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Gewährleistungsbürgschaft – unwirksame Sicherheitsabrede


Amtsgericht Hannover

Az: 464 C 1984/07

Urteil vom 13.06.2007



In dem Rechtsstreit wegen Kostenvorschusshat das Amtsgericht Hannover Abt. 464 auf die mündliche Verhandlung vom 9.5.2007 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Streitwert wird auf 458,33 Euro festgesetzt.


Tatbestand:
Die Parteien streiten aus einer Bürgschaft. Die Klägerin ließ im Jahre 2001 ein Einfamilienhaus errichten. Mit den Gewerken Dachdeckungsarbeiten und Klempnerarbeiten beauftragte die Klägerin am 3.5.2001. Der Bauvertrag ist – rein optisch – ein Formular, das weitestgehend vorgedruckte Passagen enthält und in das zur Beschreibung des Auftragsumfanges handschriftliche Passagen eingesetzt sind. § 9 Abs. 2 des Vertrages lautet unter der Überschrift Gewährleistungssicherheit: „Der Auftraggeber darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Gewährleistungsansprüche auf die Dauer von 5 Jahren beginnend mit der Bauleistungsendabnahme 5 % der Bruttoabrechnungssumme einbehalten." In Abs. 4 heißt es: „Der Gewährleistungseinbehalt nach Ziff. 2 darf von Auftragnehmern gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflich selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden, in der dieses / dieser sich verpflichtet, auf schriftliche Anforderung zu zahlen und in der dieses / dieser auf sämtliche Einreden sowie auf das Recht zur Hinterlegung verzichtet." Die Beklagte erteilte eine derartige Bürgschaft. Aus dieser Bürgschaft nimmt der Kläger die Beklagte in Anspruch.

Der Kläger behauptet, dass im Oktober 2004 Verwerfungen an der Dacheindeckung auftraten und durch die eingebauten Dachausstiegen Feuchtigkeit eindrang. Er meint, ihm stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Vorschusszahlung in Höhe von 458,33 Euro zu.

Er beantragt,
die Beklagte als Gesamtschuldnerin neben der XXX, zu verurteilen, an sie 458,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie hält die Sicherungsabrede für unwirksam.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

I.

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus der Bürgschaft. Gem. § 767 BGB entstehen Ansprüche aus der Bürgschaft nur soweit die zugrundeliegende Hauptverbindlichkeit Bestand hat. Das ist hier nicht der Fall. Der Bürgschaft liegt hier § 9 Abs. 2 des Bauvertrages vom 3.5.2001 zu Grunde. Nur im Rahmen dieser Abrede ist gebürgt worden. § 9 Abs. 2 des Bauvertrages vom 3.5.2001 ist gem. § 307 Abs. 1 BGB nichtig.

§ 307 BGB ist anwendbar, da es sich bei § 9 Abs. 2 des Bauvertrages vom 3.5.2001 um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Dies ist bereits nach der äußeren Gestaltung so. Der Bauvertrag ist vorgedruckt. Er enthält lediglich an einzelnen Stellen, die den Namen des Vertragspartners und die Einzelheiten des Auftragsumfanges betreffen, die Möglichkeit handschriftlicher Vermerke. Sämtliche vorgedruckte Klauseln sind formelhaft. Sie sind, auch grammatikalisch, so gestaltet, dass sie auf jeden beliebigen Vertragspartner passen können. Dass die Klauseln abweichend von dem äußeren Eindruck individuell ausgehandelt worden seien, hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

§ 307 BGB findet gem. § 310 Abs. 1 BGB auch auf Verträge, die zwischen Kaufleuten geschlossen sind, Anwendung. Durch die Klausel wird unangemessen benachteiligt. Denn die Klausel stellt die Haftungsdauer letzten Endes in das Ermessen des Klägers. Die Frist für die Gewährleistungssicherheit beginnt mit der Bauleistungsendabnahme. Zwar enthält die VOB, auf die der Bauvertrag in § 8 verweist, Regeln über die Abnahme. Jedoch ist nach § 9 Abs. 2 des Bauvertrages der Zeitpunkt der Bauleistungsendabnahme maßgeblich. Dies kann so verstanden werden, dass das gesamte Bauwerk – mithin auch diejenigen Teile, die nicht von der XXX zu erbringen waren, abgenommen wird. Sonst hätte im Vertrag formuliert sein müssen: „Beginnend mit der Abnahme der Leistung des Auftragnehmers." So ist die Dauer der Gewährleistungsfrist für den Auftragnehmer, die XXX, nicht kalkulierbar und auch nicht beeinflussbar gewesen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 190, 708 Nr. 11, 713 ZPO.


 

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