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Bau auf Grundstücksgrenze -
Schadensersatzpflicht
BGH
Az: V ZR 360/02
Urteil vom: 19.09.2003
Leitsätze:
a) Der zur Herausgabe verpflichtete
Besitzer haftet im Fall des Verzugs gemäß § 990 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §
286 Abs. 1 BGB a.F. auch auf Ersatz des durch die Verzögerung der Herausgabe
entstehenden Schadens, wenn er bei Erwerb des Besitzes bösgläubig war oder von
dem Mangel im Besitzrecht später erfahren hat (Bestätigung des Urt. v. 30.
September 1964, VIII ZR 302/62, NJW 1964, 2414, 2415 und von Senat, BGHZ 120,
204, 214).
b) Bösgläubig handelt, wer im Bereich der Grundstücksgrenze baut und sich nicht,
ggf. durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs, darüber vergewissert, ob
der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört und er die Grenzen seines
Grundstücks nicht überschreitet.
c) Der Schadensersatzanspruch aus § 990 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 286 BGB
a.F. wird durch die Vorschriften der §§ 912 ff. BGB über den Überbau nur
ausgeschlossen, wenn eine Duldungspflicht nach § 912 BGB bejaht wird (Ergänzung
des Senatsurt. v. 4. April 1986, V ZR 17/85, NJW 1986, 2639).
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die
mündliche Verhandlung vom 19. September 2003 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 17. Juli 2002 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts
München II vom 6. Dezember 2001 wird insgesamt zurückgewiesen, mit der Maßgabe,
daß der Beklagte den Schaden zu ersetzen hat, der der Klägerin durch den mit
Zugang des Schreibens vom 19. Mai 2000 eingetretenen Verzug entstanden ist.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte überbaute in den Jahren 1959 und 1962 das Grundstück der Klägerin
und wurde von dieser am 19. Mai 2000 vergeblich zur Beseitigung des Überbaus und
zur Herausgabe des überbauten Grundstücksteils aufgefordert. Dies verzögerte ein
von der Klägerin auf dem überbauten Grundstück geplantes (und genehmigtes)
Bauvorhaben. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Beseitigung des Überbaus
und Herausgabe des überbauten Grundstücksteils sowie die Feststellung seiner
Verpflichtung, ihr Ersatz für den aus der Verzögerung ihres Bauvorhabens
entstehenden Schaden zu leisten. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung
und hält die Geltendmachung der Ansprüche nach so langer Zeit für treuwidrig.
Das Landgericht hat den Beklagten im wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Das
Oberlandesgericht hat den Feststellungsantrag abgewiesen und die Berufung des
Beklagten im übrigen zurückgewiesen. Gegen die Abweisung des
Feststellungsantrags richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision der
Klägerin, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne unter keinem Gesichtspunkt
Schadensersatz wegen der Verzögerung ihres Bauvorhabens verlangen. Die denkbaren
Anspruchsgrundlagen würden durch §§ 912 ff. BGB verdrängt.
II.
Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Der Beklagte ist der Klägerin aus § 990 Abs. 2 BGB i.V.m. § 286 Abs. 1 BGB
a.F. zum Ersatz des dieser aus der Verzögerung ihres Bauvorhabens entstehenden
Schadens verpflichtet.
a) Der Beklagte ist zur Beseitigung des Überbaus verpflichtet. Dies steht auf
Grund des in Rechtskraft erwachsenen Teils des Berufungsurteils fest. Mit der
Erfüllung dieser Pflicht befindet er sich seit dem Zugang der Mahnung vom 19.
Mai 2000 in Verzug.
b) Der zur Herausgabe verpflichtete Besitzer haftet im Fall des Verzugs gemäß §
990 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 286 Abs. 1 BGB a.F. auch auf Ersatz des durch
die Verzögerung der Herausgabe entstehenden Schadens, wenn er bei Erwerb des
Besitzes bösgläubig war oder von dem Mangel im Besitzrecht später erfahren hat
(vgl. BGH, Urt. v. 30. September 1964, VIII ZR 302/62, NJW 1964, 2414, 2415;
Senat BGHZ 120, 204, 214; OLG Saarbrücken OLG-Report 2000, 296, 297;
Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 1. Aufl., § 985 Rdn. 30; Erman/W. Hefermehl, BGB,
10. Aufl., Vor § 987 Rdn. 35; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 985 Rdn. 14).
Der Beklagte war bei Erwerb des Besitzes durch den Überbau bösgläubig. Dies hat
das Berufungsgericht fehlerfrei festgestellt. Der Beklagte handelte bei der
Überbauung grob fahrlässig. Wer ein Grundstück bebaut, mag sich im allgemeinen
als Eigentümer oder für zum Bau berechtigt halten (RGZ 83, 142, 145 f.). Das
gilt aber nicht, wenn dem Überbauer bewußt ist, im Bereich der Grenze zu bauen.
