GmbH
Geschäftsführer – Haftung gegenüber Dritten
Oberlandesgericht Rostock
Az: 8 U 54/06
Urteil vom
16.02.2007
Leitsätze:
1.
Grundsätzlich haftet ein GmbH-Geschäftsführer nur im Innenverhältnis zur
Gesellschaft, nicht gegenüber Dritten. Dies gilt auch, soweit eine Haftung aus
unerlaubter Handlung in Betracht kommt.
2. Aus § 31 BGB ergibt sich nichts anderes, denn die Haftung des Vereins für
seine Organe setzt nicht voraus, dass ein Organ den gesamten Haftungstatbestand
selbst erfüllt; vielmehr erlaubt § 31 BGB die selbständige Ableitung der
Verkehrspflichthaftung juristischer Personen ohne zwingende Anknüpfungstat ihrer
Organmitglieder.
3. Eine Garantenstellung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber geschädigten
Dritten kann sich nur aus besonderen Umständen des Einzelfalles ergeben.
4. Ausnahmsweise haftet der GmbH-Geschäftsführer im Außenverhältnis gegenüber
Dritten im Bereich der Haftung aus unerlaubter Handlung, wenn er in eigener
Person alle Merkmale des Deliktstatbestandes verwirklicht. Hingegen kann allein
die Verletzung einer ihm gegenüber der Gesellschaft obliegenden
Geschäftsführungs- und Organisationspflicht seine deliktische Haftung im
Außenverhältnis nicht begründen.
In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock auf die
mündliche Verhandlung vom 12.01.2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten zu 2.) und 3.) wird das am 07.10.2005 verkündete
Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichtes Neubrandenburg, Az.: 3 O 317/04,
abgeändert und die gegen die Beklagten zu 2.) und 3.) gerichtete Klage
abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten zu 1.) wird zurückgewiesen.
Die erstinstanzlichen Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte
zu 1.) zu 1/4. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 2/3
und die Beklagte zu 1.) zu 1/3.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) und 3.) in
beiden Instanzen sowie 2/7 der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der
Beklagten zu 1.). Die Beklagte zu 1.) trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten
der Klägerin in erster Instanz sowie 1/3 der außergerichtlichen Kosten der
Klägerin in der zweiten Instanz. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht
statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die
Vollstreckung durch die Beklagten zu 2.) und 3.) durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden,
wenn nicht die Beklagten zu 2.) und 3.) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Der Beklagten zu 1.)
wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt in ihrer Eigenschaft als Trägerin der gesetzlichen
Unfallversicherung die Beklagten auf Erstattung von Aufwendungen in Anspruch,
die sie für den bei einem Arbeitsunfall vom 06.09.2001 geschädigten ... zu
erbringen hatte und künftig zu erbringen haben wird. Der Geschädigte war zum
Zeitpunkt des Unfalles als Arbeitnehmer der ... auf der Abrissbaustelle der
ehemaligen Schweinemastanlage ... beschäftigt. Mit als Anlage K 1 vorgelegter
undatierter Vereinbarung zwischen der Kommunalgemeinschaft ... und der Beklagten
zu 1.) hat letztere u. a. die fachspezifische Anleitung der in der Maßnahme
beschäftigten Arbeitnehmer übernommen. Wegen des weiteren Inhalts der
Vereinbarung wird auf die Anlage K 1, Bl. 14 f. d. A., Bezug genommen.
Der Geschädigte war am Unfalltag mit der Demontage des aus
Wellasbestzementtafeln bestehenden Daches beschäftigt. Auf der Baustelle waren
lediglich 20 cm breite Laufbohlen, jedoch keine Absturzsicherungen und keine
Auffangeinrichtungen vorhanden. Der Geschädigte, der die vorhandenen Laufbohlen
nicht benutzt hatte, brach plötzlich durch eine der Wellasbestplatten und
stürzte ca. 4,30 m tief auf den Betonfußboden im Inneren des Gebäudes. Dabei
erlitt er schwerwiegende Verletzungen, u. a. eine Querschnittslähmung.
