Gleichbehandlungsgrundsatz - Arbeitsvertragsverlängerung
Bundesarbeitsgericht
Az: 7 AZR
513/07
Urteil vom
13.08.2008
In Sachen hat der Siebte Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. August 2008
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom
20. Juni 2007 - 6 Sa 11/07 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis am 30. September 2006
auf Grund Befristung geendet hat und - wenn ja - ob die Beklagte verpflichtet
ist, mit der Klägerin eine Vertragsverlängerung bis zum 22. Januar 2008 zu
vereinbaren. Außerdem begehrt die Klägerin ihre tatsächliche Weiterbeschäftigung
über den 30. September 2006 hinaus.
Die Klägerin war auf Grund eines Arbeitsvertrags vom 23. Januar 2006 befristet
bis zum 30. September 2006 bei der Beklagten beschäftigt. Ausweislich eines
Vermerks vom 23. Januar 2006 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die
befristete Beschäftigung nach § 14 Abs. 2 TzBfG erfolgte. Die Klägerin wurde
zusammen mit 18 weiteren Arbeitnehmern eingestellt, mit denen gleichlautende
Verträge abgeschlossen wurden. Die Klägerin war als Fachassistentin im
Außendienst des Betreuungsdienstes im Bereich SGB II in der Arbeitsgemeinschaft
Hamburg zur Feststellung und Aufdeckung von Leistungsmissbrauch eingesetzt.
Neben der Klägerin waren zwölf weitere Fachassistentinnen in diesem Bereich
tätig, von denen elf ebenfalls am 23. Januar 2006 eingestellt wurden. Am 12.
September 2006 bot die Beklagte den 18 zusammen mit der Klägerin eingestellten
Arbeitnehmern eine Vertragsverlängerung bis zum 22. Januar 2008 an. Diese nahmen
die Angebote an. Die Klägerin erhielt kein derartiges Angebot. Eine
Weiterbeschäftigung der Klägerin über den 30. September 2006 hinaus erfolgte
nicht.
Mit der am 27. September 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die
Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung zum 30. September 2006 sowie einen
Anspruch auf Vertragsverlängerung bis zum 22. Januar 2008 geltend gemacht.
Außerdem hat sie ihre Weiterbeschäftigung über den 30. September 2006 hinaus
verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung zum 30. September
2006 sei unwirksam, da die Tätigkeiten im Bereich der Feststellung und
Aufdeckung von Leistungsmissbrauch über den 30. September 2006 hinaus andauerten
und sogar noch intensiviert worden seien. Außerdem habe sie nach dem Grundsatz
der Gleichbehandlung Anspruch auf die Vereinbarung einer Vertragsverlängerung
bis zum 22. Januar 2008. Diese Vereinbarung hätte noch vor dem 30. September
2006 getroffen werden müssen, weshalb sich die Beklagte nicht auf die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2006 auf Grund der Befristung berufen
könne. Zumindest sei die Beklagte zum Abschluss eines Verlängerungsvertrags
verpflichtet. Die Beklagte habe noch während der Dauer des befristeten
Arbeitsvertrags einen Vertrauenstatbestand auf Weiterbeschäftigung geschaffen,
indem sie allen anderen zusammen mit ihr befristet eingestellten Arbeitnehmern
entsprechende Verträge angeboten habe.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
nicht auf Grund der Befristung zum 30. September 2006 geendet hat,
2. die Beklagte zu verurteilen, mit der Klägerin eine Änderungsvereinbarung
dahingehend abzuschließen, dass die Klägerin von der Beklagten mit Wirkung ab 1.
Oktober 2006 als "Vollbeschäftigte" nach Maßgabe des Arbeitsvertrags vom 23.
Januar 2006 bis zum 22. Januar 2008 weiterbeschäftigt wird,
hilfsweise,
der Klägerin ein dahingehendes Angebot zu unterbreiten,
3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin als Angestellte nach dem
Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für
Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden
Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung in Vollzeit über den 30.
September 2006 hinaus weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die
Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der
Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht
abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auf Grund der in dem
Arbeitsvertrag vom 23. Januar 2006 vereinbarten Befristung am 30. September 2006
geendet. Die Befristung ist nach § 14 Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt. Die Beklagte
ist nicht verpflichtet, mit der Klägerin eine Vertragsverlängerung bis zum 28.
Januar 2008 zu vereinbaren. Deshalb besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf
Weiterbeschäftigung über den 30. September 2006 hinaus.
