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Glatteis: Radfahrer stürzt auf
gemeinsamen Fuß- und Radweg (Zeichen 240 StVO)
BGH
Az: III ZR 8/03
Urteil vom: 09.10.2003
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2003 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. Dezember 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die bei der klagenden Partnerschaftsgesellschaft beschäftigte M. S. befuhr am
Morgen des 17. Dezember 2001 gegen 8.00 Uhr mit ihrem Fahrrad den im Zentrum der
beklagten Stadt liegenden Verbindungsweg zwischen der Place d'E. und dem R.
-Platz. Beim Einbiegen in diesen im Eigentum der Beklagten stehenden Weg, der
durch Zeichen 240 der Straßenverkehrsordnung als gemeinsamer Fuß- und Radweg
gekennzeichnet ist, kam M. S. infolge Glatteises zu Fall und zog sich dabei
erhebliche Verletzungen zu.
Die Klägerin, die der Beklagten zum Vorwurf macht, die winterliche Räum- und
Streupflicht verletzt zu haben, verlangt aus übergegangenem Recht Ersatz der M.
S. geleisteten Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall. Das Landgericht hat die
Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten
hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht
zugelassenen - Revision strebt die Klägerin die Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils an.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Pflicht der öffentlichen Hand, Straßen und Wege bei Schnee und Eis zu
räumen und zu bestreuen, kann sich sowohl aus der Pflicht zur polizeimäßigen
Reinigung, die in Niedersachsen in § 52 des Straßengesetzes (NStrG) geregelt ist
(vgl. Wendrich, NStrG, 4. Aufl., § 52 Rn. 1), als auch aus der allgemeinen
Verkehrssicherungspflicht ergeben. Zwischen diesen Pflichten braucht vorliegend
nicht unterschieden zu werden, da sie, soweit es - wie hier - um die Sorge für
die Sicherheit des Straßenverkehrs geht, deckungsgleich sind (vgl. Senatsurteile
BGHZ 112, 74, 79 f; 118, 368, 369; vom 21. November 1996 - III ZR 28/96 - VersR
1997, 311, 312; Wendrich aaO § 52 Rn. 2) und in Niedersachsen nicht nur die
Aufgabe der polizeimäßigen Reinigung, sondern auch die der
Verkehrssicherungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 NStrG als Amtspflicht in Ausübung
öffentlicher Gewalt ausgestaltet ist.
2. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats sind innerhalb geschlossener
Ortschaften die Fahrbahnen der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen
Stellen bei Glätte zu bestreuen (Senatsurteile BGHZ 112, 74, 76 m.w.N.; vom 15.
Januar 1998 - III ZR 124/97 - VersR 1998, 1373). Für Fußgänger müssen die
Gehwege, soweit auf ihnen ein nicht unbedeutender Verkehr stattfindet, sowie die
belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege bestreut
werden (Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1994 - III ZR 60/94 - VersR 1995, 721,
722 m.w.N.).
Zur Frage, ob und inwieweit innerorts auch die als solche besonders
gekennzeichneten und von der Fahrbahn getrennt geführten Radwege der Räum- und
Streupflicht unterliegen, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung, soweit
ersichtlich, noch nicht Stellung genommen. Auch § 52 Abs. 1 NStrG, der die
winterliche Räum- und Streupflicht in Anlehnung an die von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze regelt, verhält sich hierzu nicht ausdrücklich.
Der Senat braucht diese Frage nicht abschließend zu beantworten. Jedenfalls sind
diesbezüglich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, keine höheren
Anforderungen zu stellen als diejenigen, die für das Räumen und Streuen der
Fahrbahnen gelten (ebenso OLG Celle, NJW-RR 2001, 596 f; OLG Hamm, NZV 1993,
394; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 3.
Aufl., Rn. 97 ff; vgl. auch OLG Köln, NVwZ-RR 2000, 653).
Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richten sich nach den
Umständen des Einzelfalles. Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sind dabei
ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu
erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht daher nicht
uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es
auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (BGHZ 112, 74,
75 f; Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1994 aaO). Insoweit ist zu berücksichtigen,
daß Personen, die in den Sommermonaten oder auch sonst bei angenehmen
Witterungsbedingungen längere Strecken mit dem Fahrrad zurückzulegen pflegen,
bei unwirtlichen Wetterverhältnissen verstärkt auf öffentliche Verkehrsmittel
oder das eigene Kraftfahrzeug ausweichen. Personen wiederum, die nur kurze
Strecken zu bewältigen haben, werden wegen der bei Schnee- und Eisglätte
bestehenden besonderen Sturzgefahr, die sich auch bei ordnungsgemäßer
Wahrnehmung der Räum- und Streupflicht durch den Sicherungspflichtigen nicht
völlig ausschließen läßt, vielfach auf die Benutzung des Fahrrads verzichten und
zu Fuß gehen. Unabhängig davon, daß das Radfahreraufkommen bei schlechtem
Winterwetter ohnehin deutlich geringer ist, ist weiter zu bedenken, daß
Radfahrer, sofern zwar nicht der Radweg, wohl aber die daneben oder in der Nähe
verlaufende Fahrbahn geräumt oder gestreut ist, die Fahrbahn benutzen dürfen (Senatsbeschluß
vom 20. Oktober 1994 aaO). Bei Würdigung dieser gesamten Umstände würde der
Sicherungspflichtige über Gebühr in Anspruch genommen, wenn ihm eine umfassende
Räum- und Streupflicht bezüglich aller Radwege, selbst wenn diese sich nur auf
die in geschlossener Ortslage befindlichen beschränken würde, auferlegt würde
(im Ergebnis ebenso Wendrich, aaO, § 52 Rn. 5).
3. Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die vom Landgericht getroffenen
Feststellungen angenommen, daß bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Räum- und
Streupflicht der von der Angestellten der Klägerin benutzte Verbindungsweg zum
Unfallzeitpunkt hätte bestreut sein müssen. Diese tatrichterliche Einschätzung,
die sich die Revision zu eigen macht, wird von der Revisionserwiderung
hingenommen.
Allerdings hat das Berufungsgericht die Räum- und Streupflicht nur deshalb
bejaht, weil es sich bei dem Verbindungsweg - auch - um einen Gehweg handelt.
Stellte man hingegen allein auf die Radweg-Eigenschaft ab, wäre demgegenüber -
so das Berufungsgericht - eine Amtspflichtverletzung zu verneinen, weil der
Verbindungsweg keine besonderen Gefahrenpunkte aufweise. Hiergegen wendet sich
die Revision vergeblich.
Die Beurteilung, ob der Sicherungspflichtige die Räum- und Streupflicht verletzt
hat, ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Dessen auf die Umstände des
Einzelfalles abgestellte Würdigung ist auch, soweit es darum geht, ob bestimmte
Verkehrsflächen im haftungsrechtlichen Sinne verkehrswichtig und gefährlich
sind, vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler nachprüfbar (Senatsurteil vom
15. Januar 1998, aaO, S. 1374). Solche Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
Soweit die Revision darzutun versucht, daß die Unfallstelle im Sinne der
Rechtsprechung als verkehrswichtig und gefährlich einzustufen sei, will sie nur
die Wertung des Tatrichters durch ihre eigene ersetzen. Das ist ihr verwehrt.
4. Das Berufungsgericht verneint trotz Verletzung der Räum- und Streupflicht
durch die Beklagte einen Schadensersatzanspruch der Klägerin. Es ist der
Auffassung, der Schutzbereich der verletzten Amtspflicht erfasse nur Fußgänger,
nicht aber (auch) Radfahrer, so daß die Arbeitnehmerin der Klägerin nicht Dritte
im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB sei. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar
handele es sich bei dem von M. S. benutzten Verbindungsweg um einen kombinierten
Fuß- und Radweg, so daß der gesamte Bereich des Weges von Fußgängern und
Radfahrern genutzt werde. Gleichwohl wäre auch hier, nicht wesentlich anders als
bei einem vom Gehweg abgetrennten Radweg, für die Gemeinde ein auch der
besonderen Gefahrenlage für Radfahrer gerecht werdender Streudienst nicht
zumutbar. Die Gemeinde genüge auch bei einem kombinierten Rad- und Gehweg ihrer
Räum- und Streupflicht, wenn sie durch Bestreuen eine für Fußgänger benutzbare
Fläche schaffe. Demzufolge könne sich ein Radfahrer nicht darauf verlassen, daß
ein derartiger Weg so ausreichend bestreut ist, daß ein Befahren dieser Fläche
mit dem Fahrrad jederzeit möglich sei.
