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Unterkunftskosten
(Mietwohnung) Anspruch auf vollständige Übernahme nach SGB
II
Sozialgericht Aurich
Az.: S 15 AS 159/05
Urteil vom 12.10.2005
Entscheidung:
Der Bescheid der Beklagten vom 19.04.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 30.06.2005 wird abgeändert. Die Beklagte wird
verurteilt für den Zeitraum 01.05. bis 31.10.2005 Unterkunftskosten in Höhe von
378,07 Euro monatlich zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die
Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der nach dem SGB II zu übernehmenden Unterkunftskosten für
den Zeitraum 01.05.2005 – 31.10.2005.
Der im Jahr 1968 geborene Kläger bezieht nach vorangegangenem
Arbeitslosenhilfebezug seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGBII. Er bewohnt
im Stadtgebiet F. eine 2-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von ca. 50 m2, die im
Jahre 1994 bezugsfertig geworden ist. Hierfür zahlt er eine Warmmiete von 398,81
Euro (Grundmiete + sämtlicher Nebenkosten + Heizkosten). Nachdem die Beklagte
ihm zunächst Leistungen in Gesamthöhe von 713,65 Euro gewährt hatte, bewilligte
sie ihm auf seinen Folgeantrag vom 18.03.2005 mit Bescheid vom 19.04.2005 für
die Monate Mai und Juni jeweils 715,27 Euro und für den Zeitraum 01.07. bis
31.10.2005 663,10 Euro monatlich. Dabei berücksichtigte sie für die Monate Mai
und Juni als Grundmiete 332,17 Euro sowie Heizkosten in Höhe von 38,10 Euro und
für die Zeit ab 01.07.2005 als Grundmiete 280 Euro sowie weiterhin 38,10 Euro
Heizkosten. Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein und wandte sich gegen die
Kürzung der Unterkunftskosten. Dazu berief er sich auf den Mietspiegel der Stadt
F., wonach eine Kaltmiete von 5,50 Euro je m2 angemessen sei. Die Beklagte wies
den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2005 als unbegründet zurück
und trug vor, der Kläger sei durch die erst zukünftige Minderung der
Unterkunftskosten nicht beschwert.
Mit der dagegen gerichteten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf
vollständige Übernahme der Unterkunftskosten weiter. Er ist der Auffassung, der
Mietspiegel der Stadt F. gebe das örtliche Mietzinsniveau zutreffend wieder und
müsse daher bei der Angemessenheitsprüfung berücksichtigt werden.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19.04.2005 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2005 abzuändern und die Beklagte zu
verurteilen, die vollständigen Unterkunftskosten zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, in analoger Anwendung des Wohngeldgesetzes könnten
allenfalls Kosten in Höhe von 280 Euro inklusive Nebenkosten berücksichtigt
werden, die bei der Berechnung ab dem 01.07.2005 tatsächlich auch berücksichtigt
worden seien.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten (G.)beigezogen und bei der
Entscheidungsfindung berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, inhaltlich ist sie im Wesentlichen auch begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Unterkunftskosten in Höhe von 378,07
Euro monatlich.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für
Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 SGB II). Leistungen für Unterkunft und
Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese
angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Bei Mietwohnungen setzen sich die tatsächlichen Aufwendungen aus dem
Kaltmietzins und den mietvertraglich geschuldeten Betriebskosten, soweit diese
rechtlich auf den Mieter umgelegt werden dürfen, zusammen (vgl. Berlit in Lehr-
und Praxiskommentar zum Sozialgesetzbuch II, Rn 17 zu § 22; Lang in Eicher/Spellbrink,
Kommentar zum SGB II, Rn 15 und 22 zu § 22). Der Begriff "Angemessenheit" ist
ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle
unterliegt (vgl. Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 01.04.2005, L 8 AS
55/05 ER; Berlit, a.a.O. Rn 23). Dabei ist die reale Lage auf dem maßgeblichen
örtlichen Wohnungsmarkt ebenso zu berücksichtigen, wie die Größe der Wohnung,
der Ausstattungsstandard und – bei Bedarfsgemeinschaften – deren Größe und
Zusammensetzung (vgl. Berlit, a.a.O. Rn 23 ff; Lang a.a.O. Rn 39 ff zu § 22).
