Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Grablicht (Tagebrenner) – unbeaufsichtigtes brennen lassen – grobe Fahrlässigkeit


Kammergericht Berlin

Az: 6 U 199/06

Beschluss vom 08.12.2006


In Sachen beabsichtigt der Senat, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs.2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Gründe:

A) Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Beklagte ist gemäß § 61 VVG von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei, weil die Klägerin den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.

Das Verhalten der Klägerin erfüllt die Voraussetzungen objektiv grober Fahrlässigkeit.

Auch die Klägerin stellt im Grundsatz nicht in Abrede, dass es einen groben Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt darstellt, in einer Wohnung eine Kerze über längere Zeit unbeaufsichtigt brennen zu lassen. Der vorliegende Sachverhalt weist in objektiver Hinsicht keine Besonderheiten auf, die eine davon abweichende Beurteilung rechtfertigen würden. Zwar hat die Klägerin keine Kerze sondern ein so genanntes Grablicht auf ihrem Nachttisch entzündet, jedoch wies dieses gegenüber einer Kerze keine erhöhte Sicherheit auf, die bei objektiver Betrachtung die Gefährlichkeit des unbeobachteten Feuers als vernachlässigenswert erscheinen ließe. Insbesondere gegen die Gefahr, dass das Licht umfallen und so den darunter befindlichen Holznachttisch oder das Bett entzünden konnte, bot das verwendete Grablicht keine größere sondern eher eine geringere Sicherheit als eine Kerze. Denn während eine Kerze in einem Kerzenhalter gewöhnlich fest verankert ist, war das von der Klägerin verwendete Grablicht auf den auf den Lichtbildern zu erkennenden Untersatz nur lose aufgestellt. Dessen Ränder sind nur so geringfügig aufgebogen, dass sie erkennbar ein Umfallen des Lichts nicht verhindern konnten. Darüber hinaus wird eine Kerze beim Abbrennen kürzer, so dass der Schwerpunkt und damit auch die Gefahr des Umkippens ständig sinkt. Demgegenüber bleibt bei dem Grablicht die nicht abgebrannte Hülle stehen. Gerade wenn das Wachs im Innern schon weitgehend verbraucht ist - nach Angaben der Klägerin war es bis auf eine Höhe von ca. 2 cm bereits heruntergebrannt - bietet die Hülle für einen Windstoß eine relativ große Angriffsfläche bei gleichzeitig geringem Eigengewicht. Gerade leichte und hohe Gegenstände sind bei Luftzug umsturzgefährdet.

Auch der auf das Licht gesetzte Metalldeckel bildet in einem solchen Fall erkennbar keinen sicheren Schutz. Er wird ohne jede Sicherung aufgesteckt und kann bei einem Sturz ohne weiteres herabfallen. Abgesehen davon kann, wenn das Licht gefallen ist, brennendes Material auch durch die Löcher des Deckels austreten.

Dass eine objektiv erhöhte Gefahr bestand, das Grablicht könne von einem Luftstoß erfasst werden, ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin, das Schlafzimmerfenster in der Nähe des Lichts sei geöffnet gewesen, und sie habe zur Vermeidung von Durchzug (Türenknallen) die Schlafzimmertür hinter sich geschlossen. Selbst wenn Durchzug mit dem vollständigen Schließen der Zimmertür jeweils beendet wurde, konnte er jedenfalls bei jedem Betreten und Verlassen des Schlafzimmers wirken.

Auf der Grundlage ihres Tatsachenvortrages hat die Klägerin entgegen ihrer Würdigung das Grablicht nicht stets oder jedenfalls bis auf kürzere Zeiträume unter Kontrolle gehabt. Die Klägerin hat nach ihren Angaben in der Klageschrift das Licht gegen 15 Uhr entzündet und im Verlauf das Nachmittags verschiedene Hausarbeiten verrichtet, bei denen sie sich "häufig" im Schlafzimmer aufhielt. Bereits diese Darstellung bedeutet ihrem Wortsinn nach nicht etwa, dass sich die Klägerin grundsätzlich im Schlafzimmer aufgehalten und dieses jeweils nur kurz verlassen hat, wie sie es sodann im Schriftsatz vom 9. Juni 2006 angibt. Unstreitig hat sich die Klägerin jedoch auch unter die Dusche begeben und die Flamme zuvor bewusst nicht gelöscht, denn sie behauptet, erst durch das Fernsehen abgelenkt worden zu sein und das Löschen der Flamme deshalb vergessen zu haben. Auch dies nimmt gewöhnlich einen Zeitraum in Anspruch, während dessen eine Flamme nicht unbeobachtet gelassen werden darf.

Die Klägerin trifft auch in subjektiver Hinsicht ein erhebliches Verschulden. Die vorgenannte Gefährlichkeit des Lichtes musste sie erkennen, auch wenn sie damit gerechnet haben sollte, dass das Umhüllungsmaterial nicht brennbar sei. Dabei musste sie auch, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ihre krankheitsbedingt verminderte Gedächtnisleistung berücksichtigen und erst recht das Grablicht nicht unbeobachtet brennen lassen, zumal wenn sie durch eine geschlossene Schlafzimmertür daran gehindert wurde, durch einen zufälligen Blick auf das Licht wieder daran erinnert zu werden.

Die Klägerin ist schließlich auch nicht dadurch entschuldigt, dass sie vom Fernseher abgelenkt wurde. Da die Klägerin den Film "Sommersby" bereits mehrfach verpasst hatte und nun unbedingt sehen wollte, muss zunächst davon ausgegangen werden, dass sie den Fernseher genau zu diesem Zwecke auch eingeschaltet hatte, so dass es an einem unerwarteten Moment der "Ablenkung" fehlte. Selbst wenn die Klägerin jedoch - was sie nicht näher vorgetragen hat - auf die Ausstrahlung des Films erst nach dessen Beginn von der Dusche kommend zufällig aufmerksam wurde, hätte sie doch den Fernseher offensichtlich zu ihrer Abendunterhaltung angestellt, so dass sie das Risiko, von der Fernsehunterhaltung abgelenkt zu werden und die hinter verschlossener Schlafzimmertür noch brennende Flamme zu vergessen, bewusst, zumindest aber grob fahrlässig eingegangen ist.

B) Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortentwicklung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats durch ein Urteil nicht.

C) Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen dreier Wochen.


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen