Gewerberaummietvertrag - Mietminderungsklausel
Kammergericht
Berlin
Az: 8 U 112/08
Urteil vom
16.03.2009
In dem Rechtsstreit hat der 8.
Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2009
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Februar 2008 verkündete Urteil der
Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin - 12 O 270/06 - wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe 70.000,00 EUR abwenden, wenn
nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Gründe:
I.
Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 28. Februar 2008 verkündete
Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und
Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Beklagten tragen zur Begründung der Berufung vor:
Die fristlose Kündigung vom 25. November 2005 sei unwirksam, denn sie die
Beklagten, seien zur Minderung des Mietzinses berechtigt gewesen.
Die in Ziffer C.7 des Mietvertrages enthaltene Klausel sei gemäß § 307 BGB
unwirksam, weil sie die Rechte des Mieters unangemessen beeinträchtige. Durch
diese Klausel werde das Interesse des Mieters, sein Gewerbe ohne
Liquiditätsprobleme betreiben zu können beeinträchtig. Außerdem werde durch
diese Klausel das Interesse des Vermieters an fortlaufenden Mietzahlungen zur
Sicherstellung seiner Bewirtschaftungs- und Kapitalkosten nicht geschützt. Nach
der Rechtsprechung des BGH (NJW 2008, 2497) sei eine Einschränkung des
Minderungsrechtes des Mieters nur angesichts des berechtigten Interesses des
Vermieters an der fortlaufenden pünktlichen Zahlung der vereinbarten Miete
zulässig, da der Vermieter auf diese Zahlungen angewiesen sei, um ohne
Liquiditätsprobleme die Immobilie zu bewirtschaften und finanzieren zu können.
Durch die in Ziffer C.7 enthaltene Regelung werde dieses Interesse des
Vermieters aber gerade nicht geschützt. Durch die Klausel werde der Vermieter
allenfalls vor Liquiditätsproblemen des Mieters geschützt.
Außerdem handele es sich bei der Regelung auch um eine überraschende Klausel im
Sinne von § 305 c Absatz 1 BGB.
Sie, die Beklagten, hätten alles getan, um eine Hinterlegung der
Minderungsbeträge zu bewerkstelligen. Sie hätten bei der Hinterlegungsstelle
unter Vorlage des Mietvertrages die Hinterlegung beantragt. Die Kläger wären
verpflichtet gewesen, auf ihr Schreiben vom 29. Dezember 2005 zu reagieren und
mitzuteilen, ob sie eine Hinterlegung wünschten.
Die Kläger hätten außerdem durch schlüssiges Verhalten auf die Hinterlegung der
geminderten Beträge verzichtet. Erst nachdem das Landgericht mit Verfügung vom
12. April 2007 auf die in Ziffer C.7 enthaltene Regelung hingewiesen habe,
hätten sich die Kläger argumentativ auf diese Regelung gestützt. Hieraus folge,
dass es ihnen zu keinem Zeitpunkt auf diese mietvertragliche Regelung angekommen
sei.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätten die Kläger die Minderung auch
zugestanden. Bereits mit Schriftsatz vom 25. Juni 2007 hätten sie vorgetragen,
dass Herr ... gegenüber dem Beklagten mitgeteilt hätte, dass die Kläger die
geminderten Beträge bei dem Mieter der als Fitnessstudio vermieteten Einheit
zurückfordern werde. Hieraus folge, dass die Kläger die Minderung akzeptiert
hätten. Einer Konkretisierung der Minderungshöhe habe es nicht bedurft. Der
Vortrag sei ausreichend substantiiert. Herr ... sei auch bevollmächtigt gewesen,
diese Erklärung abzugeben. Im Übrigen hätte das Landgericht zumindest im
Hinblick auf die Substantiierung die vermeintlich fehlende Vollmacht des Herrn
... gemäß § 139 ZPO einen rechtlichen Hinweis erteilen müssen.