Die Klägerin hat erstinstanzlich 70 % der von ihr für den Geschädigten
erbrachten Aufwendungen ersetzt verlangt und darüber hinaus die Feststellung
begehrt, dass die Beklagten der Klägerin sämtliche künftige Aufwendungen für den
Geschädigten aufgrund des Unfalles vom 06.09.2001 zu 70 % zu erstatten haben.
Das Landgericht hat der Klägerin Ersatz ihrer bisherigen und künftigen
Aufwendungen i. H. v. 50 % durch die Beklagten zugesprochen und die Klage im
Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Haftung der Beklagten
ergebe sich aus § 110 Abs. 1 SGB VII. Das Verhalten der Beklagten sei grob
fahrlässig gewesen, weil gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen worden
sei, die dem Schutz der Arbeitnehmer vor tödlichen Gefahren dienten. Das
Mitverschulden des Geschädigten sei gem. § 110 Abs. 1 SGB VII zu berücksichtigen
und mit 50 % anzusetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe
des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Beklagten den
erstinstanzlich gestellten Klageabweisungsantrag weiter. Sie machen geltend, das
Urteil des Landgerichtes sei für sie überraschend gewesen, zumal das Landgericht
noch im Termin vom 12.09.2005 darauf hingewiesen habe, dass die Beklagten für
die Nichtverwendung der Bohlen durch den Geschädigten keine Verantwortung zu
tragen hätten. Aus für die Beklagten nicht erkennbaren Gründen habe das
Landgericht seine Rechtsauffassung zwischen Beweisaufnahme und Urteilsbegründung
geändert. Womöglich beruhe dies auf von der Gegenseite vorgelegten
Schriftsätzen, die die Beklagten nicht erhalten hätten. Das Landgericht habe
auch zu keinem Zeitpunkt einen Hinweis des Inhalts gegeben, es käme ernsthaft
ein Verstoß gegen die §§ 4, 11, 12 BGV C 22 in Betracht. Wenn ein solcher
Hinweis gegeben worden wäre, hätten die Beklagten Sachverständigenbeweis dafür
angeboten, dass diese Bestimmungen im vorliegenden Fall nicht einschlägig seien
und weder Absturzsicherungen noch Auffangeinrichtungen den Unfall hätten
verhindern können.
Das Landgericht habe zu Unrecht ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten zu
1.) bis 3.) bejaht. Dabei habe es nicht berücksichtigt, dass der Geschädigte
vorsätzlich die bereits zur Anwendung gekommene Sicherheitsvorkehrung - nämlich
die Laufbohlen - wieder entfernt habe, weil sie ihn beim Arbeiten gestört habe.
Wenn ein Arbeitnehmer vorsätzlich Sicherheitsvorkehrungen umgehe oder sogar
entferne, könne dies nicht zu einem Verstoß des Unternehmers gegen die
entsprechende Unfallverhütungsvorschrift führen, zumal der Unternehmer sich
gegen vorsätzliche Missachtung von Anweisungen nicht schützen könne.
Insbesondere habe sich der Geschädigte von niemandem in den Arbeitsablauf
reinreden lassen.
Auch in subjektiver Hinsicht sei das Verhalten der Beklagten keinesfalls grob
fahrlässig. Eine kumulative Verwendung von Absturzsicherungen und
Auffangeinrichtungen sei insbesondere bei Arbeiten auf Flachdächern nicht
vorgeschrieben. Es habe daher ausgereicht, sichere Laufwege zu schaffen.
Folglich könne entgegen der Auffassung des Landgerichtes aus der Nichtverwendung
von Fangnetzen und Seilen weder auf einen Verstoß gegen eine
Unfallverhütungsvorschrift noch gar auf ein gesteigertes subjektives Verschulden
der Beklagten geschlossen werden. Die Verwendung von Netzen und Seilen sei
aufgrund der baulichen Gegebenheiten im vorliegenden Fall auch nicht angezeigt
gewesen.
