|














































| |
Rentenversicherung: GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer nunmehr
rentenversicherungspflichtig?
Bundessozialgericht
Az.: B 12 RA
1/04 R
Urteil vom
24.11.2005
Vorinstanzen:
Sozialgericht Itzehoe, Az.: S 2 RA 71/01, Urteil vom 16.10.2002
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Az.: L 8 RA 108/02, Urteil vom
27.10.2003
Entscheidung:
Auf die Revision der Beklagten wird
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober
2003 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das
Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 16. Oktober 2002 wird zurückgewiesen,
soweit dieses die Klage gegen die Feststellung der Versicherungspflicht des
Klägers im Bescheid vom 30. Januar 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2001 abgewiesen hat.
Im Übrigen wird der Rechtsstreit
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht
zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Rentenversicherungspflicht des
Klägers als sog. arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger.
Der 1948 geborene Kläger ist Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer
der 1995 gegründeten Unternehmensberatung J. H. GmbH. Bei dieser sind keine
anderen Mitarbeiter beschäftigt. Der Kläger entrichtete freiwillige Beiträge zur
Beklagten.
Im Rahmen einer Prüfung der Versicherungspflicht gab der Kläger im November 2000
gegenüber der Beklagten u. a. an, seine Tätigkeit als Unternehmensberater im
Umfang von mehr als 15 Stunden wöchentlich und nur für einen Auftraggeber,
damals die L. GmbH & Co. KG in B., auszuüben. Er beschäftige keinen Arbeitnehmer
und beziehe ein Geschäftsführergehalt in Höhe von 15.000,00 DM monatlich
zuzüglich der Nutzung eines Kraftfahrzeuges. Der Kläger legte als Nachweise eine
Gehaltsbescheinigung für den Monat Oktober 2000, einen Auszug aus dem
Handelsregister sowie den Gesellschaftsvertrag vor.
Mit Bescheid vom 30. Januar 2001 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht
des Klägers auf Grund seiner selbstständigen Tätigkeit als Unternehmensberater
für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 fest und forderte unter Zugrundelegung des
Regelbeitrags für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Januar 2001 die Zahlung
rückständiger Beiträge in Höhe von 21.656,60 DM. Dem standen für denselben
Zeitraum geleistete freiwillige Beiträge in Höhe von 41.673,30 DM gegenüber,
über deren "Umwandlung bzw. Rückerstattung" mit gesondertem Bescheid entschieden
werden sollte. Widerspruch und Klage des Klägers sind jeweils erfolglos
geblieben (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. Juni 2001, Urteil des
Sozialgerichts Itzehoe (SG) vom 16. Oktober 2002).
Auf den Antrag des Klägers, einkommensgerechte Beiträge zu zahlen, erteilte ihm
die Beklagte unter dem 6. März 2003 einen neuen Beitragsbescheid.
Auf die Berufung des Klägers hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht
(LSG) mit Urteil vom 27. Oktober 2003 das Urteil des SG, den Ausgangsbescheid
der Beklagten vom 30. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
13. Juni 2001 sowie den Beitragsbescheid vom 6. März 2003 aufgehoben. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Kläger übe als
Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH, die keine weiteren
Mitarbeiter beschäftige, zwar eine selbstständige Tätigkeit aus. Diese sei
jedoch nicht arbeitnehmerähnlich. Eine solche alleinunternehmerische
Ein-Mann-GmbH falle nicht unter § 2 Satz 1 Nr. 9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Da die GmbH einerseits als
juristische Person selbst rechtsfähig sei und als Unternehmer am Markt auftrete,
insbesondere die Verträge mit den Auftraggebern schließe, andererseits aber
nicht als rentenversicherungspflichtiger Adressat in Betracht komme, entstehe
das Problem des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI für die GmbH selbst nicht. Personen im
Sinne der Vorschrift seien nur natürliche. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sei als
Ausnahmevorschrift eng auszulegen und auf juristische Personen nicht anwendbar.
Der einzige Gesellschafter, der auch gleichzeitig alleiniger Geschäftsführer der
Gesellschaft sei, komme wiederum als rentenversicherungspflichtiges
Rechtssubjekt nicht in Betracht, weil seine persönliche Haftung und damit seine
Inanspruchnahme nach § 13 Abs. 2 GmbH-Gesetz (GmbHG) ausscheide und der
Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH nicht zu dem versicherungspflichtigen
Personenkreis zähle, da er als alleiniger Gesellschafter beherrschenden Einfluss
auf die Gesellschaft habe (Hinweis auf Hohmeister in NZS 1999, 213). Die
Versicherungspflicht könne auch nicht etwa dann in der Person des
Gesellschafters eintreten, wenn die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI
durch die GmbH erfüllt würden. Eine Gesetzesumgehung liege insofern nicht vor.
Die Beklagte wendet sich hiergegen mit der Revision. Unstreitig sei, dass das
Tatbestandsmerkmal "Personen" in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI allein natürliche
Personen erfasse und daher folgerichtig auch der Kläger - und nicht etwa die
GmbH - als rentenversicherungspflichtig eingestuft worden sei. Auf der Grundlage
der für das Sozialversicherungsrecht maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse
könne es allein darauf ankommen, dass nur der Gesellschafter-Geschäftsführer -
und nicht die von ihm geleitete GmbH - im Rechtsverkehr auftrete und müsse deren
rechtliche Existenz - ebenso wie nach ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung
von Versicherungspflicht auf Grund abhängiger Beschäftigung - "hinwegfingiert"
werden. Ein Abstellen auf die GmbH diene demgegenüber letztlich nur der
Gesetzesumgehung. Schließlich spreche auch § 165 Abs. 3 SGB VI dafür, dass sich
die Rentenversicherungspflicht auch auf selbstständig mitarbeitende
Gesellschafter einer GmbH erstrecken könne. Damit sei vorliegend der Tatbestand
des Buchst b in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt.
Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung
gegen das Urteil des SG Itzehoe vom 16. Oktober 2002 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Auffassung der Beklagten
führe zu vom Gesetzgeber weder vorhergesehenen noch gewünschten Ergebnissen.
II.
Die Revision der Beklagten erweist sich als begründet, soweit sie in den
angefochtenen Bescheiden die Versicherungspflicht des Klägers als sog
arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger festgestellt hat. Insofern war das der
Klage stattgebende Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen
das Urteil des SG zurückzuweisen. Die Revision der Beklagten erweist sich
darüber hinaus im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der
Zurückverweisung der Sache an das LSG als begründet, als dieses die
Verwaltungsakte der Beklagten zu Beitragspflicht und Beitragshöhe sowie das
Urteil des SG aufgehoben hat. Insofern fehlt es bisher an ausreichenden
Feststellungen.
1.
Die Beklagte hat im Ergebnis
zutreffend die Rentenversicherungspflicht des Klägers ab dem 1. Januar 1999
festgestellt. Einziger "Auftraggeber" des ohne Arbeitnehmer selbstständig
tätigen Klägers ist die J. H. GmbH, deren einziger Gesellschafter und
Alleingeschäftsführer er gleichzeitig ist. Die Erfüllung dieser notwendigen und
hinreichenden Voraussetzungen belegt die Zugehörigkeit des Klägers zum
versicherten Personenkreis und seine vom Gesetz typisierend zu Grunde gelegte
Schutzbedürftigkeit, ohne dass weitere Gesichtspunkte zu prüfen wären. Weder
kommt es daher für die Frage der Versicherungspflicht zusätzlich auf eine
konkrete wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit des Klägers an, noch sind sonstige
Außenbeziehungen der GmbH von Bedeutung.
a) Zutreffend hat das LSG allerdings entschieden, dass der Kläger als
Geschäftsführer im maßgeblichen Verhältnis zu "seiner" GmbH nicht abhängig
beschäftigt ist. Schon, wer auf Grund einer Sperrminorität oder weil er
Mehrheitsgesellschafter ist, kraft seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung als
Geschäftsführer-Gesellschafter in der Lage ist, ihm nicht genehme Entscheidungen
der Gesellschaft zu verhindern, ist nicht abhängig beschäftigt
(Bundessozialgericht (BSG) vom 18. April 1991, 7 RAr 32/90, SozR 3-4100 § 168
Nr. 5 S 8 und vom 8. Dezember 1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr. 18 S 45,
vom 30. Juni 1999, B 2 U 35/98 R, SozR 3-2200 § 723 Nr. 4 S 15 mwN, vom 17. Mai
2001, B 12 KR 34/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 17 S 57). Erst recht ist in seiner
dienstvertraglichen Stellung nicht persönlich abhängig, wem - wie dem Kläger als
Alleingesellschafter - gesellschaftsrechtlich und innerhalb der Grenzen des
Rechts eine unbeschränkte Gestaltungsmacht zukommt. Seine Selbstständigkeit
liegt damit umgekehrt auf der Hand. Der Kläger allein bestimmt als Organ die
interne Willensbildung und vertritt die Gesellschaft nach außen. Ein von seinem
abweichender Wille der GmbH und eine Bindung hieran sind ausgeschlossen (vgl.
BSG vom 6. März 2003, B 11 AL 25/02 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 1 S 3 f mwN). Soweit
das dienstvertragliche Verhältnis der GmbH zum Kläger als natürlicher Person
betroffen ist, ist daher im Blick auf die einheitliche Willensbildung in den
verschiedenen Funktionskreisen eine Weisungsabhängigkeit hinsichtlich Zeit,
Dauer und Ort der Arbeitsausführung oder auch nur eine funktionsgerecht dienende
Teilhabe an einem jedenfalls durch fremde Organisation vorgegebenen
Arbeitsprozess von vornherein ausgeschlossen (vgl. entsprechend zur
wirtschaftlichen Selbstständigkeit des geschäftsführenden Alleingesellschafters
einer GmbH im Insolvenzverfahren Bundesgerichtshof (BGH) vom 22. September 2005,
IX ZB 55/04, WM 2005, 2191; zur Rechtsnatur der Bezüge eines
Mehrheitsgesellschafters und Alleingeschäftsführers als Arbeitseinkommen aus
selbstständiger Tätigkeit i. S. von § 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)
BSG vom 14. Dezember 1995, 2 RU 41/94, SozR 3-2200 § 560 Nr. 2 S 10 f).
b) Der als Rechtsgrundlage für die Versicherungspflicht des Klägers in seiner
Tätigkeit für die GmbH danach allein in Betracht kommende § 2 Nr. 9 SGB VI
begründete zunächst i. d. F. durch Art 3 Nr. 4 des Gesetzes zu Korrekturen in
der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember
1998 (BGBl I 3843) Versicherungspflicht ab dem 1. Januar 1999 für selbstständig
tätige Personen, die im Zusammenhang ihrer selbstständigen Tätigkeit mit
Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 SGB IV) keinen
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im
Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (sog arbeitnehmerähnliche
Selbstständige). Durch Art 2 Nr. 1 Buchst a des Gesetzes zur Förderung der
Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl 2000 I 2) wurde § 2 (nunmehr Satz
1) Nr. 9 SGB VI in der Weise rückwirkend zum 1. Januar 1999 geändert, dass
selbstständig tätige Personen versicherungspflichtig sind, die a) im
Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus
diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 630 Deutsche Mark im Monat
übersteigt, und b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber
tätig sind (vgl. zur Begründung BT-Drucks 14/1855 S 8 f). Seither sind
Änderungen nur noch hinsichtlich der Entgeltgrenze in Buchst a erfolgt (vgl. Art
7 Nr. 2 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21. Dezember 2000, BGBl I 1983, und Art 4
Nr. 1 Buchst a Buchst bb des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl I 4621).
c) § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI regelt allein die Versicherungspflicht natürlicher
Personen. Die Vorschrift spricht mit "Personen" gleichermaßen im Hauptsatz
hinsichtlich der Rechtsfolge und im Nebensatz hinsichtlich ihrer
tatbestandlichen Voraussetzungen jeweils denselben Kreis von Betroffenen an.
