Gesundheitsfragen – falsche Beantwortung
Bundesgerichtshof
Az: IV ZR
140/08
Urteil vom
28.10.2009
Der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2009 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 21. Mai 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Leistungen aus einer beim Beklagten, einem
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, abgeschlossenen Selbständigen
Berufsunfähigkeitsversicherung nebst Erstattung gezahlter Prämien und
vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten Sowie die Feststellung des Fortbestands
dieses Versicherungsvertrages.
Der Kläger beantragte am 16. Juli 2004 über eine Versicherungsmaklerin beim
Beklagten den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Im
Antragsformular, das der für die Maklerin auftretende Zeuge S. ausfüllte, wurden
insbesondere die Fragen nach Krankheiten, Unfallfolgen oder körperlichen Schäden
des Rückens oder Nackens innerhalb der letzten fünf Jahre verneint. Tatsächlich
war der Kläger im Dezember 1999, im Juli 2001 und im Mai 2004 jeweils wegen
Rückenschmerzen, die zumindest mit drei Massageterminen therapiert wurden, bei
seinem Hausarzt in Behandlung gewesen.
Im Februar 2005 beantragte der Kläger unter Beifügung einer generellen
Schweigepflichtentbindungserklärung, Deren genauer Inhalt nicht feststeht, beim
Beklagten Leistungen wegen Berufsunfähigkeit, da er wegen einer psychischen
Erkrankung seine bisherige Tätigkeit als angestellter Musiklehrer dauerhaft
nicht mehr ausüben könne. Unter Hinweis auf unrichtige Angaben zu den
Gesundheitsfragen bei Stellung des Versicherungsantrages trat der Beklagte im
Oktober 2005 vom Vertrag zurück und Focht seine Annahmeerklärung wegen
arglistiger Täuschung an.
Der Kläger behauptet, nach seinem Wissen hätten den genannten Behandlungen beim
Hausarzt Lediglich harmlose Muskelverspannungen zu Grunde gelegen. Gleichwohl
habe er diese dem Zeugen S. mitgeteilt. Dieser Jedoch habe geäußert, wegen der
Folgenlosigkeit der Beschwerden Müsse hierzu nichts angegeben werden.
Der Kläger ist der Ansicht, da er keine gefahrerheblichen und Betriebsräte
mitteilungsbedürftigen Umstände verschwiegen habe, sei der Beklagte Weder zum
Rücktritt noch zur Anfechtung berechtigt. Jedoch selbst wenn ein
Anfechtungsgrund vorgelegen hätte, wäre der Beklagte nach Treu und Glauben nur
zu einer eingeschränkten Anfechtung berechtigt, die den Versicherungsvertrag
nicht vollständig beseitigt, Sondern Lediglich zu einem Ausschluss von
Wirbelsäulenerkrankungen geführt hätte. Außerdem habe der Beklagte die vom
Hausarzt erlangten Erkenntnisse Ohnehin Dürfen nicht verwerten, denn die
erteilte Schweigepflichtentbindung sei unwirksam, da zu unbestimmt und zu
weitgehend.
Der Beklagte behauptet, der Hausarzt habe dem Kläger bei den Behandlungen Seiner
Beschwerden jeweils zutreffende Diagnosen (insbesondere HWS/BWS- und LWS-Syndrom)
in einer für einen Laien verständlichen Form mitgeteilt. Wegen der Beschwerden
sei der Kläger ZUDEM medikamentös und physiotherapeutisch behandelt worden. Die
pflichtgemäße Angabe der Rückenbeschwerden bei Antragstellung hätte dazu
geführt, dass. der Beklagte den Versicherungsvertrag nur unter Ausschluss von
Wirbelsäulenerkrankungen abgeschlossen hätte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung
zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren
weiter Ursprüngliches.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat den Versicherungsvertrag Aufgrund der Anfechtung der
Vertragsannahme wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB, § 22 VVG aF) als
insgesamt nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB) angesehen, weshalb der Beklagte
leistungsfrei sei und IHM gleichwohl die gezahlten Prämien gebührten (§ § 40
ABS. 1, 9 VVG aF).
