Grablicht
(Tagebrenner) – unbeaufsichtigtes brennen lassen – grobe Fahrlässigkeit
Kammergericht
Berlin
Az: 6 U 199/06
Beschluss vom
08.12.2006
In Sachen beabsichtigt der Senat,
die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs.2 ZPO durch einstimmigen Beschluss
zurückzuweisen.
Gründe:
A) Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte ist gemäß § 61 VVG von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei, weil
die Klägerin den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.
Das Verhalten der Klägerin erfüllt die Voraussetzungen objektiv grober
Fahrlässigkeit.
Auch die Klägerin stellt im Grundsatz nicht in Abrede, dass es einen groben
Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt darstellt, in einer Wohnung
eine Kerze über längere Zeit unbeaufsichtigt brennen zu lassen. Der vorliegende
Sachverhalt weist in objektiver Hinsicht keine Besonderheiten auf, die eine
davon abweichende Beurteilung rechtfertigen würden. Zwar hat die Klägerin keine
Kerze sondern ein so genanntes Grablicht auf ihrem Nachttisch entzündet, jedoch
wies dieses gegenüber einer Kerze keine erhöhte Sicherheit auf, die bei
objektiver Betrachtung die Gefährlichkeit des unbeobachteten Feuers als
vernachlässigenswert erscheinen ließe. Insbesondere gegen die Gefahr, dass das
Licht umfallen und so den darunter befindlichen Holznachttisch oder das Bett
entzünden konnte, bot das verwendete Grablicht keine größere sondern eher eine
geringere Sicherheit als eine Kerze. Denn während eine Kerze in einem
Kerzenhalter gewöhnlich fest verankert ist, war das von der Klägerin verwendete
Grablicht auf den auf den Lichtbildern zu erkennenden Untersatz nur lose
aufgestellt. Dessen Ränder sind nur so geringfügig aufgebogen, dass sie
erkennbar ein Umfallen des Lichts nicht verhindern konnten. Darüber hinaus wird
eine Kerze beim Abbrennen kürzer, so dass der Schwerpunkt und damit auch die
Gefahr des Umkippens ständig sinkt. Demgegenüber bleibt bei dem Grablicht die
nicht abgebrannte Hülle stehen. Gerade wenn das Wachs im Innern schon weitgehend
verbraucht ist - nach Angaben der Klägerin war es bis auf eine Höhe von ca. 2 cm
bereits heruntergebrannt - bietet die Hülle für einen Windstoß eine relativ
große Angriffsfläche bei gleichzeitig geringem Eigengewicht. Gerade leichte und
hohe Gegenstände sind bei Luftzug umsturzgefährdet.
Auch der auf das Licht gesetzte Metalldeckel bildet in einem solchen Fall
erkennbar keinen sicheren Schutz. Er wird ohne jede Sicherung aufgesteckt und
kann bei einem Sturz ohne weiteres herabfallen. Abgesehen davon kann, wenn das
Licht gefallen ist, brennendes Material auch durch die Löcher des Deckels
austreten.
Dass eine objektiv erhöhte Gefahr bestand, das Grablicht könne von einem
Luftstoß erfasst werden, ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin, das
Schlafzimmerfenster in der Nähe des Lichts sei geöffnet gewesen, und sie habe
zur Vermeidung von Durchzug (Türenknallen) die Schlafzimmertür hinter sich
geschlossen. Selbst wenn Durchzug mit dem vollständigen Schließen der Zimmertür
jeweils beendet wurde, konnte er jedenfalls bei jedem Betreten und Verlassen des
Schlafzimmers wirken.
Auf der Grundlage ihres Tatsachenvortrages hat die Klägerin entgegen ihrer
Würdigung das Grablicht nicht stets oder jedenfalls bis auf kürzere Zeiträume
unter Kontrolle gehabt. Die Klägerin hat nach ihren Angaben in der Klageschrift
das Licht gegen 15 Uhr entzündet und im Verlauf das Nachmittags verschiedene
Hausarbeiten verrichtet, bei denen sie sich "häufig" im Schlafzimmer aufhielt.
Bereits diese Darstellung bedeutet ihrem Wortsinn nach nicht etwa, dass sich die
Klägerin grundsätzlich im Schlafzimmer aufgehalten und dieses jeweils nur kurz
verlassen hat, wie sie es sodann im Schriftsatz vom 9. Juni 2006 angibt.
Unstreitig hat sich die Klägerin jedoch auch unter die Dusche begeben und die
Flamme zuvor bewusst nicht gelöscht, denn sie behauptet, erst durch das
Fernsehen abgelenkt worden zu sein und das Löschen der Flamme deshalb vergessen
zu haben. Auch dies nimmt gewöhnlich einen Zeitraum in Anspruch, während dessen
eine Flamme nicht unbeobachtet gelassen werden darf.
Die Klägerin trifft auch in subjektiver Hinsicht ein erhebliches Verschulden.
Die vorgenannte Gefährlichkeit des Lichtes musste sie erkennen, auch wenn sie
damit gerechnet haben sollte, dass das Umhüllungsmaterial nicht brennbar sei.
Dabei musste sie auch, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ihre
krankheitsbedingt verminderte Gedächtnisleistung berücksichtigen und erst recht
das Grablicht nicht unbeobachtet brennen lassen, zumal wenn sie durch eine
geschlossene Schlafzimmertür daran gehindert wurde, durch einen zufälligen Blick
auf das Licht wieder daran erinnert zu werden.
Die Klägerin ist schließlich auch nicht dadurch entschuldigt, dass sie vom
Fernseher abgelenkt wurde. Da die Klägerin den Film "Sommersby" bereits mehrfach
verpasst hatte und nun unbedingt sehen wollte, muss zunächst davon ausgegangen
werden, dass sie den Fernseher genau zu diesem Zwecke auch eingeschaltet hatte,
so dass es an einem unerwarteten Moment der "Ablenkung" fehlte. Selbst wenn die
Klägerin jedoch - was sie nicht näher vorgetragen hat - auf die Ausstrahlung des
Films erst nach dessen Beginn von der Dusche kommend zufällig aufmerksam wurde,
hätte sie doch den Fernseher offensichtlich zu ihrer Abendunterhaltung
angestellt, so dass sie das Risiko, von der Fernsehunterhaltung abgelenkt zu
werden und die hinter verschlossener Schlafzimmertür noch brennende Flamme zu
vergessen, bewusst, zumindest aber grob fahrlässig eingegangen ist.
B) Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortentwicklung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine
Entscheidung des Senats durch ein Urteil nicht.
C) Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen dreier Wochen.