Jedenfalls dann hat er vor der Bauausführung festzustellen, ob der für die
Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört (Bamberger/Roth/Fritzsche aaO § 912
Rdn. 16; Horst, MDR 2000, 494, 496) und während der Bauausführung darauf zu
achten, daß er die Grenzen seines Grundstücks nicht überschreitet (RGZ 88, 39,
42), und dazu gegebenenfalls einen Vermessungsingenieur hinzuziehen. Das
leuchtet jedem unmittelbar ein. Eine Verletzung dieser Pflicht begründet deshalb
grobe Fahrlässigkeit. Es entlastet den Beklagten nicht, daß er auf die
Vereinbarung mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin vom 18. Juli 1962 vertraut
haben will. Diese Vereinbarung erfaßt den überbauten Grundstücksteil gerade
nicht. Sie machte dem Beklagten im Gegenteil deutlich, daß er sich bei der
Bebauung seines Grundstücks im Bereich der Grundstücksgrenze bewegte und darauf
zu achten hatte, ob seine Baumaßnahmen von der Vereinbarung gedeckt waren oder
nicht (vgl. dazu Senatsurt. v. 22. Dezember 1967, V ZR 150/64, WM 1968, 432,
433).
2. Der Schadensersatzanspruch wird durch die Vorschriften der §§ 912 ff. BGB
nicht verdrängt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Senat in
seinem von dem Berufungsgericht zitierten Urteil vom 4. April 1986 (V ZR 17/85,
NJW 1986, 2639) nichts anderes entschieden. Er hat vielmehr ausgeführt, daß die
Vorschriften der §§ 912 ff. BGB über den Überbau Ansprüche auf Schadensersatz
aus Verzug oder unerlaubter Handlung dann ausschließen, wenn eine
Duldungspflicht nach § 912 BGB bejaht wird. Nur in diesem Fall kann die
Anwendung anderer Anspruchsgrundlagen den sich aus §§ 912 ff. BGB ergebenden
Ansprüchen zuwiderlaufen. Etwas anderes wird auch von Schmalzl (BauR 1981, 328,
331 f.) nicht vertreten, auf den sich das Berufungsgericht ebenfalls zu Unrecht
beruft. Das Berufungsgericht hat hier eine Duldungspflicht der Klägerin aber
gerade verneint und deshalb die Verurteilung des Beklagten zur Beseitigung des
Überbaus und zur Herausgabe des überbauten Teils durch das Landgericht unter
Präzisierung der Einzelheiten der Beseitigungspflicht bestätigt. Greifen die
Vorschriften über die Duldung eines Überbaus aber nicht ein, können sie auch
keine Sperrwirkung entfalten.
3. Die Geltendmachung des Anspruchs ist nicht nach Treu und Glauben
ausgeschlossen. Zwar kann auch der Anspruch auf Beseitigung eines Überbaus und
Herausgabe der überbauten Fläche verwirkt werden, wenn er auf längere Zeit nicht
geltend gemacht worden ist und die verspätete Durchsetzung dem Schuldner
gegenüber aufgrund besonderer Umstände treuwidrig erscheint (Senatsurt. v. 16.
März 1979, V ZR 38/75, WM 1979, 644, 646). Der Beklagte hat jedoch besondere
Umstände, die die Geltendmachung des Anspruchs durch die Klägerin, die im
Zeitpunkt des Überbaus nicht Eigentümerin des Grundstücks war, ihm gegenüber als
treuwidrig erscheinen lassen könnten, nicht dargelegt. Im übrigen wäre er
hiermit nach der rechtskräftigen Verurteilung zur Beseitigung und Herausgabe
präkludiert.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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