Gleichbehandlungsgrundsatz: Ungleichbehandlung bei Vergütungssystemen
Bundesarbeitsgericht
Az: 3 AZR
269/06
Urteil vom
21.08.2007
1. Die Anwort auf die Frage, ob der
arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt ist, hängt nicht davon ab,
ob die Gründe für eine Differenzierung in einer Versorgungsordnung genannt sind,
sondern davon, ob die Ungleichbehandlung in der Sache gerechtfertigt ist.
2. Es ist nicht erforderlich, dass in dem laufenden Entgelt der
Arbeitnehmergruppe, die keine Versorgungszusage erhalten hat, Bestandteile
enthalten sind, die einen gleichwertigen Ausgleich für die Benachteiligung in
der betrieblichen Altersversorgung bezwecken (Aufgabe von BAG 9. Dezember 1997 -
3 AZR 661/96 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1
Gleichbehandlung Nr. 16).
3. Unterschiedliche Vergütungssysteme können den Ausschluss von
Versorgungsleistungen rechtfertigen, wenn die ausgeschlossene Arbeitnehmergruppe
durchschnittlich eine erheblich höhere Vergütung als die begünstigte
Arbeitnehmergruppe erhält.
In Sachen hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 21. August 2007 für Recht erkannt:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 2. November 2005 - 8 Sa 941/05 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung zu gewähren hat.
Der am 9. Februar 1943 geborene Kläger war seit dem 9. Juni 1978 bei der
Beklagten ausschließlich auf ausländischen Baustellen als (Abschnitts-)Bauleiter
beschäftigt. Es waren jeweils befristete "Auslandsdienstverträge" abgeschlossen
worden. Der letzte Auslandsdienstvertrag (AV), der unter dem 23./30. November
2000 abgeschlossen worden war, enthält - soweit für den vorliegenden
Rechtsstreit von Bedeutung - folgende Bestimmungen:
"§ 3 Vergütung und Arbeitszeit
Der Arbeitnehmer erhält für seine in § 1 erwähnte Auslandstätigkeit während der
Dauer dieses Vertrages die monatlich nachträglich zu zahlenden Bruttobezüge:
a) Bezüge von DM 11.000,00 zahlbar in Deutschland
b) Auslandszulage von DM 2.090,00 zahlbar im Einsatzland in lokaler Währung
Die Umrechnung erfolgt zum Monatsmittelkurs.
Mit den Bezügen nach Buchstabe a) und der Auslandszulage für
Verpflegungsmehraufwendungen während des Aufenthalts im Einsatzland nach
Buchstabe b), sind alle Leistungen, die mit der Tätigkeit im Zusammenhang
stehen, insbesondere die im Einsatzland zu erbringenden Arbeitsstunden,
abgegolten.
...
Den Bezügen nach § 3 Buchstabe a) liegt eine Basisvergütung von zur Zeit DM
8.300,00 brutto/Monat zugrunde, die entsprechend den Richtlinien des
Arbeitgebers zur Gehaltsanpassung, während der Dauer des Auslandseinsatzes
fortgeschrieben wird.
...
§ 7 Steuern
...
Anfallende lokale Steuern und lokale Sozialabgaben werden vom Arbeitgeber
getragen, wobei eine Beteiligung des Arbeitnehmers in Höhe von pauschal DM
200,00 monatlich erfolgt. ...
§ 11 Unterkunft
Der Arbeitnehmer erhält im Einsatzland freie Unterkunft (incl. Reinigung) nach
Wahl des Arbeitgebers.
...
§ 15 Versicherungen
a. Krankenversicherung
...
b. Rentenversicherung
Für den Arbeitnehmer, der im Inland rentenversicherungspflichtig ist oder von
der Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung Gebrauch macht, wird der
Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages unter Zugrundelegung der Bezüge übernehmen.
Das gleiche gilt für den Arbeitnehmer, der aufgrund des
Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auf Antrag für die Dauer der Beschäftigung
im Ausland in die Rentenversicherung einbezogen wird. ...
c. Arbeitslosenversicherung
...
d. Unfallversicherung
Für die Zeit des Dienstverhältnisses versichert der Arbeitgeber im Rahmen der
gesetzlichen Möglichkeiten auf seine Kosten den Arbeitnehmer bei der
T-Berufsgenossenschaft gegen Arbeitsunfall und Berufskrankheiten.