Bei Prüfung der Angemessenheit der Wohnungsgröße kann typisierend auf die
landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz und die
dort festgelegten Wohnungsgrößen im sozialen Wohnungsbau zurückgegriffen werden,
die nach der Zahl der zum Familienhaushalt rechnenden Personen differenzieren
(LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.08.2005, - L 19 B 28/05 AS ER; Berlit
a.a.O. Rn 25 ff; Lang, a.a.O. Rn 42 ff unter Hinweis auf die
verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum BSHG). Sodann ist der für diese
Wohnfläche üblicherweise auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zu entrichtende
Mietzins zu ermitteln. Dabei ist es grundsätzlich möglich auf örtliche
Mietspiegel (vgl. Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 01.04.2005, - L 8
AS 55/05 ER -; Lang, a.a.O. Rn 45; Wieland in Estelmann, Kommentar zum SGB II,
Rn 16 zu § 22; OVG Lüneburg Urteil vom 29.01.2004, -12 LB 454/02- und OVG
Schleswig FEVS 47, 269 zur Rechtslage nach dem BSHG), auf Mietpreisübersichten
von Verbänden und Organisationen, die am Wohnungsmarkt beteiligt sind (Wieland,
a.a.O. Rn 17 ; Lang, a.a.O. Rn 45; VGH Baden-Württemberg in Info-AlSo 97,205 und
OVG Münster FEVS 53,563 zur Rechtslage nach dem BSHG) oder auf die Tabelle zu §
8 Wohngeldgesetz (vgl. Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 01.04.2005, L
8 AS 55/05 ER; Wieland, a.a.O. Rn 18) zurückzugreifen. Die Angemessenheit der
Wohnungsgröße ist anhand der zulässigen Wohnflächen des sozialen Wohnungsbaus zu
bestimmen, die sich aus den Verwaltungsvorschriften der Länder zu § 5
Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) ergeben (Berlit, a.a.O. Rn 25 ff; BVerwG in
FEVS, 363 ff zur Rechtslage nach dem BSHG).
Die Beklagte hat zutreffend auf der Grundlage der Niedersächsischen
Verwaltungsvorschriften zu § 5 WoBindG i.V.m. § 27 Abs. 4
Wohnraumförderungsgesetz (jetzt geregelt in RdErl. d. MS - 54-25 100-3/7 - vom
27. Juni 2003 in Nds. MBl. S. 580) für einen Ein-Personen-Haushalt eine Größe
von max. 50 m2 für angemessen gehalten. Die vom Kläger tatsächlich bewohnte
Wohnung entspricht genau dieser maximal berücksichtigungsfähigen Größe.
Für die Beurteilung der Angemessenheit des gezahlten Mietzinses ist entgegen der
Auffassung der Beklagten auf den Mietspiegel der Stadt F. und nicht auf die
Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz abzustellen. Zwar ist es grundsätzlich möglich –
wie ausgeführt – auch diese Tabelle zur Bestimmung der Angemessenheit
heranzuziehen. Gibt es indes mehrere Möglichkeiten zur Bestimmung des
angemessenen Mietzinses, ist diejenige zu wählen, die den
entscheidungserheblichen örtlichen Mietzins besser abbildet. Das ist nach
Überzeugung der Kammer der Mietspiegel der Stadt F. aus dem Jahre 2004.
Die Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz differenziert einerseits nach
haushaltsangehörigen Familienmitgliedern und andererseits nach dem Jahr der
Bezugsfertigkeit und unterteilt die jeweiligen Spalten dann in 6 Mietenstufen.