Die Mietzinsansprüche seien entgegen der Auffassung des Landgerichts auch
verwirkt. Sie, die Beklagten, hätten aus dem Umstand, dass Herr ... ihnen
gegenüber erklärt hat, dass die Kläger den Mietzinsausfall beim Mieter des
Fitnessstudios einfordern würden, schließen können, dass die von ihnen
geminderten Beträge nicht mehr gefordert werden würden. Außerdem hätten sie aus
dem Umstand, dass die Kläger bei Abschluss des Nachtrages Nr.1 nicht zumindest
den damals geminderten Betrag nachgefordert hätten, den Schluss ziehen können,
dass die vorgenommene Minderung akzeptiert worden sei. Zudem sei zu
berücksichtigen, dass sie, die Beklagten, nach der Mahnung vom 23. November 2004
mit Schreiben vom 30. November 2004 darauf hingewiesen hätten, dass, es sich bei
den Unterzahlungen um Mietkürzungen handele.
Zudem verstoße die fristlose Kündigung gegen Treu und Glauben, denn die Kläger
hätten vor der fristlosen Kündigung vom 25. November 2005 nur einmal mit
Schreiben vom 23. November 2004 die Zahlung vermeintlich rückständiger Beträge
angefordert.
Im Übrigen komme allenfalls eine Verpflichtung zur Zahlung an die
Hinterlegungsstelle eines deutschen Gerichts in Betracht.
Die Beklagten beantragen,
die Klage unter Abänderung des am 28. Februar 2008 verkündeten Urteils der
Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Kläger halten das angefochtene Urteil für zutreffend und tragen ergänzend
vor:
Die Beklagten seien nach der in Ziffer C.7 enthaltenen Regelung verpflichtet
gewesen, die unterzahlten Beträge zu hinterlegen. Die Beklagten hätten die
Hinterlegung aber erst mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 und damit nach der
fristlosen Kündigung vom 25. November 2005 beantragt. Eine Hinterlegung wäre
gänzlich ohne Zutun der Kläger möglich gewesen, denn zu einer Hinterlegung hätte
es nur der Vorlage des Mietvertrages bzw. seiner Regelung in Ziffer C.7 bedurft,
verbunden mit der Angabe, dass man sich über angeblich bestehende Mängel
streite. Eine entsprechende Hinterlegung sei anderen Gewerbemietern bereits
gelungen.
Sie, die Kläger, hätten weder auf eine Hinterlegung verzichtet, noch seien die
behaupteten Mängel ausdrücklich anerkannt worden. Weder habe Herr ... eine
entsprechende Erklärung abgegeben, noch sei er hierzu bevollmächtigt gewesen.
Weder sei der geltend gemachte Zahlungsanspruch verwirkt, noch verstoße die
fristlose Kündigung gegen Treu und Glauben.
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 546, 421 BGB
einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen
Geschäftsräume und Parkplätze. Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist
durch die fristlose Kündigung der Kläger vom 25. November 2005 wirksam gemäß §
543 Abs.2 Ziffer 3 a BGB beendet worden, weil sich die Beklagten zu diesem
Zeitpunkt mit der Entrichtung der Miete für mehr als zwei aufeinanderfolgende
Termine in Verzug befanden.
Die Kläger haben ferner gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 535
Abs. 2, 546 a Abs.1, 421 BGB einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten
Mietzins- und Nutzungsentschädigungsanspruchs in Höhe von insgesamt 26.286,47
EUR für die Monate April und Juli 2004 sowie die Zeit von Oktober 2004 bis Juni
2006.
Die Beklagten waren gemäß lit. C Nr.7 des Mietvertrages nicht zur Minderung
berechtigt. Die Klausel ist wirksam und verstößt insbesondere nicht gegen § 307
BGB. Gemäß § 307 Abs.1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Nach § 307 Abs.2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel
anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche
Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so
einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Keine dieser
Voraussetzungen für eine unangemessene Benachteiligung liegen vor. § 536 Abs.4
BGB schließt die Möglichkeit zur Vereinbarung eines Minderungsausschlusses nur
für Wohnraummietverträge aus. In Geschäftsraummietverträgen kann das
Minderungsrecht formularvertraglich eingeschränkt werden, da die Minderung nicht
zu den Grundprinzipien des Mietrechts gehört (BGHZ 91, 375; KG, KGR 2002,
122).So kann die Minderung davon abhängig gemacht werden, dass der
Minderungsanspruch oder der zugrunde liegende Mangel rechtskräftig festgestellt
ist (BGH, WM 1993, 914) oder der Vermieter die Mietminderung ausdrücklich
zugesteht. Hierdurch wird der Mieter nicht gehindert, das zu viel Geleistete
nach § 812 BGB zurückzuverlangen oder Schadensersatz nach § 538 BGB zu fordern
(BGH, WM 1993, 914, KG, a.a.O.).
Im Fall der vorliegenden Klausel ist der Mieter nicht gehindert, in einem
gesonderten Prozess auf Auszahlung des hinterlegten Betrages zu klagen. Dem
Mieter wird dadurch nichts Unbilliges zugemutet und eine alsbaldige Klärung der
Mängelfrage wird ebenfalls gefördert (vgl. insoweit BGH, NJW-RR 1993, 519).
Den Beklagten kann nicht gefolgt werden, soweit sie meinen, dass nach der
Rechtssprechung Bundesgerichtshofes eine Einschränkung des Minderungsrechtes des
Mieters nur angesichts des berechtigten Interesses des Vermieters an der
fortlaufenden pünktlichen Zahlung der vereinbarten Miete zulässig sei. Bis zur
Entscheidung vom 23. April 2008 (BGH, NJW 2008, 2497) hat der Bundesgerichtshof
die Auffassung vertreten, "dass im kaufmännischen Verkehr der Pächter
hinsichtlich des Minderungsrechtes auf eine gesonderte Klage verwiesen werden
kann", "weil dadurch dem geschäftlich Unerfahrenen nichts Unbilliges zugemutet
und auch eine alsbaldige Klärung der Mängelfrage gefördert wird" (BGH, NJW-RR
1993, 519). Genau diese Voraussetzungen, liegen - wie dargelegt - bei der
streitgegenständlichen Klausel vor. Der Bundesgerichtshof ist von dieser
Auffassung auch nicht abgerückt, sondern hat in seiner Entscheidung vom 23.
April 2008 lediglich ergänzend ausgeführt, dass "solche Klauseln, die nur die
Einbehaltung des Minderungsbetrages von der laufenden Miete ausschließen, dem
Mieter jedoch die Möglichkeit belassen, den geminderten Teil der Miete nach §
812 BGB zurückzufordern", dem berechtigten Interesse des Vermieters an der
fortlaufenden pünktlichen Zahlung der vereinbarten Miete Rechnung" tragen. Die
vorliegende Klausel trägt ebenfalls dem Interesse des Vermieters an einer
fortlaufenden pünktlichen Zahlung der vereinbarten Miete Rechnung. Zwar wird sie
dem Interesse des Vermieters, die Immobilie ohne Liquiditätsprobleme
bewirtschaften und finanzieren zu können, nicht in gleichem Maße gerecht, wie
wenn der Mieter den Mietzins direkt an den Vermieter zu zahlen hat. Der
Vermieter wird durch diese Klausel aber jedenfalls davor geschützt, dass der
Mieter bis zur Klärung der Frage, ob er zur Minderung berechtigt ist oder nicht,
illiquide wird. Da dem Mieter zugleich nichts Unbilliges zugemutet wird und eine
alsbaldige Klärung der Mängelfrage gefordert wird, liegt eine unangemessene
Benachteiligung des Mieters nicht vor.
Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung auch zutreffend
ausgeführt, dass die Beklagten auch nicht etwa deshalb zur Minderung berechtigt
sind, weil sie alles getan hätten, um eine Hinterlegung des Minderungsbetrages
bei der Justizkasse zu bewirken.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Beklagten bei der Antragstellung einen
Mietvertrag eingereicht haben. Entscheidend ist, dass die Beklagten sich nach
Erhalt des Schreibens der Hinterlegungsstelle nicht darauf beschränken durften,
die Kläger aufzufordern mitzuteilen, ob sie eine Hinterlegung wünschen. Darauf,
ob die Kläger eine Hinterlegung wünschen, kam es nämlich gar nicht an. Nach dem
Mietvertrag waren die Beklagten berechtigt, eine Mietminderung vorzunehmen, wenn
sie in Höhe des Minderungsbetrages eine Hinterlegung bei der Justizkasse
vornehmen. Das heißt, die Entscheidung, ob hinterlegt wird, oder nicht, liegt
allein beim Mieter. Die Kläger waren nicht verpflichtet, mitzuteilen, ob sie
eine Hinterlegung wünschen.
Davon abgesehen hätte auch eine erfolgreiche Hinterlegung im Dezember 2005
nichts an der Wirksamkeit der Kündigung vom 25. November 2005 geändert.
Die Beklagten sind auch nicht etwa deshalb zur Minderung berechtigt, weil sich
die Kläger erst während des Prozesses auf die in lit. C Nr. 7 enthaltene Klausel
berufen haben. Es gehört nicht zu den Pflichten eines Vermieters, den Mieter auf
die Einhaltung der vertraglichen Regelungen hinzuweisen. Wenn ein solcher
Hinweis nicht erfolgt, kann darin kein konkludenter Verzicht auf die Einhaltung
dieser Verpflichtungen gesehen werden.
Den Beklagten kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie meinen, die Kläger
hätten die Minderung zugestanden. Nach der in lit. C Nr.7 des Mietvertrages
enthaltenen Regelung ist der Mieter u.a. zur Minderung berechtigt, wenn der
Vermieter die Mietminderung ausdrücklich zugesteht. Ein derartiges Zugeständnis
setzt voraus, dass der Vermieter erklärt, wegen welcher Mängel genau, der Mieter
in welcher Höhe und in welchem Zeitraum zur Minderung berechtigt sein soll. Dem
Vortrag der Beklagten kann nicht entnommen werden, dass die Kläger eine
derartige Erklärung abgegeben haben. Selbst wenn Herr ... in Vollmacht der
Kläger gegenüber den Beklagten geäußert haben sollte, dass die Kläger die
geminderten Beträge bei dem Mieter des Fitnessstudios zurückfordern werde, hätte
er damit die Mietminderung nicht zugestanden. Die Äußerung könnte allenfalls
dahingehend verstanden werden, dass die Kläger beabsichtigen, den Inhaber des
Fitnessstudios für den Fall, dass die Beklagten sich im Rahmen eines
Rechtsstreites erfolgreich auf Mietminderung berufen können sollten, wegen des
ihnen daraus entstehenden Schadens in Regress zu nehmen. Eine
rechtsgeschäftliche Erklärung mit dem Inhalt, dass die Kläger die Berechtigung
der Mieter zur Mietminderung wegen bestimmter Mängel in bestimmter Höhe in einem
bestimmten Zeitraum zugestehen wollten, kann der Äußerung nicht entnommen
werden.
Der Einwand der Beklagten, das Landgericht habe es versäumt, auf die fehlende
Substantiiertheit hinzuweisen, greift nicht, da sie nicht vorgetragen haben, was
sie vorgetragen hätten, wenn der Hinweis erfolgt wäre, § 520 Abs.3 Ziffer 4 ZPO.
Die Berufungsbegründung wiederholt insoweit lediglich den erstinstanzlichen
Vortrag.
Ein ausdrückliches Zugeständnis liegt auch nicht etwa deshalb vor, weil die
Kläger auf das Schreiben der Beklagten vom 30. November 2004, in dem diese
erklärten, dass es sich bei den Unterzahlungen um Mietkürzungen handele, nicht
reagiert haben. Die Kläger waren nicht verpflichtet, ihren gegenteiligen Willen
zum Ausdruck zubringen. Das bloße Schweigen auf das Schreiben vom 30. November
2004 stellt daher keine Willenserklärung dar (Palandt/Ellenberger, BGB, 68.