Auf Kosten des Arbeitgebers wird für den Arbeitnehmer zusätzlich eine
Unfallversicherung abgeschlossen. Die Versicherungssummen betragen:
DM 100.000,- für den Todesfall, DM 200.000,- für den Invaliditätsfall. ...
e. Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes
Die für den Arbeitnehmer zu entrichtenden Beiträge zur Zusatzversorgungskasse
des Baugewerbes werden vom Arbeitgeber getragen.
f. Vermögenswirksame Leistungen
Beiträge zur Vermögensbildung gemäß dem Gesetz zur Förderung der
Vermögensbildung der Arbeitnehmer ('Vermögensbildungsgesetz' in der jeweils
gültigen Fassung) werden auf Antrag des Arbeitnehmers abgeführt.
§ 16 Abgrenzung sozialer Leistungen
Über die in § 14 für Krankheitsfälle und in § 15 für Invalidität und
Altersversorgung, für zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe, für Unfälle und
Berufskrankheiten getroffenen Regelungen hinaus bestehen keine weiteren
Ansprüche des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen aus Unfällen oder
Erkrankungen gegenüber dem Arbeitgeber.
...
§ 18 Schriftform aller Vereinbarungen, Verfallfristen, Gerichtsstand
...
Grundlage dieses Vertrages ist das jeweils geltende deutsche Arbeitsrecht.
Die deutschen tariflichen Bestimmungen finden keine Anwendung.
..."
Eine § 18 AV entsprechende Bestimmung enthielten auch die zuvor abgeschlossenen
AVe.
Bei der Beklagten bestand seit 1976 eine Versorgungsordnung für Arbeitnehmer,
auf deren Arbeitsverhältnis das deutsche Tarifrecht Anwendung findet. Zum 1.
Januar 1995 ist eine neue Versorgungsordnung (im Folgenden VersO 95) in Kraft
getreten. Diese wurde im Mai 1995 durch die Beklagte und den Gesamtbetriebsrat
mit der zum 1. Juli 1994 in Kraft getretenen allgemeinen Betriebsvereinbarung zu
einer "Allgemeinen Betriebsvereinbarung und Versorgungsordnung" zusammengefasst.
In der "Allgemeinen Betriebsvereinbarung und Versorgungsordnung" heißt es ua.:
"Vorwort
...
Die Versorgungsordnung 1995 stellt die betriebliche Altersversorgung auf ein
neues Fundament und ersetzt die bisher geltenden kollektiven Vereinbarungen. ...
§ 1 Abs. 1 der Allgemeinen Betriebsvereinbarung
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter des Unternehmens im Inland.
...
2. Geltungsbereich der Versorgungsordnung
Diese Versorgungsordnung gilt für alle Mitarbeiter, die am 1. Januar 1995 in
einem Beschäftigungsverhältnis mit der Firma stehen oder danach ein solches
begründen. Ausgenommen sind Mitarbeiter, die bei Eintritt in die Firma das 55.
Lebensjahr vollendet haben, sowie Aushilfskräfte oder geringfügig oder
unregelmäßig Beschäftigte.
Wird die dieser Versorgungsordnung zugrunde liegende Betriebsvereinbarung
gekündigt, so gilt sie nicht mehr für diejenigen Mitarbeiter, die nach dem
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung in das Unternehmen eintreten."
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, an ihn
bei Eintritt in den Ruhestand Versorgungsleistungen gemäß der VersO 95 zu
erbringen. Jedenfalls folge sein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
Der Ausschluss der Auslandsmitarbeiter von den Versorgungsleistungen sei nicht
gerechtfertigt. Die Auslandstätigkeit und die Höhe seiner Vergütung seien keine
sachlichen Gründe für eine Differenzierung zwischen den Auslandsmitarbeitern und
den im Inland tätigen Mitarbeitern. Zudem müsse sich der Differenzierungsgrund
aus der Versorgungsordnung selbst ergeben. Warum die im Ausland beschäftigten
Mitarbeiter von der betrieblichen Altersversorgung ausgenommen seien, sei aus
der Versorgungsordnung nicht erkennbar.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm bei Eintritt des
Versorgungsfalls unter Berücksichtigung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 9.
Juni 1978 Versorgungsleistungen gemäß der VersO 95 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung
vertreten, der Kläger unterfalle als Auslandsmitarbeiter nicht der VersO 95. Der
persönliche Geltungsbereich der Versorgungsordnung entspreche demjenigen der
Allgemeinen Betriebsvereinbarung und sei damit auf alle Mitarbeiter des
Unternehmens im Inland beschränkt. Nur für diese seien die deutschen
Bautarifverträge gültig. Die Differenzierung verstoße nicht gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Auslandsmitarbeiter hätten auf Grund ihres weit
über den deutschen Tarifgruppen liegenden Einkommens, günstigerer
Urlaubsregelungen und einer günstigeren Versteuerung einen anderen Status als
die Inlandsmitarbeiter. Zudem sei der Gesamtbetriebsrat für diese Arbeitnehmer
nicht zuständig. Bereits dies rechtfertige den Ausschluss der
Auslandsmitarbeiter vom persönlichen Geltungsbereich der Versorgungsordnung.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb
erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel
weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu
Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Versorgungsanspruch
nicht zu.
A. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat für seinen Feststellungsantrag das
nach § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse. Die Beklagte hat
ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis in Abrede gestellt, nämlich bestritten, dass
sie ihm Versorgung schuldet. Damit besteht für den Kläger ein Bedürfnis, die
Versorgungslage alsbald rechtlich zu klären. Er muss bereits vor dem Eintritt
des Versorgungsfalls wissen, welche Versorgungsansprüche ihm zustehen.
B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht
verlangen, dass sie ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Versorgung
entsprechend der VersO 95 gewährt. Er kann seinen Anspruch nicht auf die VersO
95 selbst stützen. Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, ergibt sich für
den Kläger, der eine einzelvertragliche Versorgungszusage nicht erhalten hat,
auch kein Anspruch aus dem hier allein noch in Betracht kommenden
Gleichbehandlungsgrundsatz.
I. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Versorgungsanspruch aus der
VersO 95. Er fällt als Auslandsmitarbeiter nicht unter deren persönlichen
Anwendungsbereich.
1. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers gilt die Versorgungsordnung 1995
nur für Mitarbeiter des Unternehmens im Inland.
Zwar ist in der VersO 95 eine derartige Einschränkung nicht ausdrücklich
geregelt. Dass nur Mitarbeiter des Unternehmens im Inland vom persönlichen
Geltungsbereich dieser Versorgungsordnung erfasst sind, ergibt jedoch eine
Auslegung der Versorgungsordnung in Anwendung systematischer und teleologischer
Kriterien.
Aus dem normativen Charakter der Versorgungsordnung als
Gesamtbetriebsvereinbarung folgt, dass ihre Auslegung - ähnlich wie beim
Tarifvertrag - den Regeln über die Auslegung von Gesetzen folgt. Dabei ist vom
Wortlaut der Regelungen auszugehen, wobei es nicht auf den buchstäblichen
Wortsinn ankommt. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille im
Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelungen zu berücksichtigen, sofern dieser
erkennbar zum Ausdruck gekommen ist. Zu beachten ist dabei der
Gesamtzusammenhang der Regelung, weil er auf den wirklichen Willen und damit auf
den Zweck der Regelung schließen lassen kann (BAG 15. Februar 2005 - 3 AZR
237/04 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 194 = EzA TVG § 4
Metallindustrie Nr. 131 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Nr. 2 Abs. 2 VersO 95 nimmt die Allgemeine Betriebsvereinbarung nicht nur in
Bezug, sondern erklärt sie zur Grundlage der Versorgungsordnung selbst und
bringt damit zum Ausdruck, dass der Geltungsbereich der Versorgungsordnung
keinesfalls weiter reicht als der der Allgemeinen Betriebsvereinbarung. Für
letztere ergibt sich aus § 1 Nr. 1 ausdrücklich, dass sie nur für alle
Mitarbeiter des Unternehmens im Inland gilt. Dasselbe ergibt sich aus dem
Vorwort zur "Allgemeinen Betriebsvereinbarung und Versorgungsordnung". Die
"bisher geltenden kollektiven Vereinbarungen", die die VersO 95 ersetzt, hatten
allesamt nur die Unterstützung von Betriebsangehörigen, mit denen ein
Arbeitsverhältnis begründet wurde, auf welches das deutsche Tarifrecht (bzw. das
Tarifrecht für Westberlin) Anwendung findet, und damit nicht die Unterstützung
von Auslandsmitarbeitern zum Ziel. Dies ist auch bei der VersO 95 der Fall. Nach
Nr. 5 VersO 95 richtet sich die Höhe der Versorgungsleistungen ua. nach der
maßgeblichen Versorgungsgruppe und diese wiederum nach der Eingruppierung der
Mitarbeiter in eine bestimmte Tarif- bzw. Lohngruppe der Bautarifverträge. Die
VersO 95 setzt also die Anwendbarkeit des deutschen Tarifrechts voraus.