Schon weil das gesamte Leistungsprogramm der gesetzlichen Rentenversicherung (§
23 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I); §§ 9 ff SGB VI)
offensichtlich allein auf natürliche Personen abstellt, kann es sich hierbei
jeweils nur einheitlich um natürliche Personen handeln. Dieser Umstand schließt
es gleichzeitig von vornherein aus, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Satz
1 Nr. 9 SGB VI zunächst auch in Bezug auf eine juristische Person zu prüfen, um
dann die Rechtsfolge der Versicherungspflicht bei einer beteiligten natürlichen
Person eintreten zu lassen (vgl. in diesem Sinne aber etwa Brand, DB 1999, 1162,
1168). Vielmehr gebietet die auch im Sozialversicherungsrecht zu beachtende
jeweils eigenständige Rechtssubjektivität von natürlicher und juristischer
Person ihre Unterscheidung auch in ihrer Beziehung zueinander.
d) Die Versicherungspflicht des Klägers in seiner selbstständigen Tätigkeit ist
nicht deshalb ausgeschlossen, weil er als Geschäftsführer für die GmbH tätig
ist. Soweit Grundlage der Versicherungspflicht in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI die
Beziehung des Versicherungspflichtigen zu einem anderen Rechtssubjekt
("Auftraggeber") ist, kommt insofern auch eine juristische Person als Partner in
Betracht. Versicherter und "Auftraggeber" bleiben indes auch dann
selbstverständlich zu unterscheiden. Entgegen der Revision kommt es daher bei
Prüfung der Frage, wer "Auftraggeber" i. S. des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI der
jeweiligen selbstständig erwerbstätigen natürlichen Person ist, nicht in
Betracht, die Rechtspersönlichkeit beteiligter juristischer Personen - wie hier
der J. H. GmbH - "hinwegzufingieren" und anschließend das Resultat dieser
Vorgehensweise allein der natürlichen Person zuzuordnen. Insbesondere schließt
insofern der Umstand, dass der Kläger grundsätzlich nicht für Schulden der
Gesellschaft haftet (§ 13 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (GmbHG)), nicht seine Haftung gegenüber der Gesellschaft
aus. Das Berufungsgericht, das seine entsprechende Argumentation jeweils
wortgetreu von Hohmeister (NZS 1999, 213, 214 f) übernommen hat, verkennt dies
ebenso wie den Umstand, dass das Fehlen einer abhängigen Beschäftigung die
Versicherungspflicht nicht ausschließt, wo der gesetzliche Tatbestand gerade
eine selbstständige Erwerbstätigkeit fordert.
Die Ergebnisse seiner selbstständigen Tätigkeit, die der Kläger als deren
Erfüllungsgehilfe und ohne eigene Arbeitnehmer gegenüber Dritten erbringt,
kommen dauerhaft und allein der J. H. GmbH zugute. Sie ist damit der allein in
Betracht kommende "Auftraggeber" im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Darauf,
mit welchen und wie vielen Partnern der Auftraggeber seinerseits gleichzeitig in
wirtschaftlichem und/oder rechtlichem Kontakt steht, kommt es demgegenüber nicht
an. Insofern fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage für eine Zuordnung,
die im Einzelfall die unterschiedliche Rechtssubjektivität überbrücken könnte.
Im Gegenteil besteht verfassungsrechtlich wie einfachgesetzlich auch im hieran
anknüpfenden Sozialrecht eine grundsätzliche Verpflichtung, die vom bürgerlichen
Recht gewährleistete und ausgestaltete eigenständige Existenz und
Handlungsfähigkeit juristischer Personen rechtlich zu Grunde zu legen. Eine
spezialgesetzliche Ermächtigung, von den vom Parlaments-Gesetzgeber mit
Schaffung des GmbHG getroffenen grundsätzlichen Wertungen abzuweichen, fehlt.
Die abweichende Auffassung kann sich auch nicht etwa auf eine entsprechende
richterliche Rechtsfortbildung durch das BSG berufen. Insbesondere beruht die
Rechtsprechung des BSG zur selbstständigen Tätigkeit des sog
Gesellschafter-Geschäftsführers nicht auf der fehlenden Anerkennung der
Eigenständigkeit der GmbH als juristischer Person.
aa) Die Existenz und Vielfalt der Erscheinungsform juristischer Personen sind
Ausdruck der grundsätzlichen Verpflichtung des Gesetzgebers aus Art 9 Abs. 1
Grundgesetz (GG), das Vereins- und Gesellschaftsrecht so auszugestalten, dass
ein Ausgleich von freier Assoziation und Selbstbestimmung der Vereinigungen
unter Berücksichtigung der Notwendigkeit eines geordneten Vereinslebens und
schutzwürdiger sonstiger Belange gewährleistet ist (Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
vom 1. März 1979, 1 BvR 532/77 u. a., BVerfGE 50, 290, 355). Die auf dieser
Grundlage ermöglichte inländische juristische Person ist rechtsfähig und nimmt
gleichwertig mit den natürlichen Personen am Rechtsleben teil (BVerfG vom 25.
