Gewerberaummiete – Räumungs- und Herausgabeklage
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-10 U
127/06
Urteil vom
19.04.2007
Die Berufung der Beklagten gegen
das am 31. Juli 2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die (erweiterte) Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe:
I.
Die Parteien haben erstinstanzlich u.a. um die Berechtigung der Räumungs- und
Herausgabeklage von als Atelier genutzten Räumlichkeiten im Objekt W. 72 in
D.H., gestritten, nachdem der zugrunde liegende Mietvertrag vom 04./15.05.1998
durch die Klägerin, die das Objekt im Wege des Zuschlags im
Zwangsversteigerungsverfahren erstanden hat, unter Bezugnahme auf § 57 a ZVG mit
Schreiben vom 29.12.2003 gekündigt worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf
die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Düsseldorf vom 31.07.2006 (GA 178 ff) Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil antragsgemäß
stattgegeben und die Hilfs-Feststellungswiderklage der Beklagten als unzulässig
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Mietverhältnis der Parteien
sei durch die Kündigung der Klägerin vom 29.12.2003 beendet worden und hierbei
offen gelassen, ob die Klägerin das ihr nach § 57 a ZVG zustehende
Sonderkündigungsrecht wirksam ausgeübt habe oder ob das Mietverhältnis aufgrund
Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis als auf unbestimmte Zeit
geschlossenes Mietverhältnis durch ordentliche Kündigung habe beendet werden
können. Die für den Fall seiner Verurteilung erhobene Feststellungswiderklage
sei bereits unzulässig und zwar unabhängig davon, ob die Klage als positive oder
als negative Feststellungsklage zu bewerten sei. Wegen der Begründung im
Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen (GA 183 ff).
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der
Beklagten, die zwischenzeitlich ausgezogen sind. Sie machen geltend, die von den
Parteien getroffene mietvertragliche Vereinbarung sei entgegen der Auffassung
der Kammer gemäß § 550 BGB wirksam. Jedenfalls sei es treuwidrig, wenn sich die
Klägerin auf die Kündigung sowie eine fehlende Schriftform berufe. Die Mieter
könnten sich darauf berufen, dass die Absprache der Voreigentümer mit der
finanzierenden G. Bank beinhalte, die Finanzierung bis zum Rohbau werde nur
bewilligt, wenn Mietverträge mit Mietern vorgelegt werden, die ihrerseits den
restlichen Ausbau vornähmen. Die Bank habe die Finanzierung bewilligt, obwohl
die Ausbauverpflichtung der Mieter nicht expressis verbis im Mietvertrag stehe,
sondern durch Auslegung zu ermitteln sei. Nach ihrem Verständnis habe die B.
Bank bzw. die Klägerin die Stellung eines Zessionars, der bekanntlich
Tatumstände des Schuldverhältnisses, die Gegenstand der Handlungen und
Wahrnehmungen des Zedenten gewesen seien, regelmäßig nicht mit Nichtwissen
bestreiten dürfe. Die von den Mietern vorgenommenen Ein- und Ausbauten erfüllten
das Tatbestandsmerkmal "Leistung eines verlorenen Baukostenzuschusses", so dass
die Kündigung nach § 57 c ZVG unzulässig sei. Im übrigen stelle die Kündigung
eine unzulässige Rechtsausübung dar. Die Zwangsversteigerung sei
zwischengeschaltet worden, um die Kündigung der Mietverträge zu ermöglichen und
die Rechte der Mieter auszuschalten. Treuwidrig sei die Kündigung auch deshalb,
weil die Mehrheit der Mieter ebenso eine Fortsetzung des Mietverhältnisses wolle
wie die Klägerin, deren Ziel es lediglich sei, höhere Mieten zu vereinnahmen.