Hiergegen spricht auch nicht, dass der höchsten Versorgungsgruppe auch
Angestellte mit "jeweils freier Vereinbarung" zugeordnet sind. Die VersO 95 geht
vom Regelfall der tariflichen Eingruppierung aus. Damit sind nicht die
zahlreichen auf Auslandsbaustellen beschäftigten Arbeitnehmer gemeint.
Letztlich ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer,
die ausschließlich für Auslandsbaustellen eingestellt sind, nicht dem
persönlichen Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes und damit auch
nicht der Regelungskompetenz des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats
unterfallen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts richtet
sich der räumliche Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes nach dem
Territorialitätsprinzip. Das Betriebsverfassungsgesetz gilt für alle in der
Bundesrepublik Deutschland ansässigen Betriebe unabhängig vom Vertragsstatut der
in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer. Ob es auch im Ausland tätige Arbeitnehmer
deutscher Betriebe erfasst, ist eine Frage des persönlichen Anwendungsbereichs
dieses Gesetzes (vgl. BAG 20. Februar 2001 - 1 ABR 30/00 - AP BetrVG 1972 § 101
Nr. 23 = EzA BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 7; 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 -
BAGE 94, 144; 7. Dezember 1989 - 2 AZR 228/89 - AP Internat. Privatrecht -
Arbeitsrecht Nr. 27 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 74). Erfasst werden nur solche
Mitarbeiter, bei deren Tätigkeit es sich um eine "Ausstrahlung" des
Inlandsbetriebs handelt. Erforderlich ist eine Beziehung zum Inlandsbetrieb, die
es rechtfertigt, die Auslandstätigkeit der im Inland entfalteten
Betriebstätigkeit zuzurechnen (BAG 20. Februar 2001 - 1 ABR 30/00 - aaO; zu den
Voraussetzungen einer Ausstrahlungswirkung vgl. BAG 7. Dezember 1989 - 2 AZR
228/89 - aaO). Dies ist bei den Mitarbeitern, die ausschließlich für eine
ausländische Baustelle eingestellt wurden, nicht der Fall.
2. Der Kläger ist nicht Mitarbeiter der Beklagten im Inland, sondern
Auslandsmitarbeiter im og. Sinne. Er wurde seit dem 9. Juni 1978 bei der
Beklagten ohne Unterbrechung ausschließlich auf ausländischen Baustellen
beschäftigt, so dass sich seine Auslandstätigkeit auch nicht als "Ausstrahlung"
des Inlandsbetriebs darstellt. Eine materielle Beziehung zu einem Inlandsbetrieb
ist nicht im Ansatz festzustellen.
II. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten auch keinen Anspruch auf die begehrte
Versorgung auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
1. Der Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes steht nicht
entgegen, dass die betriebliche Altersversorgung der Beklagten durch eine
Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt ist und die Regelungsmacht des
Gesamtbetriebsrats auf inländische Betriebe beschränkt ist. Diese Beschränkung
ändert nämlich nichts an der Verpflichtung des Arbeitgebers, bei einer von ihm
ausgehenden privatautonomen Regelsetzung die Grundsätze der
Verteilungsgerechtigkeit zu wahren und die Regeln so aufzustellen und
anzuwenden, dass nicht Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen ohne sachlichen
Grund von Begünstigungen ausgenommen werden. Nur bei anderweitig aufgestellten
Regeln, die der Arbeitgeber anzuwenden hat, findet der arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anwendung (BAG 15. Juni 2004 - 3 AZR 414/03 -
ZTR 2005, 95). Der Regelungsgegenstand "Altersversorgung" ist jedoch nur
teilmitbestimmt. Die Beklagte als Arbeitgeber bestimmt eigenverantwortlich, ob
sie eine betriebliche Altersversorgung schaffen und welchen Personenkreis sie
begünstigen will (vgl. BAG 26. April 1988 - 3 AZR 168/86 - BAGE 58, 156). Damit
geht die Versorgungsordnung letztlich auf sie zurück, so dass sie an den
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden ist.