Oktober 1966, 2 BvR 506/63, BVerfGE 20, 323). Sie hat aus Art 19 Abs. 3 GG i. V.
m. Art 3 Abs. 1 GG einen grundsätzlichen - wenn auch nicht schematischen -
Anspruch auf Gleichbehandlung mit natürlichen Personen (BVerfG vom 3. Juli 1973,
1 BvR 153/69, BVerfGE 35, 348, 357) und kann sich daneben unter anderem auf die
Grundrechte aus Art 5 GG (BVerfG vom 4. April 1967, 1 BvR 414/64, BVerfGE 21,
271, 277, vom 24. Februar 1971, 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173, 191), Art 12 GG (BVerfG
vom 29. November 1967, 1 BvR 175/66, BVerfGE 22, 380, 383 mwN) und Art 14 GG (BVerfG
vom 1. März 1979, 1 BvL 21/78, BVerfGE 50, 290, 341) sowie insbesondere auf das
Grundrecht der wirtschaftlichen Entfaltungsfreiheit aus Art 2 Abs. 1 GG (BVerfG
vom 29. Juli 1959, 1 BvR 394/58, BVerfGE 10, 89, 89, vom 14. Oktober 1970, 1 BvR
306/68, BVerfGE 29, 260, 265, vom 25. Januar 1984, 1 BvR 272/81, BVerfGE 66,
116, 130, vom 3. Mai 1994, 1 BvR 737/94, NJW 1994, 1784 = DB 1994, 1350, jeweils
mwN) berufen. Dies führt etwa hinsichtlich des Eigentums dazu, dass zunächst das
Eigentum der juristischen Person vom Anteilseigentum der Gesellschafter zu
unterscheiden ist und letzteres als gesellschaftsrechtlich vermitteltes Eigentum
auch bei einer geringen Gesellschafterzahl den Eigentümer regelmäßig auf eine
Nutzung des Vermögenswerts und eine mittelbare Verfügungsbefugnis über die
Organe der Gesellschaft beschränkt, das heißt anders als beim Sacheigentum der
Gebrauch des Eigentums und die Verantwortung hierfür auseinander fallen (BVerfG
vom 1. März 1979, 1 BvL 21/78 u. a., BVerfGE 50, 290, 341 f).
bb) Dem entspricht einfachgesetzlich die selbstständige Inhaberschaft von
Rechten und Pflichten der GmbH (§ 13 Abs. 1 GmbHG) sowie die - grundsätzliche -
Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Über die
Rechtsfigur der juristischen Person darf nicht leichtfertig und schrankenlos
hinweggegangen werden (stRspr vgl. etwa BGH vom 13. November 1973, VI ZR 53/72,
BGHZ 61, 380, 383 mwN). Dies gilt ebenso für die rechtliche Verschiedenheit
zwischen der - seit der GmbH-Novelle des Jahres 1980 (Gesetz vom 4. Juli 1980,
BGBl I 836) ausdrücklich (z. B. § 1 GmbHG) geregelten - Ein-Mann-GmbH und ihrem
Alleingesellschafter, die nur in besonderen Ausnahmefällen durchbrochen werden
darf (vgl. hierzu allg. etwa BGH vom 13. November 1973, VI ZR 53/72, BGHZ 61,
380, 383 mwN). Insofern hat der BGH in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2003,
IX ZR 55/02, BGHZ 156, 310, 314 mwN) zusammenfassend darauf hingewiesen, dass
über der "wirtschaftlichen Identität" zwischen der Ein-Mann-GmbH und dem
Alleingesellschafter die grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen
Verhältnisse nicht vernachlässigt werden dürften. Hinsichtlich des
Gesellschaftsvermögens und des Privatvermögens gelte das Trennungsprinzip. Für
Gesellschaftsschulden hafte nur die GmbH mit ihrem Vermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG),
für persönliche Schulden allein der Gesellschafter selbst. GmbH und
Alleingesellschafter seien nicht nur selbstständige, voneinander grundsätzlich
unabhängige Rechtsträger, sie verfügten auch über gesonderte Vermögensmassen,
die unterschiedlichen Gläubigern hafteten. Schon deshalb müsse die GmbH - wie im
dort entschiedenen Fall - in der Lage sein, Eingriffe von persönlichen
Gläubigern ihres Gesellschafters in ihr Vermögen mit der Drittwiderspruchsklage
abzuwehren. Auch im Verhältnis zwischen Ein-Mann-GmbH und Alleingesellschafter
komme es auf die rechtliche Zuordnung der einzelnen Gegenstände an. Auch wenn
daher die praktische Durchführung des Verkehrs zwischen
Alleingesellschafter/-geschäftsführer und GmbH naturgemäß der Formenstrenge nur
unterliegt, soweit dies gesetzlich unabdingbar ist bzw. Darlegungs- und
Beweislast entsprechend vermindert sind, ändert dies nichts daran, dass es im
Blick auf die rechtliche Verschiedenheit der Personen und ihrer Rechtspositionen
– z. B. für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs der GmbH durch den
Geschäftsführer im eigenen Namen - einer wirksamen Abtretung der entsprechenden
Rechte an ihn oder zumindest seiner Ermächtigung im Sinne einer gewillkürten
Prozessstandschaft bedarf (BGH vom 8. März 2004, II ZR 316/01, DB 2004, 1418 =
BB 2004, 1359). Schließlich kann etwa die GmbH den Schädiger auf Zahlung des
Bruttoentgelts in Anspruch nehmen, wenn ihr durch eine von diesem verursachte
unfallbedingte Dienstunfähigkeit des Alleingeschäftsführers/-gesellschafters ein
Ausfall in Höhe weiterbezahlten Entgelts entstanden ist (BGH vom 9. März 1971,
VI ZR 158/69, LM Nr. 8 zu § 842 BGB = VersR 1971, 570).