In der Wohngeldverordnung werden dann sämtliche Gebietskörperschaften der
Bundesrepublik Deutschland einer Mietenstufe von 1 – 6 zugeordnet. Der in der
Tabelle aufgeführte Mietzins soll sämtliche kalten Nebenkosten enthalten und
differenziert nicht nach der Größe der Wohnung. Demgegenüber stellt der
Mietspiegel der Stadt F. (2004) auf die reine Kaltmiete je Quadratmeter
Wohnfläche ohne Berücksichtigung von Nebenkosten jeglicher Art ab. Grundlage des
Mietspiegels sind die von der Stadt F. (Wohngeldstelle), vom Haus- und
Grundeigentümerverein F. sowie vom Mieterverein H. und von den örtlichen
Auktionatoren gesammelten und vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte
ausgewerteten Mieten der Jahre 2000 bis 2003, wobei das Baujahr ebenso wie die
Lage und Größe der Mietobjekte berücksichtigt wurden.
Nach der Rechtsprechung der OVG Lüneburg zur Vorgängerregelung im BSHG (vgl.
Urteil vom 29.01.2004, - 12 LB 454/02 -) ist die Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz
nur dann heranzuziehen, wenn und soweit andere konkrete Anhaltspunkte für die
Lage auf dem Wohnungsmarkt – wie etwa Mietenspiegel – fehlen. Das OVG Lüneburg
bezieht sich dabei auf die Feststellungen eines Sachverständigengutachtens,
wonach wesentliche Ausstattungsmerkmale von Wohnungen in der Tabelle zu § 8
Wohngeldgesetz nicht berücksichtigt werden und die Tabelle nicht beachtet, dass
fast alle Altbauwohnungen im Hinblick auf immissionsschutzrechtliche
Bestimmungen über neuere Heizungsanlagen sowie auch über neuere, den
Anforderungen einer wirksamen Wärmedämmung genügende Fenster verfügen, während
es auf der anderen Seite schlicht ausgestattete Neubauwohnungen gibt, die zu
einem günstigeren Mietzins angeboten werden als hochwertig ausgestattete
Altbauwohnungen. Individuelle örtliche Marktentwicklungen seien überhaupt nicht
berücksichtigt. Eine Anwendung der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz komme trotz
dieser Defizite mangels anderer Alternativen nur unter Abgleichung mit der
konkreten örtlichen Marktsituation und unter evtl. Berücksichtigung von
Zuschlägen in Betracht.
Die Kammer schließt sich dieser Rechtsauffassung jedenfalls insoweit an, als ein
örtlicher Mietspiegel in aller Regel das örtliche Mietpreisniveau präziser
wiedergibt als die Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz. Dies liegt zum einen an der
wesentlich differenzierteren Herangehensweise, zum weiteren an der breiten
Auswertung ausschließlich örtlicher Mietverträge und schließlich an der
Berücksichtigung der Fachkunde derjenigen, die maßgeblich am örtlichen
Wohnungsmarkt auftreten. Insbesondere die Tatsache, dass an der Abbildung des
örtlichen Mietenmarktes die gegensätzlichen Interessengruppen wie der Haus- und
Grundeigentümerverein einerseits und der Mieterverein andererseits mitwirken,
führt zu einem ausgewogenen Abbild des örtlichen Mietenmarktes und vermeidet
nach Überzeugung des Gerichts eine einseitig verzerrende Darstellung des
Mietniveaus. Die Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz legt demgegenüber einen deutlich
gröberen Maßstab an, berücksichtigt regionale Besonderheiten nur stark
pauschalierend und kann daher– ggf. unter Vornahme von Korrekturen – allenfalls
dort zum Einsatz gelangen, wo es an örtlich fundierten Erkenntnissen auf breiter
Basis fehlt.
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass der Mietspiegel ein veraltetes
Mietniveau wiedergibt. Der Mietspiegel 2004 beruht auf Daten, die in der Zeit
zwischen dem 01.01.2000 und 31.12.2003 erhoben wurden und soll zukünftig im
Abstand von 2 Jahren der Marktentwicklung angepasst werden. Eine noch aktuellere
Wiedergabe ist praktisch kaum vorstellbar. Dem stehen die Werte in der Tabelle
zu § 8 Wohngeldgesetz gegenüber, die seit 2001 unverändert geblieben sind und
daher neben der unzureichenden Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten auch
noch eine geringere Aktualität aufweist.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sieht das erkennende Gericht auch keine
Gleichbehandlungsproblematik. Zum einen dürfte das Mietniveau in den
Kernbereichen der Städte F. und I. höher sein als in den kleineren Gemeinden des
Umlandes, zum anderen ist es kein Gebot des Gleichheitsgrundsatzes ein
präziseres Instrument zur Erfassung eines örtlichen Marktes deshalb nicht
einzusetzen, weil dieses nicht in allen Regionen zur Verfügung steht.