Dem ist nicht zu folgen.
a) Radfahrer und Fußgänger müssen die für sie an Stelle der Fahrbahn bestimmten
Sonderwege nutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um getrennte oder -
wie hier - um gemeinsame Fuß- und Radwege handelt. Insbesondere gilt im
letzteren Falle das Benutzungsgebot für Radfahrer ungeachtet des Umstands, daß
hier nach § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht nehmen
müssen, sie also hinsichtlich der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht
die gleichen günstigen Verkehrsverhältnisse vorfinden wie bei der Benutzung
eines vom Gehweg räumlich abgetrennten Radwegs.
Da gemeinsame Fuß- und Radwege auch und gerade für die Benutzung von Fußgängern
bestimmt sind, sind sie - nicht anders als getrennte Gehwege - innerhalb
geschlossener Ortschaften bei Auftreten von Schnee- oder Eisglätte zu räumen
oder zu bestreuen. Genügt der Sicherungspflichtige dieser Pflicht und ist
aufgrund dessen die Benutzung dieses Wegs durch Fußgänger und Radfahrer möglich,
so dürfen und müssen sie diesen Weg benutzen; ein Ausweichen auf die für den
Kraftfahrzeugverkehr bestimmte Fahrbahn ist nicht gestattet.
Hält man sich dies vor Augen, so ist nicht einsichtig, warum hinsichtlich des
schützenswerten Vertrauens, bei Einhaltung der Räum- und Streupflicht den Weg
benutzen zu können, Fußgänger und Radfahrer völlig unterschiedlich behandelt
werden sollen. Vielmehr legt die bei gemeinsamen Fuß- und Radwegen durch die
Straßenverkehrsordnung bewußt vorgenommene Gleichbehandlung hinsichtlich der
räumlich zur Verfügung stehenden Verkehrsfläche auch eine im Ansatz rechtliche
Gleichbehandlung bei Verletzungen der Räum- und Streupflicht nahe (so zutreffend
Wichmann aaO Rn. 102; ebenso Wendrich, aaO, § 52 Rn. 5).
Radfahrer und Fußgänger dürfen sich somit gleichermaßen auf die Erfüllung der
Räum- und Streupflicht durch den Sicherungspflichtigen verlassen, mag sie auch
allein darauf gegründet sein, daß der für die gemeinsame Nutzung vorgesehene Weg
auch und gerade ein Gehweg ist.
b) Ist - wie hier - ein gemeinsamer Fuß- und Radweg nur deshalb zu räumen oder
zu bestreuen, weil es sich bei ihm (auch) um einen Gehweg handelt, so hat dies
allerdings zur Folge, daß hinsichtlich der Bestimmung des Inhalts und Umfangs
der Räum- und Streupflicht allein auf die Belange der Fußgänger abzustellen ist.
Der Umstand, daß dieser Weg auch Radfahrern zur Benutzung offensteht und für
sie, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei Schnee- und
Eisglätte eine erhöhte Sturzgefahr besteht, rechtfertigt es für sich genommen
nicht, an die Räum- und Streupflicht bei gemeinsamen Fuß- und Radwegen, etwa
hinsichtlich der Breite des zu räumenden oder zu streuenden Bereichs oder der
Verwendung des Streuguts, höhere Anforderungen zu stellen. Denn andernfalls
würde, wie das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung zu Recht ausgeführt
haben, doch wieder eine unzumutbare und unverhältnismäßige Beanspruchung des
Sicherungspflichtigen drohen, die zu vermeiden der maßgebliche Grund dafür ist,
eine umfassende Räum- und Streupflicht bei Radwegen nicht anzuerkennen.
