Gesundheitsdaten in der Personalakte - ungeschützten Aufbewahrung
Bundesarbeitsgericht
Az.: 9 AZR
271/06
Urteil vom
12.09.2006
In Sachen hat der Neunte Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. September
2006 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 15. November 2005 - 15 Sa 1235/04 - aufgehoben, soweit
das Landesarbeitsgericht die Klage hinsichtlich der Mitteilung vom 12. August
2002 an PSL-P 33 über VTM-HR als unzulässig abgewiesen hat.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am
Main vom 28. April 2004 - 9 Ca 6822/03 - teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Mitteilung vom 12. August 2002 an PSL-P
33 über VTM-HR in einem geschlossenen Umschlag abzuheften, wobei allein der
Leiter der Personalabteilung und dessen Stellvertreter öffnungsberechtigt sind
und jede Öffnung mit Datum und Grund der Öffnung auf dem Umschlag zu vermerken
ist.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu
tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf geschützte Aufbewahrung
verschiedener Schreiben in der Personalakte des Klägers.
Der 1957 geborene Kläger ist seit dem 1. Januar 1991 bei der Beklagten, zuletzt
als Passageleiter beschäftigt. Der Kläger ist in den nicht allgemein
zugänglichen Bereichen des R-Flughafens eingesetzt. Im Abfertigungsfeld besteht
kraft behördlicher Anordnung ein absolutes Alkoholverbot.
Auf Antrag des Klägers bewilligte die BfA (jetzt: Deutsche Rentenversicherung
Bund) dem Kläger Ende Mai 2002 eine Alkoholentziehungskur für einen Zeitraum von
16 Wochen. Da der Kläger die Arbeitgeberin über den Anlass seiner Kur nicht
einweihen wollte, beabsichtigte er die Teilnahme an einer lediglich verkürzten
Kur von vier bis sechs Wochen ab dem 30. Juli 2002. Nach zweieinhalb Wochen
stellte er fest, dass die verkürzte Kur zur Genesung nicht ausreichen würde. Im
August 2002 teilte er deshalb seinem Vorgesetzten den Sachverhalt mit, der dies
auf Wunsch des Klägers einem engen Mitarbeiterkreis erläuterte. Auf Anraten
eines Vorgesetzten nahm der Kläger mit der im Betrieb der Beklagten bestehenden
Suchtberatung Kontakt auf. Seit Ende der Kur nimmt er die Dienste der
betrieblichen Suchtberatung in Anspruch und arbeitet bei der Selbsthilfegruppe
der anonymen Alkoholiker mit. Gegenüber seinem direkten Vorgesetzten und den
unmittelbaren Mitarbeitern bat er nach Ende der Kur um vertrauliche Behandlung
der Angelegenheit.
In einer internen Mitteilung des direkten Vorgesetzten des Klägers vom 12.
August 2002 an die Abteilung PSL-P 33 über VTM-HR heißt es ua.:
"...
am 05.08.02 meldete sich Herr F telefonisch hier, um mitzuteilen, dass sein
Kuraufenthalt nicht wie geplant vom 30.07.02 bis 30.08.02 dauern, sondern sich
auf 16 Wochen verlängern würde. Der Grund dafür liegt in einem Therapieprogramm
zur Abwendung möglicher Folgen eines Alkoholmissbrauches. Erst zu Kurbeginn habe
er die Entscheidungskraft gefunden, dies der Dienststelle mitzuteilen. In diesem
Zusammenhang gab es bislang bei der Dienststelle keine erkennbaren
Auffälligkeiten. Herr F beschreibt seinen Entschluss als selbstbestimmt, ohne
warten zu wollen, bis sich die Lage verschlimmern würde.
VTM-HR wird um Kenntnisnahme und weitere Maßnahmen gebeten. Die Suchtberatung
der PSL-G, Herr Z wurde durch Herrn F und VTM-PT2 bereits informiert."
In einem Schreiben der Beklagten vom 27. November 2002 an den Kläger heißt es
wie folgt:
"...
in der Zeit vom 30. Juli 2002 bis 18. November 2002 haben Sie sich einer
stationären Therapie unterzogen. Bei der nach Wiederaufnahme des Dienstes
stattgefundenen arbeitsmedizinischen Untersuchung bei PSL-GA wurde festgestellt,
dass Sie ohne gesundheitliche Einschränkungen wieder Ihre bisherige Tätigkeit
als Passageleiter ausüben können.