Schließlich sei die Bestimmung des § 57 a ZVG auch verfassungswidrig, jedenfalls
aber verfassungskonform auszulegen mit der Folge, dass die Kündigung auch aus
diesem Grunde treuwidrig sei. Zur Hilfswiderklage machen sie geltend, die Kammer
hätte einen Hinweis erteilen müssen, wenn ihr die gegebene Begründung zur
Mietdifferenz von 2,44 EUR nicht hinreichend deutlich gewesen sei. Das
Feststellungsinteresse sei jedenfalls zu bejahen, weil die Klägerin
Bereicherungsansprüche abgelehnt habe. Mit Schriftsatz vom 15.02.207 haben sie
die Hilfswiderklage erweitert und in eine unbedingte Widerklage umgewandelt. Sie
begehren nunmehr unter Berufung auf die Entscheidungen BGH XII ZR 43/02 und XII
ZR 46/05 u.a. die Zahlung eines Bereicherungsausgleichs in Höhe von 18.052,03
EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom
03.10.2006 (GA 214 ff.) und den Schriftsatz vom 15.02.2007 (GA 300 ff.)
verwiesen.
Nachdem die Parteien die Räumungsklage in der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt haben, beantragen die Beklagten widerklagend, das angefochtene
Urteil hinsichtlich der Widerklage abzuändern und
1. festzustellen, dass sie gegen die Klägerin infolge ihrer Einbauten durch die
Steigerung des Ertragswertes des streitbefangenen Mietobjekts um den monatlichen
Mehrerlös an Miete von 2,44 EUR pro vermieteten Quadratmeter, bezogen auf die
Zeit vom 1.7.2004 bis zu ihrem Auszug Bereicherungsansprüche haben, so dass der
Klägerin keine Nachzahlungsansprüche auf Miete für diese Zeit zustehen, in der
sie das Mietobjekt noch im Besitz gehabt hätten,
2. die Klägerin zu verurteilen, an sie 18.052,03 EUR nebst 8 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 01.04.2007 zu zahlen,
hilfsweise hierzu festzustellen, dass ihnen Bereicherungsansprüche gegen die
Klägerin wegen der Steigerung des Ertragswertes des Mietobjekts aufgrund der
Mietdifferenz zwischen der von ihnen laut Mietvertrag geschuldeten Miete in Höhe
von 2,56 EUR pro Quadratmeter bis 31.03.2009, von 2,71 EUR pro Quadratmeter bis
01.04.2009 bis 31.03.2014 und von 2,87 EUR pro Quadratmeter vom 01.04.2014 bis
31.03.2019 und der von der Klägerin erzielten bzw. zu erzielenden Miete
zustehen. Der Bereicherungsanspruch errechne sich nach der Steigerung des
Ertragswertes des Mietobjekts aufgrund der Steigerung des Jahresmietwerts, in
Verbindung mit der Restnutzungsdauer laut Mietvertrag, multipliziert mit dem
Vervielfältiger laut Tabelle in der Anlage zu § 16 Abs. 3 WertV bei einem
Liegenschaftszins von 6,5 %.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung nach
Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 12.01.2007 (GA 274 ff) entgegen. Sie trägt
insbesondere vor, dass das Landgericht zu Recht entschieden habe, dass die
gesetzliche Schriftform nicht eingehalten sei. Eine beschränkte Ausbaupflicht
des Vermieters lasse gerade nicht den Schluss zu, dass der Mieter verpflichtet
sei, das Objekt vollständig auszubauen. Dies gelte insbesondere dann, wenn das
Objekt nach den eigenen Vorstellungen des Mieters ausgebaut werden solle bzw.
ausgebaut worden sei, so dass offensichtlich eine bestimmte Ausbauverpflichtung
nicht bestanden habe. Im Übrigen sei die Kündigung auch nicht treuwidrig. Wegen
der näheren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 12.01.2007 verwiesen (GA
274 ff).