I. Der Klageantrag zu 1 ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat
auf Grund der in dem Arbeitsvertrag vom 23. Januar 2006 vereinbarten Befristung
am 30. September 2006 geendet. Die Befristung ist wirksam. Sie ist nach § 14
Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt.
1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines
Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei
Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer ist die höchstens dreimalige
Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Eine
Befristung nach Satz 1 ist gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn
mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes
Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Diesen Anforderungen genügt die in dem Arbeitsvertrag vom 23. Januar 2006
vereinbarte Befristung. Es handelt sich um den ersten Arbeitsvertrag der
Parteien. Die zulässige Befristungsdauer von zwei Jahren ist nicht
überschritten.
2. Für die Wirksamkeit der Befristung kommt es nicht darauf an, ob die der
Klägerin übertragenen Arbeitsaufgaben auch nach Ablauf der Vertragslaufzeit am
30. September 2006 weiterhin anfielen. § 14 Abs. 2 TzBfG erlaubt die befristete
Beschäftigung unabhängig vom Vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden
sachlichen Grundes. Es spielt für die Wirksamkeit der Befristung auch keine
Rolle, ob die Beklagte verpflichtet war, mit der Klägerin eine
Vertragsverlängerung bis zum 22. Januar 2008 zu vereinbaren. Dies könnte
lediglich einen Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines weiteren befristeten
Arbeitsvertrags begründen (vgl. hierzu etwa BAG 25. April 2001 - 7 AZR 113/00 -
EzA BGB § 620 Nr. 177; 20. Januar 1999 - 7 AZR 93/98 -; 26. April 1995 - 7 AZR
936/94 - AP AFG § 91 Nr. 4), den sie mit dem Klageantrag zu 2 geltend macht. Die
Wirksamkeit der Befristung hängt ausschließlich davon ab, ob im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG objektiv vorlagen.
Dies ist hier der Fall.
II. Der Klageantrag zu 2 ist hinsichtlich des Hauptantrags zulässig, aber nicht
begründet.
1. Der Hauptantrag zu 2 ist zulässig. Der Antrag bedarf allerdings der
Auslegung.
a) Nach dem Antragswortlaut erstrebt die Klägerin den Abschluss einer
Änderungsvereinbarung. Eine Änderungsvereinbarung kommt durch Angebot und
Annahme zustande. Da auf Grund des Klageantrags zu 2 ein Vertrag begründet
werden soll, ist der Antrag so zu verstehen, dass die Beklagte verurteilt werden
soll, das in der Klage liegende Angebot der Klägerin auf Abschluss der begehrten
Änderungsvereinbarung anzunehmen. Die Änderungsvereinbarung gilt mit der
Rechtskraft eines der Klage stattgebenden Urteils nach § 894 Abs. 1 ZPO als
zustande gekommen.
b) Der Hauptantrag zu 2 ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Aus dem Antrag ergibt sich, dass das Arbeitsverhältnis zu den im Arbeitsvertrag
vom 23. Januar 2006 festgelegten Bedingungen bis zum 22. Januar 2008 fortgesetzt
werden soll. Damit ist der Vertragsinhalt ausreichend deutlich beschrieben.
2. Der Hauptantrag zu 2 ist nicht begründet. Die Beklagte ist nicht
verpflichtet, mit der Klägerin eine Vertragsverlängerung bis zum 22. Januar 2008
zu vereinbaren. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich weder aus dem
Grundsatz der Vertrauenshaftung, noch aus dem arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz.
a) Die Beklagte ist nicht auf Grund eines von ihr während der Laufzeit des
befristeten Arbeitsvertrags vom 23. Januar 2006 bis zum 30. September 2006
gesetzten Vertrauenstatbestands zur Vereinbarung einer Vertragsverlängerung bis
zum 22. Januar 2008 mit der Klägerin verpflichtet.
