das Amtgericht am 07. August 2009 und damit zwar nach Eintritt der
Tilgungsreife, aber innerhalb der einjährigen Überliegefrist entschieden hat.
An der vorgenannten Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Überprüfung
indes nicht mehr fest. Er schließt sich nunmehr der hierzu ergangenen – soweit
ersichtlich einhelligen - obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe
ZfSch 2005, 411; OLG Hamm NZV 2006, 487 und NZV 2007, 156;
Schleswigholsteinisches OLG ZfSch 2006, 348; Brandenburgisches OLG DAR 2008,
218) an, wonach der Zeitpunkt für die Beurteilung, ob hinsichtlich der
Voreintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister ein Verwertungsverbot
wegen Tilgungsreife besteht, der Tag des letzten tatrichterlichen Urteils
maßgeblich ist.
Da vorliegend das Amtsgericht nach Ablauf des Eintritts der Tilgungsreife im
Hinblick auf die Voreintragung entschieden hat, war diese nicht mehr verwertbar
mit der Folge, dass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots
nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV nicht (mehr) gegeben
waren.
Gegen die vom Amtsgericht verhängte Regelbuße in Höhe von 75.- € gibt es nichts
zu erinnern.