Die Beklagten sind im Übrigen der Auffassung, dass sie auch deshalb nicht haften
würden, weil sie aufgrund des Betreuungsvertrages mit dem Ingenieur-Büro für
Arbeitsschutz ... davon ausgehen durften, alles Erforderliche zur Gewährleistung
der Arbeitssicherheit getan zu haben.
Zu Unrecht habe das Landgericht auch die Kausalität zwischen dem Verhalten der
Beklagten und dem Unfall bejaht. Entscheidend sei, dass der Unfall bei
Verwendung der Bohlen vermieden worden wäre. Auf die Frage, ob im Falle eines
anderen Kausalverlaufes die Verwendung von Netzen oder Seilen den Unfall
verhindert hätte, komme es hingegen nicht an. Da der Geschädigte die
Durchbruchgefahr im Übrigen erkannt habe, sei sein Verhalten so krass
vorsätzlich selbst gefährdend, dass die Folgen seines Handelns einem Dritten
nicht zugerechnet werden könnten. Aus diesem Grund sei es auch fehlerhaft, dass
das Landgericht nicht zu einem anspruchsausschließenden Mitverschulden des
Geschädigten gelangt sei.
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des am 07.10.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts
Neubrandenburg die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Ein Überraschungsurteil liege entgegen der Behauptung der Beklagten nicht vor.
Insbesondere habe das Gericht zum Ende des Beweistermins vom 12.09.2005 seine
Einschätzung offen gelassen und lediglich angedeutet, dass es insbesondere die
Fragen der Kausalität und des möglichen Verschuldensanteils des Geschädigten
nochmals überdenken müsse. Es sei auch nicht zutreffend, dass dem Beklagten ein
Schriftsatz nicht zugegangen sei. Der Schriftsatz vom 07.09.2005 mit dem Hinweis
auf S. 6 auf die Entscheidung des Landgerichts Freiburg sei den Beklagten am
07.09.2005 von Anwalt zu Anwalt zugestellt und der Empfang unter dem 08.09.2005
schriftlich bestätigt worden; die Beklagten hätten hierzu auch mit Schriftsatz
vom 09.09.2005 Stellung genommen.
Da die Klage von Anfang an auf einer Verletzung der §§ 4, 11 u. 12 BGVC 22
gestützt gewesen sei, habe es besonderer Hinweise des Gerichtes zur
Einschlägigkeit dieser Bestimmungen nicht einmal bedurft. Die Beklagten seien
daher auch gem. § 531 Abs. 2 ZPO gehindert, hierzu neue Verteidigungsmittel
vorzutragen. Im Übrigen sei das Landgericht auf der Grundlage richtiger
Tatsachenfeststellung zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass hier ein Verstoß
gegen vorgenannte Unfallverhütungsvorschriften vorgelegen habe. Insbesondere
seien breitere Bohlen sowie zusätzlich Absturzsicherungen bzw.
Auffangeinrichtungen erforderlich gewesen und wären diese Maßnahmen auch
geeignet gewesen, den Unfall zu verhindern. Richtigerweise habe das Landgericht
das Verhalten der Beklagten auch als grob fahrlässig eingestuft, zumal die
Beklagten geduldet hätten, dass die Arbeiter in den letzten 1 1/2 Jahren ohne
jegliche Netze und Gurte sowie mit viel zu schmalen Bohlen gearbeitet hätten.
Auch der Normzweck stehe einer Haftung der Beklagten nach §§ 110, 111 SGB VII
nicht entgegen. Soweit das Landgericht das Mitverschulden des Geschädigten mit
50 % bewertet habe, sei dies ebenfalls nicht zu beanstanden.
Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten zu 1.) hat in der Sache keinen Erfolg. Hingegen sind
die Berufungen der Beklagten zu 2.) und 3.) begründet.