aa) Das Bundesarbeitsgericht hat in früherer Rechtsprechung angenommen, ein
Arbeitnehmer könne einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im
Anschluss an die Laufzeit eines wirksam befristeten Arbeitsvertrags erwerben,
wenn der Arbeitgeber bei Vertragsschluss oder während der Vertragslaufzeit durch
sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, auf Grund dessen der
Arbeitnehmer berechtigterweise habe erwarten dürfen, nach Ablauf der
Vertragslaufzeit weiterbeschäftigt zu werden. Dann sei der Arbeitgeber nach
Maßgabe des Verschuldens bei Vertragsschluss zum Schadensersatz und damit zum
Abschluss eines weiteren Arbeitsvertrags verpflichtet (vgl. etwa BAG 20. Januar
1999 - 7 AZR 93/98 -, zu II 3 der Gründe; 26. April 1995 - 7 AZR 936/94 - AP AFG
§ 91 Nr. 4 = EzA BGB § 620 Nr. 144, zu II 2 der Gründe; 29. Januar 1987 - 2 AZR
109/86 - AP BGB § 620 Saisonarbeit Nr. 1 = EzA BGB § 620 Nr. 87, zu C III 2 der
Gründe; 15. März 1984 - 2 AZR 24/83 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 2 =
EzA BGB § 611 Einstellungsanspruch Nr. 2, zu I 2 a der Gründe). Diese
Rechtsprechung hat der Senat später dahingehend präzisiert, dass allein aus der
Inanspruchnahme von Vertrauen kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung hergeleitet
werden kann, da ein zu Unrecht enttäuschtes Vertrauen lediglich zum Ersatz des
Vertrauensschadens verpflichtet, aber keinen Erfüllungsanspruch gewährt (BAG 26.
April 2006 - 7 AZR 190/05 - AP BGB § 611 Wiedereinstellung Nr. 1 = EzA BGB 2002
§ 611 Einstellungsanspruch Nr. 2, zu II 1 der Gründe). Allerdings besteht ein
vertraglicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines weiteren
Arbeitsvertrags, wenn die Erklärungen oder Verhaltensweisen des Arbeitgebers als
Zusage auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auszulegen sind.
bb) Danach kann die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Vereinbarung
einer Vertragsverlängerung nicht allein auf einen von der Beklagten geschaffenen
Vertrauenstatbestand stützen. Im Übrigen liegen auch die nach der früheren
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erforderlichen Voraussetzungen für
einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht vor. Die Klägerin
konnte auf Grund des Verhaltens der Beklagten ihr gegenüber nicht auf eine
Weiterbeschäftigung über den 30. September 2006 hinaus vertrauen. Die
Unterbreitung von Verlängerungsangeboten an andere Arbeitnehmer war hierzu nicht
geeignet. Daraus konnte die Klägerin nicht auf eine Absicht der Beklagten
schließen, auch das Arbeitsverhältnis mit ihr fortsetzen zu wollen. Vielmehr
musste sie auf Grund des Fehlens eines derartigen Angebots ihr gegenüber damit
rechnen, dass dies nicht der Fall war. Erklärungen oder Verhaltensweisen der
Beklagten, aus denen auf eine Zusage der Beklagten auf Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin über den 30. September 2006 hinaus
geschlossen werden könnte, hat die Klägerin nicht dargelegt.
b) Die Klägerin kann nicht verlangen, mit den 18 zusammen mit ihr eingestellten
Arbeitnehmern, mit denen die Beklagte Verlängerungsvereinbarungen bis zum 22.
Januar 2008 getroffen hat, gleich behandelt zu werden. Der arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht geeignet, einen Anspruch auf Verlängerung
eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG zu
begründen.
aa) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es dem
Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern gleich zu
behandeln, soweit sie sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden. Danach
sind sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb
einer Gruppe als auch die sachfremde Gruppenbildung verboten. Sachfremd ist eine
Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine
billigenswerten Gründe gibt. Liegt ein sachlicher Grund für eine
Ungleichbehandlung nicht vor, kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach
Maßgabe der allgemeinen Regelung behandelt zu werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG
17. November 1998 - 1 AZR 147/98 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 162 = EzA
BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 79, zu III 1 a der Gründe; 10. März 1998 - 1 AZR
509/97 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 207 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung
Nr. 40, zu 1 a der Gründe; 15. November 1994 - 5 AZR 682/93 - BAGE 78, 272 = AP
BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 121 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 61, zu I
1 der Gründe). Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist anwendbar,
wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem allgemeinen generalisierenden Prinzip
gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke für die Leistung
festlegt (BAG 17. November 1998 - 1 AZR 147/98 - aaO, zu III 1 der Gründe).
