Gesellschafterhaftung - Kompetenzüberschreitung
Bundesgerichtshof
Az: II ZR
67/07
Beschluss vom
02.06.2008
Der II. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat am 2. Juni 2008 beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 23.
Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 8. März 2007 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als in Höhe von 1.230.781,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2005 zum Nachteil der
Beklagten erkannt worden ist.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung -
auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - an den 26.
Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Streitwert: 1.515.468,48 EUR
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist im Umfang von 1.230.781,17 EUR
(= 447.380,39 EUR + 639.114,86 EUR + 144.285,92 EUR - Entrümpelungskosten -)
nebst Zinsen begründet und führt insoweit - unter Zurückweisung der
weitergehenden Nichtzulassungsbeschwerde - gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2
ZPO Gebrauch gemacht hat.
I. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG) mehrfach in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
1. a) Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz, nachdem ihr erstinstanzlicher
Vortrag hierzu unsubstantiiert war, zur Schadenshöhe unter Vorlage von drei
Gutachten des Dipl.-Ing. S. eine Differenz zwischen den Verkaufspreisen der
Grundstücke und den ihrer Ansicht nach darüber liegenden tatsächlichen
Verkehrswerten dargelegt. Diese Privatgutachten stellten - lediglich -
qualifizierten Parteivortrag dar (BGH, Urt. v. 14. April 1981 - VI ZR 264/79,
VersR 1981, 576 f.; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 402 Rdn. 2 m.w.Nachw.).
Hiergegen hat die Beklagte (GA II, 23 bis 28) umfängliche Einwendungen erhoben.
Die daraufhin von der Klägerin vorgelegte Gegenäußerung des Privatgutachters
stellte wiederum nur Parteivortrag dar, dem sich das Berufungsgericht unter
Verstoß gegen Art. 103 GG angeschlossen hat. Das Berufungsgericht hätte den
qualifizierten Parteivortrag der Klägerin nur dann - wie geschehen - gemäß § 286
ZPO seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen, ohne dadurch den Anspruch der
Beklagten aus Art. 103 GG zu verletzen, wenn es eigene Sachkunde besaß und
darlegte, dass es deswegen in der Lage war, die streitigen Fragen abschließend
zu beurteilen (vgl. Sen.Beschl. v. 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524
ff., Tz. 9). Anderenfalls musste das Berufungsgericht, wie von den Parteien
beantragt, zu dem tatsächlichen Wert der Grundstücke im Zeitpunkt der
Veräußerung Beweis erheben durch Einholung des beantragten gerichtlichen
Sachverständigengutachtens.
b) Dieser Verstoß gegen Art. 103 GG ist entscheidungserheblich, da nicht
ausgeschlossen werden kann, dass die Beweisaufnahme zu abweichenden
Verkehrswerten und damit zu einem niedrigeren oder gar zur Feststellung des
Fehlens eines Schadens geführt hätte.
2. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Ersatzfähigkeit der Entrümpelungskosten
in Höhe von 282.198,75 DM (= 144.285,92 EUR) betreffend das Grundstück G. straße
hat das Berufungsgericht wiederum unter Verstoß gegen Art. 103 GG den Vortrag
der Beklagten übergangen, dass die Gefahr des Rücktritts des Käufers vom Vertrag
bestand, wenn die eingemauerten Schuttreste nicht auf Kosten der H. , & Co. KG
(= Verkäuferin) beseitigt, und die infolge der Entfernung der Mauern teilweise
eingestürzte Kellerdecke auf deren Kosten wieder hergestellt würden. Hätte das
Berufungsgericht diesen Vortrag zur Kenntnis genommen, ist nicht ausgeschlossen,
dass es den Schadensersatzanspruch der Klägerin insoweit mangels pflichtwidrigen
Verhaltens der Beklagten verneint hätte.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unbegründet, soweit sie sich
gegen die Zurückweisung ihrer Berufung in Höhe von 556.800,00 DM (= 284.687,31
EUR) wegen pflichtwidrigen Verhaltens im Zusammenhang mit den Vertragsschlüssen
und den hierauf geleisteten Zahlungen an die Herren Se. und W. wendet.
Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen insoweit nicht vor. Von einer
weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. ZPO abgesehen.
III. Für das wieder eröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes
hin:
Der Beklagten ist es trotz des schuldhaften Unterlassens der - wie vom
Berufungsgericht zutreffend festgestellt - gebotenen Herbeiführung eines
Gesellschafterbeschlusses über die Veräußerung der Grundstücke O. - Allee, B.
straße und O. straße/H. straße nicht verwehrt, darzutun und gegebenenfalls zu
beweisen, dass dieses Unterlassen nicht zu einem Schaden auf Seiten der
betroffenen Kommanditgesellschaften und damit der Kommanditisten geführt hat (Sen.Urt.
v. 4. November 1996 - II ZR 48/95; WM 1996, 2340 f. mit Anm. Goette DStR 1997,
81, 82; Mayen in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. § 114 Rdn. 40 f.
m.w.N.).
Sollte das nunmehr einzuholende Sachverständigengutachten zur Feststellung von
über den Verkaufspreisen liegenden Verkehrswerten führen, wird das
Berufungsgericht dem - gegebenenfalls noch zu ergänzenden - Vortrag der
Beklagten nachzugehen haben, dass höhere Preise als die tatsächlich erzielten im
Zeitpunkt des Verkaufs der jeweiligen Grundstücke nicht realisierbar waren.
Hinsichtlich des Grundstücks B. straße 4 ist der Vortrag der Beklagten zu
beachten und gegebenenfalls durch die angebotenen Beweismittel aufzuklären, dass
es dort einen Schwammbefall gab, der zu der nachträglichen Kaufpreisreduzierung
geführt hat. Sollte es einen solchen Befall gegeben haben, hätte dessen
Vorhandensein den Wert des Grundstücks gemindert, was der Gutachter im Rahmen
der Erstellung des Verkehrswertgutachtens zu berücksichtigen hätte.
Das Berufungsgericht wird sich auch - gegebenenfalls sogar vor Einholung eines
Sachverständigengutachtens - mit dem beweisbewehrten Vortrag der Beklagten zu
befassen haben, dass die jeweils betroffenen Kommanditisten mit der Veräußerung
der Grundstücke durch die Beklagte - nachträglich - einverstanden waren. Ein
solches Einverständnis könnte auch stillschweigend erklärt worden sein, indem
die Kommanditisten über den jeweiligen Verkauf und die damit verbundene
Sonderausschüttung informiert wurden (siehe z.B. Anl. B 4, Schreiben vom 4.
September 2000) und im Anschluss daran den auf sie entfallenden Anteil der
jeweiligen Sonderausschüttung entgegengenommen haben, ohne gegen den Verkauf des
Grundstücks zu protestieren. Insoweit besteht in dem wiedereröffneten
Berufungsverfahren für die Parteien Gelegenheit zu gegebenenfalls ergänzendem
Vortrag. Sollte etwa - auch - der Rechtsvorgänger der Klägerin, die die
Kommanditanteile erst zwei bis drei Jahre nach der Veräußerung der Grundstücke
erworben hat, die anteiligen Erlöse in Kenntnis der Veräußerungen
widerspruchslos entgegengenommen haben, könnte der actio pro socio der Klägerin
der Einwand aus § 242 BGB entgegenstehen.