Girovertrag –
Falschüberweisung und Rückforderungsanspruch
Amtsgericht
München
Az: 222 C
5471/07
Urteil vom
18.06.2007
Das Amtsgericht München erläßt in dem Rechtsstreit wegen Forderung aufgrund
mündlicher Verhandlung vom 3.5.2007 am 18.6.2007 folgendes Endurteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann von der Klagepartei durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die
Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Streitwert wird auf EUR 1.800,-- festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
eines Girovertrages.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten unter der Kontonummer XXX ein Girokonto.
Auf dieses Konto sollte von der Firma XXX ein Betrag von EUR 1.800,-- überwiesen
werden. Überweisende Bank war die Kreissparkasse XXX. Der Überweisungsauftrag
erfolgte im beleglosen Zahlungsverkehr, d. h. im Wege des Online-Banking. Auf
dem Überweisungsträger wurde am 22.11.2005 durch den Geschäftsführer der XXX
versehentlich eine falsche Kontonummer angegeben. Das fälschlicherweise
angegebene Konto mit der Nummer XXX lautet auf den Namen von XXX. Dieser wurde
der Betrag von EUR 1.800,-- überwiesen. XXX ist aus finanziellen Gründen nicht
in der Lage, das Geld zu erstatten. In einem vom Kläger gegen sie vor dem
Amtsgericht Schorndorf geführten Rechtsstreit erklärte sie, dass sie
zahlungsunfähig ist. Das Verfahren endete durch Abschluss eines Vergleichs, in
welchem XXX dem Kläger sämtliche Ansprüche gegen die Beklagte abtrat.
Der Kläger behauptet; die XXX habe ihm ihre Ansprüche gegen die versehentliche
Empfängerin XXX und gegen die Beklagte abgetreten.
Er ist der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, einen
Abgleich zwischen dem von der Kreissparkasse XXX als Überweisender Bank
übermittelten Empfänger und der übermittelten Kontonummer vorzunehmen und die
Abweichung aufzuklären. Es wäre dann nicht zu der Fehlüberweisung gekommen.
Die Beklagte sei daher zum Schadensersatz verpflichtet.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.800,00 Euro nebst Zinsen hieraus
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.01.07 zu bezahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 114,77 EUR (nicht
anrechenbare Geschäftsgebühr) zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Sie ist der Auffassung, dass sie im beleglosen Datenverkehr berechtigt sei, die
Gutschrift ausschließlich anhand numerisch übermittelten Daten vorzunehmen,
wobei die angegebene Kontonummer für die Überweisung maßgeblich sei.
Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 03.05.2007.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der EUR.
1.800,-- weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht zu.
1. Ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte, die Empfängerbank,
scheitert bereits am Fehlen einer Pflichtverletzung der Beklagten.
a) Unstreitig wurde der Überweisungsauftrag der XX an die Kreissparkasse XXX im
beleglosen Überweisungsverkehr erteilt. Der von der Beklagten insoweit in der
Klageerwiderung dargelegte Sachverhalt wurde vom Kläger nicht bestritten. Soweit
der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2007 diese Tatsache
in Zweifel zog, war dies vollkommen unsubstantiiert. Das bloße Infragestellen
stellt kein wirksames Bestreiten dar. Der bis dato unstreitige Vortrag gilt
gemäß § 138 Absatz 3 ZPO als zugestanden. Die Gewährung einer Schriftsatzfrist
hierzu war daher nicht veranIaßt. Im Übrigen kann sich die Klagepartei auch
nicht auf ein bloßes Bestreiten zurückziehen, sondern müsste aufgrund der ihr
obliegenden Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen
ihrerseits nachweisen, dass die Überweisung im beleghaften Zahlungsverkehr
erfolgte. Dies ergibt sich auch nicht.aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz
des Klägers vom 14.05.2007. Aus dem dortigen Vorbringen und der Anlage eines
EDV-Datenträgers kann vielmehr auf eine beleglose Überweisung geschlossen
werden.
b) Im beleglosen Überweisungsverkehr trifft die Beklagte als Empfängerbank keine
Pflicht zum Abgleich zwischen Kontonummer und Empfängernamen.
Nachdem die Überweisende, die XXX ihre Bank durch Online-Banking mit der
Überweisung beauftragt hat, handelt es sich um einen Fall des originär
beleglosen Zahlungsverkehrs. In diesem Fall ist aber die Empfängerbank
berechtigt, die ihr von der überweisenden Bank übermittelten Daten
ausschließlich aufgrund der numerischen Angaben auszuführen (vgl. BGHZ 108, 386,
389).
Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Klagepartei zitierten
Entscheidung des Thüringischen Oberlandesgerichts vom 19.12.2000. In diesem
Verfahren begehrte der Überweisende von seiner eigenen, der überweisenden Bank
die Erstattung eines fehlüberwiesenen Betrags und berief sich darauf, dass der
Abgleich zwischen Empfänger und Konto pflichtwidrig unterblieben sei. Das
Gericht stellte die Frage, ob allein die Vereinbarung der Abwicklung des
Auftrages in seiner Gesamtheit im beleglosen Datenträgeraustausch auch ein
Einverständnis des Auftraggebers. in einen Verzicht auf einen Abgleich des
bezeichneten Empfängers mit dem Kontoinhaber des bezeichneten Kontos beinhaltet.
Das Gericht verneinte dies.
Der BGH entschied jedoch in einem Urteil vom 15.11.2005, XI ZR 265/04, dass ein
derartiger Verzicht jedenfalls dann zu bejahen sei, wenn - wie vorliegend - der
Überweisende Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist und mit seiner Bank den
beleglosen Überweisungsverkehr vereinbart hat.
Wenn danach schon der Überweisende, hier die XXX auf einen Abgleich verzichtet
hat und die Kreissparkasse XXX als Überweisungsbank den Auftrag insgesamt als
beleglosen behandeln durfte, für den dann zwischen den beiden beteiligten Banken
die Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen
Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs (Clearing-Abkommen) gilt, so scheidet
eine Pflichtverletzung der Beklagten aus.
2. Selbst wenn eine.Pflichtverletzung der Beklagten angenommen wurde, besteht
ein Anspruch des Klägers aus eigenem Recht aber auch deshalb nicht, weil bei ihm
kein Schaden eingetreten ist.
Sein ursprünglicher Erfüllungsanspruch gegen die XXX auf Zahlung der EUR 1.800,-
besteht nämlich fort.
3. Etwaige Ansprüche der versehentlichen Empfängerin gegen ihre eigene .Bank
wegen Zuvielüberweisung, die sie im Vergleichswege an den Kläger abgetreten hat,
sind nicht ersichtlich. Hierzu wurde auch nicht vorgetragen.
4. Ein Anspruch der XXX als Auftraggeberin gegen die Beklagte besteht:nicht, da
keinerlei Vertragsverhaltnisse zwischen dem Anweisenden und der Empfängerbank
bestehen, weshalb eine Pflichtverletzung mangels Schuldverhältnis bereits
ausscheidet. Vertragsverhältnisse bestehen lediglich zwischen dem Überweisenden
und seiner Bank, zwischen der Überweisenden und der Empfängerbank sowie zwischen
der Empfängerbank und dem Empfänger. Sonstige Anspruchsgrundlagen im Verhältnis
zwischen der XXX und der Beklagten sind nicht ersichtlich.
Es kann daher auch offen bleiben, ob tatsächlich eine wirksame
Abtretungsvereinbarung zwischen dem Kläger und der XXX zustandekam.
5. Auch ein Erstattungsanspruch des Klägers nach den Grundsätzen der
Drittschadensliquidation scheidet aus.
Zwar ist denkbar, dass der Kläger - für den Fall, dass eine Pflichtverletzung
der Beklagten bejaht würde - den Schaden der XXX der dieser aufgrund der
Nichtbeitreibbarkeit des Überweisungsbetrages bei der Empfängerin XXX entstanden
ist, im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen könnte. Es liegt jedoch
kein Fall der zufälligen Schadensverlagerung vor, in dem die Rechtssprechung die
Liquidation eines fremden Schadens anerkennt.
Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 14.05.2007 wurde gemäß § 296
Absatz 1 ZPO nicht berücksichtigt, ebenso nicht der hierauf folgende Schriftsatz
der Beklagtenpartei vom 18.05.2007.
Bezüglich der Frage des Auftrages wird auf die unter Ziffer 1 gemachten
Ausführungen verwiesen.
Nachdem das Gericht bereits in der Terminsladung auf den fehlenden Vortrag zum
Vorliegen eines Schadens beim Kläger hingewiesen hatte, bedurfte es insoweit
keiner Gewährung einer weiteren Schriftsatzfrist. Soweit zum Schaden der XXX
vorgetragen wird, sind diese Ausführungen auch unerheblich.
Auch soweit der Kläger zur Abtretungsvereinbarung vortragen wollte, war eine
Schriftsatzfrist nicht zu gewähren, da es auf deren Wirksamkeit nach den obigen
Ausführungen nicht ankam.
Nachdem die geltend gemachte Hauptforderung nicht besteht, besteht auch kein
Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich angefallenen außergerichtlichen
Geschäftsgebühr.
Aus den genannten Gründen war die Klage daher insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr.
11, 711 ZPO.