cc) Diesen grundlegenden Gegebenheiten trägt seit jeher auch die Rechtsprechung
des BSG zur Versicherungspflicht von Gesellschaftern und Geschäftsführern einer
GmbH auf Grund abhängiger Beschäftigung Rechnung. Schon weil es
selbstwidersprüchlich wäre, von einer "Beziehung" des (potenziell)
Versicherungspflichtigen zur juristischen Person GmbH zu sprechen, würde
letztere im Sinne der Revision "hinwegfingiert", ist die GmbH in Anknüpfung an
die bürgerlich-rechtliche Ordnung stets auch hier als rechtlich und sachlich von
der natürlichen Person zu unterscheidende eigenständige Person verstanden
worden. Folgerichtig ist das im Zentrum des Interesses stehende Verhältnis
beider zu einander jeweils darauf befragt worden, inwieweit in ihm eine
persönliche Abhängigkeit ihren Ausdruck findet (vgl. in grundsätzlicher
Fortführung der Auffassung bereits des Reichsversicherungsamts (RVA), An 1936,
IV 217 Nr. 4988; EuM 40, 372, exemplarisch BSG vom 13. Dezember 1960, 3 RK 2/56,
BSGE 13, 196, 198 ff = SozR Nr 5 zu § 1 AVG aF; vom 9. November 1989, 11 RAr
7/89, BSGE 66, 69, 70 ff = SozR 4100 § 104 Nr. 19 S 35 ff; vom 18. April 1991, 7
RAr 32/90, SozR 3-4100 § 168 Nr. 5 S 7 ff; vom 8. Dezember 1994, 11 RAr 49/94,
SozR 3-4100 § 168 Nr. 18, 45 ff; vom 17. Juni 1999, B 3 KR 1/98 R, SozR 3-5425 §
25 Nr. 13 S 68; Urteile des Senats vom 23. Juni 1994, 12 RK 72/92, NJW 1994,
2974 = USK 9448, vom 18. Dezember 2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20
S 78).
dd) Die juristische Person erlangt Handlungsfähigkeit durch ihre Organe (§§ 35
ff GmbHG), deren Funktion durch natürliche Personen ausgeübt wird. Soweit die
Funktion des Geschäftsführers zur Vertretung der Gesellschaft nach außen
berechtigt (§ 35 Abs. 1 GmbHG), handelt es sich um einen Fall gesetzlicher
Vertretung. Dies gilt auch, soweit eine natürliche Person im Zusammenhang mit
ein und derselben Beziehung gleichzeitig als Geschäftsführer der GmbH für diese
wie auch für sich selbst handelt (zur Üblichkeit der Befreiung von den
Beschränkungen der § 35 Abs. 4 GmbHG, § 181 Bürgerliches Gesetzbuch
(grundsätzliches Verbot von Insichgeschäften) in derartigen Fällen BGH vom 8.
März 2004, II ZR 316/01, DB 2004, 1418). Auch im Verhältnis einer Ein-Mann-GmbH
zu ihrem Alleingesellschafter/-geschäftsführer sind daher die beteiligten
Rechtssubjekte zu unterscheiden und die unterschiedliche Zuordnung der einzelnen
Gegenstände zu beachten (BGH vom 16. Oktober 2003, IX ZR 55/02, BGHZ 156, 310,
314 mwN). Das Sozialrecht folgt dem und entnimmt nicht etwa ausnahmsweise dem
Zusammentreffen mehrerer Funktionen in ein und derselben natürlichen Person eine
gleichzeitige "Verschmelzung" von natürlicher und juristischer Person.
ee) Etwas anderes gilt insbesondere auch nicht im Blick auf die sog
Durchgriffshaftung (zu deren Voraussetzungen vgl. zusammenfassend etwa BSG vom
26. Januar 1978, 2 RU 90/77, BSGE 45, 279 = SozR 2200 § 723 Nr. 4, und vom 27.
September 1994, 10 RAr 1/92, SozR 3-7685 § 13 Nr. 1). Weder kann nämlich eine
wesentlich zur Bewältigung von außergewöhnlichen Problemlagen entwickelte
Rechtsprechung schon ihrer Intention nach ihrerseits generell das Verständnis
der Rechtsfähigkeit der juristischen Person GmbH abschließend festlegen, noch
gibt es für den vorliegenden Zusammenhang einschlägige spezialgesetzliche
Ausnahmeregelungen. Die zivilgerichtliche Rechtsprechung hat insbesondere für
die Fallgruppen der Vermögensvermischung und der (materiellen)
Unterkapitalisierung sowie allgemein dann, wenn eine Berufung auf die
Selbstständigkeit der juristischen Person mit Treu und Glauben unvereinbar ist,
insbesondere weil diese Rechtsfigur missbraucht oder dem Zwecke der
Rechtsordnung zuwider verwendet worden ist, ausnahmsweise die persönliche
Inanspruchnahme eines Gesellschafters für Schulden der Gesellschaft für möglich
erachtet (vgl. zusammenfassend etwa BSG vom 27. September 1994, 10 RAr 1/92,
SozR 3-7685 § 13 Nr. 1 S 3 f). Dies wird seit langem auch für die Ein-Mann-GmbH
angenommen (vgl. etwa BSG vom 26. Januar 1978, 2 RU 90/77, BSGE 45, 279 = SozR
2200 § 723 Nr. 4). Umgekehrt kann dann, wenn in einem Rechtsgebiet (hier dem
Steuerrecht) grundsätzlich an die bürgerlich-rechtliche Ausgestaltung angeknüpft
wird, selbst durch Gesetz nur ausnahmsweise ein "Durchgriff" auf Tatbestände im
Kreis oder in der Person der Gesellschafter erfolgen und damit die mit ihrer
rechtlichen Selbstständigkeit unvermeidlich verbundene eigene und einheitliche
Vermögens- und Erfolgsrechnung der juristischen Person durchbrochen werden (vgl.
