Getriebeschaden – Nacherfüllung des Fahrzeugsverkäufers
Amtsgericht
Offenbach
Az: 340 C
23/06
Urteil vom
19.03.2007
In dem Rechtsstreit hat das
Amtsgericht Offenbach am Main durch dem .Richter am Amtsgericht XXX im
schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist für die
Parteien bis zum 06.03.2007 für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.500,00 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
05.01.2006 zu zahlen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu
tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte zu 3) ist eine Renault-Fachhändlerin. Sie ist in der Rechtsform der
offenen Handelsgesellschaft organisiert; die Beklagten zu 1) und 2) sind ihre
Gesellschafter.
Mit verbindlicher Bestellung vom 24. Juni 2005 erwarb der Kläger von der
Beklagten zu 3) ein gebrauchtes Kraftfahrzeug der Marke Renault Espace Elysee
mit einem Kilometerstand von 125.500. Der Verkauf erfolgte im Rahmen der
gesetzlichen Gewährleistung. Darüber hinaus wurde noch eine einjährige
Car-Garantie gewährt. Am 04.07.2005 trat ein Fehler an dem Elektroventil des
Automatikgetriebes bei Kilometerstand 126.055 auf. Das Fahrzeug wurde repariert.
Anfang Dezember 2005 trat ein Totalschaden des Automatikgetriebes auf. Nach
Abzug der Leistungen aus der Car-Garantie in Höhe von 1.250,00 € verblieb ein
Reparaturkostenbetrag von Brutto 3.056,07 €. Die Reparatur wurde bei der
Beklagten zu 3) durchgeführt. Eingebaut wurde im Fahrzeug des Klägers ein
Austauschgetriebe. Hierüber verhält sich die Rechnung vom 13.12.2005 (BI. 8 d.
A.). Um das Fahrzeug mitnehmen zu können, zahlte der Kläger unter Vorbehalt
einen Betrag von 2.500,00 € an die Beklagte zu 3) (vgl. BI. 9 d. A.).
Im vorliegenden Klageverfahren möchte der Kläger die von ihm unter Vorbehalt
gezahlten 2.500,00 € zurückerhalten. Er macht geltend, dass im Hinblick auf das
kaputtgegangene Getriebe das gekaufte Fahrzeug an einem Sachmangel gelitten
habe, für den die Beklagte zu 3) im Zuge ihrer gesetzlichen Gewährleistung habe
einstehen müssen. Deswegen sei er von den Reparaturkosten freizustellen, deren
Rückzahlung er, soweit von ihm bislang getragen, vorliegend begehrt.
Der Kläger beantragt, wie erkannt.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten machen geltend, dass der aufgetretene Getriebeschaden nicht auf
einem Sachmangel des gekauften Kfz beruhe. Vielmehr liege diesem Defekt ein in
Anbetracht des Alters und der hohen Laufleistung des Fahrzeuges bereits zum
Kaufzeitpunkt normaler Verschleiß zu Grunde. Gemäß den Beschlüssen vom 31.03 und
26.05.2006 sollte Beweis erhoben werden über die Frage, ob der aufgetretene
Getriebeschaden sich (noch) als Folge üblichen Verschleißes darstellt oder
nicht. Die Beweiserhebung war undurchführbar, weil das streitgegenständliche
Getriebe nicht mehr zur Verfügung stand.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Der Kläger kann von den Beklagten - insoweit haften die Beklagten zu 1) und 2)
als Gesellschafter der beklagten OHG (Beklagte zu 3)) mit dieser zusammen als
Gesamtschuldner, §§ 124 in Verbindung mit 128 HGB - Rückzahlung der von ihm am
13.12.2005 unter Vorbehalt gezahlten 2.500,00 gemäß § 812 Abs. 1 BGB verlangen.
Der Kläger hatte am genannten Tag 2.500,00 € an die Beklagte zu 3) unter
Vorbehalt gezahlt, da er sonst das reparierte Auto nicht herausgegeben bekommen
hätte (vgl. BI. 9 d. A.). Hierin liegt eine Vereinbarung der Parteien
dahingehend, dass dem Kläger die Rückforderung der unter Vorbehalt gezahlten
Summe dann möglich sein sollte, wenn er im Verhältnis zur Beklagten zu 3) die
Reparaturkosten nicht zu tragen hätte. Dies ist vorliegend der Fall. Denn dem
Reparaturauftrag des Klägers lag vorliegend ein Sachmangel des gekauften. Kfz zu
Grunde, für den die Beklagte zu 3) einzustehen hat. Hierzu wird später noch
ausgeführt.
Gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB hatte die Beklagte zu 3) dem Kläger das Kfz frei
von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Wie noch auszuführen sein wird, wies
das Kfz einen rechtlich beachtlichen Sachmangel auf, als welcher der
Getriebeschaden einzustufen ist. Auch wenn der Getriebeschaden erst knapp
innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang auftrat, so gilt doch zu Gunsten
des Klägers § 476 BGB, wonach vermutet wird, dass die Sache bereits bei
Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit
Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt. Diese Vermutung ist durch die Beklagte
vorliegend nicht widerlegt. Daher konnte der Kläger gemäß den §§ 437 in
Verbindung mit 439 BGB von der Beklagten Mangelbeseitigung verlangen, welche im
Rahmen der Gewährleistung kostenfrei zu erfolgen hat, so dass im Ergebnis die
Beklagte die Reparaturkosten selbst zu übernehmen und den Kläger von diesen
Kosten freizustellen hatte. Der Kläger konnte damit von der Beklagten gemäß §
812 Abs. 1 BGB Rückzahlung der unter Vorbehalt gezahlten 2.500,00 € verlangen.
Wie bereits ausgeführt, legt das Gericht vorliegend einen rechtlich beachtlichen
Sachmangel im Hinblick auf den aufgetretenen Getriebeschaden zu Grunde. Diesen
bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmangel hätte der Kläger zwar trotz §
476 BGB vollumfänglich beweisen müssen, da die genannte Vorschrift nur die
Vermutung ausspricht, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden
war, wenn er sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigt. Nicht
vermutet wird durch die genannte Bestimmung jedoch, dass ein Sachmangel
überhaupt vorliegt. Insoweit hatte die Beklagtenseite sich damit verteidigt,
dass lediglich normaler Verschleiß zu dem Auftreten des Getriebeschadens geführt
habe. Den ihm an sich obliegenden Beweis des Vorliegens eines Sachmangels konnte
der Kläger jedoch nicht führen, weil das defekte Getriebe für eine Begutachtung
durch den Sachverständigen nicht mehr zur Verfügung stand. Ausweislich der
vorgelegten Bestätigung der Renault Niederlassung Frankfurt erhielt diese am
13.12.1005 das defekte Getriebe, welches am 15.12.2005 an den
Importeurzurückgesandt wurde. Damit ging das Beweismittel verloren, auf das es
vorliegend ankam. Dies geht hier zu Lasten der Beklagten.
Die Beklagte hat nämlich fahrlässig die dem Kläger obliegende Beweisführung
vereitelt. Denn sie überließ das streitgegenständliche defekte Getriebe der
Renault Niederlassung Frankfurt, von wo aus es an den Importeur zurückging. Zu
diesem.Zeitpunkt hätte die Beklagte zu 3) jedoch erkennen können und müssen,
dass das Getriebe noch für Zwecke der Beweisführung, gerade auch in einem
Rechtsstreit, benötigt werden könnte und deswegen für eine eventuelle
Untersuchung noch zur Verfügung stehen können müsste. Insoweit kommt es nicht
darauf an, ob der Kläger bei Erteilung des Reparaturauftrags oder bei Bezahlung
darauf hingewiesen hat, dass das defekte Getriebe aufzubewahren sei. Denn aus
dem Umstand, dass der Kläger lediglich "nur unter Vorbehalt" den "hohen Betrag
von 2.500,00 €" an die Beklagte zu 3) zahlte, musste für diese ersichtlich sein,
dass der Kläger beabsichtigte, diesen Betrag von der Beklagten zu 3)
zurückzuerhalten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits
einige Zeit zuvor schon ein Fehler an dem Elektroventil des Automatikgetriebes
aufgetreten war, so dass sich die Frage nach der Ursache des neuerlichen
Getriebedefektes aufdrängte, mögen beide Defekte technisch miteinander auch
nicht im Zusammenhang gestanden haben. Für die Beklagte zu 3) letztlich hätte es
jedoch auf der Hand liegen müssen, dass sich jedenfalls der Kläger fragen würde,
inwieweit er seinerzeit ein mangelfreies oder ein mangelbehaftetes gebrauchtes
Kfz bei der Beklagten zu 3) erworben hatte. Ferner tritt hinzu, dass die genauen
Abläufe im Hinblick auf die Rückgabe des defekten Getriebes und den Erhalt eines
Austauschgetriebes lediglich der Beklagten zu 3) bekannt waren; nicht aber dem
Kläger bekannt sein mussten. Von daher wäre es Sache der Beklagten zu 3)
gewesen, ihrerseits den Kläger darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit bestand,