Im Gespräch mit Herrn Z und Herrn S haben Sie die Teilnahme an der
Selbsthilfegruppe der Fr AG zugesichert.
In einem am 27.11.02 bei VTM-HR geführten Gespräch wurde Ihnen dargestellt, dass
wir von Ihnen erwarten, dass Sie sich an die mit Ihrem Vorgesetzten, der
Suchtberatung und der Arbeitsmedizin getroffenen Vereinbarungen halten. Sie
wurden darauf hingewiesen, dass Fehlverhalten zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen
führen kann.
..."
Die Gewerkschaft ver.di verlangte mit Schreiben vom 23. Mai 2003 die Entfernung
des Schreibens vom 27. November 2002 aus der Personalakte des Klägers. Es heißt
in diesem Schreiben weiter:
"...
Wegen der persönlichen Integrität eines Beschäftigten dürfen ganz bestimmte
Gegenstände nicht in die Personalakte aufgenommen werden. Aus dem Schreiben vom
27.11.2002 ist zu entnehmen, dass Herr F an der Selbsthilfegruppe der Fr AG
teilgenommen hat. Bei etwaigen Bewerbungen ist nicht auszuschließen, dass dies
nachteilig für Herrn F sein kann.
..."
Mit Schreiben vom 6. Juni 2003 an die Gewerkschaft ver.di lehnte die Beklagte
die Bitte, das Schreiben vom 27. November 2002 aus der Personalakte zu
entfernen, ab. In dem Schreiben heißt es: "...
Dieser Bitte können wir leider nicht nachkommen. Herr F ist alkoholkrank. In
diesem Zusammenhang hat er sich einer stationären Therapie unterzogen. ...
Herr F hat keinen Anspruch auf Entfernung des Schreibens aus seiner
Personalakte; dies ist für ihn auch nicht per se nachteilig.
..."
Die Beklagte nahm sämtliche Schreiben zur Personalakte des Klägers.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, die vier
Schreiben aus seiner Personalakte zu entfernen. Bei Verbleib der Schreiben in
der Personalakte seien Nachteile für seinen beruflichen Werdegang zu befürchten.
Außerdem werde sein Persönlichkeitsrecht verletzt.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, das Schreiben der Beklagten vom 27. November 2002,
das Schreiben der Gewerkschaft ver.di vom 23. Mai 2003, das Schreiben der
Beklagten vom 6. Juni 2003 sowie das Schreiben der Beklagten vom 12. August 2002
ersatzlos aus der Personalakte zu entfernen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, das Schreiben der Beklagten vom 27. November 2002
an den Kläger, das Schreiben der Gewerkschaft ver.di vom 23. Mai 2003 an die
Beklagte sowie das weitere Schreiben der Beklagten vom 6. Juni 2003 an die
Gewerkschaft ver.di und die hausinterne Mitteilung der Beklagten vom 12. August
2002 an PSL-P 33 über VTM-HR zusammen in einem verschlossenen Umschlag
abzuheften, wobei allein der Leiter der Personalabteilung bzw. dessen
Stellvertreter öffnungsberechtigt ist und jede Öffnung mit Datum und Grund der
Öffnung auf dem Umschlag zu vermerken ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung
vertreten, sie habe ein berechtigtes Interesse an der Aufbewahrung der Schreiben
in der Personalakte des Klägers.
Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Entfernung
des Schreibens vom 27. November 2002, des Schreibens des klägerischen
Prozessbevollmächtigten vom 23. Mai 2003 sowie des Schreibens der Beklagten vom
6. Juni 2003 und Löschung der entsprechenden Daten abgewiesen. In der
Berufungsinstanz hat der Kläger die Klage hinsichtlich des Schreibens der
Beklagten vom 12. August 2002 erweitert und zusätzlich die Herausnahme und
Löschung sowie hilfsweise gesonderte Aufbewahrung von zwei Zeitungsartikeln vom
5. Mai 2004 sowie des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28.
April 2004 (- 9 Ca 6822/03 -) beantragt. Den Antrag auf Löschung der
entsprechenden Daten hat er mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Die
Klageerweiterung hinsichtlich Herausnahme der Zeitungsartikel und des
arbeitsgerichtlichen Urteils ist von beiden Parteien für erledigt erklärt
worden, nachdem die Beklagte diesen Anspruch erfüllt hatte.