Unter Berücksichtigung des Mietspiegels der Stadt F. (2004) ergibt sich für
Wohnungen mit einem Baujahr 1994 und einer Größe von 50 m2 unter Interpolation
der Werte auf Seite 5 des Mietspiegels ein Quadratmeterpreis von 5,70 Euro
(Mittelwert aus den auf das Jahr 1994 interpolierten Werten für 40 m2-Wohnungen
und 60 m2-Wohnungen für das Baujahr 1990 und für das Baujahr 2000).
40 qm 60 qm 1990 5,75 5,25 1994 5,95 5,45 2000 6,20 5,70
Der Mietspiegel schreibt kein Verfahren zur Ermittlung von Zwischenwerten vor,
die Abbildung der Kurven auf Seite 5 des Mietspiegels legt daher eine
Interpolation der Werte nahe. Die Angaben beziehen sich auf eine mittlere
Wohnlage, so dass weder Zu- noch Abschläge zu berücksichtigen sind; denn
Wohnungen bis zu einer mittleren Wohnlage sind auch im Rahmen des SGB II noch
als angemessen anzusehen (vgl. Wieland a.a.O. Rn 16).
Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist sodann aus dem Produkt des
Quadratmeterpreises und der abstrakt ermittelten angemessenen Wohnungsgröße zu
ermitteln (Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.08.2005, - L 19 B 28/05
AS ER -; Berlit, a.a.O. Rn 32). Unter Anwendung dieser Produktmethode ergibt
sich bei einer im Falle des Klägers angemessenen Wohnungsgröße von 50 m2 und dem
nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins von 5,70 Euro je
Quadratmeter ein Betrag von 285 Euro als Kaltmiete (ohne Nebenkosten).
Die angemessenen Betriebskosten (ohne Heizung und Warmwasser) belaufen sich für
diese Wohnung auf ca. 80 Euro.
Als angemessene Unterkunftskosten sind grundsätzlich die nach dem Mietvertrag
geschuldeten Hausnebenkosten zu berücksichtigen, soweit diese nicht
ausnahmsweise aus besonderen Gründen unangemessen oder nicht auf den Mieter
umgelegt werden dürfen (vgl. etwa Berlit, a.a.O. Rn 17; Wieland, a.a.O. Rn 22;
Lang, a.a.O. Rn 26). Problematisch ist im vorliegenden Fall indes, dass es sich
um eine sogenannte Warmmiete handelt, die pauschal den Grundmietzins, die kalten
Nebenkosten und die Kosten für Heizung und Warmwasserzubereitung beinhaltet,
ohne diese Positionen im Einzelnen zu differenzieren. Es ist daher unumgänglich
jedenfalls näherungsweise eine Angemessenheitsprüfung der (kalten)
Betriebskosten vorzunehmen. Dies kann unter entsprechender Anwendung von
sogenannten Betriebskostenspiegeln geschehen.