1.
Die von den Beklagten in der Berufungsinstanz gerügten Verfahrensfehler liegen
nicht vor. Insbesondere haben die Beklagten nach Aktenlage den Schriftsatz der
Klägerin vom 07.09.2005 am 08.09.2005 erhalten und darauf sogar mit Schriftsatz
vom 09.09.2005 erwidert. Soweit das von der Klägerin erstinstanzlich zitierte
Urteil des Landgerichtes Freiburg vom 10.11.2004 mit dem Aktenzeichen 8 O 214/03
- das für das angefochtene Urteil ohnehin nicht von entscheidender Bedeutung war
- dem erstinstanzlichen Schriftsatz der Klägerin vom 07.09.2005 nicht beigefügt
war, hätten die Beklagten die Möglichkeit gehabt, sich - beispielsweise durch
Akteneinsicht - Kenntnis vom Inhalt dieses Urteils zu verschaffen;
Rechtsausführungen sind im übrigen auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung
möglich.
2.
Die Haftung der Beklagten zu 1.) beruht auf § 116 Abs. 1 SGB X i. V. m. einem
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte sowie § 823 Abs. 1 BGB. Denn entgegen der
vom Landgericht und den Parteien vertretenen Auffassung kommen die Vorschriften
der §§ 110, 111 SGB VII - wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt - hier
nicht zur Anwendung. Die Vorschrift des § 110 SGB VII begründet einen originären
Ersatzanspruch gegen die nach §§ 104 - 107 SGB VII Haftungsprivilegierten (vgl.
dazu Hauck/Nehls, SGB VII, Bd. I 2005, § 110 Rz. 8). Die Vorschrift wäre mithin
nur einschlägig, wenn die Beklagten nach §§ 104 - 107 SGB VII
haftungsprivilegiert wären. Dies ist indessen nicht der Fall.
Gem. § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII wird die Haftung der Unternehmer gegenüber
Versicherten beschränkt, die für ihr Unternehmen tätig sind oder zu ihrem
Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen.
Die erste Alternative "für ihr Unternehmen tätig" erfasst zwar nicht nur
diejenigen Arbeitnehmer, die ständig bei dem Unternehmen beschäftigt sind,
sondern ggf. auch im Wege der Arbeitnehmerüberlassung tätige sogenannte
Leiharbeitnehmer. Der geschädigte Arbeitnehmer ... war jedoch kein solcher
Arbeitnehmer der Beklagten zu 1.) und insbesondere auch kein Leiharbeitnehmer.
Vielmehr handelte es sich um einen Arbeitnehmer der Kommunalgemeinschaft ....,
die gem. der als Anlage K 1 (Bl. 14 f. d. A.) vorgelegten Vereinbarung von der
Beklagten mit dem Auftrag betraut worden war, die Abrissarbeiten durchzuführen.
Der Geschädigte stand zum Unternehmen der Beklagten auch nicht "in einer
sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung" i. S. v. § 104 Abs. 1 S. 1
SGB VII. Denn diese Regelung verweist auf den Versicherungsschutz nach § 2 Abs.
2 SGB VII (vgl. Hauck/Nehls, a. a. O., § 104 Rz. 23). Dieser scheidet aus,
soweit bereits nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherungsschutz besteht, § 135
Abs. 1 Nr. 7 SGB VII (vgl. auch Hauck/Riebe, § 2 Rz. 268). Die Klägerin hat
insoweit selbst vorgetragen, dass der Geschädigte über seinen Arbeitgeber, die
Kommunalgemeinschaft ..., bei ihr gesetzlich unfallversichert war.