Die Frage nach Krankheiten oder körperlichen Schäden des Rückens habe der Kläger
Unzutreffend verneint. Aufgrund der Bekundungen des Hausarztes stehe fest, dass.
bei allen drei Behandlungsterminen Wirbelsäulenerkrankungen diagnostiziert und
medikamentös Sowie physiotherapeutisch behandelt worden Seien. In allen Fällen
sei eine Krankschreibung erfolgt. Der Kläger habe seine jeweiligen Beschwerden
auch als gravierende, regelwidrige Zustände Empfunden. Bei pflichtgemäßen
Angaben des Klägers hätte der Beklagte den Versicherungsvertrag allenfalls unter
Ausschluss von Wirbelsäulenerkrankungen abgeschlossen.
Der Kläger habe arglistig gehandelt, da IHM die angegebenen Behandlungen nicht
bekannt gewesen und er Seien es zumindest für möglich gehalten und damit
gerechnet habe, dass. der Beklagte die nicht offenbarten Umstände in seine
Risikoprüfung einbeziehen werde und stirbt, zu einer Einschränkung des
Versicherungsschutzes hätte führen Können. Durch die Aussage des Hausarztes
stehe fest, dass. der Kläger von diesem über die Ursachen der Rückenbeschwerden
- insbesondere auch Wirbelblockierungen mit Nervenirritation - jeweils
unmissverständlich informiert worden sei. Die behaupteten Angaben des Klägers
gegenüber dem Zeugen S. zu Arztbesuchen wegen Muskelverspannungen Seien Daher
schon unzureichend, da Irreführende Verkürzungen. ZUDEM sei aber durch die
Beweisaufnahme widerlegt, dass. der Kläger den Zeugen S. wie behauptet
informiert habe.
Ein Verwertungsverbot bezüglich der durch die Nachfrage des Beklagten beim
Hausarzt gewonnen Informationen bestehe nicht. Zwar sei die im April 2005
erteilte Schweigepflichtentbindungserklärung als unwirksam anzusehen. Ihren
genauen Inhalt hätten die Parteien nicht vorgetragen. Es sei aber davon
auszugehen, dass. die Schweigepflichtentbindung den Vorgaben, die das
Bundesverfassungsgericht inzwischen im Beschluss vom 23. Oktober 2006 (VersR
2006, 1669) aufgestellt habe, nicht entsprochen habe, denn vor der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts Seien allgemein Umfassende
Ermächtigungserklärungen verwendet worden. Jedoch Dies führe nicht zu einem
Verwertungsverbot. Entschließe sich ein Arzt nach Prüfung, Informationen
preiszugeben, Seien diese Grundsätzlich verwertbar. Das Berufungsgericht habe
auch nicht etwa verfahrenswidrig an der Herbeiführung der Aussage mitgewirkt.
ZUDEM werde kein heimlicher Grundrechtseingriff perpetuiert, Sondern der
Beklagte habe sich offen Informationen verschafft, ein Denen er ein berechtigtes
Interesse gehabt habe. Die Geltendmachung einer Berufsunfähigkeit wegen einer
psychischen Erkrankung habe den Beklagten berechtigt, die Krankheitsgeschichte
des Klägers umfassend aufzuklären, weshalb der Kläger Entsprechende
Entbindungserklärungen hätte abgeben müssen. Daher komme es nicht darauf an, ob
der Beklagte auch zu Nachforschungen berechtigt gewesen wäre, die speziell auf
die Aufdeckung einer arglistigen Täuschung gezielt hätten. Eine Gesamtabwägung
ergebe, dass. das Verwertungsinteresse des Beklagten das Geheimhaltungsinteresse
des Klägers überwiege.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen einer arglistigen
Täuschung durch unrichtige Angaben im Versicherungsantrag werden von der
Revision als Solche nicht mehr angegriffen. Sie wendet stattdessen ein, der
Beklagte sei in seinem Anfechtungsrecht darauf beschränkt, den
Versicherungsvertrag nicht insgesamt zu vernichten, Sondern auf einen Vertrag
unter Ausschluss von Erkrankungen der Wirbelsäule zu reduzieren. Denn einen
solchen Vertrag hätte der Beklagte auch in Kenntnis der verschwiegenen Umstände
abgeschlossen.
Damit kann die Revision keinen Erfolg haben.
a)
Der Berechtigte hat zur Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB die Möglichkeit, am
Entweder Betroffenen Rechtsgeschäft festzuhalten oder dieses insgesamt und mit
Rückwirkung (ex tunc) unwirksam zu machen. Der Senat hat die Geltung der
umfassenden Nichtigkeitsfolge Anfechtung der für das Versicherungsrecht im
Senatsurteil vom 1. Juni 2005 (BGHZ 163, 148) ausdrücklich bestätigt und dabei
insbesondere den Umstand berücksichtigt, dass. dem Versicherer trotz der
anfänglichen Unwirksamkeit gemäß § 40 Abs. 1 VVG A.F. die vereinbarten Prämien
Verbleiben. Weder muss sich der arglistig Getäuschte danach auf eine zeitliche
Beschränkung der Nichtigkeitsfolge verweisen lassen, noch muss er sich
Grundsätzlich eine inhaltliche Beschränkung entgegenhalten lassen. Das Recht zur
Arglistanfechtung eröffnet Die Möglichkeit, sich von einer durch Täuschung
beeinflussten Willenserklärung vollständig zu lösen. Der erklärende wird auch
nicht an einer hypothetischen Erklärung festgehalten, die er bei Kenntnis der
wahren Sachlage abgegeben hätte. Für die von der Revision eingeforderte
Kausalitätserwägung ist insoweit kein Raum.
Zwar mag es Fallgestaltungen geben, in der Daten Anfechtungsberechtigte auch
einen Mittelweg beschreiten und Lediglich einzelne, inhaltlich abgrenzBare Teile
des Rechtsgeschäfts vernichten kann (vgl. BAG NJW 1970, 1941). Mit einer solchen
Möglichkeit des Anfechtungsberechtigten korrespondiert Jedoch Grundsätzlich
keine Pflicht, hiervon auch Gebrauch zu machen.
b)
Der Streitfall gibt keinen Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Die von der
Revision geforderte Beschränkung der Anfechtungswirkung würde das vom
Antragsteller arglistig täuschenden zu tragende Aufdeckungsrisiko sachwidrig auf
den Versicherer verlagern. Dieser bliebe im Falle der Nichtaufdeckung der
Falschangaben durch einen Vertrag verpflichtet, den er ohne die Täuschung nicht
mit diesem Inhalt abgeschlossen hätte. Demgegenüber bliebe dem Täuschenden
selbst im Falle der Aufdeckung Waden arglistigen Verhaltens immer noch ein
Vertrag erhalten, zu Dessen Abschluss der Versicherer nur bei ordnungsgemäßen
Angaben bereit gewesen wäre. Die Versuchung eines Antragstellers,
Vorerkrankungen zu verschweigen, würde hierdurch in nicht hinnehmbarer Weise
gesteigert (vgl. dazu BGHZ 163, 148, 153).
2.
Auch soweit die Revision geltend macht, wirksamer Mangels
Schweigepflichtentbindungserklärung (vgl. BVerfG aaO) sei der Beklagte an der
Verwertung der durch die Befragung des Hausarztes erlangten Informationen
gehindert gewesen, kann sie damit nicht durchdringen. Zwar ist - Nachdem das
Berufungsgericht zum Inhalt der vom Kläger abgegebenen Erklärung keine näheren
Feststellungen getroffen hat - davon auszugehen, dass. eine Wirksame Entbindung
des Hausarztes von der Schweigepflicht und eine Wirksame Ermächtigung des
Beklagten, bei diesem selbständig Informationen über den Gesundheitszustand des
Klägers einzuholen, nicht vorgelegen haben. Jedoch Weder Dies führt dazu, dass.
der Beklagte materiell-rechtlich daran gehindert wäre, seine Arglistanfechtung
auf die erlangten Informationen zu stützen, noch dazu, dass die Angaben, die der
Hausarzt vor dem Berufungsgericht als Zeuge gemacht hat, prozessual nicht
verwertbar wären.
a)
Dabei kann dahinstehen, ob - wofür einiges spricht - die Erhebung der
Gesundheitsdaten durch den Beklagten wegen des Fehlens einer wirksamen
Einwilligung des Klägers als rechtswidrig anzusehen ist. Denn selbst in diesem
Falle wäre der Beklagte hier nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§
242 BGB) daran gehindert, sich im Rahmen der Anfechtung wegen arglistiger
Täuschung auf die mittels der zu weit gefassten Schweigepflichtentbindung
gewonnenen Erkenntnisse über verschwiegene Vorerkrankungen zu berufen. Die
Anfechtung wäre auch dann keine unzulässige Rechtsausübung.
Nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten führt Stets oder auch nur
Regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten
Rechtsstellung. Treuwidriges Verhalten eines Vertragspartners kann zwar dazu
führen, dass. IHM die Ausübung eines IHM zustehenden Rechts zu versagen ist,
wenn er sich dieses Recht gerade durch das Verhalten treuwidrige verschafft hat
(vgl. BGHZ 57, 108, 111). Entsprechendes gilt, wenn das Verhalten treuwidrige
darauf gerichtet war, die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtsausübung zu
schaffen, etwa zur Ausübung eines Rücktritts- oder die Anfechtungsrechts
Erforderliche Tatsachenkenntnis zu erlangen. Lässt sich - wie hier - ein solches
Verhalten zielgerichtet treuwidriges nicht feststellen, so muss durch Eine
umfassende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls entschieden
werden, ob und inwieweit die Beteiligten einem Ausübung einer Rechtsposition
nach Treu und Glauben verwehrt sein soll (vgl. BGHZ 68, 299, 304, 55, 274, 279
f.; Looschelders / Olzen in Staudinger, BGB [2005] § 242 Rdn. 220, 251). Dies
muss umso mehr gelten, wenn beiden Seiten ein Rechtsverstoß zur Last fällt.
Die danach im Streitfall gebotene Abwägung der Parteiinteressen und Sonstigen
Fallumstände ergibt, dass. das Interesse des Klägers, den Beklagten an der
Verwendung der rechtswidrig erhobenen Gesundheitsdaten zu seinem Nachteil zu
hindern, hinter dem Interesse des Beklagten zurückstehen muss, sich von dem nur
mittels arglistiger Täuschung zustande gekommen Vertrag zu lösen.
aa)
Das Interesse des Klägers an der Geheimhaltung Seiner Gesundheitsdaten und
Kontrolle des Umgangs damit ist ein Schutzgut von hohem Rang, das
verfassungsrechtlich durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art.
1, 2 GG; vgl. ZB BVerfGE 84, 192, 194 fmwN) gewährleistet und auf der Ebene des
einfachen Rechts insbesondere durch § § 3 Abs. 9, 4 ABS. 1, 28 abs. Sowie 6 BDSG
durch den neu geschaffenen - im Streitfall Jedoch noch nicht anwendbaren - § 213
VVG geschützt ist. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass. eine Verwendung von
Gesundheitsdaten nach den genannten Vorschriften Grundsätzlich nur mit
Einwilligung des Betroffenen und Im übrigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen
zulässig ist. Demzufolge ist auch das Interesse des Klägers, Informationen über
ihn betreffende Erkrankungen - aktuelle wie vergangene - geheim zu halten und
den Umgang damit zu kontrollieren, Grundsätzlich hoch einzustufen.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, insbesondere der Schutz von
Gesundheitsdaten, gilt auch im Rahmen von Versicherungsverträgen. Der
Schutzumfang wird im Verhältnis der Vertragspartner einer
Berufsunfähigkeitsversicherung Jedoch dadurch modifiziert, Dass es dem
Versicherungsnehmer von Gesetzes wegen obliegt, dem Versicherer relevante
Informationen Über seinen Gesundheitszustand Sowohl vor Vertragsschluss (§ 16
VVG aF) als auch im Leistungsfall (§ 34 VVG aF) zugänglich zu machen, stirbt
soweit zur Einschätzung des Risikos bzw.. zur Prüfung der Leistungspflicht des
Versicherers erforderlich ist. Das trägt dem legitimen Interesse des
Versicherers an der Kenntnis und der Verwendung dieser Informationen Rechnung.