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf Herausnahme der Schreiben abgewiesen
und die Beklagte verurteilt, die Schreiben vom 27. November 2002, 23. Mai 2003
sowie 6. Juni 2003 gesondert aufzubewahren. Die Klage auf gesonderte
Aufbewahrung der Mitteilung vom 12. August 2002 hat es als unzulässig
abgewiesen. Es hat für beide Parteien die Revision zugelassen. Die Beklagte
begehrt mit ihrer Revision die Klageabweisung des Hilfsantrags. Der Kläger
wendet sich mit seiner Anschlussrevision gegen die Abweisung des Anspruchs auf
gesonderte Aufbewahrung der internen Mitteilung vom 12. August 2002.
Entscheidungsgründe:
A. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat
zutreffend angenommen, dass die Beklagte sämtliche streitgegenständlichen
Schreiben gesondert aufzubewahren hat, da sie auf die Sucht-/Alkoholerkrankung
des Klägers hinweisen. Die Anschlussrevision des Klägers ist begründet. Zu
Unrecht hat das Landesarbeitsgericht die Unzulässigkeit der Klageerweiterung in
der Berufungsinstanz im Hinblick auf das Schreiben vom 12. August 2002
angenommen. Insoweit ist die Klage ebenfalls begründet.
I. Die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz auf gesonderte Aufbewahrung der
Mitteilung vom 12. August 2002 ist entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts zulässig.
1. Es handelte sich dabei nicht, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat, um
eine Klageänderung, sondern um eine Klageerweiterung. Denn der Kläger hat mit
seinem Angriff gegen die Aufbewahrung dieses Schreibens einen neuen
Streitgegenstand eingeführt. Wird ein neuer Streitgegenstand neben dem
bisherigen eingeführt, liegt ein Fall nachträglicher Klagehäufung vor, auf den §
263 ZPO entsprechend anwendbar ist (Zöller/Greger ZPO 25. Aufl. § 263 Rn. 2;
Senat 11. April 2006 - 9 AZN 892/05 - EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 108). Eine
Klageerweiterung ist kein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel gemäß § 530
ZPO, § 67 ArbGG (vgl. Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 63. Aufl. § 530
Rn. 3). Ihre Zulässigkeit beurteilt sich deshalb nach § 263 ZPO.
2. Die Klageerweiterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
bedurfte nach §§ 263, 264 ZPO der Einwilligung der Beklagten oder einer
Entscheidung des Gerichts über ihre Sachdienlichkeit. Von einer Einwilligung der
Beklagten kann nicht ausgegangen werden. Denn sie hat die Einbeziehung dieses
Schreibens in den Prozess als unzulässige Klageänderung gerügt. Allerdings ist
die für die Zulassung der Klageerweiterung notwendige Sachdienlichkeit gegeben.
Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - die Frage der
Sachdienlichkeit nicht geprüft. In diesem Fall kann der Senat selbst darüber
befinden. Sachdienlichkeit liegt vor, wenn der bisherige Prozessstoff als
Entscheidungsgrundlage verwertbar bleibt und durch die Zulassung der
Klagehäufung ein neuer Prozess vermieden wird (BGH 15. Januar 2001 - II ZR 48/99
- NJW 2001, 1210). So ist es hier. Die rechtliche Beurteilung der Pflicht der
Beklagten zur gesonderten Aufbewahrung der Mitteilung vom 12. August 2002
beurteilt sich nicht nach anderen Grundsätzen als sie für die Klageanträge
hinsichtlich der weiteren Schreiben gelten. Sämtliche Schreiben weisen auf eine
Alkoholabhängigkeit des Klägers hin. Es geht in allen Fällen darum, ob der
Schutz des Persönlichkeitsrechts des Klägers eine gesonderte Aufbewahrung
solcher Informationen gebietet oder ob überwiegende Interessen der Beklagten
eine offene Aufbewahrung in der Personalakte des Klägers zulassen.