das ausgebaute, defekte Getriebe gegen eine Pfandzahlung aufzubewahren. Dann
hätte es für Begutachtungszwecke zur Verfügung gestanden. Ein solcher Hinweis
wäre für die Beklagte zu 3) auch geboten gewesen, weil eine derartige
Hinweispflicht als Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag, der ja auch
Gewährleistungsansprüche beinhaltet, als Nebenpflicht anzuerkennen ist. Hier
handelte es sich um Umstände, die der Beklagten zu 3) bekannt waren, nicht aber
dem Kläger bekannt sein mussten. Danach ergibt sich, dass die schuldhafte
Nichterfüllung einer nebenvertraglichen Hinweispflicht durch die Beklagte zu 3)
dazu geführt hat, dass darauf verzichtet wurde, das defekte Getriebe
aufzubewahren. Dass das Getriebe noch benötigt werden würde für
Begutachtungszwecke, war für die Beklagte auch erkennbar, da der Kläger nur
unter Vorbehalt gezahlt hatte, so dass die Geltendmachung der Rückforderung
durch den Kläger gegenüber der Beklagten auf der Hand lag. In diesen
Zusammenhang war für die Beklagte weiter auch erkennbar, dass es dann darauf
ankommen würde, dass das Getriebe untersucht werden könnte, um festzustellen,
welche Ursache der aufgetretene Defekt hatte. Dadurch, dass die Beklagte durch
ihr Vorgehen diese Beweisführung für den Kläger unmöglich gemacht hat, hat sie
fahrlässig die Möglichkeit des Klägers vereitelt, ein Beweis dahingehend zu
führen, dass ein rechtlich relevanter Sachmangel an dem Fahrzeug vorlag (und
nicht nur normaler Verschleiß). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass am
13.12.2005 der Kläger unter Vorbehalt Zahlung leistete, jedoch erst am
15.12.2005 das defekte Getriebe an den Importeur zurückging, wie die von der
Beklagten vorgelegte Bescheinigung der Renault Niederlassung Frankfurt ergibt.
Am 13.12.2005 hätte daher für die Beklagte zu 3) die Möglichkeit bestanden, ggf.
nach einer entsprechenden Rückfrage an den Kläger die Rücksendung des defekten
Getriebes an den Importeur zu verhindern; dann hätte das Getriebe im
vorliegenden Rechtsstreit auch noch untersucht werden können. Die Folge der
fahrlässigen Beweisvereitlung durch die Beklagte zu 3) ist hier, dass eine
Beweislastumkehr stattfindet Somit hatte vorliegend die Beklagte zu 3) zu
beweisen, dass dem Getriebedefekt kein beachtlicher Sachmangel zu Grunde lag,
sondern lediglich normaler Verschleiß. Diesen Beweis wiederum kann die Beklagte
zu 3) nicht führen, da das zu untersuchende Getriebe nicht mehr zur Verfügung
steht. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Basis lediglich
statistischer Erkenntnisse (vgl. den den Parteien zur Verfügung gestellten
Vermerk des Abteilungsrichters vom 26.05.2006 über ein Telefonat mit dem
Sachverständigen Karpinski) war vorliegend nicht veranlasst. Denn daraus hätten
sich allenfalls gewisse, auf Erfahrungswerten beruhende Wahrscheinlichkeiten für
die Ursache des Getriebedefekts ergeben, nicht aber der für den konkreten Fall
geforderten Nachweis einer bestimmten Ursache für den aufgetretenen
Getriebedefekt. Nach alledem konnten die Beklagten nicht beweisen, dass
lediglich normaler Verschleiß dem aufgetretenen Getriebedefekt zu Grunde gelegen
hat. Zu Gunsten des Klägers ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Sachmangel
im Sinne des § 434 BGB bereits bei Übergabe des Kfz vorlag, der für den Kläger
die entsprechenden Gewährleistungsrechte auslöste und dazu führt, dass der
Kläger für die Reparaturkosten nicht einzustehen hat, so dass er die unter
Vorbehalt gezahlten 2.500,00 € von den Beklagten zurückverlangen kann. Im
Übrigen spricht hier für die Vorlage eines bereits bei Gefahrübergang
vorliegenden Mangels auch der Umstand, dass der Kläger nach Übergabe des Kfz nur
ca. 6 000 km damit gefahren ist, bis der Getriebeschaden auftrat. Eine derartig
kurze Fahrstrecke im Vergleich zur Gesamtlaufleistung legt die Vermutung nahe,
dass der Getriebeschaden als "Grundmangel" bereits beim Kauf des Fahrzeuges
angelegt war und bei der seinerzeitigen Übergabe-Überprüfung lediglich noch
nicht bemerkt wurde bzw. bemerkt werden konnte.
Hatte die Klage somit Erfolg, so beruht die Kostenentscheidung auf § 91 Abs. 1
in Verbindung mit § 100 Abs. 4 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung gründet
sich auf § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 43 Abs. 1 GKG.