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OLG Hamburg Az.: II a 28/99 Beschluß vom 31. 03. 1999 Leitsatz: Das Aufsprühen von Farblack (»Graffiti«) auf die mit einer Folie beklebte Seitenwand eines regelspurigen Personenzugwagens der Deutschen Bahn AG erfüllt nicht den Straftatbestand der Sachbeschädigung, wenn die aufgesprühte Farbe sich ohne Beschädigung der Folie und des Waggonlacks entfernen läßt. Ein solches Verhalten ist jedoch als Verunreinigung eines Fahrzeugs ordnungswidrig nach § 28 I Nr. 6 AEG, § 64 b I Nr. 4 EBO. Sachverhalt: Die Angeklagten, besprühten einen Personenzugwaggon der Deutschen Bahn aus mitgeführten Farblackdosen mit Graffiti, wobei jeder von ihnen unter gelegentlichem Standortwechsel einen bestimmten Bereich des Waggons mit einem Bild versah. Die Seitenwände des Waggons waren mit einer Folie beklebt, die ein leichteres Entfernen der Farbe ermöglicht. Von der Folie läßt sich die Farbe ohne Beschädigung derselben oder des Lacks des Waggons entfernen. Das gleiche gilt für direkt auf den Waggonlack aufgebrachten Farblack. Die Entfernung der Graffiti von der Waggonoberfläche kostete 80 DM/m2, soweit diese nicht auf die Schutzfolie aufgebracht waren. Die Entfernung von der Folie ist preiswerter. Das Amtsgericht hatte die Angeklagten, wegen gemeinschaftlicher gemeinschädlicher Sachbeschädigung verurteilt. Auf die Revision hin hebt das OLG Hamburg das Urteil insoweit auf.
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