Nicht anwendbar ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn
Leistungen oder Vergünstigungen individuell vereinbart werden. Dies beruht
darauf, dass die Vertragsfreiheit Vorrang vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz
genießt (vgl. etwa BAG 19. August 1992 - 5 AZR 513/91 - AP BGB § 242
Gleichbehandlung Nr. 102 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 52, zu II 3 a der
Gründe).
bb) Es kann für den Streitfall dahinstehen, ob der arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz überhaupt Anspruchsgrundlage für den Abschluss eines
- weiteren befristeten oder unbefristeten - Arbeitsvertrags sein kann (bejahend:
KR/Bader 8. Aufl. § 17 TzBfG Rn. 84; KDZ-Däubler KSchR 7. Aufl. § 15 TzBfG Rn.
23; verneinend: APS/Backhaus 3. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 112a; MünchArbR/Buchner 2.
Aufl. § 39 Rn. 118; ErfK/Preis 8. Aufl. § 611 BGB Rn. 311). Aus dem
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich jedenfalls keine
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Verlängerung eines wirksam sachgrundlos
befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG. Insoweit genießt der
Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang. Dies folgt aus Sinn und Zweck von § 14
Abs. 2 TzBfG.
§ 14 Abs. 2 TzBfG ermöglicht es dem Arbeitgeber, einen Arbeitnehmer, mit dem er
noch nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, bis zur Dauer von zwei
Jahren befristet einzustellen und einen nach dieser Vorschrift befristeten
Arbeitsvertrag höchstens dreimal bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zu
verlängern, ohne dass es für die Wirksamkeit der Befristung eines sachlichen
Grundes bedarf. Diese gegenüber der in § 14 Abs. 1 TzBfG geregelten
Sachgrundbefristung erleichterte Befristungsmöglichkeit dient der Flexibilität
der Beschäftigung und als Brücke zu unbefristeten Arbeitsverhältnissen (vgl.
BT-Drucks. 14/4374 S. 1). Dadurch wird ein Anreiz zur Neueinstellung von
Arbeitnehmern geschaffen. Arbeitgeber erhalten nicht nur die Möglichkeit, frei
zu entscheiden, ob und mit welchem Arbeitnehmer und für welche Vertragslaufzeit
sie innerhalb der höchstzulässigen Gesamtdauer von zwei Jahren einen befristeten
Arbeitsvertrag abschließen und ob und wie oft sie einen derartigen Vertrag bis
zur Gesamtdauer von zwei Jahren verlängern. Es wird ihnen viel mehr außerdem
ermöglicht, sich bei Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit ohne Vorliegen
eines sachlichen Grundes von einem Arbeitnehmer zu trennen. Gleichzeitig wird
der Arbeitgeber am Ende der zweijährigen Höchstbefristungsdauer veranlasst, den
Arbeitnehmer entweder unbefristet weiterzubeschäftigen oder bei entsprechendem
Beschäftigungsbedarf einen anderen Arbeitnehmer befristet einzustellen
(BT-Drucks. 14/4374 S. 14). Diesem Gesetzeszweck würde es zuwiderlaufen, wenn
der Arbeitgeber gehalten wäre, bei der Entscheidung über die Verlängerung eines
befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Dadurch würde dem Arbeitgeber die
Möglichkeit genommen, frei und ohne Bindung an sachliche Gründe entscheiden zu
können, ob er den befristet beschäftigten Arbeitnehmer nach Ablauf der
vereinbarten Vertragslaufzeit weiterbeschäftigt. Dies will § 14 Abs. 2 TzBfG
gerade ermöglichen.
cc) Für den Streitfall kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber bei der
Entscheidung über die Verlängerung eines sachgrundlos befristeten
Arbeitsvertrags die besonderen, in § 1 AGG genannten Diskriminierungsverbote zu
beachten hat (so APS/Backhaus 3. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 112a; ErfK/Preis 8. Aufl.
§ 611 BGB Rn. 311) und ggf. welche rechtlichen Konsequenzen sich aus deren
Nichtbeachtung ergeben. Auf einen Verstoß gegen ein besonderes
Diskriminierungsverbot hat sich die Klägerin nicht berufen.
III. Da die Beklagte nicht verpflichtet ist, der Klägerin eine
Vertragsverlängerung bis zum 22. Januar 2008 anzubieten, ist auch der
Hilfsantrag zu 2) unbegründet.
IV. Der auf Weiterbeschäftigung über den 30. September 2006 hinaus gerichtete
Klageantrag zu 3) ist unbegründet, da das Arbeitsverhältnis der Parteien am 30.
September 2006 geendet hat und die Beklagte zur Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses über diesen Zeitpunkt hinaus nicht verpflichtet ist.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.