BVerfG vom 24. Januar 1962, 1 BvR 845/58, BVerfGE 13, 331, 340 f, zu
ausnahmsweise gerechtfertigten Ausnahmen vgl. andererseits BVerfG vom 11.
November 1964, 1 BvR 216/64, BVerfGE 18, 224). Anhaltspunkte für das Vorliegen
derartiger Konstellationen fehlen im vorliegenden Fall. Eine erweiternde
Anwendung des "Durchgriffs", von dem stets nur mit aller Vorsicht Gebrauch
gemacht werden darf (BSG vom 7. Dezember 1983, 7 RAr 20/82, BSGE 56, 76, 82 =
SozR 7685 § 13 Nr. 1 mwN), ist im Blick auf die Leitentscheidung des
Gesetzgebers für eine rechtliche Verselbstständigung der GmbH ausgeschlossen
(BVerfG vom 24. Januar 1962, aaO S 340). Selbst bei Vorliegen der sog
Durchgriffsvoraussetzungen wird der GmbH im Übrigen nichts von ihrer
Rechtssubjektivität genommen (ausdrücklich etwa Karsten Schmidt:
Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 1997, S 232) und kommt es daher nicht etwa zu einer
"Vermengung der Rechtssubjekte" unter Aufgabe des Trennungsprinzips. Vielmehr
führt der "Durchgriff" allein dazu, dass neben die GmbH für die Erfüllung gegen
diese gerichteter Ansprüche (vgl. BSG vom 7. Dezember 1983, 7 RAr 20/82, BSGE
56, 76, 79 f = SozR 7685 § 13 Nr. 1 mwN) ein weiterer Haftungsschuldner
hinzutritt bzw. die GmbH in erweitertem Umfang in Anspruch genommen wird. Die
Durchgriffshaftung soll damit Dritte in eng begrenzten Fällen vor den Folgen der
Trennung von juristischer Person und Gesellschafter schützen. Gleiches gilt für
die Fallgestaltungen, die insbesondere in der Literatur als
Zurechnungsdurchgriff (vgl. dazu Schmidt: Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., S 235
ff; Raiser: Kapitalgesellschaften, 3. Aufl., § 29 RdNr. 5; Scholz/Emmerich:
GmbH-Gesetz, 9. Aufl., § 13 RdNr. 72 mwN) bezeichnet werden. Die dafür genannten
Beispiele - Anfechtung von Verträgen wegen Irrtum über die Zuverlässigkeit des
Gesellschafters oder Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs im Verhältnis von
Gesellschaft und Gesellschafter sowie die Maklerfälle, in denen ein
Gesellschafter den Abschluss des Geschäfts mit einer von ihm beherrschten
Gesellschaft vermittelt - betreffen den Schutz Dritter vor den im Einzelfall
ungerechtfertigten Folgen der Trennung von Gesellschaft und Gesellschafter.
Soweit bei Anwendung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ein Auftragsverhältnis zwischen
Geschäftsführer und GmbH wegen der Gesellschafterstellung verneint werden soll,
wird aber kein außenstehender Dritter geschützt. Der Kläger als Gesellschafter
und Geschäftsführer will sich vielmehr den Folgen der von ihm selbst mit der
Gesellschaftsgründung herbeigeführten Rechtslage entziehen. Dafür ist die
Rechtsfigur der Durchgriffshaftung oder des Zurechnungsdurchgriffs jedenfalls
nicht geeignet.
e) Da der Kläger in seiner selbstständigen Tätigkeit zudem auch keine
Arbeitnehmer beschäftigt, sind alle Voraussetzungen der Versicherungspflicht
nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt. Einer zusätzlichen Prüfung seiner
"Arbeitnehmerähnlichkeit" bzw. seiner konkreten "Schutzbedürftigkeit" bedarf es
nicht. Beide Aspekte haben in den tatbestandlichen Voraussetzungen von § 2 Satz
1 Nr. 9 SGB VI abschließend ihren konkretisierenden Ausdruck gefunden.
Das Gesetz erfasst mit § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI einen neuen Personenkreis, der
typisierend für so schutzbedürftig gehalten wird, dass dies einen Eingriff in
die Vorsorgefreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) rechtfertigt. Dem Parlaments-Gesetzgeber
steht insofern eine weite Gestaltungsfreiheit zu, die es ihm ermöglicht, den
Kreis der Versicherten jeweils so flexibel abzugrenzen, um gleichermaßen die
Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft sicherzustellen als auch die im
Hinblick auf das versicherte Wagnis Schutzbedürftigen zu erfassen (BVerfG vom
14. Oktober 1970, 1 BvR 307/68, BVerfGE 29, 221, 235 ff = SozR Nr 7 zu Art 2 GG,
vom 9. Februar 1977, 1 BvL 11/74, BVerfGE 44, 70, 89 f = SozR 5420 § 94 Nr. 2).
Der Einschätzung, dass typischerweise dann, wenn Selbstständige im Zusammenhang
mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer
beschäftigen und sie im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,
"diese nicht weniger sozial schutzbedürftig sind als die derzeit in § 2 Satz 1
Nr. 1 bis 7 SGB VI erfassten Selbstständigen" (BT-Drucks 14/45 S 20), wurde
während der Gesetzesberatungen - soweit ersichtlich - nicht widersprochen.
