In dem Rechtsstreit hat der 2. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2002 für
Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Februar 2002
verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts
Oldenburg teilweise geändert.
Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars 8. vom 27.
Juni 1992 (UR XXX/92) wird für unzulässig erklärt, soweit sie nicht in den
belasteten Grundbesitz erfolgt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu
vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren und der Wert der
Beschwer betragen bis zu 95.000€.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte. Auf die
Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug
genommen. Abweichend von der Darstellung im Tatbestand des landgerichtlichen
Urteils hat die Beklagte den Vortrag des Klägers zum Hergang der
Vertragsgespräche bestritten.
Mit seiner Berufung beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil teilweise zu
ändern und die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars B.
vom 27.06.1992 (UR XXX/92) für unzulässig zu erklären, soweit sie
nicht in den belasteten Grundbesitz erfolgt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens im zweiten Rechtszug wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 12.06.2002 verwiesen.
II.
Die Berufung hat Erfolg. Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde
des Notars B. ist gemäß § 767 Abs. 1 ZPO für unzulässig zu erklären, soweit sie
nicht in den belasteten Grundbesitz erfolgt. Der Beklagten steht insoweit kein
materiell-rechtlicher Anspruch zu, denn der Kläger und dessen frühere Ehefrau
haben den Darlehensvertrag vom 02.07.1992 wirksam gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F.
widerrufen. Der Beklagten steht auch kein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens
aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB zu.
1. Der Anwendbarkeit der Vorschriften des HWiG steht nicht die Tatsache
entgegen, daß es vorliegend um einen Realkreditvertrag im Sinn des
Verbraucherkreditgesetzes geht. Besteht - wie hier - kein Widerrufsrecht nach §
7 VerbrKrG, weil die Gewährung des Kredits von der Sicherung durch ein
Grundpfandrecht abhängig gemacht worden ist (vgl. dazu zuletzt BGH NJW 2002,
1199), ist § 5 Abs. 2 HWiG dahingehend auszulegen, daß einem Verbraucher das
Widerrufsrecht des § 1 Abs. 1 HWiG a. F. zusteht, wenn der Darlehensvertrag
zugleich die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts erfüllt (BGH, Urteil vom
09.04.2002, Az.: XI ZR 91/99 und Urteil vom 09.04.2002, Az.: XI ZR 32/99).
2. Der Kläger und seine Ehefrau sind zum Abschluss des Darlehensvertrags vom
02.07.1992 durch mündliche Verhandlungen im Bereich ihrer Privatwohnung - wie es
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F. fordert - bestimmt worden.
Nach der glaubhaften Aussage der vor dem Senat vernommenen Zeugin F. steht
insoweit folgender Sachverhalt fest: Der Kläger und seine damalige Ehefrau
wurden im Juni 1992 unaufgefordert von einem Außendienstmitarbeiter der Firma K.
KG (im folgenden nur: Firma K.) angerufen. Dieser teilte mit, er wolle
Möglichkeiten zur Steuerersparnis aufzeigen. Dazu wurde ein Termin für einen
Besuch in der Wohnung des Klägers vereinbart. Dieser Besuch fand am 22.06.1992
durch zwei Mitarbeiter der Firma K. statt. Diese eröffneten den Eheleuten, daß
die Firma K. vermietete Eigentumswohnungen als Geldanlage - und Steuersparmodell
verkaufe. Die Mitarbeiter der Firma K. erklärten weiter, daß die Beklagte als
renommierte Bausparkasse die Anlage geprüft habe und den größten Teil des Geldes
für den Erwerb zur Verfügung stellen würde. Zum Zweck der Prüfung, welche
Wohnung und welches Darlehen für den Kläger und dessen damalige Ehefrau in Frage
käme, erbaten die Vermittler die letzte Steuererklärung, die sie mitnahmen.