2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche
Ausprägung des Gleichheitssatzes, Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4
BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage,
sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der
arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde
Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage als auch eine
sachfremde Gruppenbildung (ständige Rechtsprechung, vgl. ua. BAG 13. Februar
2002 - 5 AZR 713/00 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 184 = EzA BGB § 242
Gleichbehandlung Nr. 87 mwN). Die Differenzierungsgründe, dh. die Gründe für die
Ungleichbehandlung, müssen auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen
und dürfen nicht gegen verfassungsrechtliche oder sonstige übergeordnete
Wertentscheidungen verstoßen (BAG 18. September 2001 - 3 AZR 656/00 - BAGE 99,
53).
3. In Anwendung dieser Grundsätze kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf
berufen, die Auslandsdienstverträge seien jeweils projektbezogen und befristet,
deshalb bestehe zu Auslandsmitarbeitern eine weniger enge Bindung als zu den
Inlandsmitarbeitern, was auch gewollt sei. Dieser Differenzierungsgrund trägt
den Ausschluss des Klägers von den betrieblichen Versorgungsleistungen nicht.
Aus diesem Grunde konnte offenbleiben, ob sich die Beklagte noch in der
Revisionsinstanz auf diesen Differenzierungsgrund berufen konnte.
Zwar ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass der besondere Wert der
Betriebszugehörigkeit einer bestimmten Arbeitnehmergruppe ein zulässiger
Differenzierungsgrund sein kann. Der Arbeitgeber darf aus seiner Sicht besonders
wichtige Arbeitnehmer durch die Zusage von Versorgungsleistungen enger an sein
Unternehmen binden. Seine Einschätzung muss allerdings nachvollziehbar sein. Die
Abgrenzung der Versorgungsberechtigten muss auf die Bedeutung der ausgeübten
Tätigkeiten für das Unternehmen zugeschnitten sein (BAG 18. November 2003 - 3
AZR 655/02 -). Dies hat die Beklagte nicht plausibel dargelegt.
Nachvollziehbar ist zwar ohne weiteres, dass sie kein Interesse daran hat, die
jeweils vor Ort im Ausland für ein zeitlich befristetes spezielles Projekt
angeworbenen und beschäftigten Ortskräfte enger an das Unternehmen zu binden. Ob
der von der Beklagten angegebene Differenzierungsgrund einen Ausschluss der
ausländischen Ortskräfte von den Versorgungsleistungen rechtfertigt, brauchte
der Senat indes nicht zu entscheiden. Jedenfalls rechtfertigt der von der
Beklagten angegebene Grund nicht eine Differenzierung zwischen
Inlandsmitarbeitern und deutschen Auslandsmitarbeitern, die in vergleichbaren
Positionen tätig sind wie der Kläger, nämlich Leitungsaufgaben wahrzunehmen
haben. Die Beklagte beschäftigt im Ausland nicht nur Ortskräfte, sondern zu 1/3,
und damit zu einem nicht unerheblichen Anteil, deutsche Arbeitnehmer. Gerade
diese sind, da sie nicht erst vor Ort angelernt werden müssen, für eine
erfolgreiche Arbeit der Beklagten im Ausland, dh. vor Ort, von maßgeblicher
Bedeutung. Insbesondere Mitarbeiter, die - wie der Kläger - an ganz
unterschiedlichen Orten und in ganz unterschiedlichen Projekten in
Leitungsfunktionen tätig sind, gehören zu dem für ein international tätiges
Bauunternehmen wichtigen Personal. Zu berücksichtigen ist, dass eine
Einarbeitung und Anleitung von Personal im Ausland stets mit größeren
Schwierigkeiten verbunden ist und es deshalb im wohlverstandenen Interesse der
Beklagen liegt, hierfür auf bekannte und bewährte Mitarbeiter zurückzugreifen
und sich deren Erfahrung zunutze machen zu können. Dies schließt es aus, dass
die Beklagte an der Betriebszugehörigkeit der Gruppe der deutschen
Auslandsmitarbeiter, die in mit dem Kläger vergleichbarer oder höherer Position
tätig sind, ein geringeres Interesse hat als an der Betriebszugehörigkeit von im
Inland tätigen Mitarbeitern, die einfache Tätigkeiten ausüben und deshalb ohne
weiteres ersetzbar sind.