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen
Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Parteien
einschließlich der zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen Bezug
genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache - auch hinsichtlich der in zweiter
Instanz erweiterten Widerklage - insgesamt keinen Erfolg. Das angefochtene
Urteil beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520
Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zu
Grunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine
abweichende Entscheidung. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgebend:
1.
Die gemäß §§ 256, 264 Nr. 2, 267, 525, 533 ZPO zulässige Widerklage ist nicht
begründet. Weder ist die Feststellung gerechtfertigt, dass den Beklagten gegen
die Klägerin infolge ihrer Einbauten durch die Steigerung des Ertragswerts des
streitbefangenen Mietobjekts um einen monatlichen Mehrerlös an Miete von 2,44
EUR pro vermietetem Quadratmeter für die Zeit vom 1.7.2004 bis zu ihrem Auszug
Bereicherungsansprüche zustehen mit der Folge, dass die Klägerin keine
Mietnachzahlungsansprüche für den vorbeschriebenen Zeitraum geltend machen kann,
noch können die Beklagten von der Klägerin die Zahlung von 18.052,03 EUR
verlangen. Zwar ist die Klägerin durch den Zuschlag gemäß § 57 ZVG i.V.m. § 535,
566 BGB anstelle der H. & N. Grundstücksgemeinschaft als früherer Vermieterin in
die sich aus dem Mietvertrag mit den Beklagten ergebenden Rechte und Pflichten
eingetreten. Als Ersteherin des Grundstücks ist sie jedoch nicht Schuldnerin
eines etwaigen Bereicherungsanspruchs der Beklagten.
Materiell kommt nach dem Vorbringen des Beklagten nur ein Bereicherungsanspruch
gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 BGB in Betracht. Die - nach dem Vorbringen der Beklagten
im Rahmen der Widerklage als zutreffend zu unterstellende - Vereinbarung eines
verlorenen Baukostenzuschusses in einem Mietvertrag steht regelmäßig, ohne dass
es hierfür auf seine Rechtsnatur ankommt, in Beziehung zu der Mietzeit, so dass
der Mieter, soweit der verlorene Baukostenzuschuss bei der vorzeitigen
Beendigung eines ursprünglich langfristig konzipierten Mietvertrages noch nicht
"abgewohnt" war, grundsätzlich einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz
2, 1. Hs. BGB (ob causam finitam) hat, weil der rechtliche Grund der für die
Zeit nach der Beendigung des Mietverhältnisses erbrachten Leistung weggefallen
ist (BGH, NJW 1978, 1483 m.w.N.). Da der mit der Hingabe des verlorenen
Baukostenzuschusses erstrebte Erfolg sich infolge der vorzeitigen Beendigung des
Mietverhältnisses nicht voll verwirklicht habe, sei - so der BGH - auf
Mieterseite ein Vermögensverlust in Gestalt des vorzeitig eingetretenen Wegfalls
der Nutzungsmöglichkeit entstanden und der Vermieterseite eine vorzeitige
Nutzungsmöglichkeit zugefallen.
Gleiches gilt, wenn sich der Mieter zur Erbringung der Investitionen, für die er
Ersatz fordert, vertraglich verpflichtet hat (BGH, ZMR 1996, 122). In diesem
Fall hat er nach Beendigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der geschaffenen
Einrichtungen weder ein Wegnahmerecht aus § 539 Abs. 2 BGB (= § 547 a BGB a.F.)
noch einen Anspruch auf Ersatz von Verwendungen gemäß § 539 Abs. 1 BGB (= § 547
BGB a.F.), unabhängig davon, ob es sich um notwendige oder nützliche
Verwendungen handelt (BGH, ZMR 1996, 122 m.w.N.), wohl aber bei vorzeitiger
Vertragsbeendigung einen Bereicherungsanspruch gegen den Vermieter.