Bei einem zweiten Besuch am 27.06.1992 wurde dem Kläger sodann eröffnet, daß es
um eine Wohnung in einer größeren Anlage in H. im Rheinland gehe. Ihm wurde
sodann das Finanzierungskonzept vorgestellt. Der Kaufpreis der Wohnung sollte
200.700,00 DM betragen und über ein Vorausdarlehen der Beklagten in Höhe von
188.000,00 DM finanziert werden. Der Kläger und dessen damalige Ehefrau
unterzeichneten einen entsprechenden an die Beklagte gerichteten
Darlehensantrag, am gleichen Tag erfolgte die Beurkundung des
Grundstückskaufvertrags sowie die Grundschuldbestellung. Unter dem 02.07.1992
unterzeichneten die damaligen Eheleute den ihnen von der Beklagten übersandten
Darlehensvertrag.
Bei dem geschilderten ersten Besuch der Vertreter der Firma
K. hat es sich - wie das Landgericht bereits zutreffend festgestellt hat - um
eine Haustürsituation gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F. gehandelt. Hinsichtlich
des zweiten Besuchs durch die Mitarbeiter der Firma K. kann dahingestellt
bleiben, ob dieser mit den damaligen Eheleuten vereinbart worden ist und
insoweit – hinsichtlich dieses Besuchs - die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr.
1 HWiG a. F. vorliegen könnten, denn für das Eingreifen des HWiG genügt es, wenn
die im Rahmen einer Haustürsituation erfolgten Verhandlungen für den späteren
Vertragsschluß zumindest mitursächlich gewesen sind (BGH NJW 1996, 926, 928; OLG
Stuttgart ZIP 1999, 2005, 2006). Angesichts des vom Senat festgestellten
Geschehensablaufs besteht an einer solchen Mitursächlichkeit des ersten Besuchs
für den Abschluß des Darlehensvertrags kein Zweifel.
3. Unerheblich ist, daß die Vertragsverhandlungen von Mitarbeitern der Firma K.
und nicht der Beklagten geführt worden sind. § 1 Abs. 1 Satz 1 HWiG a. F. setzt
nach seinem Wortlaut nicht voraus, daß der Vertragspartner den Kunden zur Abgabe
der Willenserklärung bestimmt hat. War dies ein Dritter, so sind die zu § 123
Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze entsprechend anwendbar (OLG Stuttgart ZIP
1999, 2005, 2007; Staudinger-Werner (1998) § 1 HWiG, Rdn. 32). Zweifelhaft ist
hier bereits, ob die Mitarbeiter der Firma K. als unbeteiligte Dritte angesehen
werden können. Dagegen spricht der Vortrag des Klägers, wonach die Beklagte
generell mit der Firma K. zusammengearbeitet habe und der Beklagten von der
Firma K. bereits im Februar 1992 das Konzept für den Vertrieb und den Verkauf
der Wohnungen hinsichtlich des hier streitigen Objekts vorgelegt worden sei.
Letztlich kann dies dahinstehen. Die Beklagte muß sich das Verhalten der Firma
K. jedenfalls gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB entsprechend zurechnen lassen. Der
Beklagten mußte bei Abschluß des Darlehensvertrags bekannt sein, daß der Erwerb
von Eigentumswohnungen der hier in Rede stehenden Art vielfach nach einem Schema
verläuft, welches regelmäßig einleitende Kontakte in der Wohnung des Kunden
umfaßt. Dies hätte sich der Beklagten insbesondere deshalb aufdrängen müssen,
weil sie aufgrund des Darlehensantrags davon Kenntnis hatte, daß es sich bei der
Firma K. nicht um einen Privatmann sondern um eine gewerbliche
Immobiliengesellschaft handelte. Zudem war der Darlehensantrag und der
sogenannte Besuchsbericht vom 22./27.06.1992 nicht am Sitz der Firma K., sondern
am Wohnort der Eheleute F. gefertigt worden. Unter diesen Umständen hätte die
Beklagte sich vor Abschluß des Darlehensvertrags Gewißheit über die
Verhandlungssituation schaffen müssen, die zur Darlehensbeantragung geführt hat.