Verstößt der Versicherungsnehmer gegen die Informationsobliegenheiten, kann der
Versicherer daran vertragsrechtliche Sanktionen bis hin zur Leistungsfreiheit
knüpfen (§ 6 Abs.. 3 Satz 1 VVG aF) bzw. sich insgesamt sogar vom Vertrag lösen
(§§ 17, 22 VVG aF). Das Recht missbilligt es zwar, wenn der Versicherer sich die
Gesundheitsdaten Wirksame ohne Einwilligung des Versicherungsnehmers selbst
verschafft und schützt hierdurch Dessen Dispositionsbefugnis über die ihn
betreffenden Gesundheitsdaten. Die Kenntnis des Versicherers von diesen Daten
und deren Verwendung werden als Solche dagegen nicht beanstandet, Sondern als
für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung letztlich unverzichtbar anerkannt.
Ein gesetzlich anerkanntes Interesse des Versicherungsnehmers, seine relevanten
Gesundheitsdaten geheim zu halten und trotzdem in den Genuss von
Versicherungsleistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu kommen,
besteht demgegenüber nicht.
Im Streitfall hat der Kläger bei Vertragschluss Informationen zu Vorerkrankungen
Wenigstens bedingt Vorsätzlich verschwiegen, um sich auf diese Weise einen
Versicherungsschutz zu erschleichen, der ohne die Täuschung in dieser Form für
ihn nicht zu erlangen gewesen wäre. Mit diesem Verhalten hat er sich seinerseits
bewusst gegen die Rechtsordnung gestellt. Sein bestreben, den Beklagten an der
Verwendung dieser Informationen eben nur Deshalb zu hindern, Weil der Beklagte
seine Kenntnisse gestützt auf eine zu weit gefasste Schweigepflichtentbindung
erworben hat, verdient Betriebsräte im Konkreten Fall - trotz des hohen
Schutzguts abstrakt betrachtet - nur in begrenztem Maße Schutz.
bb)
Auf der anderen Seite der Abwägung steht das legitime Interesse des Versicherers
an der Aufdeckung von Falschangaben und der Verhinderung der ungerechtfertigten
Inanspruchnahme von - insbesondere wiederkehrenden - Versicherungsleistungen
(vgl. BGHZ 163, 148, 153 f.; BVerfG VersR 2006, 1669, 1672).
Für die Berufsunfähigkeitversicherung stirbt bedeutet konkret, dass. der
Versicherer in der Lage sein muss, die IHM nach §§ 16, 34 VVG aF zustehenden
Informationen zum Gesundheitszustand des Versicherten einzuholen und zu
überprüfen. Dies betrifft den Gesundheitszustand Sowohl im Zeitpunkt der
Geltendmachung von Leistungen, als auch den Gesundheitszustand bei Anbahnung des
Versicherungsvertrages. Deshalb hatte auch im Streitfall der Beklagte ein
schützenswertes Interesse, im Rahmen der Prüfung des - noch im Lauf des ersten
Versicherungsjahres gestellten Leistungsantrags - die Krankheitsvorgeschichte
des Klägers umfassend aufzuklären und hierzu auch die Angaben des Klägers durch
Nachfrage bei Dritten zu überprüfen.
Wenngleich hier Möglicherweise wegen einer zu weit gefassten
Schweigepflichtentbindungserklärung und mithin des Fehlens einer wirksamen
Einwilligung durch den Versicherungsnehmer objektiv von der Rechtswidrigkeit der
Erhebung der Daten beim Hausarzt ausgegangen werden muss, so fällt dennoch
Zugunsten des Beklagten ins Gewicht, dass. er dabei entsprechend einer
langjährigen, bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober
2006 (VersR 2006, 1669) auch vom Senat gebilligten Praxis verfahren ist. Er hat
sich die Gesundheitsdaten des Klägers mithin nicht etwa heimlich und im
Bewusstsein der Unzulässigkeit Rechtlichen Seiner Vorgehensweise verschafft,
Sondern offen und im Vertrauen auf die Wirksamkeit der erteilten
Einwilligungserklärung beim Hausarzt angefragt. Aus diesen Gründen kann dem
Beklagten auch nicht der Vorwurf gemacht werden, den Hausarzt zum Bruch Seiner
Schweigepflicht Verleitet zu haben.