Die Bereicherung ist nach der Rechtsprechung des BGH weder nach den mit dem
Zuschuss gedeckten Baukosten noch nach der durch die Mieterleistung geschaffenen
Werterhöhung des Bauwerks zu bemessen, sondern allein nach den Vorteilen, die
der Vermieter daraus hat erzielen können, dass er vorzeitig in den Genuss
derjenigen Nutzungsmöglichkeit des vermieteten Objekts gelangt ist, die dem
Mieter für die Zeit nach tatsächlicher Vertragsbeendigung bis zum an sich
vorgesehenen Vertragsablauf entgangen ist. Eine etwaige Bereicherung des
Vermieters liegt - sofern es ihm nicht gelingt von dem Folgemieter einen neuen
Baukostenzuschuss zu erhalten - in den genannten Fällen daher allein in der
Erhöhung des Ertragswerts, soweit der Vermieter diesen früher als vertraglich
vorgesehen durch anderweitige Vermietung zu einem höheren Mietzins realisieren
kann, d.h. maßgeblich sind die Vorteile, die der Vermieter aus dem erhöhten
objektiven Ertragswert der Mietsache tatsächlich erzielen kann oder hätte
erzielen können (BGH, ZMR 2006, 185; Beschl. v. 26.7.2006, GE 2006, 1224; - XII
ZR 46/05; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und
Leasingrechts, 9. Aufl., RdNr. 1168). Kann der Vermieter das Mietobjekt zu einem
höheren Gesamtpreis neu vermieten, ist die Höhe der Bereicherung auch nach
Maßgabe der Mietfälligkeit zu bemessen, d.h. der Bereicherungsanspruch ist auf
eine laufende Zahlung in Höhe und nach Fälligkeit des zusätzlichen Entgelts
gerichtet (BGHZ 29, 289, 300; BGH, NJW 1959, 1424, 1428; WM 1960, 497, 498; OLG
Düsseldorf, NZM 2001, 1093), so dass vom Zeitpunkte der Beendigung des
Mietvertrages aus betrachtet nur ein Anspruch auf zukünftig fällig werdende
laufende Zahlungen in Betracht kommen kann (BGH, NJW 1968, 888).
Der Senat versteht die vorgenannten Entscheidungen des BGH allerdings dahin,
dass für die Bestimmung des Ertragswerts in erster Linie nicht ein fiktiv
erzielbarer, sondern der mit einem Mietnachfolger tatsächlich vereinbarte bzw.
tatsächlich erzielbare Mietzins maßgeblich ist. Solange das Mietobjekt nicht
geräumt und neu vermietet ist, fehlt einer Ermittlung des Ertragswerts die
Bemessungsgrundlage. Eine Bereicherung, die der Vermieter noch nicht realisiert
hat, muss er nicht herausgeben (Schmidt-Futterer/ Blank, Mietrecht, 9. Aufl., §
539 BGB, RdNr. 61).
Letztlich mag dieses hier jedoch dahin stehen, denn die Klägerin ist unabhängig
vom Zeitpunkt des Eintritts einer Bereicherung nicht Schuldnerin eines
Bereicherungsanspruchs. Bereicherungsschuldner ist, auch wenn die
wertsteigernden Aufwendungen, die der Bereicherung zugrunde liegen, bereits zu
einer Zeit vorgenommen wurden, als der ursprüngliche Vermieter noch Eigentümer
des Grundstücks war, zwar grundsätzlich der Erwerber des Grundstücks (BGH, Urt.