Aufgrund der immer weiter ausufernden Mietnebenkosten, die schlagwortartig
bereits als "Zweite Miete" bezeichnet werden (so der Titel einer Broschüre des
Deutschen Mieterbundes zu diesem Thema), besteht ein ausgeprägtes Bedürfnis die
Angemessenheit dieser Nebenkosten zu vergleichen. Gegenwärtig bemüht sich der
Deutsche Mieterbund eine bundesweit gültige Übersicht in Form eines sogenannten
Betriebskostenspiegels unter Auswertung möglichst vieler Mietverträge zu
erstellen. Ein entsprechendes Werk liegt bislang aber noch nicht vor. Indes
haben einige örtliche Mietervereine derartige Übersichten erstellt. Am
bekanntesten ist der Regensburger Betriebskostenspiegel (vgl. Bericht in der
Süddeutschen Zeitung vom 10.06.2005, auch unter sueddeutsche.de, sowie den
Aufsatz von Schmidt in WuM 2002, 359 ff). Die Kammer hat vorliegend sowohl
diesen Regensburger Betriebskostenspiegel als auch – vergleichsweise – den
Leipziger Betriebskostenspiegel zur Orientierung herangezogen, da es im
Nordwesten Niedersachsens – soweit ersichtlich - bislang keine derartigen
örtlichen Betriebskostenspiegel gibt. Beide Betriebskostenspiegel unterscheiden
sich in den Werten nur geringfügig: Der Leipziger Betriebskostenspiegel
errechnet pro Quadratmeter im Jahr 2000 Betriebskosten in Höhe von 1,99 Euro,
der Regensburger Betriebskostenspiegel solche von 1,94 Euro. Herauszurechnen
sind die Kosten für Heizung und Warmwasser, die im Leipziger
Betriebskostenspiegel mit 57 Cent und im Regensburger Betriebskostenspiegel mit
61 Cent veranschlagt werden, so dass sich bezogen auf das Jahr 2000 kalte
Betriebskosten im Durchschnitt von 1,42 Euro bzw. 1,33 Euro ergeben. Unter
Berücksichtigung der gestiegenen Abgaben in den letzten 5 Jahren ist dieser Wert
anzupassen, so dass nach Einschätzung des Gerichts gegenwärtig jedenfalls
Betriebskosten von 1,60 Euro je qm noch nicht unangemessen sind. Dabei ist zu
beachten, dass es sich um einen Mittelwert handelt und auch deutliche
Abweichungen noch nicht automatisch zu unangemessenen Betriebskosten führen. Im
Rahmen der Angemessenheitsprüfung des § 22 SGB II ist es angesichts der groben
Pauschalierung, die eine Warmmiete notwendigerweise beinhaltet, indes
sachgerecht von diesen Mittelwerten auszugehen. Das erkennende Gericht ist daher
der Auffassung, dass mit einem hochgerechneten Wert der (kalten) Betriebskosten
von 1,60 Euro für das Jahr 2005 in diesen Fällen auch den Unwägbarkeiten
hinreichend Rechnung getragen wird und ein praktikabler Annäherungswert für die
Bestimmung der angemessenen Betriebskosten im Rahmen der Angemessenheitsprüfung
des § 22 SGB II zur Verfügung steht.
Unter Berücksichtigung dieser Werte ergibt sich für die Wohnung des Klägers,
dass Betriebskosten in Höhe von ca. 80 Euro ( 50 x 1,60 EUR) jedenfalls noch
nicht als unangemessen im Sinne des § 22 SGB II anzusehen sind.
Die Heizkosten sind grundsätzlich in der tatsächlich anfallenden Höhe zu
übernehmen, soweit diese nicht im Einzelfall unangemessen ist. Ob die
Unangemessenheit im Regelfall bereits dadurch nachgewiesen werden kann, dass die
tatsächlichen Heizkosten nicht mit den von den Leistungsträgern verwendeten so
genannten Heizkostentabellen oder Heizkostenrichtlinien übereinstimmen, bedarf
vorliegend keiner Entscheidung. In den Fällen einer so genannten Warmmiete, in
denen – wie vorliegend – die tatsächlichen Heizkosten nicht bekannt sind, können
diese indes nur abstrakt ermittelt werden. Jedenfalls in diesen Fällen bestehen
keine Bedenken gegen die Anwendung von Heizkostentabellen, soweit sie den
aktuellen Stand der Energiepreise wiedergeben.
Nach der von der Beklagten verwendeten Tabelle ist für eine 50 m2-Wohnung für
die Zeit vor dem 01.08.2005 ein Betrag von 45,60 Euro monatlich und für den
Zeitraum ab 01.08.2005 ein solcher von 50,60 Euro monatlich als noch angemessen
anzusehen. Beide Beträge ergeben angesichts einer angemessenen Grundmiete von
285 Euro und angemessener (kalter) Nebenkosten von 80 Euro, dass die seitens des
Klägers zu entrichtende Warmmiete von 398,81 Euro nicht unangemessen und daher
grundsätzlich von der Beklagten als Kosten der Unterkunft zu übernehmen ist.