4. Die Eheleute F. haben durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 08.09.2000
den Darlehensvertrag rechtzeitig widerrufen. Der Widerruf ist trotz des ca.
achtjährigen Zeitraums seit Abschluß des Vertrags rechtzeitig. Die
Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a. F. war im Zeitpunkt des Widerrufs noch
nicht in Lauf gesetzt worden, da die Eheleute F. nicht ordnungsgemäß im Sinn von
§ 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a. F. belehrt worden sind. Eine Widerrufsbelehrung findet
sich allein in dem Darlehensantrag vom 27.06.1992. Diese genügt bereits nicht
dem Deutlichkeitsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 1 HWiG a. F.. Danach muss die
Belehrung drucktechnisch in nicht zu übersehender Weise hervorgehoben werden,
etwa durch farbliche Verdeutlichung, anderes Schriftbild, besondere
Buchstabenart oder besonders große Buchstaben (BGH NJW 1994, 1800; BGH NJW 1996,
1964, 1965; Staudinger-Werner, § 2 HWiG, Rdn. 33). Vorliegend ist der
Widerrufstext selbst lediglich in kleinen Buchstaben gedruckt, die sich in
keiner Weise vom übrigen Antragstext abheben. Lediglich das vorangestellte Wort
„Widerrufsrecht" ist - ebenfalls in kleiner Schrift - fettgedruckt, dabei jedoch
deutlich kleiner als zahlreiche weitere Überschriften im Antragsformular.
Insoweit fügt sich die Widerrufsbelehrung drucktechnisch harmonisch und
unauffällig in das optische Bild des gesamten Antrags ein.
Inhaltlich ist die Belehrung ebenfalls unzureichend. Zu dem notwendigen Inhalt
einer Widerrufsbelehrung gehört die Angabe des Fristbeginns (BGH NJW 1994, 1800,
1801). Daran fehlt es. In der Widerrufsbelehrung heißt es lediglich, daß der
Antrag innerhalb einer Woche widerrufen werden könne. Es fehlt die Nennung des
Ereignisses, welches den Lauf der Frist auslöst. Ferner bedarf eine
ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung der Angabe der Postanschrift des Empfängers
der Widerrufserklärung (Staudinger-Werner, § 2 HWiG Rdn. 30). Auch daran fehlt
es.
Schließlich bestreitet der Kläger, daß die notwendige Übergabe der
Widerrufsbelehrung erfolgt ist. Für das Gegenteil hat die Beklagte keinen Beweis
angetreten.
5. Der Beklagten steht auch kein Anspruch gemäß § 812 BGB auf Rückzahlung des
gewährten Darlehensbetrags gegen den Kläger zu. Zwar sind gemäß § 3 HWiG a. F.
die aufgrund des unwirksamen Vertrags empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
Das Darlehen und der Erwerb der Eigentumswohnung stellen sich jedoch als
verbundene Geschäfte dar, da die Darlehenssumme entsprechend dem Anlagekonzept
zweckgebunden war und unmittelbar an die Firma K. überwiesen wurde. Unter diesen
Umständen ist es aufgrund der wirtschaftlichen Einheit des Kaufvertrags und des
Darlehensvertrags gerechtfertigt, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung
zur Rückabwicklung finanzierter Abzahlungsgeschäfte entwickelten Grundsätze auf
das Darlehensgeschäft anzuwenden mit der Folge, daß die Beklagte allenfalls die
Übertragung der finanzierten Eigentumswohnung verlangen kann, nicht aber die
Rückzahlung des Darlehens (vgl. BGH NJW 1996, 3416, 3417; OLG Stuttgart ZIP
1999, 2005, 2008).
6. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 92
Abs. 2, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 543 ZPO.