Geschwindigkeitsüberschreitung – Geständnis des Betroffenen
Oberlandesgericht Hamm
Az: 5 Ss OWi
42/08
Beschluss vom
14.02.2008
Die tatsächlichen Feststellungen zu
einem Geschwindigkeitsverstoß müssen auch bei einem Geständnis des Betroffenen
neben dem berücksichtigten Toleranzwert auch Angaben zur verwandten Messmethode
enthalten.
Auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen vom 23. November 2007 gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom
22. November 2007 hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm
am 14. 02. 2008 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin
gemäß § 80 a OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben Die
Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der
Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen durch Urteil vom 22. November 2007
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer
Geldbuße von 600,- € verurteilt. Das Amtsgericht hat dazu u.a. folgende
Feststellungen getroffen:
„Der Betroffene befuhr am 20.7.2007 gegen 00.44 Uhr mit einem VW Multivan Sport
mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX auf der Bundesautobahn 52 in Essen in
Fahrtrichtung Bochum mit einer Geschwindigkeit von (abzüglich Toleranz) 132
km/h. Dort liegt in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr die zulässige
Höchstgeschwindigkeit bei 80 km/h.
Der Betroffene hat die Tat eingeräumt. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat
der Betroffene gegen § 41 Abs. 2 StVO verstoßen, da er die durch Schilder auf 80
km/h beschränkte zulässige Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h überschritten hat.
Der Betroffene handelte auch zumindest fahrlässig und hat damit den Tatbestand
einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG erfüllt."
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen,
welche auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden ist.
II.
Das statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Rechtsmittel hat auch - einen
zumindest vorläufigen - Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ausgeführt:
„Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist auch sonst
zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht
begründet worden. Allerdings ist die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den
Rechtsfolgenausspruch unwirksam. Voraussetzung für eine wirksame Beschränkung
des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch ist, dass das angefochtene
Urteil seine Prüfung ermöglicht. Die Beschränkung ist daher nicht möglich, wenn
das Urteil keine Gründe enthält oder wenn die Feststellungen zur Tat, sei es
auch nur zur inneren Tatseite, so knapp, unvollständig, unklar oder
widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der
Rechtsfolgenentscheidung bilden (OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.1997 - 3 Ss OWi
1374/97-; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 318 Rdnr. 16 m.w.N.; Göhler, OWiG,
14. Aufl., § 79 Rdnr. 9). Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den
Rechtsfolgenausspruch wäre dementsprechend nur wirksam, sofern die in dem
angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen eine Verurteilung des
Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit tragen und hinreichende Feststellungen für die durch das
Rechtsbeschwerdegericht zu treffende Entscheidung über die Rechtsfolgen
getroffen worden wären (OLG Hamm, Beschluss vom 13.08.2001 - 2 Ss OWi 725/2001
-). Dies ist vorliegend bereits deshalb nicht der Fall, weil die Feststellungen
zu einem Geschwindigkeitsverstoß - auch bei einem Geständnis des Betroffenen -
neben dem berücksichtigten Toleranzwert auch Angaben zur verwandten Messmethode
enthalten müssen (OLG Hamm, Beschlüsse vom 27.11.2007 - 1 Ss OWi 756/07 -, vom
09.02.2004 - 2 Ss OWi 35/04 - und vom 13.08.2001 - 2 Ss OWi 725/2001 -). Da das
angefochtene Urteil insoweit weder Angaben zur verwandten Messmethode noch zur
Höhe des in Abzug gebrachten Toleranzwertes enthält, kann es bereits aus diesen
Gründen keinen Bestand haben.
Abgesehen davon hält auch der Rechtsfolgenausspruch einer rechtlichen
Überprüfung nicht stand.
Zum einen hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil keine Feststellungen
zu den Einkommensverhältnissen des Betroffenen und damit zu einem wesentlichen
Gesichtspunkt seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse getroffen.
Auch wenn an die Urteilsgründe im Ordnungswidrigkeitenverfahren keine hohen
Anforderungen zu stellen sind, sind Ausführungen zu den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nur bei geringfügigen Geldbußen
entbehrlich. Da grundsätzlich gem. § 17 Abs. 3 S. 2 1. Halbsatz OWiG auch die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bei der Entscheidung mit in
Betracht zu ziehen sind, ermöglicht das angefochtene Urteil eine Prüfung,
inwieweit die verhängte Geldbuße von 600,00 EUR unter diesem Gesichtspunkt
angemessen ist, nicht. Im Übrigen verhält sich das angefochtene Urteil dadurch,
dass es keine Feststellungen dazu enthält, inwieweit der Betroffene zuvor
straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten war, zu einer weiteren für die
Bemessung der Geldbuße maßgeblichen Frage nicht."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und bemerkt
ergänzend:
Zwar kann auch eine geständige Einlassung eines Betroffenen zur Grundlage der
Feststellungen eines Geschwindigkeitsverstoßes gemacht werden. Abgesehen davon,
dass aber auch dann mitzuteilen ist, ob und in welcher Höhe ein Toleranzabzug
vorgenommen wurde, muss der Tatrichter in diesem Fall von der Richtigkeit eines
solchen Geständnisses überzeugt sein, d.h. es muss ein uneingeschränktes und
glaubhaftes Geständnis vorliegen (vgl. BGH NJW 1993, 3081, 3084; OLG Hamm,
Beschluss vom 27. November 2007 - 1 Ss OWi 756/07 -; OLG Bamberg, NStZ-RR 2007,
321). Ein glaubhaftes Geständnis des Betroffenen setzt voraus, dass der
Betroffene eine bestimmte (Mindest-)Geschwindigkeit nicht nur tatsächlich
eingeräumt hat, sondern zusätzlich nach den konkreten Umständen auch einräumen
konnte, gerade die vorgeworfene Geschwindigkeit - mindestens - gefahren zu sein.
Den vorliegenden Urteilsgründen kann aber mangels einer - wenigstens
zusammenfassenden - Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen insbesondere nicht
entnommen werden, ob sein Geständnis möglicherweise auf sicherer Kenntnis bzw.
zuverlässiger Schätzung beruht und deshalb dem Geständnis erhöhte
Überzeugungskraft beigemessen werden durfte. In dem Urteil ist nur pauschal
mitgeteilt, dass der Betroffene den Verkehrsverstoß eingeräumt hat.
Bei einer erneuten Bemessung der Geldbuße wird zudem zu beachten sein, dass bei
einer fahrlässigen Begehungsweise gemäß § 17 Abs. 2 OWIG eine höhere Geldbuße
als 500,- € nicht in Betracht kommt.