3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Klageantrag nicht deshalb
unzulässig, weil die Berufung des Klägers allein der Klageerweiterung hätte
dienen sollen. Das wäre nur der Fall, wenn die Erweiterung oder Änderung der
Klage in zweiter Instanz alleiniges Ziel des Rechtsmittels wäre. In einem
solchen Falle wäre die Berufung unzulässig (BAG 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04
- EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 40). Der Kläger verfolgte mit seiner Berufung nicht
allein die Erweiterung der Klage, sondern in erster Linie die Stattgabe seines
in erster Instanz abgewiesenen Hauptantrages.
II. Die Verpflichtung der Beklagten auf gesonderte Aufbewahrung der Schreiben
folgt aus § 611 BGB in Verbindung mit §§ 12, 862, 1004 BGB. Die ungeschützte
Aufbewahrung in der Personalakte des Klägers stellt eine objektiv rechtswidrige
Verletzung seines Persönlichkeitsrechts dar. Daraus folgt sein
Beseitigungsanspruch.
1. Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht auf das Wohl und die
berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Die
Fürsorgepflicht ist Ausfluss des in § 242 BGB niedergelegten Gedankens von Treu
und Glauben, der auch den Inhalt des Schuldverhältnisses bestimmt. Bei der
Frage, was Treu und Glauben und die Fürsorgepflicht im Einzelfall gebieten, ist
insbesondere auf die in den Grundrechten zum Ausdruck gekommenen
Wertentscheidungen der Verfassung Bedacht zu nehmen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass im Privatrecht beide Parteien Grundrechtsträger sind.
Diesen konkurrierenden Rechtspositionen haben die Gerichte ausgewogen Rechnung
zu tragen. Diese Grundsätze haben auch für die Führung von Personalakten
Bedeutung. Das durch Art. 1 und Art. 2 GG gewährleistete allgemeine
Persönlichkeitsrecht ist auch im Privatrechtsverkehr und damit im
Arbeitsverhältnis zu beachten (BAG 27. März 2003 - 2 AZR 51/02 - BAGE 105, 356).
Es schützt den Arbeitnehmer vor der Offenlegung personenbezogener Daten und zwar
auch solcher, von denen der Arbeitgeber in zulässiger Weise Kenntnis erlangt hat
(vgl. BAG 21. Februar 1979 - 5 AZR 568/77 - AP BGB § 847 Nr. 13 = EzA BGB § 847
Nr. 3). Dem Schutz des Arbeitnehmers können allerdings Grundrechte des
Arbeitgebers gegenüberstehen. In diesem Fall ist eine Abwägung der
unterschiedlichen Grundrechte vorzunehmen. Abzuwägen sind hierbei das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers in Bezug auf Ansehen, soziale Geltung und
berufliches Fortkommen sowie die sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem
Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ergebenden Rechte und das
Recht des Arbeitgebers auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG)
(vgl. BAG 14. September 1994 - 5 AZR 632/93 - BAGE 77, 378). Eingriffe in das
Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers können deshalb durch die Wahrnehmung
überwiegender grundrechtlich geschützter Interessen des Arbeitgebers
gerechtfertigt sein. Daher bedarf es zur Konkretisierung der Rechte und
Pflichten stets einer Güter- und Interessenabwägung um zu klären, ob dem
Persönlichkeitsrecht des einen gleichwertige und schutzwürdige Interessen
anderer gegenüberstehen (BAG 27. März 2003 - 2 AZR 51/02 - BAGE 105, 356; 15.
Juli 1987 - 5 AZR 215/86 - BAGE 54, 365 mwN).
Verletzt der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, ohne dass
dies durch eigene überwiegende Interessen gerechtfertigt ist, liegt darin
zugleich ein Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Bei objektiv
rechtswidrigen Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers hat
dieser daneben entsprechend §§ 12, 862, 1004 BGB den Anspruch auf Beseitigung
der fortwirkenden Beeinträchtigung und auf Unterlassen weiterer
Verletzungshandlungen (BAG 27. November 1985 - 5 AZR 101/84 - BAGE 50, 202; 15.