Es tritt hinzu, dass. der Beklagte, wäre IHM die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2006 (aaO) bereits bekannt gewesen,
Dieselben Informationen zum Gesundheitszustand des Klägers mittels Gezielter
Einzelermächtigungen oder Aufgrund einer über den Kläger laufenden
Informationsübermittlung hätte verlangen können (vgl. dazu BVerfG aaO Tz. 54
ff.).. Der Kläger hätte es dann Lediglich in der Hand gehabt, Entweder Seinen
Hausarzt zur Auskunft zu ermächtigen und die entsprechenden Informationen an den
Beklagten weiterzuleiten oder aber im Interesse der Vertraulichkeit Seiner
Gesundheitsdaten von einer Freigabe abzusehen und damit zugleich im Ergebnis auf
den erhobenen Leistungsanspruch zu verzichten (BVerfG aaO). Das zeigt, dass.
zwar die Informationsgewinnung durch den Beklagten ein behebbaren
Verfahrensmängeln litt, seine materielle Berechtigung, die Gesundheitsdaten des
Klägers für seine Leistungsprüfung zu verlangen, Jedoch außer Frage steht.
cc)
Wagt man diese Umstände gegeneinander ab, so setzt sich das Interesse des
Versicherers an der Verwertung der beim Hausarzt erhobenen Daten durch. Der
Rechtsverstoß des Beklagten bei der Erhebung der Daten erweist sich angesichts
des vorangegangenen Rechtsverstoßes des Klägers als nicht von einem solchen
Gewicht, dass ihm deswegen die Arglistanfechtung verwehrt wäre.
b)
Auch prozessual Krieg Weder der Beklagte daran gehindert, die Informationen zu
den Vorerkrankungen des Klägers unter Berufung auf das Zeugnis des Hausarztes in
das Verfahren einzuführen, noch war es dem Berufungsgericht verwehrt, den
Hausarzt als Zeugen zu vernehmen und seine Angaben zu verwerten.
Denselben Aus Erwägungen, die zum Ausschluss eines materiellen
Verwertungsverbots geführt haben, besteht kein Anlass, die dem Beklagten im
Prozess Berufung auf die gewonnenen Erkenntnisse zu verwehren oder für das
Gericht ein Verwertungsverbot zu begründen (vgl. dazu OLG Saarbrücken, Urteil
vom 9. September 2009 - 5 U 510/08-93). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus
den Urteilen des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 162, 1, 166, 283;
BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 60/03 - FamRZ 2005, 342), Wonach
heimlich eingeholte Abstammungsgutachten im Vaterschaftsanfechtungsverfahren
"auch als Parteivortrag ungeeignet [Seien], die Schlüssigkeit einer
Vaterschaftsanfechtungsklage herbeizuführen "(BGHZ 166, 283 Tz. 10). Der hier zu
Entscheidende Fall unterscheidet sich von den vom XII. Zivilsenat entschiedenen
Fallen bereits dadurch, dass. die Geschützten Daten nicht heimlich, Sondern
offen und im Vertrauen auf die Wirksamkeit der erteilten Einwilligung erhoben
wurden. Darüber hinaus hat der Parteivortrag im Vaterschaftsanfechtungsverfahren
Verfahrensrechtliche eine besondere Bedeutung. Um das vom Untersuchungsgrundsatz
geprägte Vaterschaftsanfechtungsverfahren in Gang zu bringen, muss der Kläger
Lediglich Umstände vortragen, die bei Objektiver Betrachtung geeignet sind,
Zweifel an der Abstammung des Kindes von dem als Vater geltenden Kläger zu
wecken und die Möglichkeit der Abstammung des Kindes von einem Anderen Mann als
nicht ganz fern liegend erscheinen zu lassen (BGHZ 162, 1, 3). Die
Beweiserhebung erfolgt sodann von Amts wegen. Diese Besonderheit rechtfertigt
es, das Verwertungsverbot dort bereits auf den Parteivortrag zu beziehen. Dem
durch den Beibringungsgrundsatz und die geprägten Parteienmaxime regulären
Zivilverfahren ist ein bereits am Vortrag ansetzendes Verwertungsverbot dagegen
fremd.
Die Verwertbarkeit der Aussage des Hausarztes ergibt sich bereits daraus, Dass
auch der Kläger selbst diesen zum betreffenden Beweisthema als Zeugen benannt
und ihn insoweit konkludent von der Schweigepflicht entbunden hat (vgl. Greger
in Zöller, ZPO 27. Aufl.. § 385 Rdn. 11) .