Dies führt weiter dazu, daß einem Radfahrer, der bei Schnee- und Eisglätte einen
gemeinsamen Fuß- und Radweg benutzen will, auch dann erhöhte Aufmerksamkeit und
besonders vorsichtige Fahrweise abzuverlangen ist, wenn der Sicherungspflichtige
seiner Räum- und Streupflicht Genüge getan hat.
c) Der vom Berufungsgericht herausgehobene Aspekt, daß der Vertrauensschutz des
Radfahrers nicht so weit geht, bei unwirtlichen winterlichen
Straßenverhältnissen einen gemeinsamen Fuß- und Radweg völlig gefahrlos befahren
zu können, bietet jedoch keinen hinreichenden Anlaß, dem Radfahrer jeden
Vertrauensschutz zu nehmen und ihm auch dann Amtshaftungsansprüche zu versagen,
wenn er seine Fahrweise auf die zu erwartenden eingeschränkten
Benutzungsmöglichkeiten eingestellt hat und nur deshalb gestürzt ist, weil der
gemeinsame Fuß- und Radweg überhaupt nicht oder nur ungenügend geräumt oder
bestreut war.
aa) Die Einschränkung, daß der Schutz des Vertrauens auf die Einhaltung der
Räum- und Streupflicht nicht bedeutet, daß die Nutzer von Sonderwegen wie
gemeinsamen Fuß- und Radwegen auch bei Schnee- und Eisglätte erwarten dürfen,
diese Wege genauso sicher und gefahrlos benutzen zu können wie bei idealen
Wetterbedingungen, gilt auch für Fußgänger. So ist es anerkanntermaßen nicht
erforderlich, daß Gehwege in ihrer ganzen Breite geräumt oder bestreut werden
müssen. Es genügt, wenn ein Streifen geräumt oder bestreut wird, der es zwei
Fußgängern gestattet, vorsichtig aneinander vorbeizugehen; dabei dürfte eine
Breite von 1 bis 1,20 m erforderlich sein (vgl. Wichmann, aaO, Rn. 74; die im
Senatsurteil vom 18. Dezember 1970 - III ZR 216/67 - VersR 1971, 416, 417
genannte Breite von 0,80 m ist zu gering bemessen). Ein an den Kriterien der
Zumutbarkeit und der Leistungsfähigkeit ausgerichteter Winterdienst auf Gehwegen
kann daher nicht das Ziel haben, jedwede Gefahr des Ausgleitens für Fußgänger
völlig auszuschließen. Die Erwartung, bei winterlichen Witterungsverhältnissen
ordnungsgemäß geräumte oder bestreute Wege vorzufinden, enthebt also auch den
Fußgänger nicht der Verpflichtung, sorgfältiger als sonst seines Weges zu gehen.
bb) Diese Sichtweise entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats. So hat
er durch Urteil vom 12. November 1964 (III ZR 200/63 - NJW 1965, 100 f)
entschieden, daß die vor allem an den Belangen des Kraftfahrzeugverkehrs
ausgerichtete Räum- und Streupflicht auf Fahrbahnen auch gegenüber Radfahrern
gilt.
5. Das Berufungsurteil ist aufzuheben. Eine abschließende Entscheidung durch den
Senat ist nicht möglich.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Beklagte ihre
Räum- und Streupflicht verletzt hat und der Sturz der Angestellten der Klägerin
auf das zur Unfallzeit am Ort des Geschehens vorhandene Glatteis zurückzuführen
ist. Bei dieser Sachlage obliegt es der Beklagten, darzutun und gegebenenfalls
zu beweisen, daß der Sturz der M. S. auch bei ordnungsgemäßem Streuen erfolgt
wäre oder ihr ein Mitverschulden (§ 254 BGB) am Unfallgeschehen anzulasten ist.
Die Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, M. S. habe bei
Aufbringen der gebotenen Sorgfalt rechtzeitig erkennen können und müssen, daß
angesichts der Wetterbedingungen und des Zustands des Verbindungswegs ein
gefahrloses Befahren nicht möglich sei; sie habe daher entweder vom Rad
absteigen und zu Fuß weitergehen oder aber - unter Inkaufnahme eines kleinen
Umwegs - die gestreute Fahrbahn benutzen müssen; hätte sie eine dieser
Vorsichtsmaßnahmen ergriffen, wäre der Sturz vermieden worden.
Das Landgericht hat dieses Vorbringen der Beklagten zurückgewiesen und unter
Hinweis auf die "überraschend und tückisch" aufgetretene Glätte die volle
Haftung der Beklagten bejaht. Das Berufungsgericht hat sich hiermit, von seinem
Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, nicht befaßt. Das ist nachzuholen.
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