v. 5.10.2005, GE 2006, 380 = GuT 2006, 32 = MDR 2006, 505 = NJW-RR 2006, 294 =
NZM 2006, 15 = ZMR 2006, 185; Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., RdNr. 60). Dies
gilt - außerhalb der Wohnraummiete - jedoch nicht, wenn das Grundstück nicht
rechtsgeschäftlich veräußert worden ist, sondern sich der Erwerb nach den Regeln
der Zwangsversteigerung vollzogen hat. Nach der bisherigen Rechtsprechung des
BGH können im Hinblick auf die Vereinbarung eines verlorenen
Baukostenzuschusses, um den allein es nach dem Vorbringen der Beklagten geht,
bei vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages zwar Bereicherungsansprüche des
Mieters gegen den (früheren) Vermieter entstehen, für diese haftet der Ersteher
aber nicht, weil nicht er, sondern der Vollstreckungsschuldner bereichert ist (BGHZ
16, 31, 35 f; BGH, WM 1960, 1125, 1128 = ZMR 1961, 101; Stöber, ZVG, 17. Aufl.,
§ 57 b, Anm. 7.10; Scheuer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und
Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. V. B, RdNr. 353). Der Entscheidung des BGH vom
5.10.2005, der ein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb zugrunde liegt, lässt
sich nicht entnehmen, dass der BGH insoweit von seiner früheren Rechtsprechung
abweichen wollte. Zwar bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die
Anerkennung einer Haftung des Erstehers für als Baukostenzuschüsse geleistete
Mietvorauszahlungen, denn der Ersteher muss ebenso wie der Realgläubiger mit
solchen rechnen und kann sich ebenso wie dieser nach ihnen erkundigen. Diese
Erkundungsmöglichkeit versagt aber, wenn die Einsicht in die Mietverträge - wie
hier - nicht zu einer Klärung führt, weil die Parteien den verlorenen Zuschuss
nicht dokumentiert haben und der Mietvertrag auch keine Regelung über eine
Abwohnbarkeit, Anrechenbarkeit auf Mietzinsen, Zurückzahlung usw. enthält.
Jedenfalls in diesem Fall gebietet es der Schutz der Realgläubiger, den Ersteher
bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nicht nach Bereicherungsrecht für einen
verlorenen Baukostenzuschuss des gewerblichen Mieters haften zu lassen. Die
Erzielung angemessener Erlöse in der Zwangsversteigerung ist im Rahmen der
dinglichen Rechtsordnung für die Realgläubiger von ausschlaggebender Bedeutung.
Ihre Rechtsstellung wird gegenüber der Anerkennung ausdrücklicher Abwohn-,
Mietvorauszahlungs- und Verrechnungsvereinbarungen viel weitgehender
beeinträchtigt, wenn sich in der Zwangsversteigerung keine angemessenen Erlöse
mehr erzielen lassen, weil der Ersteher auch bei einem verlorenen
Baukostenzuschuss dem Risiko eines Bereicherungsausgleichs bei vorzeitiger
Vertragsbeendigung ausgesetzt ist, dem er nur dadurch begegnen kann, dass er
kein oder nur noch ein geringes Gebot abgibt (BGH, a.a.O.). Vor diesem
Hintergrund kann die Entscheidung des BGH vom 5.10.2005 im Interesse der
Rechtssicherheit im Realkreditwesen nicht auf den Erwerb des Grundstücks in der
Zwangsversteigerung angewendet werden. Hat der gewerbliche Mieter seine
Investitionen in die Mietsache bei Vereinbarung eines verlorenen
Baukostenzuschusses nicht dinglich oder durch eine Bürgschaft gesichert,
verbleibt ihm danach nur ein Schadensersatz- bzw. Bereicherungsanspruch gegen
seinen ursprünglichen Vermieter.
Kommt ein Bereicherungsanspruch schon dem Grunde nach nicht in Betracht, ist
auch der unter I. dargestellte Hilfsfeststellungsantrag zu b) nicht begründet.
2.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 91 a, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711
ZPO. Hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Räumungsklage hat
der Senat die insoweit angefallenen Kosten im Rahmen der einheitlichen
Kostenentscheidung in Anwendung der Grundsätze des § 91 a ZPO den Beklagen
auferlegt, da die Räumungsklage bis zu ihrer Erledigung zulässig und begründet
war. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
Der Senat lässt dahin stehen, ob die Klägerin das Mietverhältnis mit Schreiben
vom 29.12.2003 zum ersten möglichen Termin gemäß § 57 a Satz 1 ZVG unter
Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gegenüber den Beklagten wirksam
gekündigt hat oder ob das Kündigungsrecht aus § 57 a ZVG wegen der von den
Beklagten geltend gemachten Leistung eines verlorenen Baukostenzuschusses nach
Maßgabe des § 57 c Abs. 1 Nr. 2 ZVG a.F. aufgeschoben war.
