Gliedertaxe -
Sitz der unfallbedingten Schädigung
Kammergericht
Az.: 6 U
160/06
Beschluss
vom02.02.2007
In Sachen beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2
ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
A) Die Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung
keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat in rechtlich zutreffender und inhaltlich überzeugender Weise
die Ausführungen des Sachverständigen Dr. H zur Bewertung der Invalidität des
Klägers herangezogen. Die Ausführungen des Sachverständigen sind entgegen der
Ansicht der Beklagten in keiner Weise widersprüchlich; sie gaben vielmehr gerade
durch differenzierte Bewertungen auf der Grundlage verschiedener möglicher
rechtlicher Ansatzpunkte eine ausreichende Grundlage zur Beantwortung der
Beweisfrage.
Der Sachverständige hat sich insbesondere nicht der Rechtsprechung des BGH
widersetzt, wonach die Gliedertaxe auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung
abstellt. Er hat nur in seinen schriftlichen Gutachten unter zutreffendem
Hinweis auf die Fachliteratur (Rompe/Erlenkämper, S.546) die Ansicht vertreten,
die Beeinträchtigung der Drehfähigkeit des Unterarms werde allein bei einer
Bewertung des Handgelenks nicht sachgerecht berücksichtigt. Entgegen der Ansicht
der Beklagten gehen auch Rompe/Erlenkämper davon aus, dass bei einer
Funktionsstörung im Handgelenk z.B. nach körperfernem Speichenbruch zunächst die
reine Beeinträchtigung des Handgelenks und sodann in einem zweiten Schritt die
Drehstörung im Unterarm bewertet werden sollte.
In der Anhörung im Termin am 4. Mai 2006 hat der Sachverständige, wie die
Beklagte zutreffend wiedergibt, drei verschiedene Bewertungen der
Funktionsbeeinträchtigung abgegeben. Dies ist jedoch nicht widersprüchlich, denn
der Sachverständige hat nur erläutert, wie sich bei verschieden gewählten
Bezugspunkten (Hand im Handgelenk, Arm bis unterhalb Ellenbogengelenk oder
Gesamtarm) die Beeinträchtigung jeweils unterschiedlich bemessen lasse, wobei
allerdings die Bewertung nur bezogen auf das Handgelenk die
Unterarmdrehbeweglichkeit nicht berücksichtige. Die Erläuterung des
Sachverständigen, die Unterarmdrehbeweglichkeit könne nicht allein in Bezug auf
das Handgelenk dargestellt werden, weil sie sowohl vom Handgelenk als auch vom
Ellenbogengelenk abhänge, ist logisch nachvollziehbar. Dies kann jedoch, wie das
Landgericht zutreffend ausführt, nicht bedeuten, dass diese Beeinträchtigung bei
der aus Rechtsgründen auf den Handwert zu beziehenden Invaliditätsbemessung
unberücksichtigt bleibt. Ergibt die Auslegung des Begriffs "Hand im Handgelenk",
dass dazu auch die körperfernen Enden von Elle und Speiche zählen, so muss dies
konsequent bei der Bewertung der Beeinträchtigung berücksichtigt werden. Dies
ist aus den vom Sachverständigen ausgeführten naturwissenschaftlichen Gründen
nur möglich, wenn die Beeinträchtigung des Arms bis unter das Ellenbogengelenk
insgesamt bewertet wird, auch wenn der die Beeinträchtigung abbildende Bruchteil
aus Rechtsgründen nur auf den Handwert bezogen abzurechnen ist. Dagegen, dass
das Landgericht die Bewertung mit "knapp hälftig" als "48%" ausgedrückt hat,
sieht der Senat keine Bedenken.
Eine Würdigung der Erfolgsaussichten der Anschlussberufung erübrigt sich zur
Zeit, weil die Anschlussberufung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verliert,
wenn die Berufung zurückgenommen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
B) Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortentwicklung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine
Entscheidung des Senats durch ein Urteil nicht.
C) Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen dreier Wochen.