Die Vorschrift des § 106 Abs. 3 SGB VII kommt hier ebenfalls nicht zur
Anwendung. Denn es ist bereits nicht ersichtlich, dass hier ein Fall eines
Zusammenwirkens von Versicherten mehrerer Unternehmen auf einer gemeinsamen
Betriebsstätte vorliegt, zumal die Beklagte zu 1.) nicht in ihrer Eigenschaft
als Unternehmerin mit der Durchführung der Abbrucharbeiten betraut war, sondern
vielmehr Auftraggeberin dieses Bauvorhabens war. Davon abgesehen würde die
Haftungsprivilegierung aus § 106 Abs. 3 SGB VII ohnehin nur für die
Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander gelten.
Die stattdessen hier anzuwendende Vorschrift des § 116 Abs. 1 SGB X begründet
zwar keinen originären Ersatzanspruch, sondern einen solchen aus übergegangenem
Recht des Geschädigten. Entscheidend für den Anspruchsübergang ist aber nur die
Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers, die in der Berufungsinstanz
nicht in Streit steht und deren Feststellung im Übrigen gem. § 118 SGB X in
gleicher Weise wie nach §§ 108, 112 SGB VII bindend ist. Die Haftung gem. § 116
Abs. 1 SGB X geht aber insofern weiter, als es auf eine grob fahrlässige
Herbeiführung des Versicherungsfalles nicht ankommt; im Übrigen ist ein
mitwirkendes Verschuldens des Geschädigten auch nach dieser Vorschrift zu
berücksichtigen, § 116 Abs. 3 SGB X.
Im Ergebnis ist das Urteil des Landgerichtes hinsichtlich der Beklagten zu 1.)
daher nicht zu beanstanden. Denn diese würde ohne den Anspruchsübergang auf die
Klägerin dem Geschädigten aus Verletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung für
Dritte bzw. aus § 823 Abs. 1 BGB haften, weil sie durch Vereinbarung mit der
Kommunalgemeinschaft .... sowohl die fachspezifische Anleitung der in der
Maßnahme beschäftigten Arbeitnehmer als auch die Bereitstellung aller zur
Durchführung der Arbeiten notwendigen Sachmittel übernommen hatte und damit
jedenfalls auch verpflichtet war, für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen
Sorge zu tragen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte zu 1.) nicht hinreichend
nachgekommen. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1.) ist zum einen
davon auszugehen, dass die zur Verfügung gestellten Bohlen mit einer Breite von
lediglich etwa 20 cm zu schmal waren und wäre zum anderen eine zusätzliche
Sicherungsmaßnahme erforderlich gewesen. Im vorliegenden Fall sehen die
einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften - denen allerdings kein
Schutzgesetzcharakter i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB zukommt - grundsätzlich entweder
eine Absturzsicherung oder eine Auffangeinrichtung oder aber Anseilschutz vor (§
12 BGV C 22, vgl. auch Bl. 28 f. d. A.). Dass die Bereitstellung von lediglich
ca. 20 cm breiten Laufbohlen nicht ausreicht, folgt unabhängig vom Inhalt der
vorgenannten Unfallverhütungsvorschriften aus der fehlenden Tragfähigkeit der
Asbestplatten und der jederzeit in Rechnung zu stellenden Möglichkeit eines
Fehltritts. Die sich daraus ergebende Durchbruchgefahr machte für jeden
vernünftig denkenden Menschen ein zusätzliches Sicherungsmittel unabhängig davon
erforderlich, wie stark die Dachneigung ausgeprägt war.
Die Beklagte zu 1.) kann sich auch nicht damit entlasten, dass der Geschädigte
zur Verfügung gestellte Sicherungsmittel nicht benutzt hat. Denn - wie mehrfach
in der mündlichen Verhandlung dargelegt - wäre es zunächst Sache der Beklagten
zu 1.) gewesen, geeignete Sicherungsmittel zur Verfügung zu stellen. Aus dem
Umstand, dass der Geschädigte die auf der Baustelle vorhandenen ungeeigneten
Laufbohlen nicht benutzt hat, folgt keineswegs zwingend, dass er auch geeignete
Laufbohlen - wenn sie ihm denn zur Verfügung gestellt worden wären - nicht
benutzt hätte.