4. Ebenso wenig gehört werden kann die Beklagte auch allein mit der Begründung,
der (zusätzliche) Versorgungsbedarf der Auslandsmitarbeiter lasse sich nicht
vorhersagen, da sich die Gruppe der Auslandsmitarbeiter zu 2/3 aus Angehörigen
der verschiedensten Nationen zusammensetze, deren Versorgung jeweils
unterschiedlichen staatlichen Versorgungssystemen, soweit solche existierten,
oder gesetzlichen Regelungen unterliege, sich für die wenigsten
Auslandsmitarbeiter der Versorgungsbedarf nach den wirtschaftlichen und sozialen
Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland richte und es auch für deutsche
Auslandsmitarbeiter keinesfalls selbstverständlich sei, dass diese ihren
Ruhestand in der Bundesrepublik Deutschland verbrächten. Auch diese Gründe
vermögen die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen Inlands-
und Auslandsmitarbeitern nicht zu rechtfertigen.
Nach der VersO 95 steht die Höhe der Versorgung in keinerlei Zusammenhang mit
etwaigen Ansprüchen der Mitarbeiter aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Es
handelt sich nicht um ein Gesamtversorgungssystem. Vielmehr errechnet sich die
Höhe der Versorgungsleistungen allein nach der "versorgungswirksamen
Betriebszugehörigkeit", der maßgeblichen Versorgungsgruppe, dem entsprechenden
Steigerungssatz, dem Teilzeitfaktor und der Art und dem Zeitpunkt des
Leistungsfalls. Eine Anrechnung der Leistungen der gesetzlichen
Rentenversicherung findet nicht statt.
5. Die Beklagte konnte den Kläger als Auslandsmitarbeiter jedoch aus einem
anderen Grunde wirksam von Versorgungsleistungen ausschließen.
Auslandsmitarbeiter wie der Kläger werden nach einem Vergütungssystem vergütet,
das sich grundsätzlich von dem der Inlandsmitarbeiter unterscheidet.
Unterschiedliche Vergütungssysteme können den Ausschluss von
Versorgungsleistungen rechtfertigen, wenn die ausgeschlossene Arbeitnehmergruppe
durchschnittlich eine erheblich höhere Vergütung als die begünstigte
Arbeitnehmergruppe erhält. Das ist hier der Fall.
a) Der Kläger wurde - ebenso wie die anderen Auslandsmitarbeiter - nicht nach
den Bautarifverträgen vergütet. Er wurde also nicht eingruppiert, sondern bezog
ein erheblich über dem Tarifniveau liegendes Gehalt, das zwischen ihm und der
Beklagten jeweils frei ausgehandelt wurde. Seine Bezüge beliefen sich zuletzt
auf 11.000,00 DM und die Auslandszulage auf 2.090,00 DM. Die Arbeitsverträge
enthielten besondere, auf den Auslandseinsatz zugeschnittene Bestimmungen, ua.
zur freien Unterkunft im Einsatzland, zur Übernahme der lokalen Steuern und
lokalen Sozialabgaben durch die Beklagte, zur Fortzahlung der Bezüge bei
Krankheit und Unfall und zur ärztlichen Behandlung sowie zu Versicherungen. Die
Beklagte war danach verpflichtet, für die Dauer des Arbeitsverhältnisses eine
zusätzliche Unfallversicherung abzuschließen. Vergütungen in dieser
Größenordnung ermöglichten es Auslandsmitarbeitern wie dem Kläger ohne weiteres,
Eigenvorsorge für das Alter zu betreiben. Dabei war zu berücksichtigen, dass
sich die Eigenbeiträge für eine vergleichbare Zusatzversorgung angesichts der
geringen Höhe der nach der VersO 95 erreichbaren Betriebsrente in einem durchaus
überschaubaren Rahmen bewegen. Für den Kläger, der unter die höchste
Versorgungsgruppe fallen würde, ergäbe sich nach der VersO 95 im Versorgungsfall
eine monatliche Altersrente in Höhe von ca. 150,00 Euro.