Jedenfalls war das Mietverhältnis der Parteien unabhängig von den
Voraussetzungen der §§ 57 a, c ZVG beendet und waren die Beklagten gemäß § 546
Abs. 1 BGB zur Räumung und Herausgabe der Mieträume an die Klägerin
verpflichtet, weil es wegen fehlender Beurkundung des vereinbarten verlorenen
Baukostenzuschusses gemäß § 566 Satz 2 BGB a.F. als auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen galt und von der Klägerin gemäß § 580 a Abs. 2 BGB jederzeit
spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des
nächsten Kalendervierteljahres ordentlich gekündigt werden konnte. Die Klägerin
hat von dieser Kündigungsmöglichkeit spätestens mit Wirkung zum 31.12.2005
Gebrauch gemacht.
Eine ordentliche Kündigung der Klägerin ist jedenfalls in der Erhebung der
Räumungsklage in Zusammenhang mit ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung
vom 13.06.2005 (GA 70, 71) zu sehen. In der Erhebung einer Räumungsklage und in
weiteren Prozesshandlungen eines Räumungsrechtsstreits kann nach der
Rechtsprechung des BGH (DWW 2003, 336 = GE 2003, 1326 = NJW 2003, 3265) eine
schlüssige Kündigungserklärung liegen. Das setzt voraus, dass mit hinreichender
Deutlichkeit der Wille des Klägers erkennbar ist, die Prozesshandlung solle
nicht lediglich der Durchsetzung einer bereits außerprozessual erklärten
Kündigung dienen, sondern daneben auch eine materiell-rechtliche
Willenserklärung enthalten. Auf einen solchen Willen kann, wenn - wie hier -
bereits vorprozessual gekündigt worden ist, in der Regel nur dann geschlossen
werden, wenn sich der Kläger bei der Klageerhebung oder einer weiteren
prozessualen Erklärung für seinen Räumungsanspruch auf neue Kündigungsgründe
oder auf andere Umstände stützt, die die erneute Kündigung für den Fall, dass
die erste Kündigung unwirksam gewesen sein sollte, von seinem Standpunkt aus als
aussichtsreich erscheinen lassen. Hieran gemessen hat die Klägerin ihr
Räumungsbegehren spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2005 auch
auf die nicht eingehaltene Schriftform gestützt. Insoweit heißt es in dem
Protokoll zur mündlichen Verhandlung, "die Klägerseite weist darauf hin, dass es
sowohl an einer Vereinbarung, die ausreichende Grundlage im Mietvertrag gefunden
hat, fehlen dürfte, wie auch im Übrigen eine Kündigung aufgrund der nicht
eingehaltenen Form nach § 556 BGB (richtig: § 550 BGB) wirksam sein dürfte". Mit
diesem Inhalt hat die Klägerin für die Beklagten erkennbar mit der
Aufrechterhaltung der Räumungsklage eine erneute - ordentliche - Kündigung des
Mietverhältnisses erklärt, so dass dieses mangels Einhaltung der gesetzlichen
Schriftform (§§ 126, 566 BGB a.F.) jedenfalls zum 31.12.2005 beendet worden ist.
Es bedarf insoweit keiner grundsätzlichen Entscheidung, ob und ggf. unter
welchen Voraussetzungen die Vereinbarung eines "verlorenen Baukostenzuschusses"
nach § 566 BGB a.F. bzw. § 550 BGB beurkundungsbedürftig ist. Jedenfalls unter
den besonderen Bedingungen des Streitfalls ist davon auszugehen, dass der
"verlorene Baukostenzuschuss" dem gesetzlichen Schriftformerfordernis
unterfällt.
