Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts über 100 km/h und Augenblicksversagen
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 1 Ss 25/07
Beschluss vom
22.06.2007
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Rastatt
vom 28. November 2006 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht R. verurteilte den Betroffenen am 28.11.2006 wegen fahrlässiger
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener
Ortschaften zu einer Geldbuße von 120 EUR und verhängte zugleich ein Fahrverbot
von zwei Monaten, weil dieser am 19.5.2006 um 23.14 Uhr auf der B 36 in der
Gemarkung U. im Bereich der D-Straße in Fahrtrichtung S. als Fahrzeugführer die
dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 62 km/h (gemessene
Geschwindigkeit abzüglich Toleranzen 132 km/h) überschritten hatte.
II.
Die hiergegen form- und fristgemäß eingelegte Rechtsbeschwerde, die wegen der
wirksamen Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid des
Landratsamtes R. vom 14.8.2006 auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs
beschränkt ist, hat keinen Erfolg.
Zwar ist dieser zuzugeben, dass sich der Tatrichter mit der Einlassung des
Betroffenen, auf einer Rückfahrt von einer Firmenschau ein Verkehrsschild
übersehen zu haben, nicht näher auseinandergesetzt hat. Ein Rechtsfehler ist
hierin aber nicht zu erblicken, weil eine solche Befassung nicht geboten war.
Zu Recht ist das Amtsgericht zunächst vom Vorliegen eines Regelfalles nach Nr.
11.3.9 BKat ausgegangen, weil der Betroffene die außerorts zulässige
Geschwindigkeit um mehr als 60 km/h überschritten hat. Dass der Tatrichter im
Hinblick auf die Arbeitslosigkeit des Betroffenen die hierin vorgesehene
Regelbuße von 275 EUR auf 120 EUR reduziert hat, lag in seinem rechtsfehlerfrei
ausgeübten Ermessen und ist aus Rechtsgründen auch unter der Berücksichtigung
des Wechselwirkung mit dem Fahrverbot nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Senat
NJW 2007, 166 f. = NZV 2007, 98 f. = VRS 111, 436 ff.).
Zu einem Absehen oder einer zeitlichen Reduzierung des auf zwei Monate
festgesetzten Regelfahrverbots bestand hingegen kein Anlass.
1. Allerdings ist die Anordnung eines solchen dann nicht angezeigt, wenn ein
Verkehrsverstoß nicht auf einer groben Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers, sondern lediglich auf einer augenblicklichen
Unaufmerksamkeit beruht, die jeden sorgfältigen und pflichtbewussten
Verkehrsteilnehmer einmal unterlaufen kann (grundlegend BGHSt 43, 241 ff.; OLG
Hamm NZV 2005, 489 f.). In solchen Fällen des Augenblicksversagens indiziert
zwar der in der BKat beschriebene Regelfall das Vorliegen einer - wie hier -
groben Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs.1 StVG, es fehlt jedoch an einer
ausreichenden individuellen Vorwerfbarkeit. Ein Fahrverbot ist nämlich nur dann
veranlasst, wenn der Verstoß auch subjektiv auf besonderes grobem Leichtsinn,
Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht und einen so hohen Grad an
Verantwortungslosigkeit aufweist, dass es zur Einwirkung auf den Betroffenen
grundsätzlich eines ausdrücklichen Denkzettels durch ein Fahrverbot bedarf (vgl.
ausführlich OLG Karlsruhe VRS 100, 460 ff., 463; dass. NZV 2006, 325 f.).
Zwar käme nach der vom Amtsgericht nicht näher auf ihre Schlüssigkeit
überprüften Einlassung des Betroffenen ein einmaliges Übersehen eines
Verkehrszeichens hier in Betracht. Ein solcher Wahrnehmungsfehler entlastet den
Betroffenen jedoch nicht, weil dieser seinerseits als grob pflichtwidrig
angesehen werden müsste. Auf nur einfache Fahrlässigkeit kann sich nämlich
derjenige nicht berufen, welcher die an sich gebotene Aufmerksamkeit in grob
pflichtwidriger Weise unterlassen hat (BGHSt 43, 241 ff.). Wer etwa während der
Fahrt sein Autotelefon benutzt (KG, Beschluss vom 19.01.2000, 2 Ss 319/99),
intensiv auf Wegweiser achtet (Senat VRS 98, 385 ff.), sich durch ein am
Straßenrand liegen gebliebenes Fahrzeug ablenken lässt (Senat VRS 111, 439 ff. =
NZV 2007, 213 f.) oder in einen Kreuzungsbereich zu schnell einfährt (BayObLG
DAR 1999, 559 f.) kann nicht geltend machen, er habe nur versehentlich ein
Verkehrszeichnen nicht wahrgenommen, denn durch sein vorheriges
sorgfaltswidriges Verhalten hat er selbst in grob nachlässiger Weise zu seiner
eigenen Unaufmerksamkeit beigetragen (vgl. OLG Karlsruhe NZV 2004, 211 ff.).
So liegt der Fall auch hier, denn der Betroffene hat die außerorts nach § 3
Abs.3c StVO höchst zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h mit 32 km/h derart
erheblich überschritten, dass dies nicht mit einer kurzfristigen
Unaufmerksamkeit zu erklären ist, sondern auf eine bewusste
Geschwindigkeitsüberschreitung hindeutet. Auch ist eine grob pflichtwidrige
Missachtung der gebotenen Aufmerksamkeit dann anzunehmen, wenn der
Verkehrsteilnehmer nicht nur die durch Zeichen 274 angeordnete
Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h, sondern auch die außerorts zulässige
Geschwindigkeit von 100 km/h in erheblicher Weise überschreitet. In einem
solchen Fall beruht der Verkehrsverstoß nicht auf einer augenblicklichen
Unaufmerksamkeit, sondern auf der Nichtbeachtung weiterer Sorgfaltspflichten
(Senat NZV 2004, 211 ff.; OLG Köln DAR 2001, 469 f.; vgl. auch OLG Zweibrücken
NZV 1998, 420/ Burhoff (Hrsg), Handbuch für das straßenrechtlich OWi-Verfahren ,
2005, 820).
2. Mit der Frage des Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte, welche
ausnahmsweise ein Absehen von der Verhängung eins Fahrverbots rechtfertigen kann
(Senat VRS 104, 454 ff.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 313), hat sich der
Tatrichter ausdrücklich auseinander gesetzt. Entgegen der Ansicht der
Rechtsbeschwerde sind seine Ausführungen nicht zu beanstanden. Die bloßen vagen
Befürchtungen des Betroffenen, seine Chancen um Erhalt eines neuen Arbeitplatzes
- dass er konkrete Aussichten auf Erhalt eines solchen hätte, ist weder
festgestellt noch vorgetragen - seien bei Verhängung eines zwei monatigen
Fahrverbots reduziert, können eine solche Annahme grundsätzlich nicht
rechtfertigen. Im Übrigen reichen berufliche Folgen selbst schwerwiegender Art
hierfür regelmäßig nicht aus, da sie mit einem Fahrverbot häufig verbunden sind.
Dem Betroffenen ist es daher zuzumuten, diese Nachteile anderweitig,
insbesondere auch - wie hier möglich - durch Inanspruchnahme der
Viermonatsregelung des § 25 Abs.2a StVG, auszugleichen
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs.1, 79 Abs.3 OWiG, § 473 StPO.