Einer inhaltlichen Überprüfung dieser Tabellen bedurfte es nicht, da sie, falls
sie unzutreffende Angaben beinhalten sollten, jedenfalls nicht zum Nachteil des
Klägers falsch wären.
Die Beklagte hat für die Monate Mai und Juni 2005, für die sie aufgrund der
Übergangsregelung in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II bereit war die tatsächlichen
Unterkunftskosten zu übernehmen, eine Kürzung um 28,73 Euro vorgenommen und dies
damit begründet, dass die in der Warmmiete enthaltenen Stromkosten bereits im
Regelsatz gemäß § 20 SGB II enthalten und damit zur Vermeidung einer
Doppelzahlung herauszurechnen seien. Dies ist grundsätzlich nicht zu
beanstanden, da der Regelsatz in Gruppe 4 entsprechende Aufwendungen beinhaltet
(vgl. etwa Berlit, a.a.O. Rn 49; Wieland a.a.O. Rn 26). Die Höhe ist jedoch auf
20,74 Euro zu reduzieren.
Das erkennende Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Sozialgerichts
Freiburg (Entscheidungen vom 12.08.2005, S 9 AS 1456/05 und S 9 AS 1048/05),
wonach die Ausgabengruppe des Regelsatzes, die u.a. die Energiekosten enthält,
auch weitere Pauschalsätze berücksichtigt, die zur Ermittlung der tatsächlichen
Energiekosten herauszurechnen sind. Das Sozialgericht Freiburg führt dazu aus:
"Aus § 20 SGB II sowie der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1516, S. 56) ist
ersichtlich, dass für die Höhe der Regelleistung die Vorschriften des Zwölften
Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) über die Regelsätze einschließlich der
Regelsatzverordnung (RSV) maßgeblich sind. Diese wurden vom Verordnungsgeber -
der Verordnungsbegründung zufolge (BR-Drucks. 206/04, s. a. Info also 2004, S.
184 ff.) - auf der Grundlage der Verbrauchsausgaben der untersten 20 vom Hundert
der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der zum 1.7.2003
hochgerechneten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 des statistischen
Bundesamts (ESV) unter Mitwirkung von Sachverständigen ermittelt. Die
Verordnungsbegründung lässt eine exakte Bezifferung der Beträge, die jeweils
einzelnen Bedarfen zuzuordnen sind, nicht zu. Dort wird lediglich angegeben,
welcher Prozentsatz des sog. Eckregelsatzes auf welche Ausgabenabteilung nach
der EVS entfällt. Für die Abteilung 04 "Wohnung, Wasser, Strom, Gas u. a.
Brennstoffe", der der verfahrensgegenständliche Warmwasserbedarf zuzuordnen ist,
wird ein Satz von 8% (dies entspricht 27,60 EUR) angegeben. Darin sind
allerdings neben den laut Verordnungsgeber lediglich "weitgehend" - und eben
nicht in vollem Umfang - zu berücksichtigenden Energiekosten gemäß EVS auch die
"voll" anzuerkennenden Positionen für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung
enthalten. Nach der Veröffentlichung des Deutschen Paritätischen
Wohlfahrtsverbandes (DPWV) "Zum Leben zuwenig" (Berlin 2004) sowie nach Roth/Thomé,
Leitfaden Sozialhilfe/Alg II von A-Z, Frankfurt a. M. 2005, S. 137, 247 f.
schließlich können die im Regelsatz berücksichtigten Energiekosten aus der
fortgeschriebenen EVS 1998 mit 20,74 EUR (die Reparaturen mit 3,50 EUR und die
Instandhaltungs- bzw. Renovierungsaufwendungen mit 1,69 EUR) berechnet werden.
Die um diesen Betrag reduzierte Warmmiete von insgesamt 398,81 Euro beläuft sich
auf 378,07 Euro und ist für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum zu
zahlen.
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit
zugelassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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