Auflage, Einf. v. 116, Rdnr.7).
Die fristlose Kündigung verstößt nicht gegen Treu und Glauben. Die Kläger waren
nicht verpflichtet, die Beklagten vor Ausspruch der Kündigung ein weiteres mal
abzumahnen, da sich ihnen nicht der Schluss aufdrängen musste, dass die
Nichtzahlung der Miete nicht auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit,
sondern auf einem bloßen Versehen und auf sonstigen von ihnen nicht zu
vertretenden Umständen beruht (OLG Düsseldorf, NZM 2004, 786).
Zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt,
dass die geltend gemachten Mietzinsansprüche nicht verwirkt sind.
Die Annahme einer Verwirkung setzt neben dem Zeitablauf (sog. Zeitmoment) das
Vorliegen besonderer, ein Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände
voraus (sog. Umstandsmoment). Zwischen diesen Umständen und dem erforderlichen
Zeitablauf besteht eine Wechselwirkung insofern, als der Zeitablauf umso kürzer
sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und dass umgekehrt an
diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der
abgelaufene Zeitraum ist (BGH, NJW 2006, 219). Ob eine Verwirkung vorliegt,
richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu
würdigenden Umständen des Einzelfalls (Schmidt-Futterer/Gather, Mietrecht, 9.
Aufl. § 548 Rdnr. 11).
Nach der Rechtsprechung liegt das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment
bei der Geltendmachung von Mietzinsansprüchen in der Regel dann vor, wenn der
Vermieter eine unberechtigte Minderung über einen Zeitraum von zwei Jahren (BGH,
NJW 2006, 219), drei Jahren (BGH, NJW-RR 2003, 727) oder sechs Jahren (OLG
Düsseldorf, NJW-RR 2003, 1016) geduldet hat.
Vorliegend geht es um den Zeitraum von 20. Monaten zwischen dem ältesten
Mietzinsrückstand von April 2005 und der Kündigung vom November 2005 und um den
Zeitraum von einem Jahr zwischen Mahnung und Kündigung. Die Kläger haben den
ausstehenden Mietzins mit Schreiben vom 23. November 2004 gemahnt und haben das
Mietverhältnis dann ohne weitere Mahnung mit Schreiben vom 25. November 2005
fristlos gekündigt. Das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment liegt im
vorliegenden Fall schon deshalb nicht vor, weil die Kläger mit dem Mahnschreiben
vom 23. November 2004 eindeutig zum Ausdruck gebracht haben, dass sie auf der
Zahlung des Mietzinses in voller Höhe bestehen (Palandt/Heinrichs, a.a.O., §
242, Rdnr.94).
Den Beklagten kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie meinen, es komme
allenfalls eine Verpflichtung zur Zahlung an die Hinterlegungsstelle eines
deutschen Gerichtes in Betracht. Die Beklagten wären aufgrund der in Ziffer C.7
des Mietvertrages enthaltenen Regelung berechtigt gewesen, eine Mietminderung in
der Weise vorzunehmen, dass sie den Minderungsbetrag bei der Justizkasse eines
deutschen Gerichtes hinterlegen. Dies haben die Beklagten unstreitig nicht
getan.
Die Kläger ihrerseits haben gegen die Beklagten aufgrund der in Ziffer C.2
enthaltenen Regelung einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Miete und
Nutzungsentschädigung an sie, die Kläger, selbst.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, Abs.2 Ziffer 1, 288 Abs.2 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen
Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen, da weder die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert, § 543 Absatz 2 Satz 1 ZPO. Insbesondere werden zu
der der Frage, ob Ziffer C.7 des hier streitgegenständlichen Mietvertrages gemäß
§ 307 BGB unwirksam sein könnte keine unterschiedlichen Auffassungen vertreten.
Die Klausel ist unzweifelhaft wirksam.