Das Erfordernis der Schriftform i.S. des § 126 Abs. 2 BGB betrifft
grundsätzliche sämtliche Abreden, aus denen sich nach dem Willen der Parteien
der Mietvertrag zusammensetzen soll. Bei der Bestimmung des Mindestinhaltes, den
die Vertragsurkunde enthalten muss, ist vor allem der Zweck des § 566 BGB a.F.
zu berücksichtigen. Dieser besteht in erster Linie darin, dem Erwerber des
Grundstücks eine rasche und zuverlässige Unterrichtung über die Rechte und
Pflichten zu ermöglichen, in die er nach § 566 BGB a.F. eintritt (BGHZ 136, 357,
370; 52, 25, 28; BeckOK BGB § 550, RdNr. 2). Daneben hat die Vorschrift -
nachrangig - aber auch eine Klarstellungs-, Beweis- und Warnfunktion im
Verhältnis der Mietparteien untereinander (BGHZ 139, 123, 139; 81, 46, 51 f;
Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 550, RdNr. 1). Hieraus folgt, dass die
Urkunde sämtliche wesentlichen Vertragsabreden und -bedingungen wiedergeben
muss. Hierzu zählen insbesondere Mietgegenstand, Mietzins, die Dauer des
Mietverhältnisses und die genaue Bezeichnung der Vertragsparteien (BGH, NJ 2005,
173; NJW 2000, 1105; ZMR 1999, 691; WM 1969, 920). Über diese sog. Essentialia
hinaus sind weitere Vertragsbestimmungen jedenfalls dann in die Urkunde
aufzunehmen, wenn sie nach dem Willen der Parteien einen wichtigen
Vertragsbestandteil bilden (BGH, NJW 2000, 1105, NJW 1999, 3257; Müller/Walther/Kellendorfer,
Miet- und Pachtrecht, § 550 BGB, RdNr. 32). Das ist hier der Fall. Bereits nach
dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten, das sich die Klägerin durch ihre
Berufung auf die fehlende Schriftform zumindest hilfsweise zu eigen gemacht hat,
waren die Mietverträge und insbesondere die Verpflichtung der Mieter, das Objekt
ab Rohbauerstellung in Eigenleistung fertig zu stellen, zum einen Bestandteil
des Finanzierungskonzepts (GA 54) und zum anderen war hiervon die Baugenehmigung
abhängig gewesen. Bereits hieraus folgt, dass die Ausbauverpflichtung nach dem
Parteiwillen von wesentlicher Bedeutung sein sollte und damit weit über das
hinausging, was bereits im Vertragstext selbst seinen Niederschlag gefunden
hatte (BGH, NJW 1999, 2591); denn mit diesem Inhalt hatte die Vermieterin den
konkreten Umständen nach einen klagbaren Anspruch auf Vornahme dieser Arbeiten.
Hieran gemessen war sie für einen Grundstückserwerber zum einen deshalb von
Wichtigkeit, weil ihre Nichterfüllung durch die Mieter nach Abschluss der
Mietverträge sich auf den Fortbestand der Baugenehmigung auswirken konnte - die
vorgelegten Belege über den Materialeinkauf zeigen, dass die Ausbauarbeiten
teilweise erst ein Jahr nach Vertragsschluss ausgeführt worden sind -, zum
anderen war ihre Kenntnis für den Erwerber für den Umfang der Instandhaltungs-
und Rückbaupflicht bedeutsam.