Dass die Beklagte Auslands- und Inlandsmitarbeiter nach erheblich
unterschiedlichen Systemen vergütet, ist nachvollziehbar und einleuchtend. Sie
trägt hiermit dem Umstand Rechnung, dass die Auslandsmitarbeiter an völlig
unterschiedlichen Orten mit höchst unterschiedlichen Anforderungen, aber auch
völlig unterschiedlichen Lebenshaltungskosten zum Einsatz kommen. Zudem hat sie
berücksichtigt, dass der Einsatz der Auslandsmitarbeiter jeweils projektbezogen
war. Damit konnte die Beklagte mit guten Gründen davon ausgehen, dass das
Interesse der Auslandsmitarbeiter eher dahin geht, eine deutlich höhere als die
tarifliche Vergütung zu erhalten und über deren Verwendung selbst zu bestimmen.
b) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers muss sich der geltend gemachte
Differenzierungsgrund nicht aus der Versorgungsordnung selbst ergeben. Zwar hat
der Senat noch in seiner Entscheidung vom 19. März 2002 (- 3 AZR 229/01 -, zu B
II 2 der Gründe) diese Forderung ausdrücklich erhoben; allerdings hat er bereits
in seinem Urteil vom 18. November 2003 (- 3 AZR 655/02 -, zu B II 1 a der
Gründe) formuliert, die Differenzierungsgründe müssten mit dem Inhalt der
Versorgungsregelungen übereinstimmen; der Arbeitgeber müsse sich an die von ihm
behaupteten Ordnungsgrundsätze halten. Diese Anforderungen sind durch das Urteil
des Senats vom 15. Februar 2005 (- 3 AZR 237/04 - AP TVG § 1 Tarifverträge:
Metallindustrie Nr. 194 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 131, zu II 1 der
Gründe) dahingehend konkretisiert worden, dass die Versorgungsordnung nicht im
Widerspruch zu dem geltend gemachten Differenzierungsgrund stehen darf. Dies
reicht aus. Die Antwort auf die Frage, ob der arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt ist, hängt nicht davon ab, ob die Gründe für
eine Differenzierung in einer Versorgungsordnung genannt sind, sondern davon, ob
die Ungleichbehandlung in der Sache gerechtfertigt ist. Das ist hier der Fall.
c) Der Kläger hatte seine Vergütung jeweils selbst ausgehandelt und wusste, dass
er nicht nach Tarif, sondern deutlich darüber vergütet wurde. Er wusste auch,
dass weitere als die in § 15 AV insgesamt aufgeführten sozialen Leistungen -
hier war auch die Altersversorgung genannt - durch die Beklagte nicht gezahlt
wurden. Dies ergab sich aus § 16 AV. Nach alledem war ihm das andere
Vergütungssystem der Auslandsmitarbeiter, mithin der Grund der Beklagten für den
Ausschluss der Auslandsmitarbeiter von Versorgungsleistungen, ohne weiteres
erkennbar. Aus diesem Grunde stellt sich nicht die Frage, ob die Beklagte, die
nicht bereits vor dem Arbeitsgericht, sondern erst in der Berufungsinstanz
diesen Differenzierungsgrund offengelegt hatte, mit diesem Vorbringen verspätet
war (vgl. BAG 17. Februar 1998 - 3 AZR 783/96 - BAGE 88, 23).
d) Letztlich steht einem Ausschluss des Klägers von den Versorgungsleistungen
nicht entgegen, dass sich weder seinen Arbeitsverträgen noch den ihm erteilten
Abrechnungen entnehmen lässt, ob und in welcher Höhe in seinem laufenden Entgelt
Bestandteile für eine Eigenvorsorge enthalten waren. Zwar hat der Senat in
seinem Urteil vom 9. Dezember 1997 (- 3 AZR 661/96 - AP BetrAVG § 1
Gleichbehandlung Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 16) ausgeführt,
dass ein Gesamtvergleich der den Arbeitnehmergruppen in unterschiedlicher Form
zufließenden Entgelte überhaupt nur dann in Betracht komme, wenn den
betrieblichen Entgeltfestlegungen entnommen werden kann, dass in dem laufenden
Entgelt der aus dem ausschließlich arbeitgeberfinanzierten betrieblichen
Versorgungswerk ausgenommenen Arbeitnehmergruppe Bestandteile enthalten sind,
die einen gleichwertigen Ausgleich für die Benachteiligung im Bereich der
betrieblichen Altersversorgung bezwecken. Daran hält der Senat nicht mehr fest.
Diese Anforderung lässt sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht herleiten.