Das Vorbringen der Beklagten zur angeblichen Unmöglichkeit des Einsatzes
weiterer Sicherungsmittel liegt neben der Sache. Richtig ist zwar, dass es der
Beklagten zu 1.) nicht oblag, nutzlose Sicherungsmittel einzusetzen. Die hier in
Betracht zu ziehenden weiteren Sicherungsmittel Anseilschutz oder
Absturzsicherung durch ein Netz wären aber - richtig verwendet - keineswegs
nutzlos gewesen. Speziell hinsichtlich des Einsatzes eines Auffangnetzes sei
angemerkt, dass dieses entgegen dem Vorbringen der Beklagten zu 1.) im
Schriftsatz vom 05.01.2007 nicht an den Außenwänden, sondern an
Dachverstrebungen oder Gerüsten in einer Weise hätte befestigt werden müssen,
die die erforderliche Durchschlagsicherheit gewährleistet hätte.
Darüber hinaus hätten die Bauarbeiten durch einen fachlich geeigneten
Vorgesetzten geleitet und darüber hinaus von weisungsbefugten Personen
beaufsichtigt werden müssen (vgl. auch § 4 BGV C 22). Auch dies ist offenbar
nicht in hinreichendem Maße geschehen. Denn nach dem Ergebnis der
erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass weder
eine Bauleitung vorhanden war noch eine hinreichende Belehrung der eingesetzten
Arbeitnehmer - bei denen es sich durchweg um ABM-Kräfte gehandelt hat - erfolgt
ist. Zwar hat nach dem Vorbringen der Beklagten am 04.04.2000 eine Belehrung
durch das seitens der Beklagten zu 1.) eingeschaltete Ingenieurbüro für
Arbeitsschutz ... stattgefunden. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich
durchgeführten Beweisaufnahme kann aber bereits nicht davon ausgegangen werden,
dass diese Belehrung ausreichend war. So hat der Zeuge ... bekundet, dass ihm
weder die Möglichkeit der Sicherung durch Fangnetze noch durch Gurte bekannt
gewesen sei. Auch hätte er nicht gewusst, dass die Breite der Bohlen nicht
ausreichend gewesen sei. Auch nach der Aussage des Zeugen ... kann nicht davon
ausgegangen werden, dass eine hinreichende Belehrung des Geschädigten erfolgt
ist, zumal der Zeuge sich nicht erinnern konnte, ob der Geschädigte an der
zweiten Sicherheitsunterweisung überhaupt teilgenommen hat. Soweit der Zeuge ..
bekundet hat, gelegentlich auf der Baustelle gewesen zu sein, ergibt sich
hieraus nicht, dass eine Bauleitung vorhanden war. Der Zeuge .. hat überdies
angegeben, gegenüber dem Geschädigten sich nicht als weisungsbefugt gesehen zu
haben, sondern lediglich insoweit mit ihm Kontakt gehabt zu haben, als er für
die Materialbeschaffung im Betrieb zuständig gewesen sei.
Die Versäumnisse des von der Beklagten zu 1.) beauftragten Ingenieurbüros sind
dieser im Rahmen der Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
uneingeschränkt zuzurechnen, § 278 BGB. Im Rahmen einer deliktsrechtlichen
Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB führt die - grundsätzlich zulässige - Übertragung
der Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten nicht zur völligen Entlastung
des primär Verkehrssicherungspflichtigen; es verbleibt vielmehr eine
Überwachungspflicht (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 823 Rz. 50 m. w. N.),
die hier ebenfalls zum Nachteil des Geschädigten verletzt worden ist.
Inwieweit ein Mitverschulden des Geschädigten darin liegt, dass dieser die
Arbeiten ohne geeignetes Sicherungsmittel durchgeführt hat, bedarf keiner
abschliessenden Entscheidung. Denn dass das Landgericht das Mitverschulden des
Geschädigten mit 50 % angesetzt hat, lässt jedenfalls keinen Rechtsfehler zum
Nachteil der Beklagten zu 1.) erkennen.
