Gesellschafterausschluss bei GmbH
Bundesgerichtshof
Az: II ZR
263/07
Beschluss vom
08.12.2008
Leitsätze:
a) Die
Satzung einer GmbH kann für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters
durch Gesellschafterbeschluss anordnen, dass der betroffene Gesellschafter seine
Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung - also auch schon vor Zahlung
seiner Abfindung - verliert (BGHZ 32, 17, 23 ; Sen. Urt. v. 30. Juni 2003 - II
ZR 326/01, ZIP 2003, 1544).
b) Der Beschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils ist wegen Verstoßes
gegen § 34 Abs. 3 GmbHG jedenfalls dann nichtig, wenn infolge einer Unterbilanz
bzw. einer darüber hinausgehenden bilanziellen Überschuldung bereits im
Zeitpunkt der Beschlussfassung feststeht, dass die Gesellschaft eine geschuldete
- sofort fällige - Abfindung nicht aus freiem Vermögen aufbringen kann (BGHZ
144, 365, 369 f.) .
Die Beschwerde der Klägerin gegen
die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2007 wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Streitwert: 1.036.654, 40 EUR
Gründe:
Es liegt keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor, nach
denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat
weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des
Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat auch die Verfahrensrügen geprüft und
für nicht durchgreifend erachtet.
1.
a)
Dem Gesamtzusammenhang der §§ 12 ("Ausscheiden eines Gesellschafters"), 13
("Folgen des Ausscheidens") des Gesellschaftsvertrages (GV) der Beklagten ist -
wovon auch das Berufungsgericht in seiner zwar knappen, aber im Ergebnis
zutreffenden Urteilsbegründung ersichtlich ausgeht - bei der gebotenen
objektiven Auslegung zu entnehmen, dass bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
der betroffene Gesellschafter durch Beschluss der übrigen Gesellschafter mit
sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausscheidet.
Ein solcher Beschluss wurde nicht erst konkludent zugleich mit der Einziehung am
15. Mai 2000, sondern bereits am 14. Februar 2000 gefasst und am 10. April 2000
(vgl. NZB-Erwiderung S. 4, Beschluss BayObLG v. 18. März 2003, S. 4 - Anl. K 6)
unmissverständlich wiederholt. Dass die Ausschließung auf einen wichtigen Grund
gestützt wurde, ergibt sich - anders als die Beschwerde mit ihrer auf Art. 103
GG gestützten Rüge glauben machen will - aus dem unstreitigen Inhalt des mit der
Klageerwiderung zu den Akten gereichten Protokolls zur Gesellschafterversammlung
vom 14. Februar 2000 (Anl. B 3 auf GA 45), in der die Ausschließungsgründe
ausführlich vor der Beschlussfassung unter Top 6 erörtert worden sind. Mangels
Anfechtung ist der beschlossene Ausschluss der Klägerin bestandskräftig und
damit wirksam.
b)
Einer Revisionszulassung wegen Grundsätzlichkeit bedarf es entgegen der Ansicht
der Klägerin zur Frage der sofortigen Wirksamkeit einer Ausschließung durch
Gesellschafterbeschluss auf der Grundlage einer dies - wie hier - regelnden
Satzungsklausel nicht, weil der Senat diese Rechtsfrage bereits entschieden hat.
aa)
Im Urteil vom 30. Juni 2003 (II ZR 326/01, ZIP 2003, 1544), der einen
Austrittsfall betraf, hat der Senat unmissverständlich ausgesprochen, dass die
Satzung eine von der dem Urteil BGHZ 9, 157 zugrunde liegenden Konstellation
abweichende Regelung treffen und selbst für den Fall des Ausschlusses eines
Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss anordnen kann, dass der
Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung verliert.
bb)
Dies hatte der Senat schon in seinem - in jener Entscheidung in Bezug genommenen
- Urteil BGHZ 32, 17, 23 eindeutig ausgesprochen:
..." Ein rechtmäßiger Ausschließungsbeschluss hat zur Folge, dass der betroffene
Gesellschafter seine Gesellschafterstellung verliert. Der Geschäftsanteil bleibt
dagegen bestehen. Der ausgeschlossene Gesellschafter hat Anspruch auf den vollen
Gegenwert seines Geschäftsanteils. Auch wenn die Gesellschaft nicht in
angemessener Frist die Einziehung des Geschäftsanteils beschließt oder seine
Abtretung verlangt und nichts dazu tut, dass der Ausgeschlossene den Gegenwert
seines Geschäftsanteils erlangt, lebt doch die Gesellschafterstellung des
Betroffenen nicht wieder auf. ...Im Rahmen der gestellten Anträge kommt es daher
nicht darauf an, dass lediglich die Ausschließung des Klägers beschlossen, nicht
aber über seinen Geschäftsanteil Beschluss gefasst worden ist, und welchen Wert
dieser Geschäftsanteil hat."...
2.
Einer Revisionszulassung bedarf es entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht
im Hinblick auf die feststehende Rechtsprechung des Senats, dass ein Beschluss
über die Einziehung eines Geschäftsanteils wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3
GmbHG jedenfalls dann nichtig ist, wenn infolge einer Unterbilanz bzw. einer
darüber hinausgehenden bilanziellen Überschuldung bereits im Zeitpunkt der
Beschlussfassung feststeht, dass die Gesellschaft eine geschuldete - sofort
fällige - Abfindung nicht aus freiem Vermögen aufbringen kann (BGHZ 144, 365,
369 f.) .
Ein im Zusammenhang mit dieser Senatsrechtsprechung stehender Verstoß des
Berufungsgerichts gegen Art. 103 GG liegt nicht vor.
a)
Auf den Vortrag der Klageschrift, wonach im Zeitpunkt der Beschlussfassung über
die Einziehung am 15. Mai 2000 (angeblich) eine Unterbilanz i.H.v. 150.000,00 DM
bestanden habe, musste es nicht eingehen. Dieser - bestrittene - Vortrag ist,
wie die Beklagte bereits in der Klageerwiderung eingehend dargelegt hat,
unsubstantiiert. Die von der Klägerin allenfalls kursorisch in Bezug genommene
Bilanz zum 31. Dezember 1999 gibt für eine Unterbilanz im maßgeblichen Zeitpunkt
der Beschlussfassung am 15. Mai 2000 nichts her, zumal nach dem Vortrag der
Beklagten bereits im Geschäftsjahr 1999 ein Jahresüberschuss von mehr als
65.000,00 DM erwirtschaftet wurde. Angesichts dessen besteht kein vernünftiger
Anhaltspunkt dafür, dass im Beschlusszeitpunkt ein Verstoß gegen die
Kapitalerhaltungsvorschriften festgestanden hätte.
b)
Hinzu kommt, dass die Klägerin in ihrem - im Berufungstermin vom 12. Juli 2007
eingereichten Schriftsatz - selbst die von ihr geltend gemachte Bewertung des
Unternehmenswertes der Beklagten mit 1.053.000,00 EUR vorgelegt hat, die
deutlich werden lässt, dass es dem Unternehmen - nach wie vor -gut geht und eine
Abfindung der Klägerin auf der Grundlage der beschlossenen Einziehung nicht
gefährdet war; vielmehr ist offenbar nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin
mit einer nicht unerheblichen Abfindung zu rechnen, zu deren Zahlung die
Gesellschaft in der Lage war und noch ist.
3.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO
abgesehen.