Soweit das geltende Recht hierauf beruht, bewegt es sich innerhalb des
aufgezeigten verfassungsrechtlichen Rahmens.
Ein unbestimmter rechtspolitischer Begriff des arbeitnehmerähnlichen
Selbstständigen hat im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden. In § 2 Satz 1
Nr. 9 SGB VI kommt die "Arbeitnehmerähnlichkeit" der betroffenen Selbstständigen
notwendig, aber auch stets hinreichend und abschließend in den normativen und
allein subsumtionsfähigen Kriterien der Tätigkeit für einen Auftraggeber und der
fehlenden Beschäftigung von Arbeitnehmern in einem insgesamt
versicherungspflichtigen Umfang zum Ausdruck. Nach Inkrafttreten von § 2 (Satz
1) Nr. 9 SGB VI kann daher in einem rechtlichen Sinne von "arbeitnehmerähnlichen
Selbstständigen" allenfalls noch gesprochen werden, soweit hierunter eine
Bezeichnung gerade für den gesetzlichen Tatbestand ohne Verwendung der
Gesetzessprache verstanden wird.
Ebenso wenig bedarf im Rahmen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI einer näheren Prüfung,
ob gerade der Kläger im Blick auf seine konkrete wirtschaftliche Lage
"schutzbedürftig" ist. Für die Einbeziehung in die Rentenversicherung ist
nämlich nicht die wirkliche, sondern die mutmaßliche Versicherungsbedürftigkeit
entscheidend, die sich aus allgemeinen Merkmalen und aus der durchschnittlichen
Lebenslage der betroffenen Bevölkerungsgruppe ergibt. Die Versicherungspflicht
setzt nicht die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit jedes einzelnen
Versicherungspflichtigen voraus, sondern beruht auf der Erfüllung des formalen
gesetzlichen Tatbestandes, in dem nach Auffassung des Gesetzgebers die soziale
Schutzbedürftigkeit typisierend zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfG vom 26. November
1964, 1 BvL 14/62, BVerfGE 18, 257, 270 = SozR Nr. 55 zu Art 3 GG). Nicht anders
als bei abhängig Beschäftigten ist insofern im geltenden Recht auch für die auf
Grund der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Pflichtversicherten
ohne Belang, ob sie wegen ihrer individuellen wirtschaftlichen Schwäche zu
eigener Lebensvorsorge nicht fähig sind und daher einer Sicherung gegen die
Wechselfälle des Lebens durch die Zwangsversicherung bedürfen. Schon wegen
dieser grundsätzlichen Unerheblichkeit des konkreten ökonomischen
Sicherungsbedarfs kommt es im vorliegenden Zusammenhang insbesondere auch nicht
auf das Vermögen an, das der Kläger gerade als Gesellschafter in Form seiner
GmbH-Anteile innehat.
2.
Die gegen dieses Ergebnis und seine
Begründung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Wie dargelegt, bleibt der
Gesetzgeber mit der Einbeziehung des neuen Versichertenkreises der
"arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen" innerhalb seines Gestaltungsermessens.
Allein maßgeblich ist insofern die Beziehung des unter bestimmten Bedingungen
selbstständig Tätigen zu seinem Auftraggeber. Dagegen kommt eine Zurechnung der
Verhältnisse des Auftraggebers auch dann nicht in Betracht, wenn es sich - wie
hier - um eine im Alleineigentum des Versicherten stehende juristische Person
handelt. Einen besonderen "Normzweck" des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, der es
gebieten könnte, in Fällen der vorliegenden Art hinter dem vom Wortlaut
verkörperten Bedeutungsgehalt zurückbleiben und den Eintritt von
Versicherungspflicht ausnahmsweise von vorne herein auszuschließen, gibt es
nicht. Auch ist für die vom Kläger repräsentierte Personengruppe nicht etwa aus
Gesichtspunkten der Gleichbehandlung eine spezialgesetzliche
Rechtsfolgenreduktion geboten.
a) Ein Beleg dafür, dass entgegen der Auffassung des erkennenden Senats
Verhältnisse der juristischen Person GmbH versicherungsrechtlich auch ihren
einzelnen Gesellschaftern zugerechnet werden könnten, oder allgemein gültige
äußere Grenzen einer derartigen Zurechnung lassen sich sonstigen Regelungen über
die Rentenversicherungspflicht Selbstständiger nicht entnehmen. Dies gilt
insbesondere für den Versicherungspflichttatbestand des § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI.
Die Vorschrift legt zunächst fest, dass - von bestimmten Ausnahmen abgesehen -
selbstständig tätige Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen
sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle
erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, versicherungspflichtig sind (Hs. 1).
Ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als
Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen
für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt (Hs. 2). Hs. 2 aaO erklärt sich
aus dem Bestreben, nach Einführung der handwerksrechtlichen Möglichkeit, auch
Personengesellschaften als selbstständige Handwerker in die Handwerksrolle
einzutragen (Art 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung (HwO)
vom 9. September 1965, BGBl I 1254), Kontinuität hinsichtlich der
Versicherungspflicht der Gesellschafter zu wahren (vgl. hierzu und zur
Entwicklung insgesamt Urteil des Senats vom 15. Juni 2000, B 12 RJ 4/99 R, SozR
3-2600 § 2 Nr. 4). Die Anordnung ist schon dort auf die selbst
eintragungsfähigen Gesellschafter von Personengesellschaften beschränkt und
stellt bereits insofern eine spezialgesetzliche Erweiterung der grundsätzlichen
Versicherungspflicht selbst in die Handwerksrolle eingetragener natürlicher
Personen auf Grund gesetzlicher Fiktion -"gilt"- dar. Die selbst nicht
eintragungsfähigen Betriebsleiter und Gesellschafter - selbst allerdings
ebenfalls eintragungsfähiger, § 7 HwO - juristischer Personen sind damit von der
Versicherungspflicht nach Nr. 8 ausgenommen (vgl. bereits zum früheren Recht des
Handwerkerversicherungsgesetzes Urteil des Senats vom 2. Juni 1982, 12 RK 13/82,
SozR 5800 § 1 Nr. 8).