3.
Die Berufung der Beklagten zu 2.) und 3.) ist hingegen - wenn auch aus anderen
als den von diesen vorgetragenen Erwägungen - begründet. Die Beklagten zu 2.)
und 3.) sind Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, welche ihrerseits gem. §§
161, 128 HGB für die Verbindlichkeit der KG einzustehen hat. Daraus ergibt sich
aber nicht ohne weiteres eine Haftung der Beklagten zu 2.) und 3.) im
Außenverhältnis. Denn grundsätzlich haftet ein GmbH-Geschäftsführer nur im
Innenverhältnis zur Gesellschaft (§ 43 GmbH-Gesetz), nicht gegenüber Dritten.
Dies gilt auch, soweit eine Haftung aus unerlaubter Handlung in Betracht kommt.
Aus § 31 BGB ergibt sich nichts anderes. Denn nach zutreffender und ganz
herrschender Meinung setzt die Haftung des Vereins für seine Organe nicht
voraus, dass ein Organ den gesamten Haftungstatbestand selbst erfüllt; vielmehr
erlaubt § 31 BGB die selbständige Ableitung der Verkehrspflichthaftung
juristischer Personen ohne zwingende Anknüpfungstat ihrer Organmitglieder (vgl.
Lutter/Hommelhoff-Kleindiek, GmbH-Gesetz, 16. Aufl., 2004, § 43 Rz. 61,
Baumbach/Hueck/Zöllner-Noack, GmbH-Gesetz, 18. Aufl., 2006, § 43 Rz. 77; vgl.
auch Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 31 Rz. 13: "unter Umständen").
Ausnahmsweise haftet der GmbH-Geschäftsführer allerdings auch im Außenverhältnis
gegenüber Dritten. Dies gilt im Bereich der Haftung aus unerlaubter Handlung zum
einen dann, wenn er in eigener Person alle Merkmale des Deliktstatbestandes
verwirklicht (vgl. Lutter/Hommelhoff-Kleindiek, a. a. O., Rz. 61; /MertensMertens,
Anm. zu BGH-Urt. v. 05.12.1989, VI ZR 335/88, JZ 1990, S. 488, 488). Hingegen
kann allein die Verletzung einer ihm gegenüber der Gesellschaft obliegenden
Geschäftsführungs- u. Organisationspflicht seine deliktische Haftung im
Außenverhältnis nicht begründen (Mertens/Mertens, a. a. O., S. 488, vgl. auch
BGH, Urt. v. 13.04.1994, BGHZ 125, S. 366, 375 f.).
Eine deliktsrechtliche Eigenhaftung aufgrund Verwirklichung aller
Tatbestandsmerkmale in eigener Person kommt im vorliegenden Fall nicht in
Betracht. Denn die in Rede stehende Verkehrspflicht traf aufgrund vertraglicher
Vereinbarung mit der Kommunalgemeinschaft .... ausschließlich die Beklagte zu
1.).
Nach der Rechtsprechung kann in besonderen Ausnahmefällen eine aus der
Organstellung resultierende Pflicht des Geschäftsführers diesen zugleich im
Sinne einer Garantenstellung persönlich gegenüber Dritten treffen (grundlegend
BGH, Urt. v. 05.12.1989, JZ 1990, S. 486 ff.). Eine solche Garantenstellung hat
der Bundesgerichtshof in der vorzitierten sogenannten Baustoffentscheidung
zugunsten eines Vorbehaltseigentümers, der sein Eigentum der GmbH anvertraut
hatte, mit der Begründung bejaht, die Vermeidung einer zur widerrechtlichen
Verletzung des Vorbehaltseigentums führenden Interessenkollision sei eine
organisatorische Aufgabe, zu der zu allererst der Geschäftsführer berufen sei
(a. a. O., S. 488). Diese Entscheidung ist im Schrifttum auf erhebliche Kritik
gestoßen (vgl. Mertens/Mertens, a. a. O., S. 488 ff., Lutter/Hommelhoff-Kleindiek,
a. a. O., Rz. 59 ff., Baumbach/Hueck/Zöllner-Noack, a. a. O., Rz. 76 ff.,
Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, § 36 II).