Die von den Beklagten herangezogene Entscheidung des BGH vom 29.9.1999 (NJW
2000, 354 = NZM 2000, 36 = WPM 2000, 539 = ZMR 2000, 76) betrifft einen anderen
Sachverhalt und lässt sich schon aus diesem Grund nicht auf die hier vorliegende
Fallgestaltung übertragen. Soweit nach dem Sachverhalt dieser Entscheidung die
im Mietvertrag in Bezug genommene Anlage über das mitverpachtete Inventar nicht
erstellt worden ist, hat der BGH hierin keinen Formmangel i.S. des § 566 BGB a.F.
gesehen. Dies beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass nach § 566 BGB a.F. nur
formbedürftig ist, was nicht von Gesetzes wegen ohnehin gelten würde. Nach der
Auslegungsregel des § 314 BGB, der auf Miet- und Pachtverträge entsprechend
anzuwenden ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.2006, XI ZR 156/05; BGHZ 65, 86), war das
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandene Zubehör des Pachtobjekts mangels
gegenteiligen Sachvortrags mitverpachtet, so dass es einer Beurkundung insoweit
nicht bedurfte.
Die auf die fehlende Schriftform gestützte Kündigung ist auch nicht treuwidrig.
Ob die G.-Bank die Finanzierung genehmigt hat, obwohl die Ausbauverpflichtung
nicht beurkundet war, ist für das Verhältnis der Parteien untereinander schon
deshalb ohne Belang, weil die Bank nicht in die mietvertraglichen Vereinbarungen
der Parteien einbezogen war. Auch aus dem Schreiben der B. Bank vom 03.06.2002
lässt sich zugunsten der Beklagten nichts herleiten. Wie bereits die gewählte
Formulierung, "Grundsätzlich können wir uns allerdings vorstellen, dass ein
potenzieller Erwerber unsere Forderungen nebst Sicherheiten von uns erwirbt und
dann im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens Abreden mit den Mietern
trifft, die eine Anmeldung der geleisteten Baukostenzuschüsse nicht notwendig
werden lässt", zeigt, wollte die B.-Bank erkennbar weder eine rechtlich
verbindliche Erklärung abgeben noch liegt hierin ein Verzicht auf die
Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens oder auf die Geltendmachung
eines Schriftformmangels. Im Übrigen betrifft das Schreiben inhaltlich die
Anmeldung der geleisteten Baukostenzuschüsse, d.h. die Einhaltung des Verfahrens
nach § 57 d ZVG, eine Bestimmung, die gegenüber einer ordentlichen Kündigung
keine Anwendung findet. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im
kollusiven Zusammenwirken mit der B.-Bank einen freihändigen Verkauf verhindert
und die Zwangsvollstreckung nur zu dem Zweck durchgeführt hat, um sich aus der
langfristigen Mietvertragsbindung zu befreien, haben die hierfür darlegungs- und
beweispflichtigen Beklagten nicht substantiiert. Allein der Umstand, dass die
Klägerin eine Tochter der B.-Bank ist und diese von der kreditgebenden Bank mit
der Verwertung beauftragt worden ist, rechtfertigt diese Annahme nicht.
Schließlich vermag der Senat auch bei einer Gesamtwürdigung der von den
Beklagten gegen die Kündigung vorgebrachten Umstände in dem Vorgehen der
Klägerin kein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu erkennen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die
Revision mit Blick auf die Frage zugelassen, ob der Ersteher eines gewerblich
vermieteten Grundstücks ebenso wie der rechtsgeschäftliche Erwerber nach der
Entscheidung des BGH vom 5.10.2005 bei vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages
einem Bereicherungsanspruch des gewerblichen Mieters ausgesetzt ist.
Streitwert: für den ersten Rechtszug: 4.018,08 EUR (Klage: 2.846,88 EUR +
Widerklage: 1.171,20 EUR = 2,44 EUR x 80 qm x 6 Monate);
für den Berufungsrechtszug:
bis zum 21.2.2007: 4.018,08 EUR
ab dem 22.2.2007: 24.298,43 EUR (= Widerklage: 2,44 EUR x 80 qm x 32 Monate +
18.052,03 EUR)