Der Versicherungspflichttatbestand nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI ist damit u. a.
an die Eigenschaft als Gesellschafter einer Personengesellschaft geknüpft und
insbesondere durch die handwerkerversicherungsrechtliche Besonderheit der
Verbindung von Eintragung - hier der Personengesellschaft - in die
Handwerkerrolle und Versicherungspflicht gekennzeichnet. Es bedürfte zunächst
seiner darüber hinausgehenden Erweiterung im Binnenbereich, um nur hier
zusätzlich eine Anwendbarkeit auch auf Gesellschafter einer juristischen Person
zu begründen. Schon hierfür gibt es keine methodische Grundlage (bereits Urteil
des Senats vom 2. Juni 1982 aaO; vgl. zur unterschiedlichen Behandlung von
Personen- und Kapitalgesellschaften auch Klattenhoff in Hauck/Haines, Kommentar
zum SGB VI, Stand: X/05, § 2 RdNr 40b). Erst recht ist nicht erkennbar, warum
Nr. 8 über den Sonderbereich der Handwerkerversicherung und selbst bei
Zugrundelegung eines "erweiterten Verständnisses" maßstabsbildend auch im Rahmen
der rentenversicherungsrechtlichen Beurteilung neben die Gesellschafterstellung
tretender Beziehungen von Gesellschaftern zur juristischen Person GmbH wirken
könnte.
b) Ebenso wenig ist durch sonstige Normen eine Beschränkung der
Versicherungspflicht in Fällen der vorliegenden Art geboten. Insbesondere gibt §
1 Satz 4 SGB VI weder Anlass, den Anwendungsbereich von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI
teleologisch zu reduzieren (so wohl im Ergebnis etwa Nägele, BB 2001, 305, 312),
noch verstößt der Umstand, dass es vorliegend an einer entsprechenden Regelung
der Versicherungsfreiheit fehlt, gegen Art 3 Abs. 1 GG. Bei § 1 S 4 SGB VI
handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift von der
Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter und damit nach § 1 S 1 Nr. 1 SGB VI
versicherungspflichtiger Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (AG). Wie
die Entstehungsgeschichte der Vorläuferregelung der §§ 3 Abs. 1a, 2 Abs. 1a
Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) zeigt (BSG vom 18. September 1973, 12 RK
5/73, BSGE 36, 164 = SozR Nr 23 zu § 3 AVG, vom 22. November 1973, 12/3 RK
20/71, BSGE 36, 258 = SozR Nr 24 zu § 3 AVG; vom 27. März 1980, 12 RAr 1/79,
SozR 2400 § 3 Nr. 4 mwN), beruht die Herausnahme des genannten Personenkreises
auf der Erwägung, dass die AGen bei typisierender Betrachtung zu den "großen
Gesellschaften" gehören und ihre Vorstandsmitglieder wegen der herausragenden
und starken wirtschaftlichen Stellung trotz abhängiger Beschäftigung
gruppenspezifisch nicht des Schutzes und der Sicherheit der Rentenversicherung
bedürfen (BSG vom 31. Mai 1989, 4 RA 22/88, BSGE 65, 113, 118 = SozR 2200 § 1248
Nr. 48). Einer Übertragung dieses Gedankens auf Fälle der vorliegenden Art steht
bereits entgegen, dass es sich hier um die Versicherungspflicht von
Selbstständigen handelt und im Übrigen eine typisierende Vergleichbarkeit der (Ein-Mann-)GmbH
mit AGen von vorne herein ausscheidet. Unter anderem im Blick hierauf hat der
Senat bereits mehrfach entschieden, dass die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 4 SGB
VI - außer beim VVaG - nicht analog auf die Organe anderer juristischer
Körperschaften übertragbar ist (Urteil vom 19. Juni 2001, B 12 KR 44/00 R, SozR
3-2400 § 7 Nr. 18 S 65 ff).
3.
Der Senat kann mangels
entsprechender Feststellungen nicht über die Rechtmäßigkeit des
Beitragsbescheides vom 6. März 2003 entscheiden, der gemäß § 96 Abs. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist und
die Regelungen des Erstbescheides vom 30. Januar 2001 vollständig ersetzt hat.
4.
Die Kostenentscheidung bleibt dem
Urteil des Berufungsgerichts vorbehalten. Dabei wird hinsichtlich der vom SG
ausgesprochenen Verpflichtung des Klägers, 150,00 EUR an die Staatskasse zu
zahlen (Verschuldenskosten), zu berücksichtigen sein, dass eine missbräuchliche
Fortführung des Rechtsstreits vorliegend schon deshalb ausscheidet, weil er
zentral eine höchstrichterlich noch nicht entschiedene Fragestellung betrifft.
Darüber hinaus wird zu beachten sein, dass die bloße Meinungsdifferenz mit dem
Vorsitzenden Rechtsschutz Suchende grundsätzlich nicht zwingt, auf ihr
Grundrecht auf Zugang zum Gericht und Entscheidung ihres Rechtsstreits durch das
Urteil einer unabhängigen Instanz aus Art. 19 Abs. 4 GG entweder zu verzichten
oder ihr Recht - anders als andere Beteiligte aus dem in § 183 SGG genannten
Personenkreis - nur gegen Zahlung von Kosten durchzusetzen.
|