Der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung, diese Frage zu vertiefen. Denn
Einigkeit besteht in Rechtsprechung und Schrifttum jedenfalls darüber, dass eine
Garantenstellung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber geschädigten Dritten sich
nur aus besonderen Umständen des Einzelfalles ergeben kann. Derartige besondere
Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Klägerin hat bereits nicht
dargelegt, inwieweit die in Rede stehende Verkehrspflicht der Beklagten zu 2.)
bzw. dem Beklagten zu 3.) oblegen haben soll. Denn erste Voraussetzung hierfür
wäre, dass im Innenverhältnis der jeweils in Anspruch genommene Geschäftsführer
zuständig war. Hierzu hätte die Klägerin - unbeschadet etwa in Betracht
kommender Beweiserleichterungen - zunächst vortragen müssen; entsprechender
Vortrag ist auch nach gerichtlichem Hinweis im Termin vom 12.01.2007 nicht
erfolgt.
Davon abgesehen fehlt es auch bei jeweils unterstellter Verantwortlichkeit im
Innenverhältnis an einer Garantenstellung des zuständigen Geschäftsführers
gegenüber dem geschädigten Arbeitnehmer. Dabei verkennt der Senat nicht, dass
ein Ansatz für die Begründung einer ausnahmsweise bestehenden Garantenstellung
gegenüber Dritten das Gewicht der Pflichtverletzung mit Blick auf die Bedeutung
des geschützten Rechtsgutes (hier: Gefahr für Leib und Leben) sein kann.
Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass der zuständige Geschäftsführer
nicht untätig geblieben ist, sondern zur Erfüllung der von der Beklagten zu 1.)
vertraglich übernommenen Verpflichtung das Ingenieurbüro für Arbeitsschutz ...
eingeschaltet hatte. Dass hier ein Dritter beauftragt worden ist, erscheint im
vorliegenden Fall besonders naheliegend, weil es sich bei der Beklagten zu 1.)
nicht um ein Bauunternehmen, sondern um eine Agrargesellschaft handelt, von der
keine besondere Sachkunde hinsichtlich der Durchführung der
streitgegenständlichen Abrissarbeiten erwartet werden kann. Die Haftung der
Beklagten zu 1.) beruht deshalb im Wesentlichen auf gem. § 278 BGB zurechenbarem
Verschulden des beauftragten Ingenieurbüros; ein deliktsrechtlich relevantes
Verschulden von Organmitgliedern steht nur insoweit in Rede, als die Übertragung
der Verkehrspflicht nicht zur vollständigen Entlastung führt. Der insoweit in
Betracht zu ziehenden Pflichtverletzung kommt aber zur Überzeugung des Senates
nicht ein so besonderes Gewicht zu, dass es ausnahmsweise gerechtfertigt wäre,
die Organmitglieder im Außenverhältnis haften zu lassen.
4.
Dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12.01.2007 gestellten Antrag
der Beklagten auf Schriftsatznachlass war nicht zu entsprechen. Denn der Hinweis
auf - auch tatsächliche - Bedenken hinsichtlich der Haftung der Beklagten zu 2.)
und 3.) richtete sich an die Klägerin und erforderte keinen weiteren Sachvortrag
der Beklagten. Soweit der Senat seine vorläufige rechtliche Bewertung im Termin
bekannt gegeben hat, machte diese ebenfalls keinen weiteren Vortrag der
Beklagten in tatsächlicher Hinsicht erforderlich.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 ZPO unter
Anwendung der Baumbachschen Formel. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
6.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
nicht erfüllt sind.
7.
Der Streitwert in der Berufungsinstanz beträgt bis 320.000,- EUR.