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Gesellschaftsvertrag - Vertretungsbeschränkung
- Auslegung
BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VII ZR
301/02
Urteil vom
13.05.2004
In dem Rechtsstreit hat der VII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. April
2004 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 3 wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Juli 2002 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 3 entschieden worden ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
I.
1. Der Kläger hat in erster Instanz von den Beklagten zu 1 bis 3 Werklohn
verlangt. In der Berufungsinstanz hat er nur noch die Beklagte zu 3 in Anspruch
genommen.
2. Namens der Beklagten zu 3, der W. GbR, wurde der Kläger mit Putz- und
Maurerarbeiten für die Sanierung von Eigentumswohnungen in S. beauftragt. Zum
Zeitpunkt der Auftragserteilung waren die F.-Bauträger GmbH und die W.
Immobilien GmbH Gesellschafterinnen der Beklagten zu 3. Die Beklagte zu 1 war
Geschäftsführerin der W. Immobilien GmbH und der Beklagte zu 2 der
Geschäftsführer der F.-Bauträger GmbH. Die F.-Bauträger GmbH ist mittlerweile
aus der Beklagten zu 3 ausgeschieden.
Den Vertrag mit dem Kläger unterschrieb der Beklagte zu 2 für die Beklagte zu 3.
Anfang des Jahres 2000 stellte der Kläger der Beklagten zu 3 eine weitere
Rechnung, die er auf Stundenlohnbasis abgerechnet hat. Nach Klageerhebung
stellte der Kläger eine weitere Rechnung, mit der er die Klageforderung auf eine
Pauschalpreisvereinbarung stützte.
II.
Das Landgericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:
Die Beklagten zu 1 und 2 seien nicht Vertragsparteien des Klägers. Die Klage
gegen die Beklagte zu 3 sei deshalb unbegründet, weil nicht erkennbar sei, für
welche Leistung der Kläger Werklohn verlange, und weil der Kläger die Abnahme
der Leistung nicht hinreichend dargelegt habe. Die gegen die Klageabweisung
bezüglich der Beklagten zu 3 gerichtete Berufung des Klägers hatte weitgehend
Erfolg.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte zu 3 die
Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
1. Die Revision der Beklagten zu 3 hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des
Berufungsgerichts.
2. Auf das Schuldverhältnis finden die Gesetze der bis zum 31. Dezember 2001
geltenden Fassung Anwendung.
II.
1. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte zu 2 sei bevollmächtigt gewesen, den
Vertrag für die Beklagte zu 3 abzuschließen. Die im Gesellschaftsvertrag
enthaltene Beschränkung "Gesamtvertretung bei Verfügungen im Wert von mehr als
5.000 DM" beziehe sich nach ihrem Wortlaut nicht auf schuldrechtliche
Verpflichtungen, sondern nur auf Verfügungen.
2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die bisher getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Beurteilung, der
Geschäftsführer sei bevollmächtigt gewesen, den Bauvertrag für die Beklagte zu 3
abzuschließen.
Die Auslegung der Regelung im Gesellschaftsvertrag über die Beschränkung der
Einzelvertretungsbefugnis der Gesellschafter durch das Berufungsgericht
widerspricht den Grundsätzen einer interessengerechten Auslegung. Die Auslegung
des Berufungsgerichts führt zu dem widersinnigen Ergebnis, daß jeder
Gesellschafter für die Gesellschaft ohne Begrenzung Rechtsgeschäfte abschließen
kann, während seine Vertretungsbefugnis für Verfügungen, die zur Erfüllung
derartiger Geschäfte erforderlich sind, beschränkt ist.
Das Berufungsgericht hat den Sinn und Zweck der Beschränkungsregelungen im
Gesellschaftsvertrag verkannt. Die sprachlich mißglückte Regelung dient dazu,
die Gesellschaft vor Risiken aus größeren Geschäften zu schützen. Der Sinn und
Zweck der Regelung läßt nur die Auslegung zu, daß jeder Gesellschafter in seiner
Vertretungsmacht auch hinsichtlich von Verpflichtungsgeschäften beschränkt ist.