Juli 1987 - 5 AZR 215/86 - BAGE 54, 365).
2. Mit der ungeschützten Aufbewahrung der Schreiben in der Personalakte des
Klägers verletzt die Beklagte rechtswidrig das Persönlichkeitsrecht des Klägers.
a) Das folgt aus einer Abwägung der Rechte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im
Hinblick auf die Führung von Personalakten. Es besteht ein legitimes Anliegen
des Arbeitgebers, dass von ihm geführte Personalakten vollständig sind. Sie
sollen möglichst lückenlos über die Person des Angestellten und seine
dienstliche Laufbahn Aufschluss geben (BAG 25. April 1972 - 1 AZR 322/71 - BAGE
24, 247). Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein überwiegendes Interesse, für das
Arbeitsverhältnis maßgebliche Informationen über die Persönlichkeit und
Gesundheit des Arbeitnehmers zum Zwecke einer berechtigten späteren Verwertung
zu sammeln. Dies gilt auch für Hinweise, die auf eine Sucht-/Alkoholerkrankung
des Arbeitnehmers hinweisen. Solche Erkrankungen können bei negativer
Zukunftsprognose gemäß § 1 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG eine
krankheitsbedingte Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen. Voraussetzung für
die Wirksamkeit einer solchen krankheitsbedingten Kündigung ist die negative
Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes. Für eine
solche negative Prognose stellt die Rechtsprechung vor allem darauf ab, ob es
sich um einen Rückfall nach erfolgter Therapie handelt (vgl. BAG 16. September
1999 - 2 AZR 123/99 - AP BGB § 626 Nr. 159 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 2).
b) Diese berechtigten Interessen sind am Schutz des Persönlichkeitsrechts zu
messen. Selbst wenn die Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Aufbewahrung
der streitgegenständlichen Schreiben hat, bedeutet dies nicht ohne weiteres das
Recht, sie ungeschützt in der Personalakte abheften zu dürfen. Die Personalakten
dürfen nicht allgemein zugänglich sein und müssen sorgfältig verwahrt werden.
Zudem muss der Arbeitgeber die Informationen vertraulich behandeln oder für die
vertrauliche Behandlung durch die Sachbearbeiter Sorge tragen und den Kreis der
mit Personalakten befassten Beschäftigten möglichst eng halten. Diese
allgemeinen Anforderungen hat die Beklagte erfüllt. Danach werden die
Personalakten nur durch den zuständigen Sachbearbeiter geführt und in
abschließbaren Schränken an seinem Arbeitsplatz aufbewahrt. Hieraus folgt
entgegen der Auffassung der Revision jedoch nicht, dass für besonders sensible
Daten kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine weitergehende, besonders
geschützte Aufbewahrung besteht.
c) Nicht alle Teile der Personalakten unterliegen notwendigerweise dem gleichen
Grad der Geheimhaltung. Das Geheimhaltungserfordernis kann durchaus
unterschiedlich sein. Die Personalakte enthält besonders sensible und weniger
sensible Daten. Zu den besonders sensiblen Daten gehören insbesondere solche
über den körperlichen, geistigen und gesundheitlichen Zustand und allgemeine
Aussagen über die Persönlichkeit des Arbeitnehmers. Sie bedürfen deshalb des
verstärkten Schutzes. So ist es hier. Sämtliche Schreiben enthalten eine Aussage
oder einen Hinweis auf eine Sucht-/Alkoholerkrankung des Klägers. Es handelt
sich dabei entgegen der Auffassung der Revision um besonders sensible
personenbezogene Daten, die des verstärkten Schutzes bedürfen. Die Beklagte
beruft sich ohne Erfolg darauf, der vorliegende Sachverhalt lasse sich nicht mit
dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Juli 1987 (- 5 AZR 215/86
- BAGE 54, 365) zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichen. Dort sei es um die
Aufbewahrung von zwei amtsärztlichen Gutachten gegangen, in denen dem
Arbeitnehmer eine "neurotisch abnorme Persönlichkeitsstruktur" sowie eine
mögliche "Rentenneurose" bescheinigt worden sei. Demgegenüber enthielten die
Schreiben mit ihren Hinweisen auf eine Alkoholerkrankung des Klägers keine
sensiblen personenbezogenen Daten und bedürften deshalb nicht des besonderen
Schutzes. Das trifft nicht zu. Der Hinweis auf eine Alkoholerkrankung des
Arbeitnehmers weist auf den Gesundheitszustand und die Persönlichkeit des
Arbeitnehmers hin.
Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das allgemeine
Persönlichkeitsrecht. Dieses Recht schützt grundsätzlich auch vor der Erhebung
und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische
Verfassung und den Charakter (BVerfG 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89,
69). Das begründet eine besondere Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers
gegenüber der Ausweitung des informationsberechtigten Personenkreises im
Hinblick auf seine Gesundheitsdaten. Dieser Schutzbedürftigkeit hat auch der
Gesetzgeber Rechnung getragen. So verpflichtet § 8 Abs. 1 Satz 3 ArbSichG den
Betriebsarzt, die ärztliche Schweigepflicht auch im Verhältnis zum Arbeitgeber
zu beachten.
Der Schutz betrifft nicht nur die Beschränkung des informationsberechtigten
Personenkreises, sondern ebenso die Sicherung vor zufälliger Kenntnisnahme.
Personalakten werden routinemäßig aus unterschiedlichen Gründen eingesehen, etwa
bei Urlaubserteilung, Erstellung von Beurteilungen, etc. Eine Kenntnisnahme
sensibler Gesundheitsdaten ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich.
Daher dürfen solche Schreiben nicht offen in der Personalakte aufbewahrt werden,
so dass sie eingesehen oder zufällig zur Kenntnis genommen werden können, obwohl
der Grund der Einsichtnahme dies nicht erfordert.
d) Ein anerkennenswertes Interesse der Beklagten an der offenen Aufbewahrung
oder der Erweiterung des einsichtsberechtigten Personenkreises besteht nicht.
Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die Personalakte mit der Aufbewahrung
der Schreiben in einem verschlossenen Umschlag auch nicht unvollständig. Der
verschlossene Umschlag bleibt Teil der Personalakte und kann im Einzelfall bei
berechtigtem Interesse geöffnet werden. Dem Informationsbedürfnis des
Arbeitgebers wird deshalb ausreichend Rechnung getragen.
3. Der geltend gemachte Anspruch auf Aufbewahrung in einem verschlossenen
Umschlag und beschränkten Einsichtsrecht von Personalleiter und Stellvertreter
stellt keinen unzulässigen Eingriff in die unternehmerische
Entscheidungsfreiheit der Beklagten dar.
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine bestimmte Art und
Weise der Geheimniswahrung sensibler Daten. Wie dem Schutz des
Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers Rechnung getragen wird, hängt von den
Umständen des Einzelfalls ab und kann in unterschiedlicher Weise umgesetzt
werden, etwa durch Führung besonderer Gesundheitsakten, die Verwendung
verschlossener Umschläge, etc. Es muss lediglich die zufällige Kenntnisnahme
verhindert und der einsichtsberechtigte Personenkreis beschränkt werden. Dabei
obliegt es grundsätzlich dem Arbeitgeber im Rahmen seiner Personal- und
Organisationsfreiheit zu bestimmen, wie das besondere Geheimhaltungsbedürfnis
des Arbeitnehmers an sensiblen Daten umgesetzt wird. Dieses Bestimmungsrecht hat
die Beklagte allerdings nicht ausgeübt. Sie beruft sich lediglich darauf, die
Daten seien nicht besonders schutzbedürftig. Das Bestimmungsrecht ist deshalb
entsprechend § 316 BGB und § 264 Abs. 2 BGB auf den Kläger übergegangen. Das
folgt aus dem anzuwendenden Rechtsgedanken dieser Vorschriften. Danach geht das
Bestimmungsrecht auf den Gläubiger über, wenn der Umfang einer Leistung nicht
bestimmt (§ 316 BGB) oder die Wahl vom Schuldner nicht rechtzeitig vorgenommen
worden ist (§ 264 Abs. 2 Satz 2 BGB).
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.