III.
1. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil der Senat in
der Sache nicht selbst entscheiden konnte. Das Berufungsgericht hat auf der
Grundlage seiner Begründung folgerichtig nicht geprüft, ob der Beklagte zu 2 die
Beklagte zu 3 aufgrund einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht wirksam
verpflichtet hat. Diese Prüfung wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung
des hierzu gebrachten Vortrags und der angetretenen Beweise nachzuholen haben.
Auch wird zu untersuchen sein, ob dem Verhalten der Beklagten zu 1 als
Geschäftsführerin der anderen Gesellschafterin der Beklagten zu 3 eine
nachträgliche Genehmigung des Bauvertrags zu entnehmen ist, etwa im Hinblick auf
das Schreiben vom 16. Mai 2000.
2. Sollte sich eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten zu 3 zur Zahlung
von Werklohn ergeben, wird das Berufungsgericht folgende Fragen prüfen müssen:
a) Es wird klären müssen, welche Bauleistung der Kläger aufgrund des Vertrages
schuldete und ob die abgerechnete Leistung der geschuldeten Leistung entspricht.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die geschuldete Leistung im Vertrag
nicht konkret beschrieben und in der Abrechnung des Klägers nicht konkret
bezeichnet worden ist.
Das Berufungsurteil enthält auch keine tragfähigen Feststellungen dazu, daß die
Leistung vollständig und mangelfrei erbracht worden ist. Der Umstand, daß die
Beklagte zu 1 als Reaktion auf die zweite Mahnung des Klägers in ihrem Schreiben
vom 16. Mai 2000 nicht die Unvollständigkeit der Werkleistung und keine Mängel
gerügt, sondern beanstandet hat, daß die Nachweise der erbrachten Leistung
fehlen, ist kein Indiz. Der handschriftliche Bestätigungsvermerk durch den
Beklagten zu 2 auf der Abrechnung der geleisteten Stunden bietet keine
rechtliche Grundlage für die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe die
geschuldete Leistung vollständig erbracht. Die Bestätigung kann sich allenfalls
auf die geleisteten Stunden beziehen.
b) Der Bestätigungsvermerk des Beklagten zu 2 auf der Abrechnung des Klägers
bietet entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine rechtliche Grundlage
dafür, daß er in Vertretung für die Beklagte zu 3 das Werk abgenommen hat.
Die Abnahme erfolgt durch die Erklärung des Auftraggebers, daß er das Werk als
der Hauptsache nach vertragsgemäße Leistung billigt. Der Bestätigungsvermerk
erfüllt, ohne daß weitere Umstände hinzukommen, nicht die Voraussetzungen der
rechtsgeschäftlichen Abnahme. Außerdem fehlt es an Feststellungen dazu, daß der
Beklagte zu 2 bevollmächtigt war, eine derartige Abnahme für die Beklagte zu 3
zu erklären.
c) Der Bestätigungsvermerk ist nicht ausreichend, um abweichend von dem
schriftlichen Vertrag eine Stundenlohnvereinbarung zu begründen. Enthält der
Vertrag keine Vereinbarung über die Vergütung von Stundenlohnarbeiten, dann
steht dem Auftragnehmer eine Stundenlohnvergütung nur zu, wenn die
Vertragsparteien eine entsprechende Vergütungsvereinbarung nachträglich
getroffen haben. Wenn ein Dritter eine derartige Vereinbarung für den
Auftraggeber abschließt, ist dafür eine entsprechende Vollmacht des Dritten
erforderlich (BGH, Urt. v. 24. Juli 2003 - VII ZR 79/02 = BauR 2003, 1892 = ZfBR
2004, 37 = NZBau 2004, 31). Für eine derartige Vereinbarung fehlt es an den
erforderlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu wirksamen
rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen des Angebots und der Annahme.
3. Sollten keine vertraglichen Ansprüche bestehen, werden die gesetzlichen
Ansprüche zu prüfen sein.
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